L 2 R 1037/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 R 3831/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 R 1037/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 85/18 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2016 teilweise und der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2010 in der Fassung des Bescheides vom 19. Januar 2011 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2011 vollständig aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine selbstfinanzierte Umschulung zur Heilpraktikerin sowie die Neubescheidung ihres Antrages hierauf.

Die 1972 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben die Realschule und eine Berufsausbildung zur Drogistin abgeschlossen und im Anschluss hieran ein "Fachabitur Wirtschaft" abgelegt. Zuletzt war sie von Januar 2005 bis Juni 2008 als Vertriebsangestellte im Textilhandel tätig, hierbei war sie mit der Akquise und Kundenbetreuung betreut. Nach ihrer Kündigung zum 30. Juni 2008 war sie als arbeitsuchend gemeldet.

Einen Antrag der Klägerin auf die Übernahme von Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in Form von Kosten für eine Umschulung zur Heilpraktikerin vom 26. Mai 2008 lehnte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit P, mit Bescheid vom 17. Juni 2008 ab, da die Klägerin über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge und eine Umschulung nicht notwendig sei. Während des Widerspruchsverfahrens unterzeichnete die Klägerin auf Anregung der Bundesagentur für Arbeit mit Datum vom 8. September 2008 erneuteinen Antrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin-Nord, auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation). Diesen bei ihr am 11. August 2008 eingegangenen Antrag übersandte die Bundesagentur für Arbeit am selben Tag "zuständigkeitshalber" an die Beklagte, wo er am 19. August 2008 einging. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2008 wies die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit B N den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 17. Juni 2008 zurück. Denn die Klägerin verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung und jahrelange Berufserfahrung im Bereich Außendienst/Vertrieb, es bestehe auch eine hohe Nachfrage an Arbeitskräften in diesem Bereich. Eine Umschulung in einen anderen Beruf sei daher nicht notwendig. Im anschließenden Klageverfahren S 54 AL 5373/08 wurde die Beklagte zum Verfahren beigeladen. Das Verfahren wurde am 15. Dezember 2010 seitens der Klägerin für erledigt erklärt, was seitens des Gerichts als "Rücknahme" der Klage ausgelegt worden ist.

Mit Datum vom 8. September 2008 unterzeichnete die Klägerin ferner einen an die Beklagte gerichteten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zur beruflichen Rehabilitation, wobei sie ausdrücklich auf ihren bei der Agentur für Arbeit am "5. Juni 2008" gestellten Antrag hinwies.

Einer beigefügten gutachterlichen Äußerung der Ärztin R vom 18. Juli 2008 ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin wegen einer leichten seelischen Störung in fachärztlicher Behandlung befinde, sich im bisherigen Beruf unzufrieden und überfordert fühle und eine berufliche Umorientierung durch eine Ausbildung zur Heilpraktikerin bevorzuge. Ob hierfür eine ausreichende Belastbarkeit vorliege, solle durch eine Arbeitserprobung oder Berufsfindungsmaßnahme geklärt werden. Seitens der Klägerin wurde ein Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K vom 2. Juli 2008 beigebracht, wonach die Klägerin an einem leichten, eher subklinischen Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom im Erwachsenenalter und einer reaktiven Depression leide, es sei annähernd sicher, dass sie in ihrem jetzigen Beruf erneut erkranken würde und ein Bildungsgutschein für einen Ausbildungsberuf als Heilpraktikerin erscheine sinnvoll.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 lehnte die Beklagte den Antrag "vom 19. August 2008" ab. Denn die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, vielmehr sei sie in der Lage, eine Beschäftigung als Vertriebsangestellte im Modevertrieb weiterhin auszuüben. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine erneute Stellungnahme des Dr. K vom 19. Januar 2009 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2009 zurück.

In der Zeit vom 1. Februar 2009 bis 30. April 2012 besuchte die Klägerin die S-Schule, wofür in der Zeit von August 2009 bis 2. März 2011 ein Schulgeld in Höhe von 13.100 Euro gezahlt wurde (Bescheinigung der Schule vom 20. Juni 2016). Ausweislich einer Bescheinigung der Schule vom 17. Juni 2016 erhielt die Klägerin ferner über die Schule "Schulliteratur" im Wert von insgesamt 560,12 Euro. Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin berechnete Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren für Prüfungen und die Ausstellung eines Zertifikates in Höhe von insgesamt 607 Euro. Mit "Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung" des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 17. Dezember 2013 erhielt die Klägerin die Erlaubnis, unter Führung der Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin" die Heilkunde berufsmäßig auszuüben.

Im Klageverfahren S 32 R 1064/09 hat das Sozialgericht Befundberichte des Dr. K vom 14. September 2009, des Arztes für Nerven- und Gemütskrankheiten S vom 6. Oktober 2009, des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. P. S vom 9. November 2009 sowie der Dipl-Psych. R. S vom 9. November 2009 und Arbeitgeberauskünfte der letzten Arbeitgeber M & Co. undd er und sodann ein Gutachten der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P vom 19. März 2010 eingeholt, die eine rezidivierende depressive Störung in Form einer Dysthymia "in der Anamnese" (ICD 10: F 34.1), eine narzisstisch defizitäre Persönlichkeitsstörung (ICD F 60.8) sowie einen Zustand nach Heroinabhängigkeit, Abstinenz seit 1999, (ICD 10 F.14) diagnostizierte und ausführte, für ADHS keinerlei Hinweise gefunden zu haben. Die Besonderheiten der Persönlichkeit der Klägerin (narzisstische Entwicklung mit Selbstwertproblematik) hätten die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Vertrieb gefährdet. Dies liege daran, dass eine diskontinuierliche Intensität der Tätigkeit mit Inkonstanz des Arbeitsortes und der Kontakte bei erhöhten Anforderungen an Kommunikation und Eigenverantwortung bestünden. Dies seien aber nur teilweise objektive Kriterien. Das Problem sei, dass die Klägerin sich aufgrund ihrer neurotischen Struktur selber überfordert habe. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht gemindert und auch nicht gefährdet. Sie nehme seit Mitte 2008 keine Medikamente mehr ein (sie sei seit 1999 clean und habe danach "immer mit Antidepressiva" gearbeitet) und habe einen ausgewogenen Tagesablauf. Zurzeit reiche das Leistungsvermögen für die volle übliche Arbeitszeit von acht Stunden täglich aus. Eine Ausübung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Vertrieb würde allerdings auf Kosten ihrer Gesundheit geschehen mit übermäßiger Anspannung der Kräfte und der Gefahr, dass der Gesundheitszustand sich verschlechtern würde. Für die angestrebte Umschulung zur Heilpraktikerin bestehe eine ausreichende Leistungsfähigkeit. Auch die dauerhafte Ausübung des Berufes als Heilpraktikerin sei nach erfolgreicher Umschulung mit dem gesundheitlichen Leistungsvermögen vereinbar. Aber zwingend sei aus medizinischer und psychologischer die Tätigkeit in einem Heilpraktikerberuf nicht. Die Klägerin könne auch jede andere freiberufliche Tätigkeit machen, wozu aber ihre Ausbildung im kaufmännischen Bereich möglicherweise ausreiche. Es sei vorher keine medizinische Reha erforderlich und eigentlich sei auch keine berufliche Reha-Maßnahme erforderlich. Ob eine Arbeitsvermittlung der Klägerin in ihrem ausgebildeten Beruf möglich sei, könne sie nicht entscheiden. Eine eigentliche Reha-Maßnahme sei aus medizinischer Sicht nicht erforderlich.

Im Termin vom 25. Oktober 2010 die Beklagte nach richterlichem Hinweis, dass für die Frage der Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auf die zuletzt ausgeübt Tätigkeit abzustellen sei und nach Dr. P die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in dieser Tätigkeit bei weiterer Beschäftigung im Betrieb gefährdet sei, den Bescheid vom 14. Oktober 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2009 aufzuheben und den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe erneut zu bescheiden. Die Klägerin erklärte daraufhin, die Klage zurückzunehmen.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den "Antrag vom 13.12.2010" auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab, da die Klägerin in der Lage sei, eine Beschäftigung als Vertriebsangestellte im Modevertrieb weiterhin auszuüben und ihre Erwerbsfähigkeit daher nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei. Für das Begehren auf Umschulung zur Heilpraktikerin sei die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch und die zugleich erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Januar 2011, dem Widerspruch teilweise abzuhelfen, den Bescheid vom 14. Oktober 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2009 aufzuheben und über die Kosten am Ende des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2011 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück und erklärte, die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen zu einem Viertel zu erstatten. Dem Begehren auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zur Heilpraktikerin könne nicht entsprochen werden. Bei der vorliegenden psychischen Minderbelastbarkeit sei vorrangig eine ambulante nervenärztliche psychotherapeutische Behandlung angezeigt, während Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung nicht aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich seien.

Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass ihre Erwerbsfähigkeit im zuvor ausgeübten Beruf auf Dauer gemindert sei und die Beklagte fehlerhafter Weise Ermessen nicht ausgeübt habe. Zur Begründung verwies sie auf die Atteste des Dr. K. Die Klägerin brachte u. a. ein Arbeitszeugnis für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit für die I vom 29. Mai 2008 bei mit einer Beschreibung ihres Aufgabengebietes sowie den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2008 bei. Das Gericht zog die Akte zum Verfahren S 32 R 1064/09 bei und holte einen Befundbericht des behandelnden Dr. Kvom 31. Juli 2012 ein, der eine aktuell remittierte depressive Störung und eine besser kompensierte ADHS beschrieb, eine medikamentöse Einstellung sei weder gewünscht noch notwendig. Es bestehe eine deutliche Besserung gegenüber seinem Vorbericht von 2009. Der vorherige Beruf mit schnellen, "sinnentleerten" Verkaufssituationen sei sicher sehr ungünstig gewesen.

Die Klägerin trug im Verfahren vor, seit Anfang 2015 als Heilpraktikerin selbständig tätig zu sein. Kosten seien in Höhe von 15.896 Euro entstanden für Schulgeld (13.100 Euro), Unterrichtsmaterialien (560,12 Euro), weitere Fachliteratur in Höhe von 1.454,10 Euro sowie Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von 787 Euro.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Klägerin sich die Ausbildung selbst beschafft habe und bereits deshalb eine Kostenübernahme nicht in Betracht komme. Abgesehen davon sei die Klägerin weiterhin arbeitslos gemeldet (Schriftsatz vom 14. September 2016), eine Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt sei demnach wohl bisher trotz 2013 abgeschlossener Ausbildung nicht erfolgt.

Mit Urteil vom 21. November 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der nach § 15 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu prüfende Erstattungsanspruch für die betreffende Teilhabeleistung eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetze, die vorliegend zu verneinen sei. Auch wenn die Beklagte die von der Klägerin eindeutig präferierte Ausbildung zur Heilpraktikerin bei der Entscheidungsfindung gemäß §§ 9, 33 SGB IX zu berücksichtigen gehabt habe, hätten doch keine durchgreifenden Gründe dafür bestanden, dass allein diese Teilhabeleistung rechtmäßig gewesen wäre. Auch Dr. P habe in ihrem Gutachten vom 19. März 2010 ausgeführt, dass zwar eine eigenverantwortliche Tätigkeit vorzuziehen sei, dass eine Tätigkeit als Heilpraktikerin aber keineswegs zwingend sei, auch jede andere freiberufliche Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht grundsätzlich geeignet. Insofern sei nicht ersichtlich, dass nicht auch Leistungen zur Ausübung einer anderen freiberuflichen Tätigkeit, bei der gegebenenfalls die kaufmännische Ausbildung der Klägerin genutzt werden könnte, in vergleichbarer Weise eine berufliche Wiedereingliederung befördert hätten. Hierfür spräche letztlich auch, dass die Klägerin trotz der Ende 2013 abgeschlossenen Ausbildung zur Heilpraktikerin weiterhin arbeitslos gemeldet sei. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte eine Bewilligung von Teilhabeleistungen pflichtwidrig verschleppt gehabt hätte. Die Annahme der Beklagten, dass unter anderem eine ambulante psychotherapeutische Behandlung ausreiche, erschiene jedenfalls nicht unvertretbar und halte sich im Rahmen sachgerechter Ermessenserwägungen. Im Verfahren S 32 R 1064/09 habe sich die Beklagte lediglich zu einer Neubescheidung verpflichtet, ohne hierbei die persönlichen Voraussetzungen von Teilhabeleistungen grundsätzlich anzuerkennen. Da die Hauptleistung der Ausbildung zur Heilpraktikerin nicht zu gewähren sei, kämen auch ergänzende Leistungen nach § 44 SGB IX nicht in Betracht.

Gegen dieses ihr am 1. Dezember 2016 zugegangene Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 16. Dezember 2016 eingegangenen Berufung. Sie trägt vor, dass nach den Feststellungen der Dr. P sie bei einer Tätigkeit im Modevertrieb auf Kosten ihrer Gesundheit hätte arbeiten müssen und dass sie für den in Aussicht genommenen Beruf der Heilpraktikerin gut geeignet sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 9 ff. SGB VI als materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage lägen in ihrer Person insgesamt vor. Ihre Erwerbsfähigkeit sei wegen Krankheit bzw. Behinderung erheblich gefährdet und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit habe durch Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden können. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten. Die Frage der Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit sei unabhängig von der etwaigen Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen und reduziere sich auf die Betrachtung der bisher ausgeübten Tätigkeit (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, Aktenzeichen B 5 RJ 15/05 R). Entgegen der Auffassung der Beklagten und des erstinstanzlichen Gerichtes habe sie auch nicht darauf verwiesen werden können, vorrangig eine ambulante nervenärztliche psychotherapeutische Behandlung durchzuführen, denn sie sei seit dem Jahr 2002 immer wieder in neurologischer und seit 2006 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, ohne dass sich dies positiv auf ihre Erwerbsfähigkeit ausgewirkt gehabt hätte. Zum anderen stünden Leistungen der medizinischen Akutbehandlung und die vorliegend streitigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Die Beklagte habe sich unter Verkennung ihres Auswahlermessens sowohl im Jahre 2008 als auch bei der Neubescheidung im Jahre 2011 darauf beschränkt, Leistungen gänzlich zu versagen. Dies führe zu besonderen Ausnahmekonstellationen einer Ermessensreduzierung auf Null für den von ihr gewählten Beruf.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2010 in der Fassung des Bescheides vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2011 zu verpflichten, ihr die entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 15.896 Euro für die selbstbeschafften Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zur Heilpraktikerin zu erstatten und die Beklagte zu verurteilen, ihr Übergangsgeld im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist weiter der Auffassung, den geltend gemachten Anspruch der Klägerin im Rahmen sachgerechter Ermessensabwägungen zu Recht abgelehnt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten und den der beigezogenen Verfahren S 32 R 1064/09 und S 54 AL 5373/08.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nur aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, ansonsten war sie unbegründet und daher zurückzuweisen.

Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für die oben genannte mittlerweile durchgeführte Ausbildung zur Heilpraktikerin.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2010 in der Fassung des Bescheides vom 19. Januar 2011 und der hierzu insgesamt ergangene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. Juni 2011 waren rechtswidrig und daher aufzuheben, weil die Beklagte diese als unzuständiger Träger erlassen hatte. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme bzw. in der Folgezeit auf Kostenerstattung für die Ausbildung zur Heilpraktikerin war und blieb gemäß § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) die Bundesagentur für Arbeit.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX in der maßgebenden vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (soweit hier relevant, gleichlautend mit der seitdem geltenden Fassung) stellt ein Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, so stellt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest, wobei er diesen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für Teilhabeleistungen unter Beachtung der besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze zu prüfen hat (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, Az.: B 5 R 5/07 R, BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. B 3 KR 5/12 R, hier um im Folgenden jeweils zitiert nach juris.de).

Erstangegangener Rehabilitationsträger iS von § 14 SGB IX ist derjenige Träger, der von dem Versicherten bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist. Diese Befassungswirkung fällt nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich auch nach einer verbindlichen abschließenden Entscheidung des erstangegangenen Trägers nicht weg. Vielmehr behält der erstmals befasste Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX im Außenverhältnis zum Antragsteller regelmäßig auch dann weiter bei, wenn er, ohne den Antrag an den aus seiner Sicht zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet zu haben, das Verwaltungsverfahren durch Erlass eines Verwaltungsakts abschließt (vgl. § 8 SGB X), selbst wenn dieser bindend wird. Er bleibt deshalb auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, selbst wenn die Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift dann nur darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden, nach dem Vorstehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, a.a.O. Rdnr 17, m.w.N.).

Erstangegangener Träger im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IX ist vorliegend die Bundesagentur für Arbeit, an die sich die Klägerin mit dem Begehren einer Umschulung zur Heilpraktikerin mit Antrag vom 26. Mai 2008 gewandt hatte, wie sich aus ihrem eigenen Vortrag im Verwaltungsverfahren ebenso wie aus dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Juni 2008 ergibt. Da die Bundesagentur für Arbeit diesen Antrag nicht im Rahmen der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX weitergeleitet hatte, verbleibt es bei ihrer Zuständigkeit.

An dieser Zuständigkeit änderte sich nichts dadurch, dass die Bundesagentur für Arbeit die Klägerin aufforderte, denselben Antrag nochmals zu stellen, um ihn dann innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an die Beklagte weiterzuleiten. Eine solche Vorgehensweise ist im Gesetz nicht vorgesehen und ändert aus den oben genannten Gründen nichts an der Zuständigkeit als erstangegangener Träger. In den Anträgen vom 8. August 2008 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und vom 8. September 2008 gegenüber der Beklagten ist lediglich ein wiederholender Zweitantrag zum selben Antragsgegenstand zu sehen (vgl hierzu BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, Rn. 15), der eine Zuständigkeit abweichend von der durch den maßgebenden Erstantrag nicht zu begründen vermochte. Denn sämtliche Anträge waren auf dasselbe Ziel, nämlich die Umschulung zur Heilpraktikerin, gerichtet, zudem hat die Klägerin sowohl in dem an die Beklagte gerichteten Antrag als auch im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 8. September 2008 ausdrücklich ausgeführt, keinen neuen Antrag gestellt zu haben, sondern auf den Erstantrag gegenüber der Bundesagentur vom 25. Mai 2008 zu verweisen; man habe in der Folgezeit keinen neuen Antrag gestellt, sondern lediglich ein ergänzendes Formular ausgefüllt. Dies sei erforderlich geworden, da die Bundesagentur die Maßnahme nunmehr nicht mehr als Umschulung, sondern als Reha-Maßnahme eingestuft habe. Ist ein Antrag jedoch – wie vorliegend - nur als wiederholender Antrag (Zweitantrag) im Rahmen eines bereits eingeleiteten einheitlichen rehabilitationsrechtlichen Verwaltungsverfahrens anzusehen, verbleibt es bei der Zuständigkeit aufgrund des Erstantrages. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es – wie vorliegend – um denselben Antragsgegenstand geht, hier die Umschulung zur Heilpraktikerin. Unerheblich ist hierfür die rechtliche Einschätzung der Bundesagentur ebenso wie der Aspekt, ob im Rahmen der Zuständigkeit aufgrund des § 14 SGB materiell-rechtlich alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft wurden. Es ist also von einem einheitlichen, am 26. Mai 2008 bei der Bundesagentur für Arbeit gestellten Antrag auszugehen.

Aus der Zuständigkeit eines Trägers im Sinne von § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX folgt, dass gleichzeitig alle anderen Träger die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von Rehabilitationsleistungen verlieren, so dass evtl. ergangene Bescheide anderer Träger wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtswidrig und aufzuheben sind (BSG, Urteile vom 20. Oktober 2009 und 24. Januar 2013, a. a. O.). Aufgrund der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit als erstangegangener Trägerin hatte vorliegend die Beklagte die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung der beantragten Rehabilitationsleistungen verloren, so dass ihr Bescheid vom 16. Dezember 2010 in der Fassung des Bescheides vom 19. Januar 2011 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2011 aufzuheben waren.

Der zuvor durch die Beklagte erlassene Bescheid vom 14. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2009 war gleichfalls von der Beklagten als unzuständiger Trägerin erlassen worden, aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Der Antrag der Klägerin auf Erstattung der ihr für die Heilpraktiker-Ausbildung entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 15.896 Euro und ergänzende Leistungen nach § 44 SGB IX musste erfolglos bleiben, weil über den zugrundeliegenden Antrag eine bestandskräftige ablehnende Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt. Denn der Antrag vom 26. Mai 2008 war mit Bescheid vom 17. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2008 abgelehnt worden. Nach Rücknahme der Klage im Verfahren S 54 AL 5373/08 war diese Ablehnung bestandskräftig geworden. Die Bindungswirkung des Bescheides beruht auf § 77 Sozialgerichtsgesetz. Folge der vorliegend eingetretenen formellen und materiellen Bestandskraft ist grundsätzlich die Verbindlichkeit der mit dem Verwaltungsakt getroffenen Regelung zwischen den Beteiligten (B. Schmidt in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 75 Rn. 12 mwN), die aufgrund der Wirkung des § 14 SGB IX mit der Begründung einer ausschließlichen Zuständigkeit eine abweichende Entscheidung auch anderer Träger über denselben Anspruch ausschließt (BSG, Urteil vom 24. Janaur 2013, a.a.O., Rn 26). Die Bindung besteht dabei grundsätzlich nur bezüglich des Entscheidungssatzes (B. Schmidt in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, Rdnr. 5a, 5b, mwN). Dieser lautete vorliegend auf die Ablehnung der beantragten "Heilpraktiker Umschulung", also der Ablehnung der auch vorliegend begehrten Leistung.

Eine Beiladung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 75 Abs. 2 SGG war vorliegend nicht erforderlich. Eine Beiladung hat lediglich dann notwendig zu erfolgen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass an Stelle des Beklagten ein anderer Leistungsträger in Betracht kommt (B. Schmidt in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 75 Rn. 12 mwN), eine solche ernsthafte Möglichkeit bestand vorliegend aus den oben dargelegten Gründen nicht. Wenn ein Träger einen Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt hat, kommt seine Verurteilung zur Leistung aufgrund einer Beiladung nicht mehr in Betracht (B. Schmidt in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 75 Rn. 18 b mwN).

Nach alledem war auf die Berufung der Klägerin hin daher das erstinstanzliche Urteil lediglich teilweise abzuändern und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache und berücksichtigt, dass die Beklagte durch die Fassung ihres vorliegend streitgegenständlichen Bescheides Veranlassung zur Klage gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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