L 5 RJ 157/03

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RJ 587/01
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 157/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. Juni 2003 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... 1971 geborene Klägerin erlernte nach Abschluss der zehnten Klasse in der Zeit von September 1987 bis April 1990 (krankheitsbedingt verlängert wegen eines am 09. Februar 1989 erlittenen Arbeitsunfalls) den Beruf einer Facharbeiterin für Tierproduktion (Facharbeitszeugnis vom 06. April 1990). Seitdem ist die Klägerin (unterbrochen durch eine Umschulung zur Bürokauffrau von August 1991 bis Juni 1993 - Abschlusszeugnis vom 23. Juni 1993) krank bzw. arbeitslos und bezieht seit dem 09. Februar 1989 eine Unfallrente.

Den am 22. Januar 2001 gestellten (dritten) Rentenantrag begründete sie mit den Folgen des Arbeitsunfalls.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten - neben den medizinischen Unterlagen aus den vorangegangenen Rentenverfahren - vor:

- der Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin M1 ... vom 05. Februar 2001, - medizinische Unterlagen aus der Akte der Berufsgenossenschaft sowie - das orthopädische Gutachten der Dr. G1 ... vom 17. April 2001.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 12. Juni 2001 erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2001 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin nach den sozialmedizinischen Feststellungen täglich sechs bis acht Stunden leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sitzen mit Unterbrechung, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, ohne Überkopfarbeiten und ohne längere Anmarschwege verrichten. Die Lösung vom Beruf eines Facharbeiters für Tierproduktion sei zwar aus gesundheitlichen Gründen, jedoch vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren erfolgt, so dass Berufsschutz nicht bestehe.

Auf die am 26. September 2001 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden (SG) den MRT-Befund des linken Kniegelenkes vom 05. November 2001 des Zentrums für Radiologie im Krankenhaus R ..., die für die Bergbau-Berufsgenossenschaft Gera erstellten Gutachten vom 11. Juni, 24. Juni und 12. September 2002 beigezogen sowie ein arbeits- und sozialmedizinisches Gutachten von Prof. Dr. S1 ... erstellen lassen. Der Sachverständige hat, nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 27. Februar 2003, in seinem Gutachten vom 10. März 2003 folgende Feststellungen/ Diagnosen erhoben:

- antero-laterale Instabilität des linken Kniegelenkes, - Zustand nach Durchtrennung des Nervus fibularis mit fehlender Funktion und Fehlstellung der Zehen in Mittel- und Endgelenken, - Ankylosierung des USG links, - Arthrose im USG links, - Zustand nach Durchtrennung der Arteria dorsalis pedis und Arteria fibularis im Fußbereich - sowie Zustand nach Zerreissung der Arteria und Vena poplitea links, kompensiert durch Saphenainterponat.

Infolge der Gesundheitsstörungen sei die Klägerin nur noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten, vorzugsweise im Sitzen (mit der Möglichkeit der Unterbrechung durch vorübergehendes Gehen und Stehen), ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm (kontinuierlich nicht über drei Kilogramm), ohne Arbeiten im Knien, Hocken und Bücken, auf Leitern sowie mit gehäuftem Treppensteigen vollschichtig zu verrichten. Weitere, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsstörungen lägen nicht vor. Insbesondere seien Publikumsverkehr, geistige Beanspruchung und die Übernahme von Verantwortung möglich. Prinzipielle Einschränkungen für die Tätigkeit einer Bürokauffrau bestünden unter Beachtung der Funktionseinschränkungen nicht. Die Klägerin sei in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter in etwa 20 Minuten zurückzulegen.

Mit Urteil vom 30. Juni 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfüge über keinen Berufsschutz und sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. auf die umgeschulte Tätigkeit einer Bürokauffrau verweisbar. Der Beruf einer Facharbeiterin für Tierproduktion habe gesundheitsbedingt vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit aufgegeben werden müssen, die vorzeitige Wartezeit sei nicht erfüllt. Nach der medizinischen Beweisaufnahme verfüge die Klägerin über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Arbeitshaltung unter Beachtung weiterer Funktionseinschränkungen und könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, wie beispielsweise Büro-, Sortier-, Überwachungs- oder sonstige Dienstleistungsarbeiten sowie als Bürokauffrau verrichten; sie sei auch ausreichend wegefähig.

Die Klägerin macht mit der am 18. Juli 2003 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, sie verfüge auf Grund der Zeitspanne von zehn Jahren nicht mehr über die zur Ausführung einer Tätigkeit als Bürokauffrau erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und könne darauf nicht verwiesen werden; eine Tätigkeit als Bürohilfskraft sei ihr sozial nicht zumutbar. Sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, eine ihr zumutbare Tätigkeit vollschichtig zu verrichten. Der Leistungsbeurteilung im Gutachten des Prof. Dr. S1 ... sei nicht zu folgen, da ein Kombinationsmessblatt über Zustand und Funktionsfähigkeit der Gliedmaßen sowie der Wirbelsäule nicht vorliege.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. Juni 2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2001 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Der Senat hat zur Tätigkeit einer Pförtnerin das berufskundliche Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin H1 ... vom 07. Januar 2000, erstellt für das Sächsische Landessozialgericht zum Az. L 5 RJ 167/98, beigezogen.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 09. und 12. Januar 2004 ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erklärt.

Gegenstand der Entscheidung waren die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Die Klägerin ist weder berufs- noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]) und auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung [n.F.]).

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den die Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und 61). Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Facharbeiterin für Tierproduktion in Ausbildung.

Seit dem am 09. Februar 1989 erlittenen Arbeitsunfall war die Klägerin (ohne Gefährdung der Restgesundheit) nicht mehr in der Lage, dauerhaft die körperlich mittelschwere, und mit nicht unerheblichen Stehanteilen verbundene, Tätigkeit einer Facharbeiterin für Tierproduktion (Spezialisierung Schweineproduktion) zu verrichten. Dem steht nicht entgegen, dass sie nach längerer Arbeitsunfähigkeit am 06. April 1990 das entsprechende Facharbeitszeugnis erworben hat. Die Klägerin hat, wie im Bericht des Dr. R1 ... vom 07. September 1995 und von ihr selbst in der Anamnese zum Gutachten der Dipl.-Med. M2 ... vom 08. Februar 1996 angegeben, ihre Lehre nur unter Schonbedingungen beenden können und effektiv nicht (mehr) in diesem Beruf gearbeitet.

Zum Eintritt des Arbeitsunfalles am 09. Februar 1989 hatte die Klägerin ihre Lehre noch nicht abgeschlossen und daher - unabhängig von der Frage der vorzeitigen Wartezeiterfüllung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI - einen rentenrechtlich zu beachtenden Berufsschutz noch nicht erworben. Auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 29. Juni 1989, Az. 5/4a RJ 87/87) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Insoweit ist die Klägerin sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten. Nach den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Befundberichten und Gutachten besteht mindestens seit der Rentenantragstellung, unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen des linken Beines als auch der Wirbelsäule, ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten, möglichst vorwiegend in sitzender Körperhaltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm bzw. kontinuierlich über drei Kilogramm, ohne Arbeiten im Knien, Hocken oder Bücken, auf Leitern sowie mit häufigem Treppensteigen. Der Einwand der Klägerin im Berufungsverfahren, das Gutachten des Prof. Dr. S1 ... beinhalte keinerlei Messblätter, so dass die Beurteilung von Zustand und Funktionsfähigkeit der Gliedmassen und der Wirbelsäule nicht erfolgen könne, greift nicht durch. Prof. Dr. S1 ... lagen die Vorgutachten, wie aus Seite fünf und sechs seines Gutachtens ersichtlich, vor, wurden medizinisch auf Seite sieben des Gutachtens diskutiert und bei seiner Leistungsbeurteilung berücksichtigt. Im Übrigen konnten bei der Begutachtung - wie sich aus der Befunderhebung auf Seite 13 des Gutachtens (einschließlich Messwerte) ergibt - bei Anteflexion und Retroflexion der Wirbelsäule als auch bei der Seitneigung des Kopfes nur endgradige Schmerzen und an den oberen Extremitäten weder Bewegungs- noch Sensibilitätseinschränkungen festgestellt werden; die Atrophie der Muskulatur am unteren linken Bein, die Teilamputation der 1. Zehe links, die Hammerzehen 2-4, die Einschränkung des Anhebens des linken Fußes, Parästhesien und Sensibilitätsverlust auf dem Fußrücken wurden ebenso wie fehlende Umfangsunterschiede der Knie und eine ausreichende Strek-kung/Beugung von rechts 0/0/130 sowie links von 0/0/110 berücksichtigt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch Prof. Dr. S1 ...wird im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten kann die Klägerin beispielsweise als Pförtnerin in Verwaltungsgebäuden arbeiten. Nach dem beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Diplom- Verwaltungswirtin H1 ... vom 07. Januar 2000 gehört zum Aufgabengebiet einer Pförtnerin im Wesentlichen das Empfangen und Weiterleiten von Besuchern, Betriebsangehörigen u.ä., gegebenenfalls das Prüfen von Legitimationen, Anmelden und Weiterleiten der Besucher, Ausstellen der Besucherscheine sowie das Erteilen von Auskünften. Je nach Arbeitsplatzgestaltung fallen auch das Bedienen der Telefonanlage, Postverteilung, Durchführung von Kontrollgängen an. Die Arbeit ist generell körperlich leicht und wird in der Pförtnerloge überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Haltungswechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet. Auf Grund des Publikumsverkehrs kommt es zum Teil durch stoßweise Arbeitsbelastung (z.B. Schichtwechsel, Arbeitsende) zu Zeitdruck. In psychischer Hinsicht sind Reaktionsvermögen, Entschlusskraft, Handlungsbereitschaft, Besonnenheit und Umsichtigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Unbestechlichkeit erforderlich. Für die Klägerin kommt die Ausübungsform "Pförtner in Verwaltungsgebäuden" (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 13 RJ 81/95) in Betracht. Solche Pförtner werden beispielsweise im öffentlichen Dienst nach der Lohngruppe 2 Nr. 1.9 des "Manteltarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes und der Länder" (MTArb) bezahlt. Es handelt sich um eine Lohngruppe, die sich aus dem Niveau der einfachen (Hilfs-) Arbeiten heraushebt und bestimmt ist für "Arbeiter, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist". Eine besondere Berufsausbildung wird nicht vorausgesetzt und die nötige Einarbeitungszeit übersteigt in keinem Fall die Dauer von drei Monaten. Die charakteristischen Tätigkeiten von Pförtnern dieser Lohngruppe bestehen - im Gegensatz zu Pförtnern der Lohngruppen 2a Nr. 6.11 und 3 Nr. 6.24 des MTArb - in der reinen Überwachung und Abwicklung des Besucherverkehrs einer Dienststelle oder deren Einrichtung. Der Einsatz an verkehrsreichen Eingängen, wo es zu Zeitdruck und Stress kommen kann, einfacher oder erhöhter Fernsprechdienst, in nicht unerheblichem Umfang zu verrichtende schriftliche Arbeiten, Postverteilung oder die Durchführung von Kontrollgängen fallen nicht an. Im Gegensatz zum gehobenen Pförtner (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1991, Az. 13/5 RJ 29/89) handelt sich hierbei nicht ausschließlich um Schonarbeitsplätze. Arbeitsplätze für einfache Pförtner stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in genügender Anzahl zur Verfügung. Bei in Tarifverträgen genannten Tätigkeiten besteht die Vermutung, dass es Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl gibt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 102 m.w.N.). Die Tätigkeit als Pförtnerin in Verwaltungsgebäuden umfasst vollumfänglich die zu berücksichtigenden qualitativen Funktionseinschränkungen, insbesondere fallen Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm bzw. kontinuierlich über drei Kilogramm, Arbeiten im Knien, Hocken oder Bücken, auf Leitern sowie mit häufigem Treppensteigen nicht an und eine vorwiegend sitzende Körperhaltung ist möglich. Eine verminderte Umstellungsfähigkeit bzw. manifestierte Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit sind ärztlich nicht bekundet worden.

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. als Pförtnerin in Verwaltungsgebäuden ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es ihr auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137), liegen nicht vor. Insbesondere ist die Klägerin nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von ihrer Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR-3 2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - - 5a RKn 18/83 - SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss sie während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Nachdem die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat sie erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a.F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F. nicht erfüllt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin greift bei einem noch vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" (§ 9 SGB VI) nicht durch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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