L 6 RJ 497/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 758/00.A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 497/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 5. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der 1951 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er hat keinen Beruf erlernt. In seiner Heimat war er vom 06.07.1968 bis 20.10.1969 und vom 15.05.1975 bis 31.12.1996 versicherungspflichtig, nach seinen Angaben zuletzt als Führer für Baumaschinen beschäftigt. Dabei hat er insgesamt 22 Jahre, 5 Monate und 1 Tag Versicherungszeiten zurückgelegt. Seit 01.01.1997 bezieht er vom kratischen Sozialversicherungsträger Invalidenpension.

Nach einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in seiner Heimat im Jahre 1968 und 1969 von insgesamt 9 Monaten und 14 Tagen hat er am 15.04.1970 eine Beschäftigung in Deutschland aufgenommen und war hier mit Unterbrechungen bis 11.01.1974 insgesamt 41 Mo- nate versicherungspflichtig beschäftigt. In dieser Zeit hat er nach seinen Angaben zunächst als Bauhelfer, anschließend als Schweißer und zuletzt als Armierer auf verschiedenen Baustellen gearbeitet.

Am 20.08.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommission erster Instanz in Z. vom 10.02.1999 stellte der Kommissionsarzt P. als Gesundheitsstörungen ein Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, degenerative Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke, eine chronifizierte ängstlich-depressive Reaktion, eine Lungenfunktionsminderung bei chronischer Bronchitis und eine Fettstoffwechselstörung fest. Der Kläger sei zu keinerlei Erwerbstätigkeit in seiner früheren Tätigkeit als Armierer mehr in der Lage.

Nachdem der Sozialärztliche Dienst der Beklagten den Kläger zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Lage beurteilt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.06.1999 den Rentenantrag ab.

Im daran anschließenden Widerspruchsverfahren wurde der Kläger in der Zeit vom 17.04. bis 19.04. in der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg stationär klinisch untersucht. Im Gutachten vom 03.05.2000 stellte der Arzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. M. zusammenfassend unter Einbeziehung einer Untersuchung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. sowie einer Untersuchung auf innerem Fachgebiet durch Dr. S. als Gesundheitsstörungen wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen, Bandscheibenschaden L4/L5 und Wurzelreizsyndrom L5 links, Aufbraucherscheinungen an den Kniegelenken und reaktiv-depressive Verstimmungszustände fest. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger noch bis zu mittelschweren Tätigkeiten vollschichtig in der Lage ohne andauernde Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Akkord oder Nachtschicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2000 wies die Beklagte den Widerspruch darauf zurück. Der Kläger sei angesichts seines Restleistungsvermögens in seiner in Deutschland versicherungspflichtig verrichteten Tätigkeit weder berufs- noch erwerbsunfähig und habe keinen Rentenanspruch.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Zur Begründung hat er Unterlagen zu seiner Krankengeschichte vorgelegt. Das Sozialgericht hat darauf Sachverständigengutachten zum beruflichen Leistungsvermögen auf neuropsychiatrischem Gebiet durch Dr. W. und auf sozialmedizinischem Fachgebiet durch Dr.T. eingeholt.

In seinem Gutachten vom 26.03.2000 stellt Dr. W. als Gesundheitsstörungen einen Spannungskopfschmerz, einen Bandscheibenvorfall ohne gravierende neurologische Ausfälle sowie eine mittelgradige depressive Entwicklung fest. Eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Anpassungsstörung sei im Gegensatz zu den Vorgutachtern in der Heimat des Klägers nicht festzustellen. Von seiten seines Fachgebietes sei der Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder an gefährdenden Maschinen oder gefährdenden Werkzeugen, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Akkord oder Nachtarbeit. Frau Dr.T. hat in ihrem Gutachten vom 30.04.2002 darüber hinaus einen gut eingestellten Bluthochdruck mit Neigung zu Rhythmusstörungen, bronchitische Beschwerden bei Nikotinmissbrauch, diätetisch gut eingestellten Diabetes mellitus sowie nebenbefundlich eine beginnende Kniegelenksarthrose beidseits ohne Funktionseinschränkungen, Erysipel des rechten Unterschenkels und Kniegelenks, Pilzbefall am rechten Fuß, beginnende Dupuytren sche Kontraktur an der linken Hand und Nierenzysten beidseits festgestellt. Es beständen zwar beim Kläger Gesundheitsstörungen auf internistischem, orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet, diese beeinträchtigen das berufliche Leistungsvermögen des Klägers jedoch auch insgesamt nicht schwerwiegend. Es seien dem Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig möglich. Lediglich Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen oder mit gefährdenden Werkzeugen, sowie Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit seien nicht mehr zumutbar. Damit seien Tätigkeiten als Bauarbeiter und Armierer ausgeschlossen.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 05.07.2002 die Klage darauf abgewiesen. Angesichts des beruflichen Leistungsvermögens sei der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig und auch nicht erwerbsgemindert nach der seit 01.01.2001 gültigen Fassung des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und habe keinen Rentenanspruch.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, zu deren Begründung er Unterlagen aus der neuen Krankengeschichte vorlegt.

Der Senat hat Gutachten auf nervenärztlichem, orthopädischem und innerem Fachgebiet zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt.

Dr. K. kommt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 11.11.2003 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger rezidivierende, reaktivbedingte Verstimmungszustände nach traumatischen Kriegserlebnissen sowie ein chronisch rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulären Beschwerden im linken Bein zu erheben seien. Durch diese Gesundheitsstörungen werde das berufliche Leistungsvermögen des Klägers lediglich gering beeinträchtigt. Es seien dem Kläger noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besondere Belastungen der Wirbelsäule, ohne Akkord, Schicht oder Zeitdruck zumutbar.

Dr. F. stellt in seinem orthopädischen Gutachten vom 21.11.2003 als Gesundheitsstörungen eine knöcherne Überbrückung C6/C7 mit ausgeprägter Spondylarthrose, eine Osteochondrose L4/L5, angedeutes Drehgleiten L3, eine Minimalarthrose des linken Kniegelenks und einen Zustand nach operierter Dupuytren-Erkrankung der rechten Hand, beginnende Dupuytren-Erkrankung links fest. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit mittelschweren körperlichen Arbeiten in der Lage. Zu vermeiden seien besondere Belastungen der Wirbelsäule sowie schweres Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten in gebückter Stellung oder Zwangshaltungen sowie Überkopfarbeiten oder ungeschützte Einflüsse von Kälte, Nässe oder Zugluft.

Dr. E. stellt in seinem internistischem Gutachten vom 08.12. 2003 rezidivierende Herzrhythmusstörungen ohne Nachweis einer coronaren Herzerkrankung, einen arteriellen Bluthochdruck geringen Schweregrades, einen diätetisch gut eingestellten Diabetes bei Verdacht auf beginnende Polyneuropathie, rezidivierende Bronchitiden bei langjährigem Zigarettenkonsum, Verdacht auf rezidivierende gastritische Beschwerden, funktionelle Blasenstörung, Fettleber und Nierenzysten fest. Im Vordergrund des Krankheitsbildes stünden die Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet, die internistischen Gesundheitsstörungen zeigten nur einen geringen Schweregrad. Durch die von seiten des inneren Fachgebietes festgestellten Gesundheitsstörungen sei der Kläger daher in seinem beruflichen Leistungsvermögen nicht weiter über die bereits von seiten des nervenärztlichen und orthopädischen Fachgebietes hinaus geforderten Einschränkungen in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 05.07. 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2000 aufzuheben und die Beklagte zur verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung aufgrund seines Antrages vom 20.08.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil er keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - hat. Ebenso wenig besteht ab 01.01.2001 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.

Der Senat folgt in seiner Entscheidung den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass nach der vom Senat durchgeführten weiteren Beweiserhebung, die vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachlage bestätigt worden ist. Die vom Senat gehörten Sachverständigen Dres. K. , F. und E. haben im Wesentlichen die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens durch die Vorgutachter bestätigt, indem sie den Kläger zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten bis zeitweilig mittelschweren Arbeiten zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes beurteilt haben. Der Senat ist deshalb zur Überzeugung gelangt, dass schwerwiegende Gesundheitsstörungen, die das berufliche Leistungsvermögen des Klägers in rentenberechtigendem Grade beeinträchtigen, nicht vorliegen.

Abgesehen davon, dass der Kläger bei seinem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland noch nicht die für einen Berufsschutz erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen erfüllt hatte und daher ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt, ist der Kläger angesichts seines Restleistungsvermögens mit der Fähigkeit eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen eines Arbeitesmarktes auszuüben auch nicht erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert. Er hat daher keinen Rentenanspruch.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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