L 12 (9) AL 265/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 (12) AL 62/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 (9) AL 265/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 44/04 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 18.11.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 29.04.2003.

Die am 00.00.1967 geborene Klägerin bezog bis zum 28.04.2002 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von zuletzt 410 Euro und Leistungsgruppe A ohne Kindermerkmal. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte für den Bewilligungsabschnitt vom 29.04.2002 bis 28.04.2003 Arbeitslosenhilfe, die unter Anrechung von Einkommen ihres am 00.00.1961 geboren Ehemanns (65,80 Euro wöchentlich) zuletzt in Höhe von 66,01 Euro wöchentlich gezahlt wurde. Grundlage der Bemessung war ein Bemessungsentgelt in Höhe von 375 Euro bei Leistungsgruppe A ohne Kindermerkmal.

Am 10.04.2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 29.04.2003.

Zu ihren Vermögensverhältnissen und zu den Vermögensverhältnissen ihres Ehemanns bezogen auf April/Mai 2003 machte die Klägerin folgende Angaben:

Sparbuch: 821,58 EUR

Sparbuch: 183,64 EUR

Rentenversicherung (Riester-Rente) 266,20 EUR

Rentenversicherung (Riester-Rente) 85,30 EUR

Rückkaufswert Lebensversicherung Klägerin 3.284,50 EUR (eingezahlte Beiträge 4.457,61 DM)

Rückkaufswert Lebensversicherung Ehemann 19.580,40 EUR (eingezahlte Beiträge 17.861,21 DM)

Bausparvertrag 4.147,53 EUR

Ferner legte die Klägerin eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers ihres Ehemannes vor, aus der sich ein Bruttomonatsverdienst für Dezember 2002 von 2.067,55 EUR, für Januar 2003 von 2.170,47 EUR und für Februar 2003 von 2.067,55 EUR ergab.

Mit Bescheid vom 14.04.2003 lehnte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit ab. Sie führte hierzu aus: Die Klägerin verfüge gemeinsam mit ihrem Ehegatten über ein Vermögen in Höhe von 24.733,15 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 7.200,00 EUR für sie und in Höhe von 8.400,00 EUR für ihren Ehegatten würden 9.133,15 EUR verbleiben, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien. Sie habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte berücksichtigte bei der Prüfung der Bedürftigkeit die Sparbuchguthaben in Höhe von insgesamt 1.005,22 EUR, die Kapitallebensversicherung des Ehegatten der Klägerin in Höhe des Rückkaufswerts von 19.580,40 EUR sowie das Guthaben aus dem Bausparvertrag in Höhe von 4.147,53 EUR, also insgesamt 24.733,15 EUR.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, sie halte die Berechnung für falsch und rechtswidrig. Wenn der Bescheid so zu bewerten sei, dass sie und ihr Ehegatte Versicherungen, die zur Rentenvorsorge dienen würden, antasten sollten, so halte sie dieses für rechtswidrig. Ihr Mann habe schon vor Jahren eine gezielte Vorsorge für das Rentenalter getroffen, da sie davon ausgehen müssten, dass er aufgrund seiner durch einen Unfall hervorgerufenen Behinderung nur eingeschränkt erwerbsfähig und seine Arbeitsfähigkeit mittel- bis langfristig sehr fraglich sei. Dies sei in besonderer Weise zu berücksichtigen.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2003 als unbegründet zurück und verblieb bei ihrer Auffassung, dass bei der Klägerin Vermögen zu berücksichtigen sei, welches dazu führe, dass sie nicht bedürftig sei. Das zugrunde gelegte Vermögen sei verwertbar, auch wenn es gegebenenfalls teilweise als zusätzliche Altersvorsorge eingeplant sein sollte. Lediglich eine zusätzliche Altersvorsorge (so genannte Riester-Rente) sei nicht verwertbar gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfeverordnung.

Dagegen hat die Klägerin am 04.06.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben.

Sie hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 29.04.2003 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat mit Zustimmung der Beteiligten am 18.11.2003 durch Gerichtsbescheid entschieden und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht auf der Grundlage der Arbeitslosenhilfeverordnung vom 13.12.2001 (AlhiV 2002) in der Fassung, die sie durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 erhalten hat (Inkrafttreten 01.01.2003), Vermögen berücksichtigt. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der AlhiV 2002 bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen.

Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 27.11.2003 zugestellt worden. Am 23.12.2003 hat sie dagegen Berufung eingelegt und zur Begründung folgendes vorgetragen: Es liege eine Ungleichbehandlung bei der angemessenen Altersversicherung vor. Im Rahmen der Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 müsse berücksichtigt werden, dass durch die Verwertung der bestehenden Lebensversicherung die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung erschwert werde. Insofern liege eine Ungleichbehandlung gegenüber der sog. Riester-Rente vor. Aus diesem Grunde bestünden verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der AlhiV 2002. Zwar stehe dem Gesetzgeber im Rahmen des Sozialstaatsprinzips ein Gestaltungsspielraum zu, wie er Sozialleistungen gewähren und ausgestalten wolle. Dieser Gestaltungsspielraum sei jedoch bei der Ausgestaltung der aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 206 SGB III ergangenen, hier maßgeblichen Vorschrift der AlhiV 2002 verletzt worden.

Im Verhandlungstermin am 07.04.2004 hat die Klägerin angegeben, dass die Lebensversicherungsverträge nicht angetastet, jedoch der Bausparvertrag aufgelöst worden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 18.11.2003 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, welche die Klägerin betreffenden, Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, denn die Klägerin bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe in Höhe von 66,01 Euro wöchentlich. Sie macht daher Ansprüche in Höhe von mehr als 500 Euro geltend.

Die Berufung ist indes nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe ab dem 29.04.2003.

Gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer - neben weiteren Voraussetzungen - bedürftig ist. Nach § 193 Abs. 2 SGB III ist der Arbeitslose nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen dies der Fall ist, konkretisieren im Einzelnen die aufgrund der Ermächtigung in § 206 Nr. 1 SGB III zu beachtenden Vorschriften der Alhiv 2002 vom 13.12.2001 (BGBl I S 3734), die hier in der am 01.01.2003 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden ist die sie durch Artikel 11 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S 4607) erhalten hat. Gemäß § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner), zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist Freibetrag ein Betrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Der in Absatz 1 ermittelte Betrag mindert sich zu Beginn eines neuen Bewilligungsabschnitts in Höhe

1. des durch die Bescheinigung des Vorjahres nach § 92 Nr. 5 des Einkommenssteuergesetzes nachgewiesenen Altersvorsorgevermögens,

2. der nach Abs. 3 Nr. 4 für die Alterssicherung bestimmten Sachen und Rechte, höchstens jedoch in der Höhe, dass ein Betrag von jeweils 4100,00 EUR nicht unterschritten wird.

Gemäß § 1 Abs. 3 AlhiV 2002 ist als Vermögen unter anderem nicht zu berücksichtigen das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögens nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet (Nr. 3), ferner Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (Nr. 6). Nach Absatz 4 dieser Vorschrift ist das Vermögen ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

Mit der Beklagten und dem SG ist vorliegend von einem verwertbaren der Vermögen der Klägerin und ihres Ehemanns in Höhe von insgesamt 24.733,15 EUR am Beginn des neuen Bewilligungsabschnittes (29.04.2003) auszugehen. Dieses ergibt sich aus den Sparbuchguthaben (1.005,22 Euro), dem Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung des Ehegatten der Klägerin (19.580,40 EUR) sowie dem Guthaben aus dem Bausparvertrag (4.147,53 EUR). Unter Berücksichtigung der Lebensjahre der Klägerin (35) und ihres Ehegatten (43) am 29.04.2003 ergibt sich ein Freibetrag in Höhe von 15.600,00 EUR (78 x 200 Euro), so dass von einem zumutbar verwertbaren Vermögen in Höhe von 9.133,15 EUR auszugehen ist. Zwischenzeitlich hat die Klägerin nach ihren Angaben zwar den Bausparvertrag aufgelöst. Jedoch auch unter Abzug dieses Teils des Vermögens (4.147,53 EUR) ergibt sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch ein zumutbar verwertbares Vermögen von 4.985,62 EUR, das die Bedürftigkeit der Klägerin ausschließt.

Der Freibetrag ist nicht nach § 1 Abs. 2 S. 2 zu mindern, denn der Berücksichtigung des oben genannten Vermögens stehen keine Tatbestände des § 1 Abs. 3 AlhiV 2002 entgegen. Insbesondere handelt es sich bei dem berücksichtigten Vermögen nicht um Altervorsorgevermögen i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 oder um für die Altersicherung bestimmte Sachen und Rechte i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002. Die von der Klägerin und ihrem Ehemann abgeschlossenen Altervorsorgeverträge sind von vornherein nicht berücksichtigt worden, weil sie zur Zeit nach den vorliegenden Bescheinigungen noch keinen Rückkaufwert haben. Im Übrigen sind weder die Klägerin noch ihr Ehemann von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (vgl. § 231 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), wie es von § 1 Abs 3 Nr. 4 AlhiV 2002 vorausgesetzt wird.

Die Verwertung der berücksichtigten Vermögenswerte ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verwertung der Lebensversicherung des Ehegatten der Klägerin. Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung nämlich nur dann, wenn der dadurch erlangte bzw zu erzielende Gegenwert in einem (deutlichen) Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88 -, DBlR Nr 3785a zu § 137 AFG). Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Vorliegend hat die Summe der in der Lebensversicherung des Ehegatten der Klägerin eingezahlten Beiträge am 01.05.2003 17.861,21 EUR betragen. Damit liegt der Rückkaufswert in Höhe von 19.580,40 EUR (nach Abzug von Gebühren) noch über den eingezahlten Beträgen, deren Höhe als der "wirkliche Wert" im Sinne der Rechtsprechung des BSG angesehen werden kann.

Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Lebensversicherung folgt auch nicht daraus, dass sie zur Altersicherung bestimmt war und diese durch die Verwertung erschwert werden könnte. Dies ausreichen zu lassen, würde nämlich bedeuten, dass § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 auch die Bedeutung einer Angemessenheits- oder Billigkeitsklausel hätte. Mit dem SG ist davon auszugehen, dass die Vorschrift eine solche Billigkeitsklausel nicht enthält. Den Tatbestand der Berücksichtigungsfreiheit derjenigen Vermögenswerte, die der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienen (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV vom 7.8.1974), hat der Gesetzgeber aufgegeben, den "Unwirtschaftlichkeits"-Tatbestand dagegen in der AlhiV 2002 übernommen. Der Begriff der Unwirtschaftlichkeit ist damit in dem Sinne verobjektiviert worden, dass Erwägungen zur individuellen Zumutbarkeit der Verwertung und zur Billigkeit des Ansinnens, vorhandenes Vermögen zur Abwendung der Bedürftigkeit einzusetzen, bei der Anwendung der ALHI-VO 2002 nicht mehr anzustellen sind (vgl LSG Berlin, Urteil vom 2.9.2003 - L 6 AL 16/03; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts § 13 RdNr. 207 f.).

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der AlhiV 2002 bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht (so bereits Urteil des Senats vom 10.03.2004 - L 12 AL 156/03 -).

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 87, 234, 255 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl BVerfGE 81, 156, 204). Dies bedeutet, dass nicht zu überprüfen ist, ob im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden worden ist.

Aus der Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 ("Riester-Renten") resultiert derzeit bereits deshalb kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil keine Ungleichbehandlung der Arbeitslosen, die Altersvorsorgevermögen unter Inanspruchnahme einer Förderung nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des EStG ansparen, im Vergleich zu denjenigen besteht, die bereits über Vorsorgekapital verfügen. In beiden Fällen findet eine Anrechnung auf den Freibetrag nach § 1 Abs. 3 S. 1 AlhiV 2002 statt. Zu einem Privileg entwickelt sich die Freistellung der "Riester-Renten" erst, wenn das angesparte Kapital den Freibetrag übersteigt. Was die zukünftige unterschiedliche Anrechnung angeht, bestehen zwischen staatlich gefördertem Vermögen zur zusätzlichen Altersvorsorge und ausschließlich aus privaten Mitteln angespartem Vermögen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Bei den in § 1 Abs.3 Nr. 3 AlhiV 2002 vom Einsatz ausgenommenen "Riester-Renten" handelt es sich um anerkannte Versorgungsvereinbarungen, bei denen die Zweckbestimmung durch die Zertifizierung sichergestellt wird. Dagegen sind private Lebensversicherungen nicht an den Zweck der Altersvorsorge gebunden. Sie versichern zunächst das Risiko des Todesfalles. Dienen sie darüber hinaus - wie hier - der Vermögensbildung, können sie zwar vom Arbeitslosen zu einer angemessenen Altersvorsorge verwandt werden. Diese Verwendung zur Altersvorsorge ist aber nicht zwingend. Der Arbeitslose kann sich die Lebensversicherung auch bereits vorher auszahlen lassen oder nach Versicherungsende die ausgezahlte Versicherungssumme anderweitig verwenden. Mit der Freistellung der "Riester-Rente" von der Verwertung wird darüber hinaus im Sinne einer sachlich gebotenen Ausnahme die Zweckbestimmung der staatlichen Fördermittel abgesichert (vgl zum Ganzen LSG Berlin aaO. unter 5.)

Der Gleichheitssatz ist auch nicht dadurch verletzt, dass die AlhiV 2002 keine dem § 88 Abs. 3 BSHG entsprechende Härteklausel enthält, obwohl auf der Tatbestandsseite keine sachlichen Unterschiede zwischen der Vermögensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe vorliegen, die begründen könnten, dass in dem einen Regelungszusammenhang eine Härteklausel verzichtbar ist, im anderen dagegen nicht. Mit dem LSG Berlin (aaO. unter 3.) ist davon auszugehen, dass dieses "strukturelle Defizit" dadurch gerechtfertigt ist, dass die Freibeträge nach der AlhiV 2002 höher sind als die Freibeträge nach dem BSHG und dies einen hinreichenden Ausgleich darstellt. Zwar hatte das LSG Berlin noch über die bis zum 31.12.2002 geltende Fassung der AlhiV 2002 zu befinden, in der mit 520 EUR pro Lebensjahr noch höhere Freibeträge vorgesehen waren, als im vorliegenden Fall berücksichtigt werden konnten. Nach Auffassung des Senats gilt das Argument aber ebenso für die Regelung ab 01.01.2003 mit den niedrigeren Freibeträgen von nur noch 200 EUR pro Lebensjahr. Denn im Vergleich zu den durch Rechtsverordnung festgelegten Freibeträgen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (aktuell 1.279 Euro für den Hilfsbedürf- tigen und 614 Euro für den Ehegatten; vgl Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 13 RdNr 29) sind diese Vermögensfreibeträge noch immer deutlich höher.

Würde man dies anders beurteilen, wäre eine verfassungskonforme Rechtsanwendung durch analoges Heranziehen der Härteklausel im BSHG bzw. durch eine allgemeine Billigkeitsprüfung entsprechend der Rechtslage nach § 6 Abs. 3 S. 1 AlhiV 1974 zu erwägen. Zu einer Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung würde dies vorliegend jedoch nicht führen, da weder bei der Klägerin noch bei deren Ehemann Lücken in der Alterssicherung ersichtlich sind. Soweit die Klägerin auf mögliche Auswirkungen der bei ihrem Ehemann vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen in der Zukunft hinweist, ist dies hypothetisch und deshalb ohne Bedeutung. Zur Zeit steht der Ehemann der Klägerin jedenfalls noch in einem Arbeitsverhältnis. Im Übrigen gehören weder die Klägerin (1967 geboren) noch ihr Ehemann (1961 geboren) den rentennahen Jahrgängen an.

Entgegen der Auffassung des SG Aachen (Urteil vom 18.09.2003 - S 15 AL 66/03 -) verletzt die AlhiV 2002 auch nicht das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die AlhiV 2002 erfüllt die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine unechte Rückwirkung in Fällen zulässig ist, in denen auf den noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft zum Nachteil des Betroffenen eingewirkt wird. Denn eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zulässig, da es keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Regelung gibt, es sei denn, dass der Betroffene mit dem gesetzlichen Eingriff nicht zu rechnen brauchte und diesen nicht bei seinen Dispositionen berücksichtigen konnte oder sein Vertrauen schutzwürdiger als das mit dem Erlass der Regelung verfolgte Anliegen ist (ausführlich dazu LSG Berlin aaO. unter 4. mwN). Gemessen an diesen Kriterien kann sich die Klägerin nicht erfolgreich auf Vertrauen in den Fortbestand der AlhiV 74 berufen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Vertrauen der Klägerin schutzwürdiger ist als das Anliegen des Verordnungsgebers, durch Pauschalierungen sowohl zeitraubende Ermittlungen zur Frage der Vermögensanrechnung als auch Streitfragen bei der Auslegung der Billigkeitsklausel zu vermeiden und damit das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu straffen (vgl auch LSG Berlin aaO. unter 4.).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved