L 16 LW 35/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 LW 43/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 35/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 6. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahren sind zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechnung des Beitragszuschusses, dabei insbesondere über die Berücksichtigung von geringfügigem Einkommen der Klägerin. Streitig ist dabei der Zeitraum vom 01.01.2000 bis 30.06.2000.

Die Kläger sind das Ehepaar R. T. , geb. 1957 und X. , geb. 1952.

Der Kläger zu 2 ist seit 01.09.1978 als Unternehmer im Sinne des GAL in das Mitgliederverzeichnis der Landwirtschaftlichen Alterskasse aufgenommen. Er bezog bereits nach altem Recht (GAL) ebenso wie nach ALG Beitragszuschüsse.

Die Klägerin zu 1 ist seit 01.01.1995 nach ALG als Ehefrau eines Landwirts versicherungspflichtig. Auch sie stellte Antrag auf Beitragszuschuss, der ab 01.01.1995 gewährt wurde.

Streitig sind die Bescheide der Beklagten vom 15.12.1999 über die Festsetzung des Beitrags sowie des Beitragszuschusses in der Zeit ab 01.01.2000. Dabei wurde erneut, wie bereits in früheren Bescheiden (vom 11.07.1997, 18.12.1997, 16.12.1998 und 24.03.1999, Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12.07.1999), der Beitragszuschuss unter Berücksichtigung des geringfügigen Einkommens der Klägerin berechnet.

Erteilt wurde am 07.05.1997 vom Finanzamt K. ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1995. Darin sind keine Einkünfte der Ehefrau der Besteuerung zu Grunde gelegt. Laut Auskunft des Finanzamts K. erfolgte die Ermittlung nach § 13a Einkommensteuergesetz.

Die Beklagte erbat bei den Klägern eine Aufstellung der 1995 erstmals erwähnten Einkünfte der Ehefrau aus geringfügiger Beschäftigung. Nach Aufstellung der Arbeitgeberin betrug das Ar- beitsentgelt der Klägerin für das Jahr 1995 monatlich 580,00 DM Laut Mitteilung des Klägers arbeitet die Ehefrau seit Juli 1994.

Mit den genannten früheren Bescheiden, die auch Gegenstand des Urteils des Sozialgerichts vom 12.07.1999 waren, wurde dieses geringfügige Einkommen von der Beklagten bei der Zuschussberechnung zu Grunde gelegt. Das Sozialgericht hat im genannten Urteil vom 12.09.1999 diese Bescheide teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Zuschüsse nach § 32 ALG ohne Anrechnung der Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung zu bewilligen. Berufung wurde gegen dieses Urteil nicht eingelegt.

Der Kläger teilte im Einkommensfragebogen für 1998 mit, seine Ehefrau verdiene monatlich maximal 620,00 DM aus geringfügiger Beschäftigung. Der letzte Einkommenssteuerbescheid habe die Einkommensteuer bis 1995 festgesetzt (Steuerbescheid vom 07.05. 1997). Die Einkünfte der Klägerin für das Jahr 1998 betrugen insgesamt 5.631.00 DM.

Mit Bescheid vom 15.12.1999 (gleichlautender Bescheid ist für die Klägerin ergangen) wurde neben dem Wirtschaftswert, der unstreitig festgestellt wurde, als Einkommen der Klägerin das Bruttoarbeitsentgelt als Arbeitnehmer in Höhe von 3.631,00 DM zu Grunde gelegt.

Die Klägerbevollmächtigte legte gegen diese Bescheide Widerspruch ein, die sie damit begründete, dass nach dem Sinn und Zweck der geringfügigen Einkünfte daraus keine Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen seien. Deshalb dürften sie auch nicht bei der Beitragszuschussgewährung herangezogen werden.

Die Widerspruchsbescheide vom 05.07.2000, die gleichlautend ergingen, haben die Widersprüche zurückgewiesen, mit der Begründung, dass Jahreseinkommen im Sinne von § 32 Abs.3 Satz 3 ALG die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sei, soweit es sich nicht um Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 3 Abs.4 ALG handle. Zu diesen Einkünften zählten gemäß § 2 Abs.1 Nr.4 in Verbindung mit § 19 Abs.1 Nr.1 EStG unter anderem Löhne, die für eine Beschäftigung im privaten Dienst gewährt werden. Somit handle es sich bei den von der Klägerin erzielten Arbeitsentgelten um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, auch wenn die Lohnsteuer unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte gemäß § 40 a EStG pauschaliert abgeführt werde. Da für die Feststellung des Einkommens die im vorvergangenem Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte maßgebend seien, sofern eine Veranlagung zur Einkommenssteuer in den letzten vier Kalenderjahren nicht erfolgt sei, könne der Einkommenssteuerbescheid für 1995 nicht herangezogen werden. Dieser liege länger als vier Jahre zurück. Maßgebend für den Anspruch auf Beitragszuschuss ab 01.01.2000 seien deshalb die im vorvergangenem Kalenderjahr also 1998 erzielten entsprechenden Einkünfte. Die Ehefrau habe Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 5.631,00 DM erzielt und deshalb ergebe sich nach Abzug der Arbeitnehmerpauschale in Höhe von 2.000.00 DM ein anzurechnendes Einkommen von 3.631,00 DM.

Das Finanzamt K. erteilt für 1998 erneut einen Einkommensteuerbescheid für die Eheleute, dort sind ausschließlich zu versteuernde Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Ehemanns enthalten.

In dem nicht streigegenständlichen Bescheid vom 25.07.2000 wurde nach Vorlage dieses Einkommenssteuerbescheides von 1998 der Zuschuss ab 01.07.2000 neu festgestellt und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau, die im Einkommenssteuerbescheid nicht ausgewiesen waren, nicht zu Grunde gelegt. In diesem Bescheid heißt es außerdem, dass die Kläger nach den Unterlagen ab dem Wirtschaftsjahr 01.05.2000 buchführungspflichtig sind.

Mit Klageschrift vom 07.08.2000, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 07.08.2000, erhoben die Kläger Klage mit dem Antrag, die Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, die privilegierte Einkünfte seien, bei der Beitragszuschussberechnung unberücksichtigt zu lassen.

Mit Beschluss vom 12.09.2000 hat das Sozialgericht die Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Beklagte beantragte im Schriftsatz vom 04.09.2000 die Abweisung der Klage und führte aus, die Argumentation der Klägerseite, es handle sich bei dem Arbeitsentgelt der Klägerin um Einkünfte nach §§ 40 - 40 b EStG, und somit um nicht zu berücksichtigendes Einkommen, sei nicht nachvollziehbar. Denn diese Vorschriften nennen keine weiteren zu versteuernden Einkünfte, sondern zeigen nur auf, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich sei. Maßgebend für die Feststellung des Einkommens sei gemäß § 32 Abs.3 Satz 4 ALG, dass für die Neufeststellung des Beitragszuschusses ab 01.01.2000 der Einkommenssteuerbescheid für 1995 länger als vier Jahre zurück lag, so dass das im vorvergangenen Kalenderjahr 1998 erzielte Einkommen zu Grunde zulegen war. Bisher seien die Einkünfte der Klägerin aus geringfügiger Beschäftigung nur auf Grund der Bindung an die Feststellungen im Steuerbescheid unberücksichtigt geblieben. Maßgebend für die Berechnung des Beitragszuschusses ab 01.01.2000 waren jedoch nicht mehr die sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden Einkünfte, sondern die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte. Deshalb seien auch die Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung heranzuziehen. Im Übrigen handle es sich nicht um die Heranziehung dieser Einkünfte zum Sozialversicherungsbeitrag, sondern diese Einkünfte spielten nur im Rahmen der Prüfung eine Rolle, ob einkommensabhängige Sozialleistungen, nämlich Beitragszuschuss, zustehe.

Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte ihm Urteil vom 06.11.2000 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide, den Klägern einen Beitragszuschuss von insgesamt 336,00 DM zu bezahlen.

Das Sozialgericht vertrat die Auffassung, dass im Hinblick auf den Bescheid des Finanzamtes für 1998 ein Fall des § 32 Abs.3 Satz 4 Nr.2 ALG gegeben sei. Maßgeblich seien somit die im vorvergangenem Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte. Das Tatbestandsmerkmal "entsprechende Einkünfte" beziehe sich zweifelsfrei auf § 30 Abs.3 Satz 4 Nr.1 ALG. Dies folge zum Einen aus der Systematik des Gesetzes, zum Anderen dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber § 33 Abs.3 Satz 4 Nr.1 und Nr.2 ALG in einem Satz zusammengefasst hat. Es handle sich bei den "entsprechenden Einkünften" somit um Einkünfte, wie sie der Besteuerung gemäß § 32 Abs.3 Satz 4 Nr.1 ALG zu Grunde gelegt worden seien. Die Bevollmächtige der Kläger habe deshalb zu Recht hervorgehoben, dass die entsprechenden Einkünfte der Klägerin auf Grund der Pauschalversteuerung im Rahmen des § 32 Abs.3 Satz 4 Nr.2 ALG privilegiert seien. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten beachte nicht ausreichend, dass mit der Pauschalversteuerung sich auch der entsprechende Verwaltungsaufwand reduziere. Dies solle und müsse sich nach dem Willen des Gesetzgebers in § 32 ALG widerspiegeln. Vor allem sei zu vermeiden, dass die Beklagte in die Rolle eines "Ersatzfinanzamtes" gerate. Wenn pauschalversteuerte Nebeneinkünfte steuerrechtlich privilegiert seien, gelte dies gemäß § 32 ALG auch aus sozialrechtlicher Sicht.

Mit Schriftsatz vom 22.12.2000, eingegangen beim Sozialgericht am 28.12.2000 und beim Bayer. Landessozialgericht am 01.02. 2001, legte die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die im Urteil nicht zugelassene Berufung ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Rechtsfrage noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung beantwortet sei, so dass ein Bedürfnis für eine gerichtliche Klärung bestehe. Darüber hinaus sei die Vorschrift nach ihrem Wortlaut und Sinn nicht so eindeutig, dass bei verständiger Würdigung keine Zweifel über den Inhalt bestehen könnten. Beide Auslegungen, nämlich die des Gerichts und die der LAK, seien vertretbar. Für die von der Beklagten vertretene Auffassung sprächen ernsthafte Argumente, nämlich die möglichst vollständige Erfassung der finanziellen Leistungsfähigkeit, die aus dem Gesetzeszweck zu entnehmen sei. Dass die nach § 40 a EStG pauschal versteuerten Löhne für geringfügig Beschäftigte zum Einkommen im Sinne von § 32 ALG zählen, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 32 Abs.3 Satz 4 Nr.2 ALG; denn das Gesetz spreche dort von entsprechenden Einkünften und konkretisiere diese Aussage, in dem der Zusatz angeführt werde "wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag zu verringern ist". Insoweit solle also der sozialversicherungsrecht- liche Begriff des Arbeitsentgeltes zum Zuge kommen. § 14 des SGB IV in Verbindung mit der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) nehme in § 2 ArEV zwar bestimmte pauschalversteuerte Lohnbestandteile aus, doch der in diesem Fall einschlägige § 40a EStG sei dort ausdrücklich nicht genannt. Die Vergütung für eine geringfügige Beschäftigung sei also stets Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV.

Das Sozialgericht hat der Nichtzulassungsbeschwerde ihm Beschluss vom 22.01.2001 nicht abgeholfen.

Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 06.11.2000 zugelassen (Beschluss vom 28.11.2002).

Mit Schriftsatz vom 15.05.2003 beantragte die Beklagte, die im Zulassungsbescheid formulierte Rechtsfrage auf die Anrechnung von pauschalversteuertem Arbeitslohn in den Fällen, in denen kein Steuerbescheid vorliege, zu erweitern.

Die Klägerbevollmächtigte erklärte dazu ihr Einverständnis.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 06.11.2000 aufzuheben und die Klagen abzuweisen, sowie die Revision zuzulassen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat mit Beschluss vom 28.11.2002 zugelassene Berufung erweist sich als unbegründet.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs.2 SGG ab, da er die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts zurückweist. Das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt, dass es sich bei der von der Klägerin erzielten entsprechenden Einkünften im Sinne von § 32 Abs.3 Satz 4 Nr.2 ALG um Einkünfte handelt wie sie der Besteuerung zu Grunde gelegt worden sind. Sinn und Zweck der Vereinheitlichung und des Rückgriffs auf die im Steuerbescheid festgesetzten Einkünfte ist es ja gerade, dass die Beklagte keine eigenständige Nachprüfung des Einkommens vorzunehmen hat. Dem würde widersprechen, würde man hier die Beklagte zur Überprüfung und Ermittlung der Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung verpflichten. Gerade diese Einkünfte sind ja im Steuerbescheid wegen der pauschalierten Besteuerung nicht mehr erkennbar und müssten von der Beklagten extra ermittelt werden. Diese Grundsätze sind nach Überzeugung des Senats auch für den Zeitraum beachtlich, wo die Kläger keinen Einkommensteuerbescheid erhalten haben. Es handelt sich hier um eine Ausnahmeregelung, dass der Steuerbescheid nicht jährlich ergeht, sondern über einen längeren Zeitraum nicht erteilt wurde. Dabei geht das Finanzamt offensichtlich davon aus, dass in dem dazwischen liegenden Zeitraum eine Änderung der Einkünfte nicht eingetreten ist. Da also bei der Klägerin für die vergangenen Jahre die geringfügigen Einkünfte nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt wurden und sich in diesen Einkünften keine Änderung ergeben hat, war die Beklagte auch verpflichtet, diese pauschalversteuerten Einkünfte wie im vorangegangenen Einkommensteuerbescheid bei der Zuschussberechnung nicht zu Grunde zulegen. Der Einkommensteuerbescheid von 1998 hat erneut die Einkünfte der Klägerin aus dem geringfügigen Arbeitsverhältnis nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt, wie im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995. Für die dazwischen liegende streitige Zeit, also den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 30.06.2000 war die Beklagte zu verpflichten, diese Einkünfte gleich zu bewerten und nicht zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Die zunächst vermutete besondere Bedeutung der Streitsache kann nicht mehr erkannt werden, da bei den Klägern die ungewöhnliche Fallkonstellation aufgetreten ist, dass länger als vier Jahre kein Steuerbescheid ergangen ist. Die Beklagte hat auch eingeräumt, dass keine weiteren derartigen Fälle bekannt sind. Darüber hinaus, ist auch bei den Klägern selbst ausgeschlossen, dass eine derartige Fragestellung erneut auftritt, da diese ab 01.05.2002 buchführungspflicht sind. Es liegen deshalb keine Gründe dafür vor, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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