L 19 R 220/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 302/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 220/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Regelung des § 249 Abs. 1 SGB VI idF des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.06.2014 über die Zuerkennung von einer Kindererziehungszeit von 24 Monaten für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin weitere Kindererziehungszeiten zuzuerkennen sind und in der Folge daraus eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu zahlen ist.

Die 1953 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten zunächst formlos mit Antrag vom 04.01.2015 die Gewährung einer Rente, wobei dies im Folgenden eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen betraf. Diese bewilligte Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.02.2015 ab November 2014 in Höhe von 666,25 Euro monatlich. Darin wurde eine Kinderziehungszeit für das Kind R., geb. 27.05.1979, für die Zeit vom 01.06.1979 bis 31.05.1981 zuerkannt.

Der hiergegen am 19.03.2015 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Die Berechnung der Kindererziehungszeit sei gemäß der aktuellen Gesetzeslage erfolgt. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz sei nicht ersichtlich; die Anwendung einer Stichtagsregelung sei zulässig.

Zur Begründung der hiergegen am 04.05.2015 zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in erster Linie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung geltend gemacht. Die Lebensverhältnisse der Mütter, die im Jahr 1979 ein Kind auf die Welt gebracht hätten, seien im Verhältnis zu den nachfolgenden Geburtenjahrgängen fast gleich gewesen. Ein Differenzierungsgrund bestehe deshalb nicht. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb für die vor 1992 geborenen Kinder weniger als drei Jahre an Kindererziehungszeiten zuerkannt werden könnten. Des Weiteren hat die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 44 Abs. 2 Verordnung EG Nr. 987/2009 gerügt.

Mit Beschluss vom 11.09.2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Beschwerde hat zur Aufhebung des Beschlusses und Gewährung von Prozesskostenhilfe geführt, da die Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden gesetzlichen Norm noch nicht abschließend geklärt sei (Beschluss des Senats vom 22.12.2015, Az. L 19 R 773/15 B PKH).

Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht sodann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - entschieden; es hat die Klage am 21.03.2016 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid, auf den ausdrücklich verwiesen werde, zutreffend entschieden. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Regelung bestünden nicht. Bei der Schaffung von Gesetzestatbeständen, die ausschließlich Vergünstigungen ohne Gegenleistung der Versicherten in Form von Versicherungsbeiträgen zum Gegenstand hätten, sei der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - auch zur Setzung eines Stichtags - besonders weit (unter Bezugnahme auf ein Urteil des LSG Niedersachsen vom 04.11.2013 - L 2 R 352/13, veröffentlicht in juris). Die Überprüfung einer gesetzlichen Norm durch die Gerichte habe sich im Übrigen nicht an möglichen anderen Alternativen zu der vorhandenen Regelung zu orientieren, sondern lediglich an deren Verfassungsgemäßheit. Ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht liege offensichtlich nicht vor. Soweit die Klägerin eine Vereinbarkeit mit Artikel 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 rügt, gehe dies offensichtlich fehl. Diese Vorschrift regele nur die Konditionen bei der Zuständigkeit unterschiedlicher Mitgliedsstaaten für die Gewährung von Kindererziehungszeiten. Die Klägerin sei jedoch in Deutschland geboren und habe auch ausschließlich in Deutschland gelebt, so dass kein Fall einer konkurrierenden sozialen Sicherung verschiedener Mitgliedsstaaten vorläge. Einschlägig sei ausschließlich deutsches Recht. Aus Artikel 44 der Verordnung gehe geradezu hervor, dass die EU unterschiedliche Regelungen von Kindererziehungszeiten in den Mitgliedsstaaten akzeptiere.

Zu der hiergegen am 29.03.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine neue Vollmacht - vom 05.05.2015 - vorgelegt. Er hat mit Schriftsatz vom 04.07.2016 seine bisherige Begründung wiederholt. Konkret hat er nochmals darauf hingewiesen, dass es nicht darum ginge, dass der vom Gesetzgeber gewählte Stichtag 01.01.1992 für die Trennung von Geburten davor und danach maßgebend sei, sondern die Kontroverse darin bestehe, warum nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014 die Kindererziehungszeiten für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt und nicht auch 36 Kalendermonate betragen würde. Es bestünden deshalb begründete Zweifel an der Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung und des Schutzes der Familie nach Artikel 3 und Artikel 6 des Grundgesetzes (GG). Im Weiteren hat die Klägerin auf einen Internetausdruck einer Nachricht des Senders n-tv vom 28.10.2016 verwiesen, in der von politischen Diskussionen über die gleichmäßige Zuerkennung von 3 Jahren Kindererziehungszeiten für Kinder aller Geburtsjahrgänge berichtet wird.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erteilt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2015 zu verurteilen, der Klägerin weitere Kindererziehungszeit für die Zeit vom 01.06.1981 bis 31.05.1982 zuzuerkennen und der Klägerin ab Rentenbeginn 01.11.2014 eine höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2016 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 144, 153 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Bayreuth hat zu Recht mit Urteil vom 21.03.2016 festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung weiterer Kindererziehungszeiten und auf Zuerkennung einer höheren Altersrente hat.

Nach § 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeitragszeiten für die Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren anerkannt. Diese Regelung wurde im Zuge der Rentenreform im Jahr 1992 neu geschaffen. Für Kinder, die vor dem Inkrafttreten des SGB VI und damit vor dem 01.01.1992 geboren wurden, hat § 249 SGB VI in der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung eine Kindererziehungszeit von 12 Monaten vorgesehen. Mit der Neuregelung zum 01.07.2014 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-LeistungsverbesserungG vom 23.06.2014, BGBl I 2014, 787) wurde der Zeitraum von 12 Monaten in § 249 SGB VI auf 24 Monate erhöht. Diese 24 Monate Kindererziehungszeiten sind für alle Versicherten zu berücksichtigten, die ein Kind erzogen haben, das vor dem 01.01.1992 geboren wurde und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung zum 01.07.2014 noch nicht im Rentenbezug standen.

Der Klägerin wurden nach der ab 01.07.2014 geltenden Fassung des § 249 Abs. 1 SGB VI im Rahmen ihrer versicherungsrechtlichen Zeiten Zeiten der Kindererziehung vom 01.06.1979 bis 31.05.1981 zuerkannt, nachdem ihr Sohn R. am 27.05.1979 geboren worden war. Weitere Kinder, für die Kindererziehungszeiten anfallen könnten, hat die Klägerin nicht.

Einen über die berücksichtigten Zeiten hinausgehenden Anspruch auf Erhöhung der Altersrente durch Zuerkennung weiterer Beitragszeiten wegen Kindererziehung hat die Klägerin nicht. Zwar liegt weiterhin eine Differenzierung hinsichtlich des Geburtsjahrgangs der Kinder vor. Diese Differenzierung ist aber unter Berücksichtigung der vom BVerfG in seinem Urteil vom 07.07.1992 (Az. 1 BvL 51/86 u.a. - nach juris) entwickelten Grundsätze und der zwischenzeitlich erfolgten weiteren sozialpolitischen Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von Familien mit Kindern durch den Gesetzgeber in dem vom Gericht zu überprüfenden Maße hinzunehmen. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil bereits zutreffend darauf hingewiesen.

Das BVerfG hat überzeugend dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der zum 01.01.1992 umgesetzten Rentenreform in § 56 SGB VI - nur - einen ersten Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung von Familien mit Kindern in der gesetzlichen Rentenversicherung unternommen hat. Bei der Festlegung der Reformschritte gebühre dem Gesetzgeber aber eine ausreichende Anpassungszeit und er dürfe hierbei die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Unabhängig davon, auf welche Weise die Mittel für den Ausgleich aufgebracht würden, habe der an den Verfassungsauftrag gebundene Gesetzgeber erkennbar sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringere. Dabei brauche ein "Familienlastenausgleich" jedoch nicht ausschließlich im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen, sondern es handele sich hierbei um ein gesamtgesellschaftliches Problem, das ein Tätigwerden des Gesetzgebers auf unterschiedlichen Feldern erfordere (BVerfG, a.a.O., Rdnrn. 130 ff.).

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber zahlreiche Regelungen geschaffen, die die gleichzeitige Erziehung von Kindern und Erwerbstätigkeit der Eltern verbessert haben, so dass größere Lücken in den Rentenbiographien der Eltern vermieden werden können und sich insoweit das Problem nicht allein im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung manifestieren muss und auch nicht allein überwiegend bei Frauen als erziehendem und auf eine Erwerbstätigkeit verzichtendem Elternteil.

Das BVerfG hat sich in seiner Entscheidung (a.a.O.) auch mit der Frage der Zulässigkeit von Stichtagsregelungen auseinandergesetzt, die vornehmlich die vor dem Jahr 1921 geborenen Mütter betroffen hatten. Ein finanzieller Mehraufwand im Allgemeinen rechtfertigt dabei grundsätzlich keine Differenzierung nach Stichtagen. Bestehen aber anderweitige Möglichkeiten der Absicherung, z. B. durch private Vorsorge oder freiwillige Beiträge und stellt die Umsetzung einer gesetzlichen Neuregelung neben der Frage der Finanzierbarkeit auch eine nicht zu bewältigende verwaltungstechnische Aufgabe dar, die letztlich die Funktionsfähigkeit des Systems in Frage stellen würde, kann in einer Stichtagsregelung kein grundsätzliches verfassungsrechtliches Problem gesehen werden.

Entscheidend ist dabei nach Ansicht des Senats, dass es sich bei den Kindererziehungszeiten nach §§ 56, 249, 307d SGB VI zwar um Pflichtbeitragszeiten handelt, denen aber mangels eigener Beitragsleistung des Versicherten in diesen Zeiten kein eigentumsrechtlicher Schutz im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG zukommt. Der Gesetzgeber hatte erstmals mit der großen Reform des Rentenrechts im Jahr 1992 entsprechende Zeiten zuerkannt, die den Versicherten zugutekommen sollten, die noch nicht im Bezug von Altersrenten standen und deren Erwerbsbiografien insoweit noch nicht abgeschlossen waren, deren Absicherung im Alter durch das zwischenzeitlich geänderte Rollenverständnis und die soziale Wirklichkeit aber nicht mehr ausschließlich über den Ehepartner oder die eigenen Kinder erfolgen konnte oder musste. Mit der Einbeziehung der früher geborenen Kinder über die Regelung des § 249 SGB VI hat der Gesetzgeber insoweit einen gewissen Ausgleich und eine Abmilderung der Stichtagsregelung schaffen wollen. Auf die Begründung des BVerfG in seinen Entscheidungsgründen wird insoweit verwiesen (BVerfG, a.a.O., Rdnrn. 150 ff.).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weist allerdings zutreffend auf den Umstand hin, dass die im Jahr 1992 getroffene Stichtagsregelung nicht das eigentliche Problem darstelle, sondern die jetzt vorgenommene Neuregelung durch das RV-Leistungsverbesserungs-Gesetz vom 23.06.2014, bei der der Gesetzgeber selbst die Notwendigkeit einer weiteren Angleichung der Kindererziehungszeiten gesehen hatte und die bestehende Regelung als ungerecht bezeichnet hatte, aber eben auch weiterhin am Stichtag 01.01.1992 festgehalten und in vor dem Stichtag liegenden Fällen lediglich eine Anhebung der Zeiten, aber eben gerade keine Gleichstellung vorgenommen hat. Der gesetzgeberischen Begründung ist aber zu entnehmen, dass für die Differenzierung weitere Gründe gesehen wurden, insbesondere im Hinblick auf die Finanzierbarkeit dieser Leistungen generell bei Einbeziehung auch der laufenden Renten ohne Begrenzung. Insoweit wird auf die BT-Drs. 18/909 und die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage mit Drs. 18/3700 vom 07.01.2015 verwiesen. Andererseits war die Einbeziehung bereits laufender Renten im Rahmen des § 307 d SGB VI erforderlich, um nicht durch einen weiteren Stichtag die Differenzierungen auszuweiten. Gleichzeitig ist damit der Weg aufgezeigt, wie auch die Klägerin, die zwischenzeitlich selbst zur Rentenbezieherin geworden ist, von einem weiteren Schritt bzw. der völligen Angleichung der Kindererziehungszeiten profitieren kann. Dies ist, worauf sie selbst hingewiesen hat, Gegenstand der aktuellen politischen Diskussion.

Hinsichtlich der getroffenen Neuregelung zum 01.07.2014 hat der Senat den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu berücksichtigen und lediglich zu überprüfen, ob Anhaltspunkte für eine offensichtlich unsachliche oder rechtswidrige Regelung bestehen. Derartige Anhaltspunkte sieht der Senat nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber einen weiteren Schritt zum Familienlastenausgleich unternommen und mit der pauschalen Zuerkennung eines weiteren Entgeltpunktes auch die laufenden Rentenbezieher entsprechend effektiv in die Leistungsverbesserung einbezogen. Insbesondere im Hinblick auf die wesentlichen Entscheidungsgrundsätze des BVerfG in seinem Urteil vom 07.07.1992 (a.a.O.) sieht der Senat keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Neuregelungen.

Der Senat sieht auch keinen Verstoß gegen europarechtliche Normen. Ein europarechtlich relevanter Sachverhalt kann nicht gesehen werden. Die Ausgestaltung beitragsunabhängiger Sozialleistungen, zu denen in diesem Fall auch die Bewertung von Kindererziehungszeiten gehört, obliegt nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers (vgl. hierzu Fuchs, Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Sozialrecht im Jahr 2016, NZS 2017, 81 ff. m.w.N.; EU:C:2016:436, Urt. vom 14.06.2016).

Im Übrigen wäre darauf hinzuweisen, dass Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht isoliert gesehen werden kann, sondern der Umsetzung der sog. Grundverordnung dient, also der VO Nr. 883/2004, die sich mit der sozialen Sicherheit von Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit in der EU beschäftigt. Die Klägerin hat aber keinerlei Versicherungszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Eine einheitliche Ausgestaltung von Ansprüchen wegen Kindererziehung in den Mitgliedsstaaten der EU ist dem europäischen Recht bislang nicht zu entnehmen.

Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2016 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die hier streitige Rechtsfrage der Differenzierung nach dem Stichtag 01.01.1992 trotz gesetzlicher Neuregelung der Kindererziehungszeiten mit dem RV-LeistungsverbesserungsG zum 01.07.2014 noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Das bereits beim Bundessozialgericht anhängige Verfahren B 13 R 2/17 R betrifft zudem einen teilweise anderen Lebenssachverhalt.
Rechtskraft
Aus
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