S 6 R 45/14

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6 R 45/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von 13.218,46 Euro von den Kontobevollmächtigten aus einer über Jahre hinweg überzahlten Rente nach dem Tod der Rentenberechtigten F. F.

F. F., geb. 1944, amerikanische Staatsangehörige, wohnhaft in der F-Straße, F-Stadt, erkrankte 1992 an Ovarialkrebs mit Metastasen, Stand FIGO III. Nach vorherigem Bezug einer befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde ihr mit Bescheid vom 13.1.1997 von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 65. Lebensjahr in Höhe vom 2136 DM monatlich bewilligt. Ab dem 1.7.1997 war sie unter der jeweils gleichen Wohnadresse wie die Kläger gemeldet im G-Straße, A-Stadt und ab 1.11.2003 in der H Straße, H-Stadt. Sie verstarb am 9.04.2005 in den USA und hinterließ ihre Mutter G. F., die zwischenzeitlich im Jahr 2009 ebenfalls verstarb. Die Rente der Frau F. wurde über den Tod der Versicherten hinaus bis Dezember 2011 auf das Konto der Frau F. Nummer 123456789 bei der E-Bank AG (Beigeladene) gezahlt.

Die Beklagte erfuhr vom Tod der Frau F. erst nach dem 12.7.2012 und forderte den Überzahlungsbetrag von 77.708,05 Euro dann von der E-Bank AG zurück. Die E-Bank AG zahlte 61.118,35 Euro zurück. Es verblieb eine offene Rückforderung von 16.589,7 Euro. Die E-Bank AG teilte dann mit, über die Rente sei vor Eingang der Rückforderung verfügt worden und dieser Betrag sei von den Kontobevollmächtigten zurückzufordern. Bevollmächtigt seien Frau D. und C. A., die Kläger.

Die Kläger (1951 und 1954 geboren) sind die einzigen Kontobevollmächtigten der F. F ... Die Kontovollmacht datiert auf den 12.11.1996 (Frau A.) bzw. auf den 8.10.1997 (Herr A.). Jeder der Kläger war allein bevollmächtigt. Nach dem Tod der Frau F. wurde für die EC-Karte der Frau F. am 29.4.2005 eine neue PIN angefordert und an die Adresse der Kläger versandt. In der Folge wurden bis Ende 2011 mit ihrer EC-Karte über 19.000 Euro an Geldautomaten in Bar von ihrem Konto abgehoben. Per 18.10.2008 wurde aufgrund Verfalls der EC-Karte von Frau F. maschinell eine neue EC-Karte an die Adresse H-Straße, H-Stadt versandt, die damalige Meldeadresse der Kläger.

Nach vorheriger Anhörung forderte die Beklagte durch Bescheid vom 29.04.2013 von den Klägern als Empfänger einen Betrag von 16.589,70 Euro nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI zurück. Frau F. F. sei am 9.04.2005 verstorben. Die Zahlung der Rente habe jedoch erst zum 30.04.2012 eingestellt werden können. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, welche Beträge die Kläger in Anspruch genommen hätten.

Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.01.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruch sei nicht begründet worden, neue Tatsachen nicht vorgetragen worden.

Am 6.02.2014 haben die Kläger vor dem SG Darmstadt Klage erhoben. Die Kläger seien Kontobevollmächtigte der Frau F. F. gewesen. Sie hätten jedoch keine Leistungen aus dem Konto erhalten und seien daher keine Empfänger der Rentenzahlung gewesen. Es sei auch gar nicht klar, in welcher Weise sie über das Konto der F. F. verfügt haben sollten. Deren Erben seien vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Das Gericht hat die E-Bank AG als kontoführende Bank der Frau F. beigeladen. Die Beigeladene hat Kontounterlagen der F. F. aus dem Zeitraum 31.12.1998 bis 30.12.2005 vorgelegt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.3.2017 wird verwiesen.

Das Gericht hat weiter die Kontoumsätze des Kontos der Kläger bei der Sparkasse J Stadt zu dem Konto 99887766 angefordert und für den Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2012 auch erhalten. Auf den Änderungsbescheid nach § 96 SGG vom 10.10.2017, wonach von den Klägern 13.218,46 Euro als Empfänger zurückgefordert wird, wird verwiesen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2017 wird verwiesen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt in Einvernehmen mit den Klägern,
den Bescheid vom 29.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.10.2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der Entscheidung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 29.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.10.2017 ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage dieser Bescheide ist § 118 Abs. 4 SGB VI. Die Kläger sind nach dem Tod der F. F. als Empfänger von Geldleistungen der Beklagten im Sinne dieser Vorschrift erstattungsverpflichtet.

Nach § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI gelten. Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.03.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI lautet: "Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (S. 1). Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen (S. 2). Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat (S. 3). Ein Geldinstitut, dass eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen (S. 4). Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X bleibt unberührt (S. 5).

Die Beklagte hat Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der Versicherten F. F. zu Unrecht erbracht. Nach § 102 Abs. 5 SGB VI werden Renten bis zum Ablauf des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. F. F. starb am 9.4.2005. Da ab 1.5.2005 kein Rentenanspruch mehr bestand, leistete die Beklagte die Rente an Frau F. ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht.

Es gibt keine vorrangigen Ansprüche der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Betrags gegen etwaige Erben der F. F ... Empfänger, Verfügende und Erben haften dem Rentenversicherungsträger gegenüber gleichrangig auf Rückerstattung für nach dem Tod des Berechtigten überzahlte Rente (Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 118 SGB VI, Rn. 162). Hierbei hat er weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen, ob und ggf. welchen dieser Ansprüche er erhebt (vgl. BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 19; Nr. 11 S 80; Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr. 44; BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 – B 13 R 105/11 R –, SozR 4-2600 § 118 Nr 11, Rn. 37).

Die Kläger haben nach Auffassung des Gerichts mehr als den streitgegenständlichen Betrag an Geldautomaten vom Konto der F. F. nach deren Tod abgehoben und sind danach als Empfänger von Geldleistungen nach § 118 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 Alt. 1 SGB VI erstattungsverpflichtet. Empfänger von Geldleistungen sind zum einen die Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (§ 118 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 Alt. 1 SGB VI). Dies sind die Empfänger von Barleistungen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen des Rentenversicherungsträgers von diesem ohne Einschaltung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten haben (vgl. BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 62, Nr. 10 S 70; BSG vom 2.6.2006 - B 4 RA 72/05 B - RdNr 9). Daneben zählen zu den Geldleistungsempfängern (§ 118 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 Alt. 2 SGB VI) auch Personen, die das Geld mittelbar in Empfang genommen haben, also jene, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde.

Nach dem Ablauf des Sterbemonats, also ab 1.5.2005, wurden vom Konto der F. F. am 14.5.2005, 19.5.2005, 12.6.2005, 14.6.2005, 5.7.2005, 20.9.2005, 3.1.2006, 12.9.2007, 24.9.2007, 10.10.2007, 18.12.2007, 17.1.2008, 24.1.2008, 5.2.2008, 13.2.2008, 20.3.2008, 23.4.2008, 5.5.2008, 14.5.2008, 17.7.2008, 29.7.2008, 4.8.2008, 11.8.2008, 22.9.2008, 23.9.2008, 6.10.2008, 14.10.2008, 3.11.2008, 5.11.2008, 10.11.2008, 2.12.2008, 9.12.2008, 19.12.2008, 23.12.2008, 30.12.2008, 12.1.2009, 13.1.2009, 12.2.2009 und 24.2.2009 19510 Euro und somit mehr als der noch streitgegenständliche Betrag mit der Karte von F. F. an Geldautomaten abgehoben. Nach Auffassung der Kammer waren es die Kläger, die dieses Geld abgehoben haben. Nach dem Tod der F. F. am 9.4.2005 wurde für ihre EC-Karte am 29.4.2005 eine neue PIN angefordert und an die Adresse der Kläger versandt (vgl. Schreiben der E-Bank vom 25.4.2017). Nach den Aussagen des Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung können nur der Kontoinhaber oder aber die Kontobevollmächtigten eine neue PIN anfordern. Da Frau F. zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, muss die PIN durch die Kläger angefordert worden sein, denn sie waren die einzigen Kontobevollmächtigten der F. F ... Die Anforderung der PIN am 29.4.2005 kann auch nicht durch Dritte erfolgt sein. Denn wie der Zeuge K. ausgeführt hat, erfolgt bei schriftlicher Anforderung einer PIN ein Abgleich von Unterschriften mit denen unter der Kontovollmacht. Bei persönlicher Anforderung einer PIN am Schalter erfolgt eine Identitätsüberprüfung des Kontobevollmächtigten mittels eines Ausweises oder Personalausweises. Die Kläger waren nach dem Tod der F. F. die einzigen, die eine PIN anfordern konnten und nach deren Anforderung die einzigen, die über eine aktuelle PIN zur EC-Karte der F. F. verfügten. Nach Auffassung des Gerichts hat F. F. bei ihrem Besuch bei den Klägern Weihnachten 2004, der wie Herr A. ausführte ein "Abschiedsbesuch" war, den Klägerin ihre EC-Karte überlassen. Herr A. hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2017 ausgeführt, sie habe bei diesem Besuch an Krebs gelitten, es sei ihr nicht gut gegangen, es sei ihr "Abschiedsbesuch" gewesen. Auch in den Verwaltungsakten findet sich der ärztliche Hinweis des Onkologen Dr. L. bereits unter dem 19.2.1993, sollte es zu einem Rezidiv kommen, seien die Überlebenschancen sehr schlecht. Anders als dass Frau F. bei ihrer Abreise Weihnachten 2004 im Wissen ihres baldigen Todes ihre EC-Karte bei den Klägern gelassen hat ist der Kammer es nicht erklärlich, dass in den Folgejahren nach dem Tod der F. F. Abhebungen mit ihrer EC-Karte und PIN von Geldautomaten überwiegend im Wohnumfeld der Kläger erfolgten. Die Abhebungen nach Oktober 2008 erfolgten mit der an die Kläger am 18.10.2008 versandten neuen EC Karte der Frau F. Die Kläger haben aus Sicht des Gerichts gelogen, als sie sagten, sie hätten bis 2012 nicht gewusst, dass Frau F. verstorben war. Die Person, die am 29.4.2005 die neue PIN bestellte, muss vom Tod der F. F. gewusst haben. Denn sonst hätte diese Person die Kontoinhaberin von Verfügungen über das Konto ausgeschlossen. Davon, dass die Person, die die neue PIN bestellt hat, vom Tod der Frau F. wusste, spricht die zeitliche Nähe zum Tod der F. F ... Herr A. hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, F. F. sei nach dem Schlaganfall der Frau A. 1996 so etwas wie eine Tante für die Kinder der Familie gewesen, man habe engen Kontakt gehabt. F. F. habe die Kläger noch Weihnachten 2004 besucht. Es sei ihr nicht gut gegangen, sie habe an Krebs gelitten. Genauere Umstände schilderte Herr A. nicht, er erwähnte aber, es habe sich wohl um einen "Abschiedsbesuch" gehandelt. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer nicht glaubhaft, dass die Kläger, nachdem sie keinen telefonischen Kontakt mehr zu F. F. herstellen konnten, nicht wussten, dass sie tot war. Herr A. hat auch ausgesagt, sie hätten sich schon gedacht, dass sie tot sei. Das Gericht geht aufgrund der Anforderung einer neuen PIN bereits am 29.4.2005 davon aus, dass die Kläger zu diesem Zeitpunkt vom Tod der Frau F. Kenntnis hatten, sonst hätten sie nämlich mit der Anforderung der PIN die Kontoinhaberin von Verfügungen über das Konto ausgeschlossen. Jedenfalls aber haben die Kläger auch ihren wenigstens bestehenden Verdacht, Frau F. sei tot, der Beklagten, die für sie erkennbar weiter Rente zahlte, über Jahre hinweg nicht mitgeteilt. Dies lässt aus Sicht der Kammer auf vorsätzliches Handeln der Kläger dergestalt schließen, dass sie die Beklagte nicht vom Tod der Frau F. informierten, um auf ihre Rente zugreifen zu können. Gleichzeitig ist durch die mündlichen Verhandlungen deutlich geworden, dass die Kläger oft "knapp bei Kasse" waren und daher ein Motiv hatten, sich zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Die angespannte wirtschaftliche Situation der Kläger wurde von Herrn A. während der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen und wird auch aus dem Antrag zur Baufinanzierung aus dem Jahr 2009 (Bl. 342 GA) deutlich, wonach nur 231,89 Euro Haushaltsüberschuss nach Kreditaufnahme verblieben. Zwar haben die Kläger abgestritten, die Karte der Frau F. und die PIN gehabt zu haben und über das Konto verfügt zu haben. Dies wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Aus den beiden mündlichen Verhandlungen ist nicht deutlich geworden, wer sonst mit EC-Karte und PIN Geld vom Konto der Frau F. abgehoben haben könnte. Es müsste eine Person gewesen sein, die Zugriff auf die an die Kläger gesandte PIN hatte und zugleich auf die EC-Karte. Im streitgegenständlichen Zeitraum haben die Kinder der Kläger zumindest teilweise auch im Elternhaus gewohnt. Aus den Vernehmungen der Kinder der Kläger haben sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese die PIN und die Karte der Frau F. an sich genommen haben könnten. Die Zeugin M. hat glaubhaft angegeben, an ihre Eltern gerichtete Post nicht geöffnet zu haben. Der Zeuge N. A. (Sohn der Kläger) hat sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO i.V.m. § 1589 BGB, § 202 Abs. 1 S. 1 SGG berufen. Dafür, dass es die Kläger waren, die den streitgegenständlichen Betrag vom Konto der Frau F. abgehoben haben spricht auch, dass es vereinzelte Überschneidungen zwischen Abhebungen auf den Konten der Frau F. und der Eheleute A. gibt. Ein Vergleich beider Konten zeigt, dass über beide Konten etwa zeitgleich von einem Ort in Slowenien aus verfügt wurde, was ein Indiz dafür ist, dass hier dieselbe Person, vermutlich Herr A. während einer Dienstreise nach Slowenien, über beide Konten verfügt hat. So erfolgten Abhebungen vom Konto des Klägers am 14.2.2008 in O-Stadt, Slowenien und vom Konto der Frau F. kurz zuvor am 10.2.2008. Es erfolgte auch eine Abbuchung aus P-Stadt vom Konto des Klägers am 13.12.2008 und vom Konto der Frau F. am 16.12.2008. Weiterhin wurde am 12.1.2009 1500 Euro auf das Konto des Klägers in Bar eingezahlt und am 11. und 12.1.2009 in Teilbeträgen von 1000 bzw. 500 Euro in Bar vom Konto der Frau F. derselbe Betrag abgehoben.

Die streitgegenständliche Forderung der Beklagten ist nicht verjährt. Der Bescheid vom 10.10.2017 ist nach § 96 SGG ergangen und ersetzt die vorherigen Bescheide hinsichtlich der Höhe des Rückforderungsbetrags. Die Verjährungsfrist von vier Jahren ab Kenntnis des Rentenversicherungsträgers von der Überzahlung (§ 118 Abs. 4a SGB VI) war bereits durch den Bescheid vom 29.4.2013 unterbrochen worden (§ 52 Abs. 1 SGB X i.V.m. Art 229 § 6 Einführungsgesetz zum BGB), ohne dass die Ersetzung dieses Bescheids durch den späteren Bescheid vom 10.10.2017 die Unterbrechungswirkung beseitigt hätte (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 13 S 120; BSG, Urteil vom 02. September 2004 – B 7 AL 78/03 R –, BSGE 93, 159-164, SozR 4-4100 § 128 Nr. 3, Rn. 15).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Zulässigkeit der Berufung auf § 143, 144 SGG.
Rechtskraft
Aus
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