L 8 AL 148/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 36 AL 1697/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 148/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.10.2002 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung von DM 2.514,67 (= EUR 1.285,73) streitig.

Der 1960 geborene Kläger befindet sich mit Unterbrechungen seit 1987 bei der Beklagten im Leistungsbezug. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.03.1998 stellte die Beklagte eine Sperrzeit vom 30.10.1997 bis 21.01.1998 wegen Arbeitsablehnung fest. Gleichzeitig enthielt der Bescheid den Hinweis darauf, dass, sollte der Kläger erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit geben, der Leistungsanspruch erlösche. Mit weiterem Bescheid vom 16.03.1998 hob die Beklagte zunächst die Bewilligung von Alhi mit Wirkung vom 16.12.1997 wegen zweier Meldeversäumnisse auf. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) München unter dem Az.: S 36 AL 1039/98 gab die Beklagte ein Anerkenntnis ab, welches vom Kläger angenommen wurde. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17.03.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab 27.01.1998.

Am 07.04.1998 wurde dem Kläger postalisch ein Arbeitsangebot bei der Firma P. P. als Elektroinstallateur unterbreitet. Ein Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Am 29.05.1998 beantragte der Kläger die Fortzahlung von Alhi.

Mit Bescheid vom 02.07.1998 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 14.04.1998 auf, da sein Anspruch wegen des Eintritts einer weiteren Sperrzeit von zwölf Wochen erloschen sei. Für den Aufhebungszeitraum 14.04.1998 bis 31.05.1998 seien von ihm zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von DM 2.147,52 zu erstatten. Mit weiterem Bescheid vom 02.07.1998 forderte die Beklagte des Weiteren die Erstattung der für den Aufhebungszeitraum abgeführten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von DM 870,10. Nach Widerspruchseinlegung teilte die Beklagte dem Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.1998 in Abänderung des Bescheides vom 02.07.1998 mit, dass die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung erst ab dem 22.04.1998 getroffen werde. Im Übri- gen wurden die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. Die Erstattungsforderung wurde dementsprechend auf insgesamt DM 2.514,67 (= EUR 1.285,73) reduziert.

Die hiergegen erhobene Klage hat das SG München nach Einvernahme von Zeugen mit Urteil vom 16.10.2002 abgewiesen. Die Urteilsausfertigung ist laut Zustellungsurkunde am 08.02.2003 dem erwachsenen Familienangehörigen "H. K." persönlich ausgehändigt worden. Mit Fax vom 24.04.2003 hat der Kläger beim SG Berufung eingelegt und einen Antrag auf Beeidigung eines vom SG einvernommenen Zeugen beantragt. Vom Senat auf die Verfristung der Berufung hingewiesen, macht der Kläger geltend, ihm persönlich sei die Urteilsausfertigung nicht übergeben worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.10.2002 so- wie die Bescheide vom 02.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Diese sei verfristet. Bei der Zustellung zu Händen "H. K." handle es sich um eine wirksame Ersatzzustellung, weil der Kläger in seiner Wohnung nicht angetroffen worden sei und es sich bei Herrn "H. K." um einen erwachsenen Familienangehörigen handele (§ 3 Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 181 Zivilprozessordnung).

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist nicht zulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs.1 SGG eingelegt wurde.

Das Urteil ist dem Kläger wirksam zugestellt worden. Dabei ist es unerheblich, dass es dem Kläger nicht persönlich ausgehändigt wurde, denn insoweit ist es ausreichend, wenn es einem erwachsenen Familienangehörigen ausgehändigt wird. Das Urteil enthält auch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung, dass es innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayer. Landessozialgericht oder beim Sozialgericht München schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit der Berufung angefochten werden kann. Die somit gemäß §§ 151 Abs.1, 66 Abs.1 SGG geltende Monatsfrist endete mit Ablauf des 10.03.2003, da zuvor ein Wochenende war. Die am 24.04.2003 beim SG eingegangene Berufung ist außerhalb dieser Frist eingelegt worden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, da diesbezüglich vom Kläger keine Gründe vorgetragen wurden.

Somit war die Berufung gegen das Urteil des SG München vom 16.10.2002 als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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