S 8 RA 30/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 RA 30/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Versicherungspflicht als selbstständige Künstlerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Die am 00.00.1972 geborene Klägerin hat nach der mittleren Reife zunächst eine Ausbildung im Einzelhandel absolviert. Von 1993 bis 1995 wurde sie zur Bürokauffrau umgeschult. Danach arbeitete sie bis Dezember 1999 als kaufmännische Angestellte bei der Firma J, L. Von Juni 2000 bis August 2001 bildete sie sich bei der Firma N GmbH B zur "Medienentwicklerin im Print- und Online-Publishing" weiter, In einem begleitenden Praktikum erlernte sie schwerpunktmäßig die inhaltliche und grafische Konzeption, Fertigstellung sowie Veröffentlichung von Webseiten. Seit September 2001 ist die Klägerin als "Medienentwicklerin im Print- und Onlinepublishing" selbstständig. Am 10.10.2001 beantragte die Klägerin die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Sie gab an, sie sei im Bereich Bildende Künste/Design als Grafikerin, Zeichnerin, Grafik-Designerin und Webdesignerin tätig. Sie beschäftige in diesem Zusammenhang keinen Arbeitnehmer. Ihr (hochgerechnetes) Jahresarbeitskommen liege bei ca. 15.000,00 DM. Mit Bescheid vom 01.11.2001 stellte die Beklagte fest, die Klägerin unterliege nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Künstler oder Publizist im Sinne des KSVG sei, wer selbstständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Die Tätigkeit der Klägerin könne nicht als künstlerisch/publizistisch angesehen werden. Ihre Angaben über ihre berufliche Ausbildung ließen erkennen, dass sich die fachliche Qualifikation der Klägerin vor allem auf den EDV-technischen Bereich beziehe. Ihre Ausbildung sei unter dem künstlerisch-gestalterischen Aspekt mit derjenigen eines Designers nicht vergleichbar. Es werde nicht verkannt, dass in der Tätigkeit der Klägerin auch eine gestalterische Komponente enthalten sei (zum Beispiel Aufbau der Web-Seite, Erstellung von Grafiken etc.). Dies gebe der Gesamttätigkeit jedoch nicht das Gepräge. Insgesamt sei die Tätigkeit der Klägerin daher nicht dem Bereich der Bildenden Kunst bzw. des Designs zuzuordnen, sondern eher dem Bereich der angewandten Informatik. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 13.11.2001 Widerspruch ein. Sie trug vor, sie sei im Grafik- und Webdesign tätig. Die Haupteinnahmen aus ihrer Tätigkeit würden durch die Gestaltung von CD-Covern, Broschüren, Visitenkarten, Logos usw. erzielt. Aus ihrem beruflichen Werdegang könne nicht geschlossen werden, dass sie keine Künstlerin sei, weil sie die Kenntnisse im Design autodidaktisch erworben habe. Die Klägerin legte Tätigkeitsbeispiele sowie Nachweise über die erwerbsmäßige Ausübung ihrer Tätigkeit vor. Mit Bescheid vom 05.02.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wiederholte ihre Auffassung dahingehend, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin dem Bereich der angewandten Informatik zuzurechnen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 04,03.2002 erhobene Klage. Die Klägerin meint, Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei das Design. Diese Tätigkeit sei geprägt durch eine kreative Gestaltung von individuellen Entwürfen, mithin durch eine freie schöpferische Gestaltung. Außerhalb des Internetbereiches sei sie als Grafikdesignerin und Illustratorin sowie Layouterin tätig. Die Klägerin hat eine Bescheinigung der Allianz Deutscher Designer über ihre Mitgliedschaft in dieser Vereinigung sowie verschiedene Unterlagen über die Berufsausübung selbstständiger Designer vorgelegt. Sie hat erklärt, dass sie am "Reddod Award" -einem Gestaltungswettbewerb - teilnehme, was den künstlerischen Anspruch ihrer Tätigkeit ebenfalls belege, Sie hat eine Beurteilung der Firma N über die Weiterbildungsmaßnahme Print- und Onlinepublishing vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 01.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2002 aufzuheben und festzustellen, dass sie der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.

Das Gericht hat Beweis erhoben über Art und Inhalt der Tätigkeit der Klägerin sowie darin enthaltener künstlerischer Elemente durch Vernehmung der Kunsthistorikerin X als Sachverständige. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 31.05.2002 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässige (hierzu: BSG SozR 2200 § 551 Nr. 35) Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Klägerin unterliegt nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Gemäß § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß § 2 KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Die Klägerin ist keine Künstlerin im Sinne des § 2 KSVG. Eine verbindliche Definition des Künstlerbegriffes gibt es weder im KSVG noch in anderen Gesetzen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist eine künstlerische Betätigung die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (BVerwG, NJW 1971, 1645 ff.). Dementsprechend verlangt auch der dem KSVG zugrunde liegende Kunstbegriff jedenfalls eine eigenschöpferische Leistung, diese kann allerdings entsprechend dem Schutzzweck der Künstlersozialversicherung auch ein relativ geringes Niveau aufweisen (BSG, SozR 3-5425 § 1 Nr. 4 - Musikschule - und SozR 3-5425 § 24 Nr. 12 - Unterhaltungsshow -). Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit sowohl bei der Gestaltung von Webseiten als auch bei sonstigen grafischen Gestaltungsarbeiten derartige eigenschöpferische Elemente aufweist. Die Sachverständige, die aufgrund ihrer kunstgeschichtlichen Ausbildung und ihrer Berufserfahrung im Bereich des Web-Design von der Kammer als zur Beurteilung der streitigen Fragen kompetent angesehen wird, hat erklärt, dass es sich um qualitativ hochwertige Arbeiten handelt und generell die Tätigkeit von Webdesignern auf die Erzielung einer ansprechenden Optik und einer modischen Gestaltung abzielt. Indes ist das Vorliegen gewisser - gegebenenfalls auch hochwertiger - eigenschöpferischer Gestaltungselemente für die Bejahung des Kunstbegriffs im Sinne des KSVG noch nicht ausreichend. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und - zum Steuerrecht - des Bundesfinanzhofs hat den Kunstbegriff gegenüber dem Bereich des Handwerklichen abgegrenzt. Letzterer ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht der Kunst zuzuordnen. Für die Zuordnung zur Kunst kann allein die Tatsache, dass die Erzeugnisse eine gestalterische Leistung enthalten, nicht ausreichen. Gestalterische Elemente sind bei zahlreichen Arbeiten unabdingbar, die unzweifelhaft zum Bereich des Handwerks zählen. Gerade dem Kunsthandwerk ist ein gestalterischer Freiraum immanent; es bleibt dennoch Handwerk. Selbst die Anfertigung individueller Stücke nach eigenem Entwurf bedeutet nicht zwingend die Anerkennung als Kunstwerk. Denn individuelle Fertigung zeichnet auch das Handwerk aus und unterscheidet es insoweit von der industriellen Produktion. Für die Bewertung als künstlerische Leistung kommt es darauf an, ob eine über eine kunsthandwerkliche Gestaltung hinausgehende schöpferische Leistung entfaltet wird (BSG vom 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R sowie B 3 KR 11/97 R; BFH NJW 1982, 672). Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung einer derartigen über eine kunsthandwerkliche Gestaltung hinausgehenden schöpferischen Leistung darauf abgestellt, dass eine Zuordnung zum Bereich der Kunst nur dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird. Hierfür ist bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen. Im vorliegenden Fall ist Kunst nicht von Handwerk, sondern -wie die Beklagte zutreffend ausführt und auch die Ausführungen der Sachverständigen belegen - von technischer EDV-Anwendung abzugrenzen. Dieses aufgrund des Auftretens neuer Medien und Technologien entstandene neue Phänomen ist nach Auffassung der Kammer indes nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen, wie die dargestellte Abgrenzung zwischen Kunst und Kunsthandwerk. Aus den Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich, dass die Tätigkeit der Klägerin sowohl als Webdesignerin als auch im Bereich der grafischen Gestaltung um einen rein technischen Beruf mit kreativen Elementen ohne künstlerischen Aspekt handelt. Es fehlt die - von der Klägerin auch nicht behauptete - Anerkennung in Fachkreisen als Künstlerin. Die Mitgliedschaft der Klägerin in der Allianz Deutscher Designer ändert hieran nichts, denn die Klägerin hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich inwieweit für diese Mitgliedschaft eine künstlerische Anerkennung Voraussetzung ist. Auch die Teilnahme an Berufswettbewerben ist nicht mit einer Anerkennung in Fachkreisen gleichzusetzen. Derartige Berufswettbewerbe gibt es in vielen Bereichen, insbesondere auch des Handwerks, ohne dass die entsprechenden Berufe Kunst im Sinne des KSVG zum Gegenstand haben. Bei der Nichtanerkennung der Tätigkeit des Webdesigns in künstlerischen Fachkreisen handelt es sich nicht um einen formalen Aspekt, der eventuell aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Tätigkeit ohne längere Tradition handelt, unbeachtlich bleiben könnte. Denn Frau X hat plausibel dargelegt, dass es sich bei dieser Tätigkeit eher um eine Dienstleistung als um Kunst, der ein gewisser innovativer und interaktiver Charakter innewohnt, handelt. Auch ist die Kammer - gestützt auf die Ausführungen der Sachverständigen - davon überzeugt, dass es jedem EDV-technisch Versierten möglich ist, mittels kommerziell erwerbbarer Computerprogramme ansprechende Webdesign-Arbeiten herzustellen. Entsprechenden Arbeiten fehlt es dann an Individualität, was - auch vor dem Hintergrund, dass qualitative Aspekte bei der Prüfung des Kunstbegriffs grundsätzlich keine Rolle spielen sollen - generell gegen eine Anerkennung entsprechender Tätigkeiten als Kunst spricht. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, als Grafikdesignerin künstlerisch im Sinne des KSVG zu arbeiten. Denn auch bei diesen Arbeiten handelt es sich letztlich um Produkte der Anwendung von EDV-Technik. Zudem stellt die Klägerin Endprodukte nach eigenen Entwürfen her, während eine Zuordnung des Designs zum Bereich der Kunst nur dann unproblematisch ist, wenn sich die Tätigkeit nicht auf die Herstellung des Endproduktes erstreckt, sondern sich allein in der Anfertigung von Entwürfen erschöpft (BSG vom 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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