Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 AL 4285/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 108/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 85/17 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 1.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der ersten Rate einer Vermitt-lungsvergütung iHv 1.000,- EUR für die Vermittlung der beigeladenen Arbeitnehmerin J H in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Die Klägerin betreibt eine nach § 178 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - (SGB III) zugelassene private Arbeitsvermittlung. Die Beigeladene bezog von der Beklag-ten Arbeitslosengeld bis zur Anspruchserschöpfung am 30. März 2013. Am 14. März 2013 stellte die Beklagte der Beigeladenen einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (VGS) nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III mit dem Ziel der Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Als Gültigkeitszeitraum des Gutscheins wurde der Zeitraum 14. März bis 30. März 2013 angegeben. In dem Gutschein heißt es weiter ua:
" ...Dieser Gutschein berechtigt zur Auswahl eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung) im Bundesgebiet für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet.
Vermittlungsvergütung: 2.000,00 Euro
Nebenbestimmungen:
Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer):
Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten:
• Auswahl eines zugelassenen Trägers
• Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger
• Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung
Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen:
1. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeit oder Ausbildung)
2. Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
...
In den vorgenannten Fällen entfällt die Bindung an die Zusicherung der Förderung.
...
Die Vermittlungsvergütung wird unter Einhaltung der regionalen Beschränkungen und unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt:
• Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. in eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und
Vermittlungsgutscheins
• Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer
• mindestens sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung
• Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung
• Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der Ausschlussfrist ."
Am 14. März 2013 schloss die Beigeladene mit der Klägerin einen Arbeitsvermitt-lungsvertrag zur Vermittlung einer Arbeitsstelle. Aufgrund der Vermittlung der Klägerin nahm die Beigeladene am 2. April 2013 (Vertragsbeginn) eine unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigung als chemisch-technische Assistentin im Umfang von regelmäßig 40 Wochenstunden bei der R P GmbH & Co KG B auf (Arbeitsvertrag vom 28. März 2013). Auf die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 14. Mai 2013 wird Bezug genommen. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 29. Februar 2016.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Auszahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung iHv 1.000,- EUR mit der Begründung ab, die Vermittlung der Beigeladenen sei nicht innerhalb der Geltungsdauer des VGS erfolgt.
Durch Urteil vom 9. Juni 2017 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die auf Auszahlung von 1.000,- EUR gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung, weil die Beigeladene nicht innerhalb der Geltungsdauer des VGS in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden vermittelt worden sei. Entscheidender Zeitpunkt für den Erfolg der Vermittlung sei der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 421g SGB III alter Fassung (aF) auf die hier anzuwendenden Regelungen zu übertragen. Der Wortlaut des der Beigeladenen erteilten VGS lasse auch keine Abweichung hiervon zu, denn darin fände sich – anders als in dem der Entscheidung des BSG vom 23. Februar 2011 (- B 11 AL 11/10 R -) zugrunde liegenden Sachverhalt - kein Hinweis auf das Ausreichen einer Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrages als Zeitpunkt für den Eintritt des Vermittlungserfolges.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht auch verfassungsrechtliche Gründe dafür geltend, dass mit dem am Gründonnerstag, dem 28. März 2013, vermittelten Arbeitsvertrag mit Beginn der Beschäftigung am Dienstag nach Ostern, dem 2. April 2013, der Vermittlungserfolg noch innerhalb der Geltungsdauer des VGS eingetreten sei. Dies gebiete schon die geschützte Feiertags- und Sonntagsruhe und die insoweit vorzunehmende Fristberechnung. Auf die Berufungsbegründung vom 25. September 2017 wird im Übrigen Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2017 und den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.000,- EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Beigeladene betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung gegen die Beklagte iHv 1.000,- EUR (1. Rate) steht der Klägerin nicht zu.
Anspruchsgrundlage ist § 45 SGB III idF des Gesetzes zur Verbesserung der Ein-gliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S 2854), der in Bezug auf einen Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein an die Stelle des § 421g SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (aF) getreten ist. Wie schon nach der bisherigen Rechtslage ist der Vermittlungsvertrag zwischen (privaten) Vermittlern und Arbeitsuchenden in § 296 SGB III geregelt. Anknüpfend daran regelt nunmehr § 45 SGB III die Rechtsbe-ziehungen zwischen Arbeitslosem, Arbeitsagentur und privatem Arbeitsvermittler. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III können Arbeitslose bei Teilnahme an Maß-nahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Die Förderung umfasst nach § 45 Abs. 1 Satz 4 SGB III die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Agentur für Arbeit kann nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Gutschein kann nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der VGS berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III im vorliegenden Zusammenhang zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat gemäß § 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III der Agentur für Arbeit den VGS nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. Die Vergütung richtet sich gemäß § 45 Abs. 6 Satz 1 SGB III nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 SGB III gilt gemäß § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt gemäß § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III die Vergütung 2.000,- EUR. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird gemäß § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III iHv 1.000,- EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.
Ungeachtet der geänderten systematischen Stellung und ungeachtet des teilweise gegenüber § 421g SGB III aF geänderten Wortlauts ist weiter davon auszugehen, dass der private Arbeitsvermittler – so wie nach § 421g SGB III aF – einen eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch hat (vgl BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R – juris) und nicht einen auf ihn übergegangenen Anspruch des Arbeitslosen. Zwar ist einzuräumen, dass § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III auf § 83 Abs. 2 SGB III verweist und dieser bestimmt, dass Leistungen unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden können, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Insoweit mag sich die aktuelle Rechtslage von der bis zum 31. März 2012 geltenden unterscheiden, nach der gemäß § 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III aF die Leistung - also die Vermittlungsvergütung - unmittelbar an den Vermittler gezahlt wurde. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, der Anspruch auf Vergütung entstehe nicht (mehr) unmittelbar beim Arbeitsvermittler, sondern es sei lediglich eine Auszahlung an diesen möglich, während Anspruchsinhaber damit (nur) der Arbeitslose bleibe, dem der VGS ausgestellt worden ist. Zum einen ist schon nicht klar, ob die Zahlung der Vermittlungsvergütung an den Arbeitsvermittler tatsächlich im Ermessen der Arbeitsagentur stehen soll, denn § 83 Abs. 2 SGB III soll nur "entsprechend" gelten, so dass die Reichweite der Verweisung nicht eindeutig ist. Ungeachtet dessen ist jedenfalls anzunehmen, dass der Arbeitsvermittler Anspruchsinhaber eines eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs auch seit dem 1. April 2012 ist. Denn der Gesetzesbegründung lassen sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber insoweit eine Änderung vornehmen wollte. Das Bedürfnis, dem Arbeitsvermittler einen eigenen durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte einzuräumen, besteht unverändert fort. Darüber hinaus sollte der bisherige Rechtsanspruch auf Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers erhalten und durch die Entfristung der Regelung deren Planungssicherheit verstärkt werden (vgl BT-Drucks 17/6277 S 93).
Die Beklagte hat zulässigerweise über den Anspruch der Klägerin durch Verwal-tungsakt entschieden und folgerichtig den hiergegen eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Statthaft ist somit die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Klägerin steht jedoch kein Vergütungsanspruch zu. Der Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen die Beklagte hat im Wesentlichen folgende Voraussetzungen: Erstens die Ausstellung eines VGS; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermitt-lungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultie-rendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens inner-halb der Geltungsdauer des VGS die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 19/12 R – juris). Hier fehlte es jedenfalls an einer Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (vgl ausdrücklich § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr 2, Abs. 6 Satz 3 SGB III) innerhalb der Geltungsdauer des VGS, die am 30. März 2013 endete.
Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs ist grundsätzlich der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R - Rn 21 mwN). Der Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses datiert vorliegend auf den 2. April 2013 und mithin auf einen Zeitpunkt außerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS. Anhaltspunkte, wonach im vorliegenden Einzelfall auf den Abschluss des Arbeitsvertrages am 28. März 2013 oder eine Einstellungszusage abzustellen wäre, sind nicht erkennbar. Entsprechende anderslautende Regelungen enthält der VGS (anders als in dem vom BSG aaO entschiedenen Fall) gerade nicht.
Das strikte Abstellen auf den Vermittlungserfolg entspricht der ständigen Rechtspre-chung des BSG und ist auch auf die seit dem 1. April 2012 geltende Rechtslage zu übertragen, die insoweit keine inhaltlichen Änderungen erfahren hat. Hiervon abzuweichen sieht der Senat keinen Anlass. Denn es kann im Einzelfall auch zu für den privaten Arbeitsvermittler günstigen Ergebnissen führen, so etwa dann, wenn die Vermittlungstätigkeit des Maklers bereits vor der im VGS angegebenen Geltungsdauer beendet ist und - bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung - der Geltungszeitraum des VGS mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme des Arbeitgebers übereinstimmt. Denn auch dann besteht der Vergütungsanspruch (vgl BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R – juris). Verfassungsrechtlich ist eine andere Auslegung nicht geboten. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb hier die Geltungsdauer des VGS wegen des Schutzes der Feiertags- und Sonntagsruhe auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des 30. März 2013 (Sonnabend) zu verlängern wäre. Auch aus § 193 Bürgerliches Gesetzbuch, der hier auf die von der Klägerin geschuldete Vermittlungstätigkeit (nicht hingegen bezogen auf den Eintritt des Vermittungserfolgs) anwendbar ist (vgl zur zivilrechtlichen Ausgestaltung des Vermittlungsvertrags, der durch die öffentlich-rechtlichen Normen des SGB III überlagert ist: BSG aaO Rn 11), folgt keine andere Beurteilung. Der Vermittlungs-makler erwirbt den Anspruch gegen die Beklagte nämlich ohnehin erst - nach Ab-schluss des schriftlichen Vermittlungsvertrags und nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit - mit dem Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, also nicht bereits mit Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Aufnahme der Beschäftigung bzw (schon) mit Abschluss der Vermittlungstätigkeit. Dies machte bereits § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III aF deutlich. Danach muss die Vermittlung in eine Beschäftigung münden; hierbei gilt der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, sodass es entscheidend auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb ankommt. Dies entspricht dem Sinn der Regelung, bei der es letztlich um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen geht. Beginnt mithin das Beschäftigungsverhältnis selbst erst nach dem Geltungszeitraum des VGS, so ge-nügt dies nicht den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl zum Ganzen BSG aaO Rn 17). Eigentumsrechte der Klägerin können schon deshalb nicht verletzt sein, weil ihr – wie dargelegt – zu keiner Zeit ein Vergütungsanspruch zustand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 1.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der ersten Rate einer Vermitt-lungsvergütung iHv 1.000,- EUR für die Vermittlung der beigeladenen Arbeitnehmerin J H in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Die Klägerin betreibt eine nach § 178 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - (SGB III) zugelassene private Arbeitsvermittlung. Die Beigeladene bezog von der Beklag-ten Arbeitslosengeld bis zur Anspruchserschöpfung am 30. März 2013. Am 14. März 2013 stellte die Beklagte der Beigeladenen einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (VGS) nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III mit dem Ziel der Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Als Gültigkeitszeitraum des Gutscheins wurde der Zeitraum 14. März bis 30. März 2013 angegeben. In dem Gutschein heißt es weiter ua:
" ...Dieser Gutschein berechtigt zur Auswahl eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung) im Bundesgebiet für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet.
Vermittlungsvergütung: 2.000,00 Euro
Nebenbestimmungen:
Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer):
Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten:
• Auswahl eines zugelassenen Trägers
• Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger
• Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung
Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen:
1. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeit oder Ausbildung)
2. Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
...
In den vorgenannten Fällen entfällt die Bindung an die Zusicherung der Förderung.
...
Die Vermittlungsvergütung wird unter Einhaltung der regionalen Beschränkungen und unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt:
• Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. in eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und
Vermittlungsgutscheins
• Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer
• mindestens sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung
• Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung
• Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der Ausschlussfrist ."
Am 14. März 2013 schloss die Beigeladene mit der Klägerin einen Arbeitsvermitt-lungsvertrag zur Vermittlung einer Arbeitsstelle. Aufgrund der Vermittlung der Klägerin nahm die Beigeladene am 2. April 2013 (Vertragsbeginn) eine unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigung als chemisch-technische Assistentin im Umfang von regelmäßig 40 Wochenstunden bei der R P GmbH & Co KG B auf (Arbeitsvertrag vom 28. März 2013). Auf die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 14. Mai 2013 wird Bezug genommen. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 29. Februar 2016.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Auszahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung iHv 1.000,- EUR mit der Begründung ab, die Vermittlung der Beigeladenen sei nicht innerhalb der Geltungsdauer des VGS erfolgt.
Durch Urteil vom 9. Juni 2017 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die auf Auszahlung von 1.000,- EUR gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung, weil die Beigeladene nicht innerhalb der Geltungsdauer des VGS in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden vermittelt worden sei. Entscheidender Zeitpunkt für den Erfolg der Vermittlung sei der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 421g SGB III alter Fassung (aF) auf die hier anzuwendenden Regelungen zu übertragen. Der Wortlaut des der Beigeladenen erteilten VGS lasse auch keine Abweichung hiervon zu, denn darin fände sich – anders als in dem der Entscheidung des BSG vom 23. Februar 2011 (- B 11 AL 11/10 R -) zugrunde liegenden Sachverhalt - kein Hinweis auf das Ausreichen einer Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrages als Zeitpunkt für den Eintritt des Vermittlungserfolges.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht auch verfassungsrechtliche Gründe dafür geltend, dass mit dem am Gründonnerstag, dem 28. März 2013, vermittelten Arbeitsvertrag mit Beginn der Beschäftigung am Dienstag nach Ostern, dem 2. April 2013, der Vermittlungserfolg noch innerhalb der Geltungsdauer des VGS eingetreten sei. Dies gebiete schon die geschützte Feiertags- und Sonntagsruhe und die insoweit vorzunehmende Fristberechnung. Auf die Berufungsbegründung vom 25. September 2017 wird im Übrigen Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2017 und den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.000,- EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Beigeladene betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung gegen die Beklagte iHv 1.000,- EUR (1. Rate) steht der Klägerin nicht zu.
Anspruchsgrundlage ist § 45 SGB III idF des Gesetzes zur Verbesserung der Ein-gliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S 2854), der in Bezug auf einen Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein an die Stelle des § 421g SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (aF) getreten ist. Wie schon nach der bisherigen Rechtslage ist der Vermittlungsvertrag zwischen (privaten) Vermittlern und Arbeitsuchenden in § 296 SGB III geregelt. Anknüpfend daran regelt nunmehr § 45 SGB III die Rechtsbe-ziehungen zwischen Arbeitslosem, Arbeitsagentur und privatem Arbeitsvermittler. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III können Arbeitslose bei Teilnahme an Maß-nahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Die Förderung umfasst nach § 45 Abs. 1 Satz 4 SGB III die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Agentur für Arbeit kann nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Gutschein kann nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der VGS berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III im vorliegenden Zusammenhang zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat gemäß § 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III der Agentur für Arbeit den VGS nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. Die Vergütung richtet sich gemäß § 45 Abs. 6 Satz 1 SGB III nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 SGB III gilt gemäß § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt gemäß § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III die Vergütung 2.000,- EUR. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird gemäß § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III iHv 1.000,- EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.
Ungeachtet der geänderten systematischen Stellung und ungeachtet des teilweise gegenüber § 421g SGB III aF geänderten Wortlauts ist weiter davon auszugehen, dass der private Arbeitsvermittler – so wie nach § 421g SGB III aF – einen eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch hat (vgl BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R – juris) und nicht einen auf ihn übergegangenen Anspruch des Arbeitslosen. Zwar ist einzuräumen, dass § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III auf § 83 Abs. 2 SGB III verweist und dieser bestimmt, dass Leistungen unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden können, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Insoweit mag sich die aktuelle Rechtslage von der bis zum 31. März 2012 geltenden unterscheiden, nach der gemäß § 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III aF die Leistung - also die Vermittlungsvergütung - unmittelbar an den Vermittler gezahlt wurde. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, der Anspruch auf Vergütung entstehe nicht (mehr) unmittelbar beim Arbeitsvermittler, sondern es sei lediglich eine Auszahlung an diesen möglich, während Anspruchsinhaber damit (nur) der Arbeitslose bleibe, dem der VGS ausgestellt worden ist. Zum einen ist schon nicht klar, ob die Zahlung der Vermittlungsvergütung an den Arbeitsvermittler tatsächlich im Ermessen der Arbeitsagentur stehen soll, denn § 83 Abs. 2 SGB III soll nur "entsprechend" gelten, so dass die Reichweite der Verweisung nicht eindeutig ist. Ungeachtet dessen ist jedenfalls anzunehmen, dass der Arbeitsvermittler Anspruchsinhaber eines eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs auch seit dem 1. April 2012 ist. Denn der Gesetzesbegründung lassen sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber insoweit eine Änderung vornehmen wollte. Das Bedürfnis, dem Arbeitsvermittler einen eigenen durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte einzuräumen, besteht unverändert fort. Darüber hinaus sollte der bisherige Rechtsanspruch auf Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers erhalten und durch die Entfristung der Regelung deren Planungssicherheit verstärkt werden (vgl BT-Drucks 17/6277 S 93).
Die Beklagte hat zulässigerweise über den Anspruch der Klägerin durch Verwal-tungsakt entschieden und folgerichtig den hiergegen eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Statthaft ist somit die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Klägerin steht jedoch kein Vergütungsanspruch zu. Der Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen die Beklagte hat im Wesentlichen folgende Voraussetzungen: Erstens die Ausstellung eines VGS; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermitt-lungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultie-rendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens inner-halb der Geltungsdauer des VGS die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 19/12 R – juris). Hier fehlte es jedenfalls an einer Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (vgl ausdrücklich § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr 2, Abs. 6 Satz 3 SGB III) innerhalb der Geltungsdauer des VGS, die am 30. März 2013 endete.
Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs ist grundsätzlich der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R - Rn 21 mwN). Der Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses datiert vorliegend auf den 2. April 2013 und mithin auf einen Zeitpunkt außerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS. Anhaltspunkte, wonach im vorliegenden Einzelfall auf den Abschluss des Arbeitsvertrages am 28. März 2013 oder eine Einstellungszusage abzustellen wäre, sind nicht erkennbar. Entsprechende anderslautende Regelungen enthält der VGS (anders als in dem vom BSG aaO entschiedenen Fall) gerade nicht.
Das strikte Abstellen auf den Vermittlungserfolg entspricht der ständigen Rechtspre-chung des BSG und ist auch auf die seit dem 1. April 2012 geltende Rechtslage zu übertragen, die insoweit keine inhaltlichen Änderungen erfahren hat. Hiervon abzuweichen sieht der Senat keinen Anlass. Denn es kann im Einzelfall auch zu für den privaten Arbeitsvermittler günstigen Ergebnissen führen, so etwa dann, wenn die Vermittlungstätigkeit des Maklers bereits vor der im VGS angegebenen Geltungsdauer beendet ist und - bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung - der Geltungszeitraum des VGS mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme des Arbeitgebers übereinstimmt. Denn auch dann besteht der Vergütungsanspruch (vgl BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R – juris). Verfassungsrechtlich ist eine andere Auslegung nicht geboten. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb hier die Geltungsdauer des VGS wegen des Schutzes der Feiertags- und Sonntagsruhe auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des 30. März 2013 (Sonnabend) zu verlängern wäre. Auch aus § 193 Bürgerliches Gesetzbuch, der hier auf die von der Klägerin geschuldete Vermittlungstätigkeit (nicht hingegen bezogen auf den Eintritt des Vermittungserfolgs) anwendbar ist (vgl zur zivilrechtlichen Ausgestaltung des Vermittlungsvertrags, der durch die öffentlich-rechtlichen Normen des SGB III überlagert ist: BSG aaO Rn 11), folgt keine andere Beurteilung. Der Vermittlungs-makler erwirbt den Anspruch gegen die Beklagte nämlich ohnehin erst - nach Ab-schluss des schriftlichen Vermittlungsvertrags und nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit - mit dem Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, also nicht bereits mit Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Aufnahme der Beschäftigung bzw (schon) mit Abschluss der Vermittlungstätigkeit. Dies machte bereits § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III aF deutlich. Danach muss die Vermittlung in eine Beschäftigung münden; hierbei gilt der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, sodass es entscheidend auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb ankommt. Dies entspricht dem Sinn der Regelung, bei der es letztlich um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen geht. Beginnt mithin das Beschäftigungsverhältnis selbst erst nach dem Geltungszeitraum des VGS, so ge-nügt dies nicht den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl zum Ganzen BSG aaO Rn 17). Eigentumsrechte der Klägerin können schon deshalb nicht verletzt sein, weil ihr – wie dargelegt – zu keiner Zeit ein Vergütungsanspruch zustand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved