L 6 RJ 247/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1132/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 247/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres am 14.10.1997 verstorbenen früheren Ehemannes V. J ...

Die 1926 geborene Klägerin hatte am 03.02.1949 den Versicherten V. J. geheiratet. Diese Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichts B. vom 12.04.1985 rechtskräftig geschieden und der Versicherte verurteilt, der Klägerin Unterhalt zu leisten. Aus der Ehe ist eine 1950 geborene Tochter hervorgegangen. Die Klägerin hat seit der Scheidung nicht wieder geheiratet. In zweiter Ehe war der Versicherte vom 24.12.1987 bis zum Tod seiner zweiten Ehefrau am 30.06.1997 verheiratet. Im Anschluss daran lebte die Klägerin erneut bis zum Tode des Versicherten im Oktober 1997 mit ihm zusammen.

In der Zeit vom 01.06.1984 bis 31.12.1989 bezog der Versicherte von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der Arbeiterrentenversicherung, seit 01.01.1989 Altersruhegeld.

Am 08.09.1998 gewährte der Versicherungsträger in B. der Klägerin Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen früheren Ehemannes.

Anträge auf Hinterbliebenenrente aus der deutschen Rentenversicherung vom 12.12.1997 sowie einen Antrag auf Beitragserstattung hatte die Beklagte mit Bescheid vom 02.07.1998 und 12.10. 1998 sowie vom 19.04.2000 abgelehnt.

Mit Schreiben vom 13.07.2000 beantragte die Klägerin erneut Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres geschiedenen Ehemannes. Mit Bescheid vom 27.09.2000 wies die Beklagte auch diesen Antrag zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente an die geschiedene Ehefrau gemäß § 243 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt, da die Scheidung erst im Jahre 1985 und damit nach dem 30.06.1977 erfolgt sei. Die Ansprüche der Klägerin auf Hinterbliebenenrente aus der deutschen Rentenversicherung richteten sich allein nach den deutschen Rechtsvorschriften. Es sei daher ohne Belang, dass der Klägerin nach jugoslawischen Rechtsvorschriften vom jugoslawischen Sozialversicherungsträger Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Verstorbenen gewährt werde.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2001 aus denselben Gründen zurück.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der sie weiter Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes begeht.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.01. 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes herleiten könne. Sie erfülle weder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Witwenrente, da sie mit dem Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr verheiratet gewesen sei, ebenso wenig erfülle sie die in § 47 SGB VI bzw. § 243 SGB VI genannten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiter Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres früheren Ehegatten begehrt. Sie sei über 36 Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen und habe nach jugoslawischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Familienrente aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23. Januar 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes hat.

Der Senat folgt in seiner Entscheidung den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23.01.2002 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.

Wie der Klägerin von der Beklagten bereits mit Schreiben vom 16.07.2001 mitgeteilt worden ist, könnte sich im Wege des so genannten Versorgungsausgleichs - Art.17 EGBGB - eventuell eine höhere eigene Rente aus der deutschen Rentenversicherung ergeben.

Nach deutschem Recht werden bei einer Scheidung die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Ehegatten saldiert und bei einer Differenz diese zur Hälfte auf den insoweit benachteiligten Ehegatten übertragen, der dann daraus eigene Rentenansprüche hat.

Dazu muss die Klägerin die in Kroatien ausgesprochene Scheidung in Deutschland anerkennen lassen - Art.7 § 1 FamRÄndG - und beim zuständigen Familiengericht einen Beschluss auf Versorgungsausgleich erwirken; damit die Beklagte aus den ihr übertragenen Rentenanwartschaften ein höheres Altersruhegeld gewähren kann.

Falls die Klägerin also während ihrer Ehezeit geringere Rentenansprüche als der frühere Ehemann erworben hatte, kann sich durch den Versorgungsausgleich ihr von der Beklagten gewährtes Altersruhegeld erhöhen. Dies im Einzelnen zu beurteilen, ist dem Senat jedoch nicht möglich und muss der Klägerin überlassen bleiben.
Rechtskraft
Aus
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