L 19 RJ 386/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 265/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 386/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.04.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.

Die 1954 in der Türkei geborene Klägerin, die im Jahre 1976 nach Deutschland gekommen ist, hat keinen Beruf erlernt und war hier in verschiedenen Tätigkeiten ab 01.04.1984 bis zu ihrer Erkrankung am 03.11.1992 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war sie krank und arbeitslos.

Am 12.03.1997 beantragte die Klägerin in erster Linie wegen der Gesundheitsstörungen LWS-Syndrom, Asthma bronchiale und psychosomatische Beschwerden bei depressiver Verstimmung die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nachdem die Begutachtung durch Dr.H. ergeben hatte, dass der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig zumutbar seien, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.08.1997 den Rentenantrag ab. Im Widerspruchsverfahren ließ die Beklagte die Klägerin durch den Nervenarzt, Psychotherapeuten und Psychoanalytiker Dr.H. untersuchen, der im Gutachten vom 24.11.1997 Hinweise auf eine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht feststellen konnte. Im Hinblick auf dieses Gutachten wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.02.1998).

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) zunächst Befundberichte des Neurologen und Psychiaters Dr.K. , des Internisten Dr.V. und des Allgemeinmediziners Dr.H. sowie eine Auskunft des Arbeitsamtes Nürnberg über Zeiten der Arbeitslosigkeit und den Bezug von Leistungen zum Verfahren beigenommen. Von Amts wegen hat das SG den Internisten und Sozialmediziner Dr.G. und den Neurologen und Psychiater Dr.B. gehört, die beide ein Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Tätigkeiten im Sitzen oder im Wechselrhythmus in Vollschicht angenommen haben, Dr.B. hat auch mittelschwere Arbeiten für zumutbar gehalten. Auf Antrag der Klägerin hat das SG den Nervenarzt Dr.H. gehört, der im Gutachten vom 09.11.1999 zu der Beurteilung gelangte, die Klägerin könne nur noch halb- bis untervollschichtig tätig sein (chronische Depression, klassische Migräne, Fibromyalgiesyndrom).

Das SG hat sich den Beurteilungen der von Amts wegen gehörten Sachverständigen Dr.G. und Dr.B. angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 24.04.2001 abgewiesen. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei zwar durch die bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen eingeschränkt, jedoch nicht in einem solchen Maße, dass sie nicht fähig wäre, eine Tätigkeit vollschichtig auszuüben. Dem Gutachten von Dr.H. ist das SG nicht gefolgt, weil maßgeblich das Ausmaß der sich aus den Gesundheitsstörungen der Klägerin ergebenden Leistungseinbußen sei. Nach den schlüssigen Darlegungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.B. sei aber bisher ein untervollschichtiges Leistungsvermögen nicht zu begründen. Als ungelernte Arbeiterin müsse sich die Klägerin auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen.

Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, sie leide bereits seit nunmehr 16 Jahren unter Depressionen. Die Hoffnung, dass bei geeigneten therapeutischen Maßnahmen eine Besserung eintrete, habe sich durch die laufende Behandlung nicht erfüllt. Weiter leide sie unter Fibromyalgie, einem chronischen Schmerzsyndrom, das durch diffuse musculoskelettale Schmerzhaftigkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen und begleitende affektive Störungen gekennzeichnet sei. Schließlich leide sie seit vielen Jahren unter einer starken Migräne, die mehrmals pro Monat in so starkem Maße auftrete, dass sie sich hinlegen, sich häufig übergeben und in der Regel der Notarzt geholt werden müsse. Sie könne sich dann nur in abgedunkelten Räumen aufhalten und sich kaum aus ihrem Bett erheben. Wie Dr.H. zu Recht festgestellt habe, sei bei ihr aufgrund all dieser massiven Gesundheitsstörungen eine vollschichtige Einsatzmöglichkeit nicht mehr gegeben.

Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren Befundberichte des Orthopäden Dr.B. , des Neurologen und Psychiaters Dr.R. und des prakt. Arztes A. zum Verfahren beigezogen und zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Der Neurologe und Psychiater Dr.W. (Gutachten vom 01.07.2002) gelangte zu einem sechs- bis unter achtstündigen, der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. (Gutachten vom 25.03.2003) zu einem vollschichtigen (achtstündigen) Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Arbeiten bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen.

Den Sachverständigen Dr.M. hat die Klägerin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sich aus seinem Gutachten ergebe, dass er der Klägerin mit erheblichen Vorurteilen rassistischer und auch persönlicher Art begegne. Nach Anhörung von Dr.M. hat der Senat diesen Antrag mit Beschluss vom 27.11.2003 zurückgewiesen.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass die Besorgnis der Befangenheit gegeben ist. In der Sache selbst verweist sie in erster Linie auf die von den ärztlichen Sachverständigen festgestellten Gesundheitsstörungen Migräne und Spannungskopfschmerzen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 24.04.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 01.03.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu bewilligen. Rein vorsorglich beantragt die Klägerin noch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf internistischem Fachgebiet zu den von Dr.M. gestellten Beweisfragen von Amts wegen, da nach ihrer Auffassung die Aussagen im Gutachten Dr.M. nicht ausreichend verwertbar seien.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bei einer Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier 12.03.1997) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird.

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 44 SGB VI aF. Danach erhalten Rente wegen EU Versicherte, die erwerbsunfähig sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EU 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder eine Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen EU erfüllt die Klägerin nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht in einem Maße ausgeprägt sind, dass ihr zumindest leichte Tätigkeiten nicht noch vollschichtig möglich wären, zumal weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der EU außer Betracht zu bleiben hat (vgl BSG - Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).

Die eine Gewährung von Rente ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und das angefochtene Urteil des SG vom 24.04.2001 sind hinsichtlich der das Leistungsvermögen der Klägerin bestimmenden Gesundheitsstörungen durch die vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.W. vom 01.07.2002 und des Internisten und Arbeitsmediziners Dr.M. vom 25.03.2003 bestätigt worden. Danach schränken die bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen ihre Einsatzfähigkeit weder für sich allein noch in der Gesamtwürdigung in einem rentenrechtlich erheblichen Umfange ein.

Zu dieser Überzeugung gelangte der Senat im Anschluss an die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.M. in seinem zusammenfassenden Gutachten. Nachdem der Antrag der Klägerin, diesen Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, durch den Beschluss des Senats vom 27.11.2003 zurückgewiesen wurde, hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, den in sich schlüssigen Ausführungen von Dr.M. nicht zu folgen.

Im Vordergrund der Beschwerden der Klägerin steht ein chronisches Schmerzsyndrom, das den gesamten Körper, besonders den Kopf betrifft. Hierbei handelt es sich um eine somatoforme Schmerzstörung, also um eine Störung, bei der anhaltende, subjektiv als schwer empfundene Schmerzen auftreten, die aufgrund der organischen Befunde nicht oder nicht vollständig erklärt werden können. Neben dieser somatoformen Schmerzstörung liegt bei der Klägerin eine depressive Störung sowie eine Migräne vor. Dazu hat der ärztliche Sachverständige Dr.W. in seinem Gutachten ausgeführt, dass die depressive Störung insgesamt als nicht schwerwiegend einzuschätzen ist. Die Klägerin ist vielmehr durchaus zu einer willentlichen Überwindung ihrer psychogenen Schmerzverdeutlichung in der Lage. Zu diesem Ergebnis ist übrigens auch der vom SG gehörte Neurologe und Psychiater Dr.B. im Gutachten vom 13.11.2000 gelangt. Auch er stellte bei der Klägerin eine subdepressive Stimmungslage mit leichter Antriebsminderung fest, nicht jedoch eine tiefere depressive Verstimmung. Dr.B. hielt auch ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin für gegeben. In Anbetracht dieser Befunde konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass bei der Klägerin nur noch ein untervollschichtiges Leistungsvermögen gegeben wäre. Zwar ist das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin aufgrund der im psychischen Bereich bestehenden Gesundheitsstörungen Depression, somatoforme Schmerzstörung und - soweit damit im Zusammenhang stehend - auch aufgrund der Migräne wesentlich eingeschränkt. Die Klägerin ist aufgrund dieser Gesundheitsstörungen sicher nicht mehr in der Lage, körperlich schwere und auch anhaltend mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Zu vermeiden sind auch stresshafte Arbeitsbedingungen, belastende klimatische Einflüsse und atemwegsreizende Stoffe (wegen der obstruktiven chronischen Bronchitis). Ein untervollschichtiges Leistungsvermögen lässt sich aber zur Überzeugung des Senats in Anbetracht der von den ärztlichen Sachverständigen Dr.W. und Dr.M. erhobenen Befunde nicht begründen. Bei dieser Entscheidung ist sich der Senat zwar der Problematik bei der Begutachtung von chronischen Schmerzsyndromen bewusst, da es insoweit an einem objektiven Maßstab zur Quantifizierung des Schmerzes fehlt. Entscheidend aber ist nach allgemeiner medizinischer Erfahrung für die Beurteilung die Erfassung des Schmerzes als subjektiv erlebtes Symptom und dessen konkrete psychische und soziale Beeinträchtigungen, gegebenenfalls auch die Frage der Behandelbarkeit und prognostische Beurteilung. Die von der Klägerin immer noch wahrgenommenen Aktivitäten im außerberuflichen Bereich und die Aufmerksamkeit, die sie ihrem äußeren Erscheinungsbild widmet, lassen nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.M. erkennen, dass vom einem sozialen Rückzug, von einer wesentlichen Einengung der Interessensphäre und Erlebnisfähigkeit sowie von einer Zentrierung des Lebensinhaltes auf die Schmerzsymptomatik bei der Klägerin nicht die Rede sein kann. Dr.M. hat auch darauf hingewiesen, dass die große Zahl der von der Klägerin herbeigeführten Notarzteinsätze nicht zu einem Beweis für einen besonders schweren Leidensgrad führen muss, sondern eher für eine durch kulturtypisches Verhalten begünstigte Angewohnheit spricht. Im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen von Dr.M. sieht auch der Senat keinen Anlass für eine zeitliche Beschränkung des täglichen Arbeitseinsatzes der Klägerin, dies insbesonders im Hinblick auf die weitgehend unauffälligen neurologischen Befunde, die fehlenden Hinweise für eine bestehende hirnorganische Erkrankung und das keineswegs als schwerwiegend und unabänderlich einzuschätzende depressive Symptom.

Die übrigen bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen schränken ihre Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich ein. So lässt auch die obstruktive chronische Bronchitis den Einsatz für leichte, vorübergehend auch mittelschwere Arbeiten zu. Dabei sollte aber die Klägerin nicht klimatischen Einflüssen oder bronchialreizenden Gasen, Dämpfen oder Aerosolen ausgesetzt sein, ein Einsatz in geschlossenen Räumen wäre zweckmäßig. Die fehlstatischen und degenerativen Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates (Fehlstatik der Wirbelsäule, Hohlrundrücken) schränken die Erwerbsfähigkeit ebenfalls nicht wesentlich ein. Denn bei der Funktionsprüfung ist die Rumpf- und die Kopfbeweglichkeit nur endgradig etwas eingeschränkt. Motorische und sensible Ausfälle an den Extremitäten liegen nicht vor. Bezüglich der mitgeteilten Blasenfunktionsstörung ist zu sagen, dass es sich hierbei um eine relativ milde Form der Funktionsstörung handelt, weil der Harn nur beim Husten und Niesen tröpfchenweise abgeht. Einem Arbeitseinsatz für leichte Tätigkeiten steht diese Gesundheitsstörung somit nicht entgegen.

Im Anschluss an die Ausführungen von Dr.B. und Dr.M. ist deshalb der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin noch vollschichtig für leichte körperliche Tätigkeiten einsetzbar ist bei den von den ärztlichen Sachverständigen aufgezeigten Funktionseinschränkungen. Die Klägerin ist nach wie vor in der Lage, trotz ihrer seelischen Beeinträchtigungen und aller körperlichen Gesundheitsstörungen weiterhin vollschichtig einer Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nachzugehen. Die Gesundheitsstörungen schränken das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin zwar in qualitativer Hinsicht ein, nicht aber in quantitativer. Eine ihren Fähigkeiten und Erfahrungen und gesundheitlichen Voraussetzungen angepasste berufliche Tätigkeit überlastet die Klägerin weder in körperlicher noch in psychischer Hinsicht. Die Klägerin ist damit in der Lage, bei Beachtung der von den ärztlichen Sachverständigen aufgezeigten Einsatzbeschränkungen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig und mit einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 7 bis 8 Stunden täglich auszuüben. Auf entsprechende Tätigkeiten muss sie sich zumutbar verweisen lassen. Sie genießt keinen Berufsschutz, weil sie nach ihrem beruflichen Werdegang als ungelernte, günstigenfalls als kurzfristig angelernte Arbeitnehmerin zu beurteilen und damit uneingeschränkt auf einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist. Da die Klägerin unter Einbeziehung aller bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, braucht vorliegend eine zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden. Denn solange eine Versicherte in der Lage ist, unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90).

Damit ist die Klägerin weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig im Sinne des bis 31.12.2000 geltenden Rechts.

Aufgrund ihres vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 2 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller (der bisherigen EU entsprechender Erwerbsminderung), wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, aber auch derjenige, dem bei einem mehr als 3 bis unter 6 Stunden reichenden Einsatzvermögen der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (vgl § 43 Abs 3 2. Halbsatz SGB VI). Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich 8 Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - bei der Klägerin nicht vor.

Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, wie von der Klägerin beantragt, ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten auf internistischem Gebiet einzuholen. Denn der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht insoweit hinreichend aufgeklärt. Die bei der Klägerin vorliegenden und behandelten Gesundheitsstörungen ergeben sich einmal aus den Befundberichten und Unterlagen der behandelnden Ärzte und zum anderen insbesondere aus dem Gutachten von Dr.M. , der schließlich Internist ist. Bei dieser Sachlage ist der Senat davon ausgegangen, dass die Einholung eines weiteren internistischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist.

Die Berufung der Klägerin musste daher zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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