Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 6 KR 19/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8/14 KR 340/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 9/05 BH
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 23. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1998 verstorbene Mutter des Klägers, B. B., befand sich in der Zeit vom 11. Dezember 1997 bis 14. Januar 1998 in stationärer Krankenhausbehandlung im St. Markus-Krankenhaus Frankfurt am Main. Für die Zeit ihrer Behandlung hatte sie mit dem Chefarzt der Klinik, Prof. Dr. C., eine Wahlarztvereinbarung über eine Behandlung als Privatpatientin abgeschlossen.
Im Mai 1998 legte der Kläger der Beklagten eine Rechnung von Prof. Dr. C. vom 4. Mai 1998 über insgesamt 4.101,94 DM (2097,29 EUR) zur Erstattung vor, mit der u.a. wiederholt die GOÄ-Leistung Ziffer 792 (ärztliche Betreuung bei Hämodialyse) abgerechnet worden war. Die Beklagte lehnte eine Erstattung mit der Begründung ab, sie habe dem Krankenhaus seine Leistungen durch die Zahlung der Pflegesätze abgegolten. Die eingereichte Rechnung vom 4. Mai 1998 enthalte ausnahmslos durch die Wahlarztvereinbarung entstandene Kosten, deren Erstattung nicht Teil der Kassenleistung sei. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. August 2000, S 6 KR 183/99; Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Juli 2001, L 14 KR 1213/00).
Auf einen Überprüfungsantrag des Klägers vom 27. März 2002 wiederholte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2002 und Widerspruchsbescheid vom 25. November 2002 ihre Ablehnungsentscheidung.
Die dagegen am 13. Januar 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Marburg mit Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2004 abgewiesen. Der Kläger habe, wie bereits in den vorangegangenen Gerichtsverfahren geklärt, keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die privatärztliche Behandlung seiner verstorbenen Mutter durch Prof. Dr. C. in Höhe von 2097,29 EUR. Die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids hat den Kläger auf die Möglichkeit der Berufung zum Landessozialgericht hingewiesen.
Gegen den ihm am 25. Juni 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am 26. Juli 2004 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz "Anträge nach §§ 105 Abs. 2 S. 3, 202 SGG, 321 a ZPO" gestellt und den "Verstoß gegen diverse Prozessgrundrechte" gerügt. Hilfsweise hat er beantragt, vor dem Sozialgericht mündlich zu verhandeln.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. November 2004 die Rüge des Klägers gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 321 a ZPO als unzulässig verworfen. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs sei nur statthaft gegen Urteile bzw. Gerichtsbescheide, die mit der Berufung nicht angefochten werden könnten; der Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2004 sei jedoch berufungsfähig. Zudem habe der Kläger die in § 321 a Abs. 2 S. 2 ZPO vorgeschriebene Frist von 2 Wochen, innerhalb derer die Rüge zu erheben sei, nicht eingehalten.
Mit Schriftsatz vom 18. November 2004 hat der Kläger sich an das Hessische Landessozialgericht gewandt und mitgeteilt, dass die Anträge nach §§ 105 Abs. 2 S. 3, 202 SGG, 321 a ZPO gleichzeitig als Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts anzusehen seien, wobei hinzu trete, dass aufgrund des gestellten Antrages auf mündliche Verhandlung das Verfahren vor dem Sozialgericht ohnehin fortgesetzt werden müsse. Das Hessische Landessozialgericht sei deshalb für die Berufung derzeit nicht zuständig, da zunächst die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht durchzuführen sei. Klagegegenstand sei erstrangig das Verlangen nach einer Leistung der Beklagten aus der GOÄ Ziffer 792 in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.885,01 EUR. Hierüber wie auch über andere von ihm gestellte Anträge habe das Sozialgericht willkürlich nicht entschieden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Verfahren an das Sozialgericht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzugeben,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 23. Juni 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme ihrer entgegenstehenden Bescheide ihm als Rechtsnachfolger der verstorbenen B. B. 1.885,01 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Der Senat hat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung aus dem Gesichtspunkt der versäumten Berufungsfrist und die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss des Senats ohne mündliche Verhandlung hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 158 S. 1 SGG zu verwerfen.
Der Senat macht hierbei von der Möglichkeit des § 158 S. 2 SGG Gebrauch, durch Beschluss der Berufsrichter des Senats ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Diese Verfahrensweise ist auch dann eröffnet, wenn erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist. Bedenken im Hinblick auf die Wahrung rechtlichen Gehörs unterliegt dies nicht, weil § 158 S. 2 SGG nur unzulässige Berufungen betrifft (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl., § 158 Rdnr. 6 m.w.N.).
Der Kläger hat die Berufungsfrist nicht gewahrt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 S. 1 SGG). Im vorliegenden Fall ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts dem Kläger am 25. Juni 2004 zugestellt worden. Mit der Zustellung des Gerichtsbescheids begann die Monatsfrist zu laufen (§ 66 Abs. 1 SGG). Der Kläger hat jedoch erst mit seinem Schriftsatz vom 18. November 2004 eingegangen am 19. November 2004 – und damit verfristet Berufung eingelegt.
Der Kläger kann sich auch nicht auf § 66 Abs. 2 SGG berufen. Danach beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels ein Jahr, wenn die Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts, welche den Kläger (nur) auf die Möglichkeit der Berufung zum Hessischen Landessozialgericht hinwies, war jedoch richtig; andere Rechtsbehelfe standen dem Kläger nicht zur Verfügung. Der Kläger irrt in seiner Annahme, dass gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts mündliche Verhandlung beantragt werden konnte. Die Vorschrift des § 105 Abs. 2 S. 3 SGG, auf die sich der Kläger beruft, betrifft den Fall des Gerichtsbescheids, gegen den die Berufung nicht statthaft ist, wenn ein Beteiligter Nichtzulassungsbeschwerde einlegt und ein anderer Beteiligter Antrag auf mündliche Verhandlung stellt (Meyer-Ladewig a.a.O); in diesem Fall wird mündlich verhandelt. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung scheidet jedoch aus, wenn gegen einen Gerichtsbescheid das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist (§ 105 Abs. 2 S. 2 SGG; vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 105 Rdnr. 16). Vorliegend ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben, denn der Wert des Streitgegenstands übersteigt 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Aus diesem Grund war auch der Antrag des Klägers nach §§ 202 SGG, 321 a ZPO von vorne herein unstatthaft (§ 321 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Schriftsatz des Klägers vom 26. Juli 2004 kann nicht als Berufungsschrift angesehen werden. Weder ist dieser Schriftsatz an das Landessozialgericht gerichtet noch wird darin das Rechtsmittel der Berufung überhaupt erwähnt. Vielmehr ging es dem Kläger, wie sich aus dem gestellten Antrag "nach §§ 105 Abs. 2 S. 3, 202 SGG, 321 a ZPO" ergibt, um eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sozialgericht.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus. Hierfür ist Voraussetzung, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs.1 SGG). Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind glaubhaft zu machen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG).
Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Ein solcher wäre auch abzulehnen gewesen, denn der Kläger hat es selbst zu vertreten, dass er die Berufungsfrist versäumt hat. Er war durch das Sozialgericht über das zulässige Rechtsmittel und die insoweit zu beachtende Frist belehrt. Er hat diese Frist nur deshalb versäumt, weil er aufgrund einer fehlerhaften Auslegung der §§ 105 Abs. 2 S. 3, 202 SGG, 321 a ZPO davon ausging, statt der Berufung andere Rechtsbehelfe einlegen zu können. Einen solchen Irrtum im Recht, der dadurch entsteht, dass der Kläger die zutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht ignoriert und stattdessen eigenen Gesetzesinterpretationen folgt, muss sich der Kläger als eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Darüber hinaus ist die Berufung auch deshalb unstatthaft, weil sie von dem Kläger in unzulässiger Weise an eine Bedingung geknüpft wird. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Prozesshandlung nicht unter eine Bedingung gestellt werden kann (Meyer-Ladewig, SGG, vor § 60 Rdnr. 11). Der Kläger will, wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist, die Berufung nur hilfsweise und für den Fall erhoben wissen, dass seinem Begehren auf Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht entsprochen wird. Ein derartiges Vorgehen, bei dem unklar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das Berufungsverfahren durchzuführen ist, macht die Prozesshandlung unzulässig. Denn anderenfalls könnte weder das zuständige Gericht noch der Eintritt von Rechtshängigkeit und Rechtskraft zuverlässig bestimmt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1998 verstorbene Mutter des Klägers, B. B., befand sich in der Zeit vom 11. Dezember 1997 bis 14. Januar 1998 in stationärer Krankenhausbehandlung im St. Markus-Krankenhaus Frankfurt am Main. Für die Zeit ihrer Behandlung hatte sie mit dem Chefarzt der Klinik, Prof. Dr. C., eine Wahlarztvereinbarung über eine Behandlung als Privatpatientin abgeschlossen.
Im Mai 1998 legte der Kläger der Beklagten eine Rechnung von Prof. Dr. C. vom 4. Mai 1998 über insgesamt 4.101,94 DM (2097,29 EUR) zur Erstattung vor, mit der u.a. wiederholt die GOÄ-Leistung Ziffer 792 (ärztliche Betreuung bei Hämodialyse) abgerechnet worden war. Die Beklagte lehnte eine Erstattung mit der Begründung ab, sie habe dem Krankenhaus seine Leistungen durch die Zahlung der Pflegesätze abgegolten. Die eingereichte Rechnung vom 4. Mai 1998 enthalte ausnahmslos durch die Wahlarztvereinbarung entstandene Kosten, deren Erstattung nicht Teil der Kassenleistung sei. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. August 2000, S 6 KR 183/99; Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Juli 2001, L 14 KR 1213/00).
Auf einen Überprüfungsantrag des Klägers vom 27. März 2002 wiederholte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2002 und Widerspruchsbescheid vom 25. November 2002 ihre Ablehnungsentscheidung.
Die dagegen am 13. Januar 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Marburg mit Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2004 abgewiesen. Der Kläger habe, wie bereits in den vorangegangenen Gerichtsverfahren geklärt, keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die privatärztliche Behandlung seiner verstorbenen Mutter durch Prof. Dr. C. in Höhe von 2097,29 EUR. Die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids hat den Kläger auf die Möglichkeit der Berufung zum Landessozialgericht hingewiesen.
Gegen den ihm am 25. Juni 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am 26. Juli 2004 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz "Anträge nach §§ 105 Abs. 2 S. 3, 202 SGG, 321 a ZPO" gestellt und den "Verstoß gegen diverse Prozessgrundrechte" gerügt. Hilfsweise hat er beantragt, vor dem Sozialgericht mündlich zu verhandeln.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. November 2004 die Rüge des Klägers gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 321 a ZPO als unzulässig verworfen. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs sei nur statthaft gegen Urteile bzw. Gerichtsbescheide, die mit der Berufung nicht angefochten werden könnten; der Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2004 sei jedoch berufungsfähig. Zudem habe der Kläger die in § 321 a Abs. 2 S. 2 ZPO vorgeschriebene Frist von 2 Wochen, innerhalb derer die Rüge zu erheben sei, nicht eingehalten.
Mit Schriftsatz vom 18. November 2004 hat der Kläger sich an das Hessische Landessozialgericht gewandt und mitgeteilt, dass die Anträge nach §§ 105 Abs. 2 S. 3, 202 SGG, 321 a ZPO gleichzeitig als Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts anzusehen seien, wobei hinzu trete, dass aufgrund des gestellten Antrages auf mündliche Verhandlung das Verfahren vor dem Sozialgericht ohnehin fortgesetzt werden müsse. Das Hessische Landessozialgericht sei deshalb für die Berufung derzeit nicht zuständig, da zunächst die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht durchzuführen sei. Klagegegenstand sei erstrangig das Verlangen nach einer Leistung der Beklagten aus der GOÄ Ziffer 792 in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.885,01 EUR. Hierüber wie auch über andere von ihm gestellte Anträge habe das Sozialgericht willkürlich nicht entschieden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Verfahren an das Sozialgericht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzugeben,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 23. Juni 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme ihrer entgegenstehenden Bescheide ihm als Rechtsnachfolger der verstorbenen B. B. 1.885,01 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Der Senat hat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung aus dem Gesichtspunkt der versäumten Berufungsfrist und die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss des Senats ohne mündliche Verhandlung hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 158 S. 1 SGG zu verwerfen.
Der Senat macht hierbei von der Möglichkeit des § 158 S. 2 SGG Gebrauch, durch Beschluss der Berufsrichter des Senats ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Diese Verfahrensweise ist auch dann eröffnet, wenn erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist. Bedenken im Hinblick auf die Wahrung rechtlichen Gehörs unterliegt dies nicht, weil § 158 S. 2 SGG nur unzulässige Berufungen betrifft (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl., § 158 Rdnr. 6 m.w.N.).
Der Kläger hat die Berufungsfrist nicht gewahrt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 S. 1 SGG). Im vorliegenden Fall ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts dem Kläger am 25. Juni 2004 zugestellt worden. Mit der Zustellung des Gerichtsbescheids begann die Monatsfrist zu laufen (§ 66 Abs. 1 SGG). Der Kläger hat jedoch erst mit seinem Schriftsatz vom 18. November 2004 eingegangen am 19. November 2004 – und damit verfristet Berufung eingelegt.
Der Kläger kann sich auch nicht auf § 66 Abs. 2 SGG berufen. Danach beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels ein Jahr, wenn die Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts, welche den Kläger (nur) auf die Möglichkeit der Berufung zum Hessischen Landessozialgericht hinwies, war jedoch richtig; andere Rechtsbehelfe standen dem Kläger nicht zur Verfügung. Der Kläger irrt in seiner Annahme, dass gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts mündliche Verhandlung beantragt werden konnte. Die Vorschrift des § 105 Abs. 2 S. 3 SGG, auf die sich der Kläger beruft, betrifft den Fall des Gerichtsbescheids, gegen den die Berufung nicht statthaft ist, wenn ein Beteiligter Nichtzulassungsbeschwerde einlegt und ein anderer Beteiligter Antrag auf mündliche Verhandlung stellt (Meyer-Ladewig a.a.O); in diesem Fall wird mündlich verhandelt. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung scheidet jedoch aus, wenn gegen einen Gerichtsbescheid das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist (§ 105 Abs. 2 S. 2 SGG; vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 105 Rdnr. 16). Vorliegend ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben, denn der Wert des Streitgegenstands übersteigt 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Aus diesem Grund war auch der Antrag des Klägers nach §§ 202 SGG, 321 a ZPO von vorne herein unstatthaft (§ 321 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Schriftsatz des Klägers vom 26. Juli 2004 kann nicht als Berufungsschrift angesehen werden. Weder ist dieser Schriftsatz an das Landessozialgericht gerichtet noch wird darin das Rechtsmittel der Berufung überhaupt erwähnt. Vielmehr ging es dem Kläger, wie sich aus dem gestellten Antrag "nach §§ 105 Abs. 2 S. 3, 202 SGG, 321 a ZPO" ergibt, um eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sozialgericht.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus. Hierfür ist Voraussetzung, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs.1 SGG). Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind glaubhaft zu machen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG).
Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Ein solcher wäre auch abzulehnen gewesen, denn der Kläger hat es selbst zu vertreten, dass er die Berufungsfrist versäumt hat. Er war durch das Sozialgericht über das zulässige Rechtsmittel und die insoweit zu beachtende Frist belehrt. Er hat diese Frist nur deshalb versäumt, weil er aufgrund einer fehlerhaften Auslegung der §§ 105 Abs. 2 S. 3, 202 SGG, 321 a ZPO davon ausging, statt der Berufung andere Rechtsbehelfe einlegen zu können. Einen solchen Irrtum im Recht, der dadurch entsteht, dass der Kläger die zutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht ignoriert und stattdessen eigenen Gesetzesinterpretationen folgt, muss sich der Kläger als eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Darüber hinaus ist die Berufung auch deshalb unstatthaft, weil sie von dem Kläger in unzulässiger Weise an eine Bedingung geknüpft wird. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Prozesshandlung nicht unter eine Bedingung gestellt werden kann (Meyer-Ladewig, SGG, vor § 60 Rdnr. 11). Der Kläger will, wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist, die Berufung nur hilfsweise und für den Fall erhoben wissen, dass seinem Begehren auf Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht entsprochen wird. Ein derartiges Vorgehen, bei dem unklar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das Berufungsverfahren durchzuführen ist, macht die Prozesshandlung unzulässig. Denn anderenfalls könnte weder das zuständige Gericht noch der Eintritt von Rechtshängigkeit und Rechtskraft zuverlässig bestimmt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved