L 3 U 197/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 434/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 197/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Wiedergewährung von Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls der Klägerin vom 20.12.1982 streitig.

Die Beklagte hat als Folgen des Arbeitsunfalls der Klägerin vom 20.12.1982 mit Bescheid vom 14.09.1983 einen knöchern fest verheilten Deckplatteneinbruch des 1. Lendenwirbelkörpers mit geringer Höhenminderung und teilweiser Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule anerkannt und Gesamtvergütung nach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. vom 11.04.1983 bis 31.12.1983 gewährt. Die Weitergewährung über den 31.12.1983 hinaus lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.05.1986 ab (Berichte und Gutachten Dr. S.). Die in der Folgezeit wiederholt von der Klägerin begehrte Neufeststellung/Wiedergewährung von Rente lehnte die Beklagte (Bescheide vom 14.03.1990, 02.02.1994) ab, weil die gehörten Sachverständigen jeweils zu dem Ergebnis gelangt waren, dass die unfallbedingte MdE unverändert nur mit 10 v.H. einzuschätzen sei. Die geltend gemachte Verschlimmerung und die Beschwerden seien auf eine unfallunabhängige starke Osteoporose zurückzuführen. Klageverfahren (Urteil des SG Augsburg vom 27.11.1995) und Berufungsverfahren vor dem 2. Senat blieben ohne Erfolg (Berufsrücknahme in der mündlichen Verhandlung am 14.01.1998; maßgebliche Gutachten Dr. F. und Prof. Dr. K. , die Veränderungen im unfallbetroffenen Bereich des 1. LWK verneinten und die MdE mit 10 v.H. bewerteten).

Ausgangspunkt des jetzigen Verfahrens ist ein Antrag der Klägerin vom Dezember 2001, in dem sie sich erneut an die Beklagte mit dem Begehren auf Wiedergewährung von Rente wandte und hierzu einen Arztbrief des Orthopäden Dr. M. vorlegte, in dem dieser die Auffassung vertrat, dass die Unfallfolgen mit einer MdE um 10 v.H. nicht mehr ausreichend eingeschätzt seien.

Die Beklagte lehnte nach Beiziehung von erneuten Befundberichten und Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. R. vom 13.05.2002, der die MdE weiterhin mit 10 v.H. bewertete, die Befundprogredienz auf die Osteoporose sowie auf eine unfallunabhängig bestehende Arthrose zurückführte, den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 15.07.2002 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28.11. 2002).

Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben und ihre laufenden Schmerzen auf die Folgen des Arbeitsunfalls zurückgeführt. Sie hat Arztbriefe und Atteste der behandelnden Ärzte vorgelegt und sich zur Begründung auch auf die Feststellungen des Versorgungsamtes mit dem Merkzeichen "Erhebliche Gehbehinderung" und einem GdB von 60 gestützt.

Das SG hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes H. S. beigezogen und nach Mitteilung, dass die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen nicht beabsichtigt sei sowie unter Hinweis auf die Absicht mit Gerichtsbescheid zu entscheiden, sodann mit Gerichtsbescheid vom 21.05.2003 die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen ihres Arbeitsunfalles vom 20.12.1982, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 56 SGB VII nicht vorlägen. Das Gericht stützte sich dabei auf das im Wege des Urkundenbeweises verwertete Gutachten des Prof. Dr. R. sowie die zahlreichen, in den Vorverfahren eingeholten Gutachten von Dr. R. , Dr. L. , Dr. F. und Prof. Dr. K ... Hiernach lägen Unfallfolgen in rentenberechtigendem Grade nicht vor, der zweifelsfrei massive Leidenszustand der Klägerin sei überwiegend der anlagebedingten osteoporotischen Erkrankung und ihren Folgeerscheinungen anzulasten. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des Dr. M. vom Oktober 2001 sei damit widerlegt. Die MdE-Bewertung für den Wirbelkörperbruch durch die vorgenannten Gutachter der Klägerin stünde auch in Übereinstimmung mit der MdE-Bewertung in den Unfallbegutachtungsrichtlinien.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit dem wiederholten Begehren auf Gewährung von Verletztenrente Berufung eingelegt. Sie nimmt Bezug auf ihre Beschwerdesymptomatik, die Ausführungen des Dr. M. sowie eine Spezialröntgenaufnahme des Dr. S ...

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 21.05.2003 und des Bescheides vom 15.07.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2002 zu verurteilen, ihr aufgrund des Arbeitsunfalles vom 20.12.1982 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21.05.2003 zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Denn der Klägerin steht aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.12.1982 Verletztenrente nicht zu (§ 56 Abs.1 Satz 1 SGB VII), denn Unfallfolgen in rentenberechtigendem Grad sind nicht verblieben. Die Beschwerdesymptomatik der Klägerin, die glaubhaft ist und über die Jahre zugenommen hat, ist - wie sich aus den vorliegenden Gutachten, auf die das Sozialgericht seine Entscheidung stützt und die auch der Senat als Entscheidungsgrundlage heranziehen kann - weit überwiegend auf die unzweifelhaft vorliegende Osteoporose, die seit 1983 besteht und im Laufe der Jahre zugenommen hat, zurückzuführen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen des Prof. Dr. R. sowie der in den vorhergehenden Verfahren gehörten Sachverständigen.

Das Sozialgericht hat sich sehr eingehend mit den von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen Attesten/ Berichten, insbesondere der Meinung von Dr. M. , der zwar eine MdE um 20 v.H. vorschlägt, dies aber ebenfalls für nicht durchsetzbar hält, auseinandergesetzt und gut nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich hierauf im Ergebnis der geltend gemachte Anspruch nicht gründen lässt.

Der Senat schließt sich der Entscheidung des Sozialgerichts in vollem Umfang an und nimmt zur weiteren Begründung ergänzend auf die dortigen Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs.2 SGG Bezug.

Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren nichts vorgebracht bzw. vorgelegt, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Denn ihre Ausführungen in der Berufungsschrift vom 16.06.2003 enthalten bereits Bekanntes, insbesondere auch hinsichtlich des Behandlungs- und Beschwerdeverlaufs. Mit der Meinung des Dr. M. hat sich bereits das Sozialgericht einander gesetzt und dargelegt, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann bzw. hierauf eine andere Entscheindung im Sinne der begehrten Rente nicht gestützt werden kann. Aus diesem Grund brauchte sich der Senat nicht nochmals mit diesem Vorbringen auseinander zu setzen. Dies gilt auch hinsichtlich der angeführten Spezialröntgenaufnahme von Dr. S. , die ja zur Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hat und Gegenstand des nachfolgenden Verwaltungsverfahrens war. Die weiteren angegebenen gesundheitlichen, beruflichen Probleme einschließlich Hinweis auf eventuell notwendige Aufnahme ins Altersheim sind - bei aller Bedauerlichkeit der vorgenannten Umstände - nicht auf den Arbeitsunfall 1982 zurückzuführen und daher auch nicht entscheidungserheblich.

Nach allem konnte daher die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved