L 14 RJ 312/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 955/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 312/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Erstattung der vom Kläger in den Jahren 1994 bis 1997 zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmerbeiträge.

Der im Kosovo wohnende Kläger stützte sein Begehren darauf, dass er nicht die jugoslawische Staatsangehörigkeit besitze. Sein Erstattungsantrag wurde mit Bescheid vom 25.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2002 abgelehnt, die hiergegen beim Sozialgericht Landshut eingelegte Klage mit Urteil vom 23.10.2002 zurückgewiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger im Kosovo zugestellt, laut Rückschein des Einschreibens am 05.03.2003. Die mit dem 02.06.2003 datierte Berufungsschrift wurde laut Stempel des Einschreibens am 04.06.2003 im Heimatland des Klägers zur Post gegeben und ging beim Bayer. Landessozialgericht am 11.06.2003 ein.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts vom 23.10.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2002 aufzuheben und die Beklagte zur Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung entrichteten (Arbeitnehmer-)Pflichtbeiträge zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger ist mit Schreiben des Senats vom 15.07.2003 auf den Lauf der Berufungsfrist und die Versäumung sowie auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen worden. Er hat sich hierzu weder innerhalb der bis zum 18.08.2003 gesetzten Frist noch im Anschluss hieran geäußert.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe:

Die formgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig.

Der Kläger hat die Berufungsfrist von drei Monaten, auf die er ordnungsgemäß in der Rechtsmittelbelehrung des sozialgerichtlichen Urteils hingewiesen worden ist, nicht eingehalten. Gemäß § 151 Abs.1 i.V.m. § 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen. Nachdem die Zustellung der sozialgerichtlichen Entscheidung nachweislich am 05.03.2003 erfolgte, begann die Frist für die Einlegung der Berufung am 06.03.2003 und endete mit Ablauf des 05.06.2003 (§ 64 Abs.1 und 2 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 11.06.2003 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war dem Kläger nicht zu gewähren. Es ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich und wurde auch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs.1 SGG). Ein Fall des fehlenden Verschuldens liegt nur vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist. Darüber hinaus muss die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen sein. Kurz vor Fristablauf erhöht sich die Sorgfaltspflicht.

Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass ein erst am 04.06.2003 im Ausland zur Post gegebener Brief das Berufungsgericht am nächsten Tage erreichen würde. Selbst bei außergewöhnlich schnellem Postlauf muss damit gerechnet werden, dass der Brief mindestens zwei Tage lang unterwegs ist. Auch wenn dieser optimale Fall eingetreten wäre, hätte die Berufungsschrift den Senat erst am 06.06.2003 (Freitag) erreicht und wäre auch dann verspätet gewesen.

Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zu verwerfen.
Rechtskraft
Aus
Saved