Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
30
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 30 SO 85/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 5/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 64/17 S
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist die Behauptung des Klägers, der Beklagte sei im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) auf einen Antrag des Klägers untätig geblieben.
Der 1948 geborene Kläger erhält seitens des Beklagten die Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem vorgenannten Gesetz. Dieser hatte ihm bereits unter dem 29. April 2015 einen Gutschein zum Erwerb einer Bettausstattung im Wert von 70 EUR ausgestellt. Jenen Gutschein hatte der Kläger seinerzeit zwar bei der Firma B. eingelöst, jedoch die sodann für ihn dort bereitgestellte Ware nicht abgeholt, so dass der diesbezügliche Kaufvertrag rückabgewickelt worden und die genannte Betrag an den Beklagten zurückgegangen war. Auf den erneuten Antrag des Klägers stellte ihm der Beklagte unter dem 24. August 2015 erneut einen Gutschein zum Erwerb einer Bettausstattung im Wert von 70 EUR aus. Dieser Gutschein ist - soweit dies anhand der Verwaltungsakte des Beklagten nachvollzogen werden kann - von dem Kläger nicht eingelöst worden.
Mit seiner Untätigkeitsklage, die der Kläger mit Datum vom 3. Juni 2017 versehen hat und die beim hiesigen Sozialgericht am 5. Juni 2017 eingegangen ist, trägt der Kläger u.a. vor, er habe bei dem Beklagten bereits am 2. September 2014 den Antrag gestellt, ihm eine Bettausstattung zu gewähren. Insoweit sei der Beklagte "im Laufe von ganzem drei Jahren" untätig geblieben. Es handele sich bei der Verfahrensweise des Beklagten sogar um eine vorsätzliche Untätigkeit, die ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstelle. Er sei ein deutscher Senior und alteingesessener A-Stadter. Der Marktleiter der Ausstattungs-Firma B. habe den Beklagten bereits als "schlechten Zahler" bezeichnet, weil die in den Gutscheinen angegebenen Geldbeträge nicht überwiesen worden seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, über seinen Antrag vom 2. September 2014 auf Gewährung einer Bettausstattung zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat den vom 12. Juli 2017 datierenden Antrag des Klägers auf "endliche Beschaffung von Bettzubehör" übersandt und vorgetragen, diesem sei nunmehr mit Schreiben vom 13. Juli 2017 der dritte Gutschein für die beantragte Bettausstattung erteilt worden. Der Kläger möge nun bis zum 18. August 2017 diesen Gutschein im Warenwert von 70 EUR tatsächlich auch einlösen. Der Beklagte legt Durchschrift des Gutscheins vom 13. Juli 2017 vor.
Daraufhin hat das Gericht den Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2017 gebeten mitzuteilen, ob das vorliegende Verfahren damit erledigt ist. Dies hat der Kläger mit Schreiben vom 8. August 2017 verneint und ausgeführt, der vorliegende Rechtsstreit sei auf keinen Fall erledigt. Dies gelte solange bis er das ihm laut Gesetz zustehende Bettzubehör auch tatsächlich bekomme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der maßgebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Absatz 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern (§ 105 Abs. 1 S. 2 SGG).
Die Klage ist unzulässig, weil dem Kläger das grundsätzlich erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht zuzugestehen ist. Weder ist festzustellen noch auch nur glaubhaft, dass der Beklagte seit 2. September 2014 auf einen Antrag des Klägers betreffend die Gewährung einer Bettausstattung untätig geblieben ist. Insoweit kann auf den im Tatbestand geschilderten tatsächlichen Sachverhalt verwiesen werden.
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage gem. § 88 Abs. 1 S. 1 SGG nicht vor Ablauf von 6 Monaten sei dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig.
Eine Untätigkeit des Beklagten in diesem Sinne hat weder bei Klageerhebung am 5. Juni 2017 vorgelegen noch kann davon seit der erneuten und wiederholten Antragstellung des Klägers unter dem 12. Juli 2017 die Rede sein. Vielmehr sind dem Kläger seit April 2015 mittlerweile 3 Gutscheine zum Erwerb von Zubehör ausgestellt worden - zuletzt im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens unter dem 13. Juli 2017. Auch wenn dies nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist - sondern allein die von dem Kläger zu Unrecht behauptete Untätigkeit des Beklagten - ist festzustellen, dass der Beklagte den Kläger mittels Ausstellens eines Gutscheins (nunmehr mehrfach) in die Lage versetzt hat, sich das begehrte Zubehör zu beschaffen. Dies ist zur Deckung des in Rede stehenden Bedarfs auch ausreichend. Denn die Bedarfsdeckung seitens des Sozialhilfeträgers endet auch hier an dem Punkt, von dem an der Hilfebedürftige die ihm zumutbare Selbsthilfe ergreifen muss. Daraus folgt, dass der Kläger selbst dafür zu sorgen hat, dass er das Bettzubehör "bekommt". Damit fehlt es beim Kläger offenkundig an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis als einer Prozessvoraussetzung. Denn die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Das gilt erst recht in Fällen, in denen es einer Durchsetzung schon deswegen nicht mehr bedarf, weil die begehrte Leistung bereits in gesetzlich vorgesehenem Umfang gewährt worden ist. Gerade in solchen Fällen gilt der allgemeine Grundsatz, wonach niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf, in besonderem Maße (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig SGG-Kommentar 11. Auflage 2014 vor § 51 Rn. 16/16a).
Mit seiner schriftlichen Äußerung vom 8. August 2017 auf das gerichtliche Schreiben vom 20. Juli 2017, mit der der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, zur Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung nicht bereit zu sein, nimmt er das Gericht unnütz und damit unlauter in Anspruch. Denn zum einen war der Beklagte auf seinen Antrag auf Gewährung einer Bettausstattung keineswegs untätig, zum anderen hat ihm der Beklagte im Laufe des Verfahrens sogar die erneute Möglichkeit eingeräumt, sich im Wege der Vorlage des Gutscheins in einem geeigneten Fachgeschäft die begehrte Ausstattung zu beschaffen.
Die Klage war nach alledem nunmehr (als unzulässig) abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist die Behauptung des Klägers, der Beklagte sei im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) auf einen Antrag des Klägers untätig geblieben.
Der 1948 geborene Kläger erhält seitens des Beklagten die Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem vorgenannten Gesetz. Dieser hatte ihm bereits unter dem 29. April 2015 einen Gutschein zum Erwerb einer Bettausstattung im Wert von 70 EUR ausgestellt. Jenen Gutschein hatte der Kläger seinerzeit zwar bei der Firma B. eingelöst, jedoch die sodann für ihn dort bereitgestellte Ware nicht abgeholt, so dass der diesbezügliche Kaufvertrag rückabgewickelt worden und die genannte Betrag an den Beklagten zurückgegangen war. Auf den erneuten Antrag des Klägers stellte ihm der Beklagte unter dem 24. August 2015 erneut einen Gutschein zum Erwerb einer Bettausstattung im Wert von 70 EUR aus. Dieser Gutschein ist - soweit dies anhand der Verwaltungsakte des Beklagten nachvollzogen werden kann - von dem Kläger nicht eingelöst worden.
Mit seiner Untätigkeitsklage, die der Kläger mit Datum vom 3. Juni 2017 versehen hat und die beim hiesigen Sozialgericht am 5. Juni 2017 eingegangen ist, trägt der Kläger u.a. vor, er habe bei dem Beklagten bereits am 2. September 2014 den Antrag gestellt, ihm eine Bettausstattung zu gewähren. Insoweit sei der Beklagte "im Laufe von ganzem drei Jahren" untätig geblieben. Es handele sich bei der Verfahrensweise des Beklagten sogar um eine vorsätzliche Untätigkeit, die ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstelle. Er sei ein deutscher Senior und alteingesessener A-Stadter. Der Marktleiter der Ausstattungs-Firma B. habe den Beklagten bereits als "schlechten Zahler" bezeichnet, weil die in den Gutscheinen angegebenen Geldbeträge nicht überwiesen worden seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, über seinen Antrag vom 2. September 2014 auf Gewährung einer Bettausstattung zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat den vom 12. Juli 2017 datierenden Antrag des Klägers auf "endliche Beschaffung von Bettzubehör" übersandt und vorgetragen, diesem sei nunmehr mit Schreiben vom 13. Juli 2017 der dritte Gutschein für die beantragte Bettausstattung erteilt worden. Der Kläger möge nun bis zum 18. August 2017 diesen Gutschein im Warenwert von 70 EUR tatsächlich auch einlösen. Der Beklagte legt Durchschrift des Gutscheins vom 13. Juli 2017 vor.
Daraufhin hat das Gericht den Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2017 gebeten mitzuteilen, ob das vorliegende Verfahren damit erledigt ist. Dies hat der Kläger mit Schreiben vom 8. August 2017 verneint und ausgeführt, der vorliegende Rechtsstreit sei auf keinen Fall erledigt. Dies gelte solange bis er das ihm laut Gesetz zustehende Bettzubehör auch tatsächlich bekomme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der maßgebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Absatz 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern (§ 105 Abs. 1 S. 2 SGG).
Die Klage ist unzulässig, weil dem Kläger das grundsätzlich erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht zuzugestehen ist. Weder ist festzustellen noch auch nur glaubhaft, dass der Beklagte seit 2. September 2014 auf einen Antrag des Klägers betreffend die Gewährung einer Bettausstattung untätig geblieben ist. Insoweit kann auf den im Tatbestand geschilderten tatsächlichen Sachverhalt verwiesen werden.
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage gem. § 88 Abs. 1 S. 1 SGG nicht vor Ablauf von 6 Monaten sei dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig.
Eine Untätigkeit des Beklagten in diesem Sinne hat weder bei Klageerhebung am 5. Juni 2017 vorgelegen noch kann davon seit der erneuten und wiederholten Antragstellung des Klägers unter dem 12. Juli 2017 die Rede sein. Vielmehr sind dem Kläger seit April 2015 mittlerweile 3 Gutscheine zum Erwerb von Zubehör ausgestellt worden - zuletzt im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens unter dem 13. Juli 2017. Auch wenn dies nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist - sondern allein die von dem Kläger zu Unrecht behauptete Untätigkeit des Beklagten - ist festzustellen, dass der Beklagte den Kläger mittels Ausstellens eines Gutscheins (nunmehr mehrfach) in die Lage versetzt hat, sich das begehrte Zubehör zu beschaffen. Dies ist zur Deckung des in Rede stehenden Bedarfs auch ausreichend. Denn die Bedarfsdeckung seitens des Sozialhilfeträgers endet auch hier an dem Punkt, von dem an der Hilfebedürftige die ihm zumutbare Selbsthilfe ergreifen muss. Daraus folgt, dass der Kläger selbst dafür zu sorgen hat, dass er das Bettzubehör "bekommt". Damit fehlt es beim Kläger offenkundig an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis als einer Prozessvoraussetzung. Denn die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Das gilt erst recht in Fällen, in denen es einer Durchsetzung schon deswegen nicht mehr bedarf, weil die begehrte Leistung bereits in gesetzlich vorgesehenem Umfang gewährt worden ist. Gerade in solchen Fällen gilt der allgemeine Grundsatz, wonach niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf, in besonderem Maße (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig SGG-Kommentar 11. Auflage 2014 vor § 51 Rn. 16/16a).
Mit seiner schriftlichen Äußerung vom 8. August 2017 auf das gerichtliche Schreiben vom 20. Juli 2017, mit der der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, zur Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung nicht bereit zu sein, nimmt er das Gericht unnütz und damit unlauter in Anspruch. Denn zum einen war der Beklagte auf seinen Antrag auf Gewährung einer Bettausstattung keineswegs untätig, zum anderen hat ihm der Beklagte im Laufe des Verfahrens sogar die erneute Möglichkeit eingeräumt, sich im Wege der Vorlage des Gutscheins in einem geeigneten Fachgeschäft die begehrte Ausstattung zu beschaffen.
Die Klage war nach alledem nunmehr (als unzulässig) abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.
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