L 5 RJ 315/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 1530/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 315/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1943 geborene Klägerin mit Wohnsitz in Österreich hat keinen Beruf erlernt. Sie war seit 1958 in verschiedenen ungelernten Tätigkeiten beschäftigt als Verkäuferin, Fabrikarbeiterin sowie nach einer Familienpause von 1970 bis 1982 als Postbotin, Lagerarbeiterin und Verkäuferin. Zuletzt war sie von 1991 bis 1995 als Reinigungskraft tätig. Seither bezog sie Leistungen der Arbeitslosen- und Krankenversicherung.

Einen ersten Rentenantrag vom 19.11.1997, den die Klägerin nach einem Heilverfahren der Beklagten im September 1997 in der F.klinik Bad W. wegen Psoriasis, allergischer Rhinitis, Schulter-Arm-Syndroms sowie psychovegetativen Syndroms bei Entlassung als sofort arbeitsfähig gestellt hatte, wies die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.12. 1997/ Widerspruchsbescheid vom 06.02.1998 (Rücknahme der dagegen erhobenen Klage vor dem Sozialgericht (SG) München Az.: S 26 RJ 487/98 am 15.12.1998) zurück.

Durch Bescheid vom 18.02.1998 ist bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 50 nach dem Schwerbehindertengesetz festgestellt.

Das gegenständliche Verfahren geht zurück auf den Antrag der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 30.12.1999 - eingegangen bei der Beklagten am 04.01.2000. Nach Beiziehung der medizinischen Unterlagen aus den vorangegangenen Verwaltungs- und Klageverfahren sowie von aktuellen Befunden der behandelnden Ärzte Dr.S. (Allgemeinmedizin) und Dr.R. (Frauenärztin) sowie der medizinischen Feststellungen aus einem Pensionsverfahren der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter Österreichs und des ärztlichen Gutachtens des Dr.F. vom 17.02.1999 zum Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation sah der Prüfarzt der Beklagten Dr.Z. die Klägerin trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch in der Lage, als Putzfrau sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen zu ebener Erde ohne häufiges Bücken auszuüben. Dieser Einschätzung schloss sich die Beklagte an und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 07.06.2000/Widerspruchsbescheid vom 09.08.2000 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin könne trotz gesundheitlicher Einschränkungen infolge Cervikalsyndroms, mittelgradigen Rundrückens, statischer Fußinsuffizienz beidseits sowie Psoriasis vulgaris auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf welchen sie verweisbar sei, noch leichte Arbeiten vollschichtig unter nur unwesentlichen qualitativen Einschränkungen ausüben.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat die Klägerin beantragt, ihr ab Antragstag eine Erwerbsunfähigkeitspension in gesetzlicher Höhe zu leisten. Sie hat gerügt, dass eine neue ärztliche Untersuchung nicht erfolgt sei und dass sie wegen einer Verschlimmerung ihrer Leiden (Schuppenflechte, Beeinträchtigung der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in den ganzen Rücken, grauer Star und Gelenkentzündung im rechten Fuß) nicht mehr arbeiten könne. Das SG hat nach Beiziehung der aktuellen Befund- und Behandlungsberichte des praktischen Arztes Dr.P. und nach Beiziehung der Schwerbehindertenakten ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr.W. nach Aktenlage eingeholt (25.10.2001) einschließlich ergänzender Stellungnahme nach Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen vom 08.12.2001. Dr. W. hat diagnostiziert: fehlstatisches Hals- und Brustwirbelsäulensyndrom mit wiederkehrenden Belastungsbeschwerden und endgradiger Funktionsminderung, chronische Psoriasis mit bleibenden Hautveränderungen im Kniegelenk- und Ellenbogenbereich sowie wechselnd stark ausgeprägte Veränderungen im Stamm- und Kopfbereich sowie den Extremitäten, Senk-Spreizfüße, Allergieneigung ohne nachweisbare Lungenfunktionseinschränkung und depressive Episoden.

Er hat die Klägerin dennoch für in der Lage gesehen, vollschichtig unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit wechselnder Körperausgangslage im Freien wie in geschlossenen Räumen zu verrichten, unter Ausschluss von Tätigkeiten nur im Stehen oder Sitzen.

Mit Urteil vom 21.02.2002 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne trotz der von Dr.W. festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter nicht ungewöhnlichen qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig tätig sein. Sie könne mangels Berufsschutzes auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden und sei damit weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und auf ihren verschlechterten Gesundheitszustand sowie auf weitere Leiden im gynäkologischen Bereich hingewiesen.

Der Senat hat die ärztlichen Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter Österreichs, aktuelle Befundberichte der einschlägigen medizinischen Behandlungen eingeholt und die Schwerbehindertenakten beigezogen. Im Auftrag des Senats hat der Orthopäde Dr.K. am 26.10.2003 ein Sachverständigengutachten nach ambulanter Untersuchung erstellt, ebenso die Internistin Dr.L. am 23.10.2003. Dr.K. hat diagnostiziert:

Funktionelles HWS-Syndrom mit Muskelreizerscheinungen bei beginnenden Aufbrauchserscheinungen, LWS-Verschleiß mit Bandscheibenschaden L 5/S 1, Merklicher Hüftverschleiß rechts größer als links, beginnender Kniegelenksverschleiß beidseits, Senk-Spreizfuß beidseits mit Zehendeformierung, Krampfaderleiden.

Er hat trotz dieser gesundheitlichen Einschränkungen die Klägerin noch für fähig erachtet, 8 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein in leichten bis mittelschweren Arbeiten aus wechselnder oder überwiegend sitzender Ausgangslage ohne Zwangshaltungen bei Ausschluss von Hantieren mit Lasten von mehr als 10 kg oder in anhaltender Rumpfbeugehaltung.

Dr.L. hat diagnostiziert: 1. die orthopädischen Diagnosen des Dr.K. , 2. Psoriasis vulgaris mäßiggradiger Ausprägung, 3. Hitzeunverträglichkeit, 4. Allergie gegen Erlen-, Birken-, Hasel-, Gräser- und Roggenpollen mit allergischer Rhinitis, Konjunktivitis und asthmatischen Beschwerden, 5. gemischtförmiges Asthma bronchiale, 6. rezidivierende synkopale Zustände, 7. Zustand nach Gebärmutterentfernung und Blasenhebung 1998, 8. leicht vermehrte Fetteinlagerung in die Leber bei Adipositas Grad I, 9. Multiple reizlose Sigmadivertikel und Hämorrhoiden, 10. Hiatushernie mit Refluxösophagitis Grad I bis II, 11. Blendempfindlichkeit, bei beginnender Kataraktentwicklung, 12. kein Anhalt für relevante seelische Störung.

Sie hat eine anhaltende relevante obstruktive Lungenfunktionseinschränkung ausgeschlossen und die Klägerin für in der Lage gesehen, durchaus noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses 8 Stunden täglich zu verrichten unter den qualitativen Einschränkungen nur körperlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer Arbeiten, im Sitzen, Stehen und Gehen bei gelegentlichem Positionswechsel, unter Vermeidung von schwerem Heben und Tragen, häufigem Bücken, Kälte, Nässe, Zugluft, Rauch, Staub und Reizgasexposition sowie Arbeiten im Freien, mit besonderen Wärmeeinflüssen, Tätigkeiten mit erhöhter Absturz- und Verletzungsgefahr sowie Hautbelastungen der Hände wie Feuchtarbeiten oder Umgang mit schärferen Reinigungsmitteln. Sie hat die Gehfähigkeit der Klägerin ebenso wie Dr.K. für nicht relevant eingeschränkt angesehen.

Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.03.2004 hat die Klägerin ein Attest des Allgemeinmediziners Dr.P. (26.02.2004) vorgelegt, wonach sie wegen psychovegetativen Erschöpfungszuständen stationär behandelt werde.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG München vom 21.02.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.08.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß Antrag vom 04.01.2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 21.02.2002 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Schwerbehindertenakten. Auf diese Akten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin erfüllt nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 07.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2000 ist damit ebenso wenig zu beanstanden, wie das klagabweisende Urteil des SG München vom 21.02.2002.

Der streitige Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nach den §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, weil er auch Zeiten vor diesem Zeitpunkt erfasst. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) ist insoweit heranzuziehen, als ein Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2001 in Betracht kommen könnte (§ 300 Abs.1, Abs.2 SGB VI).

Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. haben - neben weiteren hier nicht näher zu erörternden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - Anspruch auf Berufsunfähigkeits (BU)-Rente Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach § 240 SGB VI n.F. haben Versicherte, die - wie die Klägerin - vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Definition der Berufsunfähigkeit weicht vom früheren Recht nur insoweit ab, als nach § 240 Abs.2 Satz 4 SGB VI n.F. berufsunfähig nicht ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Erwerbsunfähigkeit setzt nach § 44 Abs.2 SGB VI a.F. ebenso wie eine volle Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 43 Abs.2 Satz 2 VI n.F. eine gegenüber der Berufsunfähigkeit noch weiter herabgesetzte Erwerbsfähigkeit voraus.

Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Dies ist im Falle der Klägerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.158, SozR 3-2200 § 1246 Nr.55 jeweils mit weiteren Nachweisen). Diesen Beruf kann die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr ausüben, weil sie nach den überzeugenden Feststellungen der Dr.L. keine Tätigkeiten mit Hautbelastungen der Hände (wie Feuchtarbeiten und der Umgang mit schärferen Reinigungsmitteln) ausüben kann.

Die Klägerin hat gleichwohl keinen Rentenanspruch, weil es ausreichend Tätigkeiten gibt, die ihr sozial zumutbar sind und die sie gesundheitlich wie fachlich bewältigen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Da die Klägerin keinen Beruf erlernt hat und die Tätigkeit als Reinigungskraft keine Anlernzeit erfordert, kann sie nach dem in ständiger Rechtsprechung entwickelten Stufenschema auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 55 und 61 jeweils mit weiteren Nachweisen).

In Würdigung der Sachverständigengutachten des Dr.K. und der Dr.L. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig noch leichte Tätigkeiten unter nur unwesentlichen qualitativen Einschränkungen auszuüben. Nach den Feststellungen der Sachverständigen, die im Einklang stehen mit den Vorbefunden aus dem Verwaltungsverfahren, aus den beigezogenen Akten sowie der im gerichtlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Dokumentation und die aufgrund eigener Untersuchung und Diagnose getroffen worden sind, bestehen bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet:

Funktionelles HWS-Syndrom mit Muskelreizerscheinungen bei beginnenden Aufbrauchserscheinungen, LWS-Verschleiß mit Bandscheibenschaden L 5/S 1, merklicher Hüftverschleiß rechts größer als links, beginnender Knieverschleiss beidseits, Senk-Spreizfuß beidseits mit Zehendeformierung sowie Krampf- aderleiden.

Auf internistischem Fachgebiet bestehen folgende Diagnosen:

Psoriasis vulgaris mäßiggradiger Ausprägung Hitzeunverträglichkeit, Allergie gegen Erlen, Birken-, Hasel-, Gräser- und Roggenpollen mit allergischer Rhinitis, Konjunktivitis und asthmatischen Beschwerden, gemischtförmiges Asthma bronchiale, rezidivierende synkopale Zustände, Zustand nach Gebärmutterentfernung und Blasenhebung 1998, leicht vermehrte Fetteinlagerung in die Leber bei Adipositas Grad I, multiple reizlose Sigmadivertikel, Hämorrhoiden, Hiatushernie, Refluxösophagitis Grad I bis II, Blendempfindlichkeit bei beginnender Kataraktentwicklung.

Anhaltspunkte für eine relevante dauerhafte seelische Störung sowie für eine obstruktive Lungenfunktionseinschränkung bestehen hingegen nicht.

Aus diesen Gesundheitsstörungen folgt ein herabgesetztes Leistungsvermögen, so dass die Klägerin unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses nur körperliche leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen bei gelegentlichem Positionswechsel, vollschichtig ausüben kann. Dabei sind zu vermeiden schweres Heben und Tragen, häufiges Bücken, Kälte, Nässe, Zugluft, Rauch, Staub sowie Reizgasexposition und Arbeiten im Freien, mit besonderen Wärmeeinflüssen, mit erhöhter Absturz- und Verletzungsgefahr sowie mit Hautbelastungen der Hände wie z.B. Feuchtarbeiten oder Umgang mit schärferen Reinigungsmitteln.

Diese Leistungseinschätzung folgt aus den überzeugenden Sachverständigengutachten der Dres. K. und L ... Sie steht nicht im Widerspruch zu dem von Dr.P. vorgelegten Attest vom 26.02.2004. Die dortige Diagnose einer psychovegetativen Erschöpfung gibt im Verhältnis zum von Dr.L. festgestellten Ausschluss einer relevanten psychischen Erkrankung keinen Anhalt dafür, dass eine dauerhafte psychische Störung vorliegen könnte. Im Übrigen enthält das Attest auch keine Einschätzung, wie sich der vorübergehende Erschöpfungszustand auf das Leistungsbild der Klägerin ausüben könnte. Weitere Ermittlungen des Senats waren deshalb nicht veranlasst.

Die von den Sachverständigen festgestellten Leistungseinschränkungen qualitativer Art beinhalten keine Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen, so dass es bei Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt keiner Benennung einer speziellen Tätigkeit bedarf. Im Übrigen könnte die Klägerin mit den von den Sachverständigen festgestellten Einschränkungen ohne Weiteres eine Tätigkeit als einfache Pförtnerin ausüben.

Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Wegefähigkeit der Klägerin sind nicht vorhanden. Die Klägerin ist damit weder berufs- noch erwerbsunfähig. Die Berufung bleibt somit in vollem Umfang ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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