S 13 KR 52/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 52/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.12.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2003 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 24.09. bis 08.10.2003 Krankengeld in Höhe von 530,85 EUR zu zahlen. Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Klägers trägt die Beklagte. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Krankengeld wegen einer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für 11,5 Urlaubstage gezahlten Abgeltung in der Zeit vom 24.09. bis 08.10.2003 geruht hat; der Kläger begehrt die Auszahlung von Krankengeld in Höhe von 530,85 EUR.

Der Kläger war seit 08.04.2003 als Kraftfahrer bei einer Spedition beschäftigt und aufgrunddessen bei der Beklagten krankenversichert. Am Wochenende des 00/00.00.0000 erlitt er einen Herzinfarkt. Seitdem war er arbeitsunfähig krank. Am 21.08.2003 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 05.09.2003. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber mit, er habe dem Kläger bis 05.09.2003 das Arbeitsentgelt fortgezahlt und darüber hinaus eine Abgeltung für 11,5 Urlaubstage (vom 08.09. bis 23.09.2003) geleistet.

Durch Bescheid vom 24.09.2003 stellte die Beklagte fest, der Krankengeldanspruch des Klägers ruhe - in analoger Anwendung der Regelung über Sperrzeiten nach dem SGB III - für die Zeit der abgegoltenen 11,5 Urlaubstage; Krankengeld könne erst ab 23.09.2003 gezahlt werden.

Dagegen legte der Kläger am 21.10.2003 Widerspruch ein: Da ihm während der plötzlich wegen des Herzinfarkts eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, den ihm bis dahin zustehenden Urlaub zu nehmen; deshalb sei eine Urlaubsabgeltung gezahlt worden.

Aufgrund eines zwischen dem Arbeitgeber und dem Kläger am 28.10.2003 geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleichs (Arbeitsgericht N - 0 Ca 0000/00 leistete der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung bis einschließlich 23.09.2003. Auf Anfrage der Beklagten teilte er mit, darüber hinaus für 11,5 Tage Urlaubsabgeltung gezahlt zu haben.

Durch Änderungsbescheid vom 02.12.2003 setzte die Beklagte den Beginn der Krankengeldzahlung nach Ruhen des Anspruchs aufgrund gezahlter Urlaubsabgeltung auf den 10.10.2003 fest.

Ab 09.10.2003 nahm der Kläger bereits an einer stationären Heilmaßnahme teil, für deren Dauer er Übergangsgeld bezog.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 04.12. 2003 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben. Er verweist darauf, dass es anders als beim Bezug von Arbeitslosengeld für den Anspruch auf Krankengeld keine gesetzliche Regelung gebe, die dessen Ruhen wegen einer Urlaubsabgeltung anordne. Er ist der Auffassung, dass ein ungewolltes Versäumnis des Gesetzgebers nicht angenommen werden könne. Im Übrigen handele es sich bei der Urlaubsabgeltung um einmalig gezahltes Entgelt, das nach § 49 SGB V von der Ruhenswirkung laufend gezahlten Arbeitsentgelts ausdrücklich ausgenommen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2003 in der Fassung des Änderungsbeschei- des vom 02.12.2003 und des Widerspruchsbeschei- des vom 04.12.2003 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 24.09. bis 08.10.2003 Krankengeld in Höhe von 530,85 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dargelegt, dass durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl. I. S. 3443) mit Wirkung vom 01.01.2002 - neben anderen Rechtsänderungen - § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V dahingehend ergänzt worden ist, dass die Krankenversicherungspflicht der Arbeitslosen teilweise auf Zeiten ausgedehnt wurde, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 2 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung ruht. Eine Änderung des § 49 SGB V dahingehend, dass auch der Anspruch auf Krankengeld wegen einer Urlaubsabgeltung ruht, sei nicht vorgenommen worden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass dadurch im Ergebnis eine Besserstellung der arbeitsunfähigen Empfänger von Urlaubsabgeltungen gegenüber arbeitsfähigen Empfängern eintreten würde. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber arbeitsunfähige Versicherte habe besserstellen wollen als arbeitsfähige Versicherte. Der Anspruch auf Krankengeld ruhe daher - in analoger Anwendung der Regelungen über Sperrzeiten nach dem SGB III - gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V für den Zeitraum einer Urlaubsabgeltung. Die Beklagte stützt sich für ihre Auffassung auf das Ergebnis einer Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen am 22./23. 11.2001.

Auf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte mitgeteilt, dass das Netto-Krankengeld für den streitigen Zeitraum kalendertäglich 35,39 EUR beträgt und für die Zeit vom 24.09. bis 08.10.2003 - gegebenenfalls - Krankengeld in Höhe von 530,85 EUR zu zahlen wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie rechtswidrig sind. Der Kläger hat Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 530,85 EUR für die Zeit vom 24. 10. bis 08.10.2003. In diesem Zeitraum ruhte der Krankengeldanspruch nicht.

Die Voraussetzungen, unter denen der Anspruch auf Krankengeld ruht, sind abschließend in § 49 Abs. 1 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgeführt. Der bereits seit dem 18.08.2003 bestehende Anspruch des Klägers auf Krankengeld ruhte bis einschließlich 23.09.2003 gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1, da der Kläger bis zu diesem Tag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Rahmen der Entgeltfortzahlung erhalten hat. Ab 09.10.2003 ruhte der Krankengeldanspruch gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, weil der Kläger ab diesem Tag Übergangsgeld bezogen hat. Für den dazwischenliegenden Zeitraum vom 24.09. bis 08.10.2003 kann der Kläger jedoch die Auszahlung des Krankengeldes beanspruchen, weil in dieser Zeit kein Ruhenstatbestand nach § 49 Abs. 1 SGB V erfüllt war.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits im Jahre 1984 entschieden, dass die Urlaubsabgeltung nach ihrer Zielsetzung kein mit der Krankengeldzahlung zeitlich konkurrierendes Arbeitsentgelt-Surrogat ist. Vielmehr sei sie das Surrogat für den Anspruch auf bezahlte Freizeit. Zwar verlängere sich das Arbeitsverhältnis nicht um den Zeitraum, für den die Urlaubsabgeltung gezahlt werde; der Arbeitnehmer sei arbeitsrechtlich auch nicht verpflichtet, während des Urlaubsabgeltungszeitraumes tatsächlich Urlaub zu machen; er könne insbesondere auch sofort nach dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses ein neues beginnen. Gleichwohl verbiete es der Charakter der Urlaubsabgeltungszahlung als Surrogat bezahlter Freizeit, den Abgeltungszeitraum anders als den Urlaubszeitraum selbst zu behandeln. Im Krankheitsfalle werde der Urlaub unterbrochen, der Urlaubsanspruch bleibe erhalten. Zugleich setze bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ein, die das Ruhen des Krankengeldanspruchs zur Folge habe. Da aber die Entgeltfortzahlung nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht komme, bestehe im Falle der Erkrankung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, jedoch noch während der Laufzeit der Urlaubsabgeltung weder ein Entgeltanspruch noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Da für diese Zeit aber auch das vom Gesetzgeber mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch verfolgte Ziel, die Gewährung der sich an das Ende des Arbeitsverhältnisses anschließenden bezahlten Freizeit, nicht erreicht werden könne, sei es auch nicht möglich, während der Krankheit bezahlte Freizeit durch eine entsprechende Zahlung abzugelten. Bei Berücksichtigung dieser Zielsetzung im Bundesurlaubsgesetz trete daher ebenso wie im Falle der Erkrankung während des Urlaubs bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis eine Unterbrechung des Abgeltungszeitraumes ein (BSG, Urteil vom 20.03.1984 - 8 RK 4/83 = BSGE 56, 208 = SozR 2200 § 189 Nr. 4 = Breith. 1985, 279 = Die Leistungen 1985, 151 = USK 8416; Urteil vom 27.06.1984 - 3 RK 9/83 = SozR 2200 § 189 Nr. 5 = NZA 1985, 69 = Breith. 1985, 6 = USK 8481). Allerdings ist das BSG in der Entscheidung vom 20.03.1984 (a.a.O.) auch davon ausgegangen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch versicherungsrechtlich keine Einmalzahlung, sondern eine Leistung für einen bestimmten Zeitraum ist. Folgerichtig konnte es nicht auf den Ruhensausschlusstatbestand nach § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2. Teilsatz SGB V ("dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt") zurückgreifen.

Hiervon abweichend hat das BSG im Urteil vom 01.04.1993 - 1 RK 38/92 (=SozR 3 - 2200 § 182 Nr. 16 = SGb 1993, 639 = USK 9396) entschieden, dass die Urlaubsabgeltung nicht laufendes Arbeitsentgelt, sondern einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist. Denn sie gehöre zu den Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungszeitraum gezahlt werden. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 11.01.1995 (1 BvR 892/88) und 24.05.2000 (1 BvL 1/98, 4/98 und 15/99) beispielhaft die Urlaubsabgeltungen, weil sie dem Arbeitnehmer in der Form von Sonderzahlungen einmalig zufließen, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt angesehen. Dies bedeutet aber nach der klaren Vorgabe in § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2. Teilsatz SGB V, dass Urlaubsabgeltungen nicht das Ruhen des Krankengeldanspruchs bewirken.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ruhte der Krankengeldanspruch des Klägers in der Zeit vom 24.09. bis 08.10.2003 auch nicht - in analoger Anwendung der Regelungen über Sperrzeiten nach dem SGB III - gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Allein in dem Umstand, dass im Zuge der Ausdehnung der Krankenversicherungspflicht der Arbeitslosen auf Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 2 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung ruht, durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 nicht zugleich § 49 Abs. 1 SGB V dahingehend ergänzt worden ist, dass auch der Anspruch auf Krankengeld wegen der Zahlung einer Urlaubsabgeltung ruht, kann nicht ein ungewolltes Versäumnis des Gesetzgebers gesehen werden. Eine solche durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke liegt nicht vor. Sie kann nur dort angenommen werden, wo das Gesetz unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht; es muss sich dabei um eine dem Plan des Gesetzgebers widersprechende, also eine "planwidrige Unvollständigkeit" handeln (BSG, Urteil vom 23.02.2000 - B 5 RJ 26/99 R = SozR 3 - 2600 § 34 Nr. 3 = Die Beiträge Beilage 2001, 105 m.w.N.). Eine solche planwidrige Unvollständigkeit enthält § 49 Abs. 1 SGB V nicht. Das Gesetz hat schon seit jeher die Wirkung einer Urlaubsabgeltung auf den Arbeitslosengeldanspruch und den Krankengeldanspruch unterschiedlich geregelt. Und diese unterschiedliche Ruhenswirkung ist immer auch schon Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen und gerichtlicher Entscheidungen gewesen (vgl. BSG Urteile vom 20.03. und 27.06.1984, a.a.O.), ohne dass der Gesetzgeber eine Änderung oder Klarstellung im Recht der Krankenversicherung dahingehend vorgenommen hätte, dass eine Urlaubsabgeltung das Ruhen des Krankengeldanspruchs bewirkt. Die Kammer geht davon aus, dass dem Gesetzgeber diese Rechtsprechung durchaus bekannt (gewesen) ist. Die Kammer geht auch davon aus, dass dem Gesetzgeber das Ergebnis der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 22./23.11.2001, auf das die Beklagte ihre Rechtsauffassung stützt, bekannt geworden ist. Gleichwohl hat der Gesetzgeber nach Erlass des Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 bis Juli 2003 22mal das SGB V geändert, ohne dass das von der Beklagten behauptete "Versäumnis" in § 49 Abs. 1 SGB V beseitigt worden wäre. Nach Juli 2003 sind noch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I. S. 2190) sowie das Dritte und das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. und 24.12.2003 (BGBl. I. S. 2848 und S. 2954) ergangen, die jeweils Änderungen des SGB V mit sich gebracht haben. Insbesondere das GMG hätte Anlass gegeben, das behauptete Versäumnis zu beseitigen. Der Gesetzgeber hat es jedoch bei der geltenden Rechtslage belassen, dass eine Urlaubsabgeltung - anders als beim Arbeitslosengeld - beim Krankengeld nicht zum Ruhen des Anspruchs führt. Durch seine mehr als zweijährige Gesetzgebungstätigkeit im Bereich des SGB V hat der Gesetzgeber mehr als deutlich zu verstehen gegeben, dass bei Erlass des Job-AQTIV-Gesetz kein "ungewolltes Versäumnis" vorgelegen hat. Deshalb verbietet sich eine Analogie zu § 143 Abs. 3 SGB III unter dem Gesichtspunkt einer planwidrigen Gesetzeslücke.

Eine Analogie zu § 143 Abs. 2 SGB III ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung möglich; dahin stehen kann, ob die Kammer dabei die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung überschreiten würde oder nicht vielmehr die Sache gemäß Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müsste. Die Kammer sieht in der unterschiedlichen Behandlung der Urlaubsabgeltung beim Arbeitslosengeldanspruch einerseits und beim Krankengeldanspruch andererseits keine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung. Auch wenn es auf den ersten Blick und vordergründig naheliegend erscheinen mag, einer Urlaubsabgeltung bei beiden Ansprüchen die gleiche Wirkung zukommen zu lassen, gibt es sachliche Gründe, die Ansprüche unterschiedlich zu regeln. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz enthält die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; 18, 38, 46). Dabei liegt es grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich behandelt ansehen will (BVerfGE 90, 226, 239 m.w.N.). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn hierfür nach Art und Gewicht entsprechende Unterschiede vorliegen (BVerfGE 63, 255, 266; 88, 5, 12). Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen, unter denen der Arbeitslosengeldanspruch und der Krankengeldanspruch ruhen, in vielfältiger Weise unterschiedlich geregelt. Dies gilt auch in Bezug auf die allgemeinen Wirkungen des Ruhens. Während nämlich die Zeit des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs zu keiner Minderung der Anspruchs(höchst)dauer führt (vgl. § 128 SGB III), bewirkt die Zeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V eine entsprechende Minderung der Anspruchs(höchst)dauer. Hätte also, wie die Beklagte meint, der Krankengeldanspruch des Klägers in der Zeit vom 24.09. bis 08.10.2003 wegen der Urlaubsabgeltung geruht, so hätte dies gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V zur Folge gehabt, dass bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes dieser Zeitraum wie eine Zeit des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt würde, sich also die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen um 15 Kalendertage gemindert hätte. Die Kammer hat keinen Grund zu der Annahme, dass der Gesetzgeber auch eine solche Rechtsfolge "ungewollt" gewollt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Kammer hat die Sprungrevision zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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