L 3 AL 306/03

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 1 AL 121/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 306/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Amtsermittlungspflicht erstreckt sich nicht nur auf das Vorbringen der Beteiligten, sondern auch auf den sonstigen Akteninhalt.
I. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 14. Oktober 2003 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwie- sen. II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) im Zeitraum vom 19. Oktober 2001 bis 03. Dezember 2001 wegen Aufnahme einer Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgehoben und die Erstattung von Alg in Höhe von 1.332,85 Euro sowie von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 374,33 Euro gefordert hat.

Der am ...1962 geborene Kläger stand seit 01. Juni 1992 mehrfach im Leistungsbezug der Beklagten. In der Zeit vom 03. Mai 1985 bis 27. Februar 1990 leistete er Wehrdienst bzw. war er bei der Bereitschaftspolizei tätig. Vom 12. März 1990 bis 31. Mai 1992 arbeitete er als Versandarbeiter und vom 22. Juni 1992 bis 24. Februa 1993 als Betonfertiger. Vom 15. März 1993 bis 21. Dezember 1997 sowie vom 04. März 1998 bis 30. September 1998 und vom 06. Januar 2000 bis 15. Juli 2001 war der Kläger als Staplerfahrer beschäftigt.

Der Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

Nach dem für das Arbeitsamt erstellten ärztlichen Gutachten vom 09. Juli 1999 waren bei dem Kläger Stoffwechselstörungen festgestellt worden, die insbesondere bei psycho-physischer Belastung instabil werden könnten.

Nach den in der Akte befindlichen Abmahnungen bzw. Kündigungen vom 14. September 2000, 18. Januar 2001 und 26. Januar 2001 war bei dem Kläger am 23. August, 31. August und 13. September 2000 Alkoholgeruch während der Arbeitszeit bemerkt worden.Der Kläger wurde deshalb abgemahnt. Da angeblich am 13. Januar 2001 wiederum starker Alkoholgenuss festgestellt worden war, erfolgte zunächst die ordentliche Kündigung zum 15. Februar 2001, anschließend wegen nicht genehmigter Urlaubsnahme die fristlose Kündigung am 26. Januar 2001. Diese Kündigungen wurden durch die mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zum 15. Juli 2001 ausgesprochene Kündigung ersetzt. Zu den Kündigungen wegen Alkoholeinflusses äußerte der Kläger die Behauptung, er habe am 13. Januar 2001 unter Alkoholeinfluss gestanden, sei frei erfunden.

Am 25. Juni 2001 meldete er sich arbeitslos und beantragte Leistungen , welche die Beklagte ihm mit Bescheid von August 2001 ab 16. Juli 2001 Alg ausgehend von einem Bemessungsentgelt (BE) von 950,00 DM für die Dauer von 360 Tagen bewilligte.

Nach einer in den Akten der Beklagten vermerkten persönlichen Vorsprache am 15. Oktober 2001 bei dem Berater der Beklagten B ... fand eine allgemeine Vermittlungsberatung (z.B. Verfügbarkeit, Rechte und Pflichten, Arbeitsmarkt, Selbstsuche) statt. Weiter ist zum Gesprächsinhalt vermerkt: "Nebentätigkeit im NV, über NV gesprochen. Merkblatt 1 und NVB ausgehändigt, aus NV Festeinstellung möglich, über Fördermittel gesprochen. Herr M. informiert Ag., wünscht zwecks Fortbildung TAB, veranlasst."

Bei einer Vorsprache am 04. Dezember 2001 habe der Kläger nach einer Weiterbildung im Bereich Hausmeister gefragt.

Auf Grund der Anzeige eines Leistungsmissbrauchs ermittelte die Beklagte bei der Firma S ... D ... AG, dass der Kläger als Gabelstaplerfahrer bei einer Firma H ... G ... am 17.10.2001 - 8,5 Stunden, am 18.10.2001 - 5,0 Stunden, am 19.10.2001 - 8,0 Stunden, am 21.10.2001 - 4,5 Stunden, am 22.10.2001 - 10,5 Stunden, am 12.11.2001 - 7,5 Stunden, am 13.11.2001 - 5,5 Stunden, am 14.11.2001 - 9,0 Stunden, am 15.11.2001 - 10,5 Stunden, am 16.11.2001 - 9,5 Stunden, am 17.11.2001 - 6,0 Stunden, am 19.11.2001 - 6,0 Stunden, am 20.11.2001 - 9,5 Stunden, am 21.11.2001 - 6,0 Stunden, am 23.11.2001 - 8,0 Stunden und am 25.11.2001 - 4,0 Stunden tätig gewesen war.

Mit Schreiben vom 15. April 2002 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Aufhebung der Alg-Bewilligung im Streitzeitraum und den hieraus ggf. resultierenden Erstattungsforderungen an.

Nach einer ergebnislosen Anforderung einer Arbeitsbescheinigung vom 08. März 2002 machte der Betriebsinhaber, Herr G ..., am 18. April 2002 telefonisch gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten Angaben zur Tätigkeit des Klägers. Wegen des Inhalts des Gespräches wird auf den Vermerk vom 18. April 2002 (Bl. 150 Rs. der Leistungsakte) Bezug genommen. Weiter ist in diesem Vermerk festgehalten, die Ehefrau des Klägers habe sich am 17. April 2002 dahingehend geäußert, dass sie nichts von einer Beschäftigung ihres Mannes wisse.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Mai 2002 hob die Beklagte die Bewilligung des Alg ab 19. Oktober 2001 bis 03. Dezember 2001 auf, da der Kläger seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X- i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III). Die Überzahlung von 1332,85 Euro sowie die im Aufhebungszeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 347,33 Euro wurden gemäß § 50 SGB X bzw. § 335 Abs. 1 SGB III zurückgefordert.

Im Schreiben vom 02. Mai 2002, gerichtet an die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau B ..., äußerte sich der Kläger zum Anhörungsschreiben u. a. dahin, dass durch gelegentliche Aushilfsarbeiten habe geprüft werden sollen, ob er für die Arbeit als Gabelstaplerfahre tauglich sei. Da er für die Aushilfsarbeiten kein Geld bekommen habe, habe er es nicht für erforderlich angesehen, das Arbeitsamt davon in Kenntnis zu setzen. Wegen des Inhalts dieses Schreibens im einzelnen wird auf Bl. 158 der Leistungsakte verwiesen.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2002 legte der Kläger Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Mai 2002 ein. Er gehe davon aus, dass seine Äußerung vom 02. Mai 2002 nicht berücksichtigt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Bewilligung des Alg sei für die Zeit vom 19. Oktober bis 03. Dezember 2001 aufzuheben gewesen. Der Kläger habe bei sorgfältiger Information anhand des Merkblattes für Arbeitslose leicht erkennen können, dass mit der Aufnahme einer Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich keinen Anspruch auf Alg weggefallen sei. Es sei unerheblich, ob die ausgeübte Beschäftigung Dem Kläger sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Erstattungsforderung werde zu Recht erhoben.

Hiergegen hat der Kläger am 24. Februar 2003 Klage beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2003 hat das SG an die Klagebegründung erinnert und darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht nach vorläufiger Überprüfung der Verwaltungsakte die Bescheide offenbar nicht zu beanstanden seien.

Nachdem bis dahin keine Klagebegründung eingegangen war, wies das SG mit Schreiben vom 17. September 2003 darauf hin, dass beabsichtigt sei, in diesem Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entschieden. Es werde Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Auf das Schreiben gleichen Inhalts vom gleichen Tage an das Arbeitsamt Leipzig teilte dieses mit Schriftsatz vom 23. September 2003 mit, dass die Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid einverstanden sei. Möglicherweise habe das SG noch keine Kenntnis von der Zeugenvernehmung des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers, so dass diese als Anlage beigefügt werde.

Hierbei handelte es sich um die polizeiliche Zeugenvernehmung des Herrn G ... vom 17. Februar 2003 , wegen deren Inhalts auf Bl. 20 - 23 der SG-Akte verwiesen wird.

Am 10. Oktober 2003 ging die Klagebegründung der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein. Bei der Tätigkeit des Klägers habe es sich um eine vorerst unentgeltliche "Testarbeit durch Aushilfsarbeiten" im Rahmen eines "Einfühlungsverhältnisses" gehandelt.

Mit Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, insoweit schließe sich das SG gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Ausführungen im Widerspruchsverfahren an. Das Gericht erforsche zwar gemäß § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Sachverhalt von Amts wegen. Jedoch seien die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung verpflichtet und hätten die Folgen mangelnder Mitwirkung zu tragen, wenn sie dem Gericht nicht bei der Ermittlung anspruchsbegründender Tatsachen helfen würden. Dem Kläger seien angemessene Fristen zur Einreichung einer Klagebegründung nach Akteneinsicht gesetzt worden. Es habe ausreichend Zeit und Gelegenheit bestanden, die im Februar 2003 eingereichte Klage "bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt" zu begründen, was jedoch nicht zu verzeichnen sei. Auch für das sozialgerichtliche Verfahren gelte, dass sich die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht verringerten, wenn Beteiligte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkämen. Wenn Beteiligte versäumten, tatsächliche Erklärungen abzugeben, könne für das Gericht der Anlass entfallen, diesen Fragen weiter nachzugehen; die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen dränge sich dem Gericht dann nicht auf. Aus den genannten Gründen sei die Klage abzuweisen.

Der Gerichtsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisse am 23. Oktober 2003 zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 24. November 2003 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Da dem Kläger Gelegenheit gegeben worden sei, binnen drei Wochen nach Zugang des Schreibens vom 17. September 2003 Stellung zu nehmen und dieses Schreiben den Prozessbevollmächtigten am 22. September 2003 zugegangen sei, habe die Frist zur Stellungnahme am 13. Oktober 2003 geendet. Die Klagebegründung sei am 10. Oktober 2003 beim Sozialgericht Leipzig eingegangen. Trotz der Tatsache, dass dieser Schriftsatz noch vor Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten Frist eingegangen sei, sei er in der Entscheidung vom 14. Oktober 2003 nicht mehr berücksichtigt worden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Klage bis zum Erlass des Gerichtsbescheides nicht begründet worden sei. Im Übrigen wird der Vortrag aus der Klagebegründungsschrift wiederholt. Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 14. Oktober 2003 sowie den Bescheid vom 28. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 144, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Abs. 1 SGG. Der 23. November 2003 fiel auf einen Sonntag, so dass Fristende gem. § 64 Abs. 3 SGG der darauf folgende Montag , der 24. November 2003, war.

In der Sache ist die Berufung i. S. einer Zurückverweisung gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

Grundsätzlich ist zwar das Landessozialgericht (LSG) als zweite Tatsacheninstanz verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen und eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung zu fällen.

Jedoch soll der Sachverhalt so umfassend wie möglich in beiden Tatsacheninstanzen festgestellt werden. In den in § 159 Abs. 1 SGG genannten Fällen fehlt es hieran; daher sieht das Gesetz die Möglichkeit der Zurückverweisung vor.

Nach Nr. 2 kann diese u.a. dann erfolgen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Dennoch ist sie nur dann zulässig wenn der verfahrensrechtliche Mangel so erheblich ist, dass das erstinstanzliche Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für eine Entscheidung ist (Zeihe, SGG, Stand: April 2003, Rdnr. 2a zu § 159 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall. Das SG hat gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es das Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt hat.

Auch bei schweren Verfahrensfehlern steht allerdings die Zurückverweisung im Ermessen des LSG. Sie ist jedoch dann vorzunehmen, wenn umfassende neue Ermittlungen anzustellen sind, welche das SG unterlassen hat. Handelt es sich nur um die Notwendigkeit, die Beweisaufnahme des SG in einzelnen Punkten zu ergänzen, sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht gegeben (BGH NJW 1957, S. 714).

Demgegenüber ist eine Zurückverweisung dann zulässig, wenn noch weitere ortsnahe Ermittlungen notwendig sind (BSG, SozR 1500 § 162 Nr. 7) - namentlich eine umfangreiche Beweisaufnahme (BSG SozR 1500 § 159 Nr. 5).

So liegt es hier:

Das SG hat keine Beweiserhebung vorgenommen, weil es die Reichweite der Amtsermittlungspflicht verkannt hat. Diese erstreckt sich nicht nur auf das Vorbringen der Beteiligten, sondern auch auf den sonstigen Inhalt der Akten. Bei dessen Berücksichtigung konnte es sich dem SG nicht verschließen, dass sich insbesondere aus der polizeilichen Zeugenvernehmung des Herrn G ... erheblicher Ermittlungsbedarf ergab. Herr G ... hatte angegeben, die "Trainingsmaßnahme" sei mit einer bestimmten Mitarbeiterin des Arbeitsamtes abgesprochen gewesen. In der Zeugenvernehmung fallen zwar einige Widersprüchlichkeiten auf, dennoch war dies ein Ansatzpunkt, dem weiter nachzugehen gewesen wäre - beispielsweise durch Vernehmung der Mitarbeiterin der Beklagten, B ...

Weiterhin hätte das SG beachten müssen, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nicht allein um die Fortdauer der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale geht, sondern auch darum, ob die für die Aufhebung der Bewilligung einer Leistung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vorlagen. Zu den insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen, aus welchen sich ergeben müsste, ob der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt hat, finden sich in dem Gerichtsbescheid keine Ausführungen. Die bloße Bezugnahme auf das Vorbringen der Beklagten im Widerspruchsbescheid ist angesichts dessen, dass zur Prüfung des Schuldvorwurfs i. S. v. § 48 SGG X in der Regel die persönliche Anhörung des Klägers - ungeachtet der weiter erforderlichen Ermittlungen - geboten erscheint, nicht ausreichend.

Aus dem Akteninhalt einschließlich der Aussage des Zeugen G ..., ergibt sich, dass der Kläger möglicherweise ein "Alkoholproblem" hatte. Seine psycho-physische Belastbarkeit war jedenfalls 1999 eingeschränkt. Dies könnte möglicherweise auch Auswirkungen auf die Frage haben, welche Einsichtsfähigkeit bei dem Kläger vorgelegen hat.

Zudem war die Frage des tatsächlichen Inhalts der geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Zeugen G ... und dem Kläger und deren Auswirkungen auf die Erkenntnismöglichkeiten des Klägers zu prüfen.

Ggf. könnten sich durch Befragung der Ehefrau nährere Anhaltspunkte zur Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt gewinnen lassen. Erforderlichenfalls könnte der Mitarbeiter der Beklagten B ... über den Inhalt des Gesprächs vom 15. Oktober und vom 04. Dezember 2003 zu befragen sein. Auch hieraus könnten sich bei Bedarf Erkenntnisse gewinnen lassen, die für die Frage der "groben Fahrlässigkeit" von Bedeutung sind.

Im Übrigen wäre im Rahmen der Prüfung des Verschuldensvorwurfs zu beachten, ob in dem den Kläger ausgehändigten Merkblatt der Begriff der "Beschäftigung" ausreichend präzise erläutert ist. Insbesondere ist fraglich, ob die Beklagte im Merkblatt selbst hinreichend deutlich dargestellt hat, dass es nicht auf die Entgeltlichkeit der Beschäftigung ankommt.

Da sich die endgültige Kostenentscheidung nach dem abschließenden Urteil in der Sache richten wird, bleibt die Kostenentscheidung dem SG vorbehalten.

Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved