L 1 KR 202/16

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 9 KR 279/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 202/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 20/17 R
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Auszahlung aus einer Direktversicherung der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde zu legen ist.

Der 1950 geborene und bei der Beklagten pflichtversicherte Kläger bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger schloss mit seinem damaligen Arbeitgeber am 19. Dezember 2000 eine Aufhebungsvereinbarung, nach welcher er eine Abfindung in Höhe von 97.893 EUR erhalten sollte. Am 30. September 2001 ist er aus dem Unternehmen ausgeschieden. Bereits am 24. Juli 2001 hatte sein Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung mit einer Laufzeit von 12 Jahren abgeschlossen. Versicherungsbeginn war der 1. Oktober 2001. Im September 2001 zahlte der Arbeitgeber des Klägers in diese Versicherung eine Einmalprämie in Höhe von 26.238 EUR aus der vereinbarten Abfindung rückwirkend für die Jahre 1981 bis 2001. Danach wurden keine weiteren Prämien eingezahlt. Zum 1. Dezember 2001 wurde der Kläger Versicherungsnehmer.

Am 1. Oktober 2013 erfolgte eine Auszahlung aus der Direktversicherung in Höhe von 43.515,66 EUR an den Kläger.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2013 setzte die Beklagte – auch im Namen der Beigeladenen – die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 56,21 EUR bzw. 7,43 EUR fest.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Einmalprämie sei im September 2001 zwar von seinem Arbeitgeber, aber aus seinem Einkommen gezahlt worden. Da er ab dem 1. Dezember 2001 Versicherungsnehmer gewesen sei, seien die Einkünfte aus Kapitalvermögen während seiner Versicherungszeit entstanden. Einkünfte aus Kapitalvermögen würden zudem nur der Abgeltungssteuer unterliegen und seien nicht bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2014 wies die Beklagte – auch im Namen der Beigeladenen – den Widerspruch zurück. Sie verwies auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie des Bundesverfassungsgerichts. Ferner führte sie aus, dass der Kläger keine Beiträge zur streitigen Versicherung entrichtet habe und deshalb die arbeitgeberfinanzierten Leistungen 43.515,66 EUR betragen würden. Diese stünden auch in Bezug zu seiner früheren Erwerbstätigkeit, so dass es sich um eine Direktversicherung handele, die der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen sei. Die ausgezahlte Leistung aus der Lebensversicherung verliere ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht deshalb, weil sie durch die Eigenleistung des Klägers, nämlich den Verzicht auf die Auszahlung der Abfindung, finanziert worden sei. Ferner würden auch die Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Prämien zur Lebensversicherung enthalten seien, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Das Steuerrecht habe auf die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen keinen Einfluss.

Den mit Schreiben vom 26. Oktober 2014 erhobenen Einwand des Klägers gegen die Beitragsbemessung wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag. Mit Bescheid vom 25. November 2014 bestätigte die Beklagte den Bescheid vom 8. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 mit der Begründung, der Kläger habe keine neuen Argumente vorgetragen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass es sich bei der Lebensversicherung nicht um Versorgungsbezüge, sondern um Einkünfte aus Kapitalvermögen handele. Diese Einkünfte dürften der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt werden. Er legte den entsprechenden Einkommensteuerbescheid sowie ein Schreiben der C. Lebensversicherung AG vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2015 wies die Beklagte – auch im Namen der Beigeladenen – den Widerspruch zurück.

Am 2. Juni 2015 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2015 (B 12 KR 18/14 R) verwiesen. Er habe eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen und im September 2001 eine Abfindung zusammen mit dem laufenden Gehalt sowie einer Sonderzahlung erhalten. Hiervon habe er die Einmalprämie i.H.v. 26.238 EUR an die D. Lebensversicherung AG gezahlt. Die Abfindung sei kein Fall der Entgeltumwandlung. Zudem habe die Abfindung keinen Versorgungscharakter. Vielmehr sei sie eine Entlassungsentschädigung ohne Entgeltabgeltungsfunktion.

Mit Urteil vom 24. Februar 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, da der bestandskräftige Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2013 rechtmäßig sei. Bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern unterlägen neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 238 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - i.V.m. § 229 SGB V). Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) würden Renten der betrieblichen Altersversorgung gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters– oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehörten auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt würden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei eine Direktversicherung als Versorgungsbezug anzusehen, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen werde und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Sie sei dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Das Heranziehen von Kapitallebensversicherungen zur Beitragspflicht verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestünden gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form der nicht wiederkehrenden Leistungen verfassungsrechtliche Bedenken auch dann nicht, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen worden sei (Urteile vom 13. September 2006, B 12 KR 5/06 R und vom 25. April 2007, B 12 KR 26/05 R). In dem Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07) habe das Bundesverfassungsgericht unter anderem ausgeführt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei. Sie bilde ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung. Den betroffenen Personen seien die damit verbundenen Folgen zumutbar. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen berechtigt, die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor, da es keine Unterschiede zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen identischen Ursprung und gleicher Zwecksetzung, insbesondere einmalige Kapitalleistung aus Direktversicherungen, gebe. Beide Leistungen knüpften an ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis an und seien Teil einer versicherungsrechtlich organisierten, durch Beiträge gestalteten zusätzlichen Altersversorgung, welche dem Versicherten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls einen unmittelbaren Leistungsanspruch vermittle. Sie unterschieden sich alleine durch die Art der Auszahlung. Die neue Regelung der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen verstoße auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz. Die Regelung gestalte ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis erst mit Wirkung für die Zukunft. Im Übrigen hätten die Betroffenen nicht in den Fortbestand der Rechtslage, welche die nicht wiederkehrenden Leistungen gegen andere Versorgungsbezüge privilegierten, vertrauen können. Bei der von der C. Lebensversicherung AG an den Kläger ausgezahlten Kapitallebensversicherung handele es sich um eine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne. Der Arbeitgeber des Klägers habe für diesen eine Direktversicherung abgeschlossen. Nach Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger seien keine Beiträge vom Kläger mehr entrichtet worden, so dass die Beklagte auch zutreffend den gesamten Auszahlungsbetrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt habe. Auch die Zahlung einer Einmalprämie aus der dem Kläger vom Arbeitgeber gewährten Abfindung ändere nichts daran, dass es sich bei der Kapitalleistung um eine betriebliche Altersversorgung handele. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V sei nach Sinn und Zweck der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften auszulegen. Eine strenge Bindung an die Definition des BetrAVG bestehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. November 2008, B 12 KR 6/08 R) nicht, da im Rahmen des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V kein nachweisbarer Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben erforderlich sei, sondern eine betriebliche Altersversorgung dann vorliege, wenn es sich um Bezüge vom früheren Arbeitgeber oder von bestimmten Institutionen handele, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu dieser Sicherungsform und einer Erwerbstätigkeit bestehe. Es sei also für die Frage, ob es sich um eine betriebliche Altersversorgung handele, ohne Bedeutung, wer die Beiträge gezahlt habe oder ob die Beiträge als Einmalzahlung aus einer Abfindung entrichtet worden seien, da allein der Charakter der gewählten Versicherungsform für die Beurteilung, ob eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V vorliege, maßgebend sei. Die Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung aus der Kapitalleistung ergebe sich aus § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).

Der Kläger hat gegen das ihm am 8. April 2016 zugestellte Urteil am 4. Mai 2016 vor dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung auf die erstinstanzlichen Schriftsätze verwiesen. Ferner hat er darauf verwiesen, dass sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 2015 (B 12 KR 18/14 R) ergebe, dass Abfindungen für den Verlust des sozialen Besitzstandes keinen Versorgungscharakter im beitragsrechtlichen Sinne hätten. Da vorliegend die Einmalprämie zu der vom Kläger vorgeschlagenen Direktversicherung aus einem Teil der Nettoabfindung gespeist worden sei, habe kein Fall der Entgeltumwandlung und damit kein Fall der aufgeschobenen Verbeitragung stattgefunden. Die Abfindung sei dem Kläger für den frühzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes zugeflossen. Abfindungen als echte Entlassungsentschädigungen ohne Entgeltabgeltungsfunktion seien sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich, weil ihnen der zeitliche Bezug zum beendeten Beschäftigungsverhältnis fehle. Den Charakter als sonstige Zuwendung des Arbeitgebers habe die Abfindung auch nicht dadurch verloren, dass der Arbeitgeber für wenige Wochen als Versicherungsnehmer ausgewiesen worden sei. Schließlich liege im Fall des Klägers eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht vor. Diese decke keinerlei Risiken ab und sei nicht auf das Leben des Versicherten abgeschlossen. Dem Charakter nach sei die Versicherung eine vermögensverwaltende Versicherung. Diese sei wie normale Geldanlagen der Steuer unterworfen. Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 2015 sei zudem anerkannt, dass das BetrAVG der alleinige Maßstab für die Definition des Versorgungsbezuges im Sinne von § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sei. Damit sei die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26. März 1995 nicht mehr haltbar, weil § 1 BetrAVG entweder die Zusage des Arbeitgebers über die Zahlung eigener Versorgungsbeiträge für den Arbeitnehmer oder die Zahlung von Versorgungsbeiträgen durch Umwandlung von Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers voraussetze. Keiner dieser beiden Voraussetzungen werde durch die Zahlung einer Einmalprämie aus einem Teil der Nettoabfindung des Klägers erbracht.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2015 zu verpflichten, den Bescheid vom 8. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Ferner hat sie darauf verwiesen, dass das Bundessozialgericht mit Urteil vom 29. Juli 2015 (B 12 KR 18/14 R) darüber entschieden habe, ob "Überbrückungsgeld" für die Bemessung von Beiträgen zu berücksichtigen sei.

Die Beteiligten sind im Erörterungstermin vom 16. Februar 2017 dazu angehört worden, dass eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt ist.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung konnte durch Beschluss ergehen, da das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise angehört worden, § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 24. Februar 2016 abgewiesen. Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit Bescheid vom 25. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2015 die Aufhebung des Bescheides vom 8. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 abgelehnt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass – wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt – sich die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 2015 lediglich auf die Berücksichtigung von "Überbrückungsgeld" bei der Bemessung von Beiträgen bezieht. Als "Überbrückungsgeld" bezeichnete laufende monatliche Geldzahlungen stellen, so das Bundessozialgericht, keine Rente der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V (B 12 KR 18/14 R, juris, Rn. 17). Dem Überbrückungsgeld fehle es bereits an dem Zweck, die Versorgung von Arbeitnehmern im Alter zu gewährleisten. Für die Abgrenzung betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw. misst das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu. Das Bundessozialgericht hat sich der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung betriebliche Altersversorgung von Arbeitgeberleistungen, die auf das Arbeitslosigkeitsrisiko "zugeschnitten" sind, d.h. für den Verlust eines Arbeitsplatzes "übergangsweise" zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder bis zum Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, für das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen (B 12 KR 18/14 R, juris, Rn. 19).

Entgegen der Auffassung des Klägers kann mithin aus der oben genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht gefolgert werden, dass im Ruhestand ausgezahlte Kapitalleistungen aus Direktversicherungen deshalb nicht der Beitragsbemessung unterliegen, weil die Prämienzahlung auf einer Abfindungsvereinbarung beruht.

Darüber hinaus hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass eine strenge Bindung an die Definition des BetrAVG nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht besteht. Im Übrigen sind die steuerrechtlichen Ausführungen des Klägers für die Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung nicht relevant (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 27. Mai 2014, L 6 KR 862/13, juris, mwN).

Der Vortrag des Klägers, dass die Versicherung nicht auf das Leben des Versicherten abgeschlossen ist, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Aus dem Versicherungsschein der D. Versicherungs AG gehen Versicherungsleistungen im Erlebensfall und im Todesfall hervor. Auch in der Vereinbarung gemäß Rahmenabkommen ist ausgeführt, dass die versicherte Person sowohl für den Todes- als auch den Erlebensfall bezugsberechtigt ist und nach welcher Rangfolge im Todesfall zu zahlen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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