L 19 RJ 36/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 918/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 36/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.11.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31.01.1998 hinaus streitig.

Der 1960 geborene Kläger, der seine Kfz-Mechanikerlehre nicht abgeschlossen hat, war als Metallarbeiter, Kfz-Mechaniker, Transportarbeiter und zuletzt von 1985 bis 1988 als Lackierhelfer versicherungspflichtig beschäftigt.

Aufgrund eines am 03.05.1994 vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) geschlossenen Vergleichs bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit vom 18.01.1994 bis 31.01.1996. Maßgeblich hierfür war das Gutachten des Nervenarztes Dr.W. vom 08.01.1993, in dem dieser wegen einer beim Kläger gegebenen depressiv gefärbten konversionsneurotischen Somatisierungsstörung leichte Arbeiten nur noch 2 bis unter 4 Stunden täglich für zumutbar hielt. Mit Bescheid vom 16.02.1996 verlängerte die Beklagte diese Rente bis längstens 31.01.1998 im Anschluss an das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.D. vom 25.01.1996. Dieser hielt den Kläger nur für fähig, unterhalbschichtig täglich tätig zu sein (Diagnosen: tiefreichende neurotische Entwicklung im Gefolge der Entfernung des einzigen Hodens wegen eines Neoplasmas im Jahr 1977 mit reichlichen anschließenden Komplikationen; im Vordergrund stehende multiple Schmerzsymptomatik mit nicht unerheblichem psychosomatischen Anteil).

Den Weitergewährungsantrag lehnte die Beklagte nach Beinahme eines neurologisch-psychiatrischen und eines sozialmedizinischen Gutachtens mit Bescheid vom 26.01.1998 ab, weil die Gutachten eine vollschichtige Einsetzbarkeit des Klägers für leichte Arbeiten festgestellt hätten. Im Vorverfahren ließ die Beklagte den Kläger chirurgisch von Dr. G. untersuchen, der im Gutachten vom 21.07.1998 ebenso wie der Sozialmediziner Dr.L. im Gutachten vom 22.07.1998 zu dem Ergebnis gelangte, der Kläger sei mit Einschränkungen noch in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 07.09.1998).

Das SG hat im vorbereitenden Verfahren nach Beinahme verschiedener ärztlicher Befundberichte und der Schwerbehindertenakte des AVF Nürnberg den Internisten und Sozialmediziner Dr.G. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Dieser gelangte im Gutachten vom 08.03.1999 zu der Beurteilung, vom Kläger könnten noch leichte körperliche Tätigkeiten geistig einfacher Art in wechselnder Körperhaltung, vorzugsweise in geschlossenen Räumen vollschichtig ausgeübt werden. Demgegenüber ist der auf Antrag des Klägers gehörte Chirurg Dr.E. im Gutachten vom 15.07.1999 zu der Beurteilung gelangt, beim Kläger bestehe seit Mai 1991 EU (Spätfolgen der Hoden-Karzinombehandlung, Osteoporose und konversionsneurotische Somatisierungsstörung).

Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr.G. , in der dieser bei seiner bisherigen sozialmedizinischen Beurteilung verblieb, hat das SG die Klage mit Urteil vom 30.11.1999 abgewiesen. Es hat sich dabei der Leistungsbeurteilung von Dr.G. angeschlossen und kam zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr in einem Ausmaße beeinträchtigt sei, das EU zur Folge hätte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er insbesondere auf die bei ihm vorliegende Osteoporose und die konversionsneurotische Somatisierungsstörung hinweist. Aus dem Gutachten von Dr.E. ergebe sich, dass er unter Berücksichtigung der körperlichen Gesamtsituation allenfalls geringfügige Tätigkeiten bzw eine weniger als halbschichtige Tätigkeit mit integrierten Entlastungspausen erledigen könne. Er müsse alle 30 bis maximal 60 Minuten eine andere Liegeposition einnehmen. Dies sei nur in Form einer weniger als halbschichtigen Heimarbeit möglich, da nur zu Hause auch die Möglichkeit sich hinzulegen gegeben wäre. Einen Arbeitsplatz mit Liege gebe es jedoch nicht. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versichertenrente wegen EU, zumindest wegen BU gegeben.

Der Senat hat zunächst die Befundberichte und Unterlagen des prakt. Arztes Dr.Z. , der Urologen A. und des Chirurgen Dr.E. zum Verfahren beigezogen. Der Orthopäde Dr.M. hat das Gutachten vom 23.07.2001 und der Neurologe und Psychiater Dr.W. das Gutachten vom 08.10.2001 erstattet. Die ärztlichen Sachverständigen sind übereinstimmend zu der Leistungsbeurteilung gelangt, dem Kläger seien bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen noch leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Auf Anregung des Klägers hat der Senat weiter den Arztbrief des F.hofs Bad P. über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 17.10. bis 07.11.2001 beigezogen. Er hat zu dem Vorbringen des Klägers ergänzend Dr.M. angehört, der in den Stellungnahmen vom 20.03.2002 und vom 19.06.2002 bei seiner bisherigen Beurteilung verblieben ist.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat das Gutachten des Internisten Prof.Dr.M. vom 01.11.2003 eingeholt, der eine Einsetzbarkeit des Klägers unter 3 Stunden seit 1990 annimmt. Auch eine tägliche Gehstrecke von 4 x 500 m sei nicht zumutbar. Dies ergebe sich aus den schweren Störungen der Wirbelsäule und dem vorhandenen Schmerzsyndrom der BWS und LWS sowie der großen Gelenke. Auf Anfrage des Senats bezüglich der von ihm nach dem stationären Aufenthalt im F.hof Bad P. damals festgestellten Arbeitsfähigkeit hat der ärztliche Sachverständige mitgeteilt, dieser Widerspruch sei die Folge eines Erkenntnisgewinnes bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit von Patienten mit Osteoporose. Die Beklagte (Stellungnahme von Dr.S. vom 16.01.2004) widerspricht der Beurteilung von Prof.Dr.M ...

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 30.11.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.01.1998 und den dazu gehörigen Widerspruchsbescheid vom 07.09.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger über den 31.01.1998 hinaus eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw voller Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Streitakten erster und zweiter Instanz die Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die frühere Klageakte des SG Nürnberg S 17 Ar 137/92.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 30.11.1999 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31.01.1998 hinaus hat. Der Kläger ist nämlich über diesen Zeitpunkt hinaus weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes und auch nicht erwerbsgemindert im Sinne der ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften.

Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) bei einer Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier Weitergewährungsantrag am 07.10.1997 gestellt) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung nur für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger am 07.10.1997 geltend gemachten Weitergewährungsanspruch ist § 44 SGB VI aF. Danach erhalten Rente wegen EU Versicherte, die erwerbsunfähig sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EU 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Beim Kläger liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Weitergewährung von Rente wegen EU und auch wegen voller Erwerbsminderung nicht vor.

Im Vordergrund des Beschwerdebildes des Klägers stehen die psychischen Beschwerden, die letzten Endes auch zur zweimaligen Zeitrentengewährung geführt haben, wofür die nervenärztlichen Gutachten von Dr.W. vom 08.01.1993 und von Dr.D. vom 25.01.1996 maßgeblich waren. Denn auf dem orthopädischem Gebiet ließen sich im Bereich des Bewegungsapparates beim Kläger objektiv nur geringe Verschleißprozesse an der Wirbelsäule feststellen sowie lediglich Restzustände nach einem abgelaufenen Morbus Scheuermann. Auch an den Gelenken sind röntgenologisch keine schwerwiegenden Veränderungen zu erkennen. Insoweit verweist der Senat auf die Untersuchungsergebnisse und Ausführungen des von ihm gehörten Orthopäden Dr.M. im Gutachten vom 23.07.2001 und in den Stellungnahmen vom 19.06.2002 und 28.10.2002. Insbesondere lässt sich aus orthopädischer Sicht eine zeitliche Einschränkung der täglichen Arbeitszeit nicht begründen. Im Übrigen kann der Kläger nicht damit gehört werden, das SG habe eine bei ihm vorliegende Fibromyalgie unberücksichtigt gelassen. Denn Dr.M. konnte insoweit keine ausreichenden Hinweise für das Vorliegen eines Fibromyalgie-Syndroms feststellen.

Der vom Senat gehörte Neurologe und Psychiater Dr.W. stellte anlässlich der Befunderhebung zum Gutachten vom 08.10.2001 fest, dass sich neurologischerseits organisch keine nennenswerten pathologischen Befunde erkennen lassen. Bekannt ist beim Kläger seit 1989 eine chronische und hartnäckige Somatisierungsstörung, die in Verbindung steht mit einer Krankheitsfixierung bzw einer sthenischen Krankheitsverteidigung mit Reklamation einer außerordentlichen Brüchigkeit seines Skelettsystems, das durch eine unterlassene rechtzeitige Hormonersatztherapie unwiderruflich geschädigt sei. Aus nervenärztlicher Sicht ist diese beschriebene Entwicklung der psychischen Symptomatik in engem Zusammenhang mit eingetretenen Ängsten vor den Anforderungen einer wiederaufzunehmenden Berufstätigkeit einerseits und im recht bewusstseinsnahen Bemühen um Erhalt der bisherigen Versorgungsleistungen (Rente) zu verstehen, welche ihn entgegen den Einschätzungen der Gutachter der Beklagten legitim entpflichten würden. Zusammenfassend lässt Dr.W. , dem der Senat in seiner Leistungsbeurteilung folgt, keinen Zweifel daran, dass der Kläger nach dem 31.01.1998 wieder vollschichtig belastbar ist unbeschadet der früher bestandenen krankheitswertigen psychischen Befunde. Der Kläger weist zwar immer noch auf seine Beschwerden hin, ein nennenswerter seelischer Leidensdruck ist dahinter nach den Ausführungen von Dr.W. aber nicht zu erkennen. Der Sachverständige stellt überwiegend eine ängstliche Belastungsabwehr fest, sich erneut dem Arbeitsmarkt zur vollschichtigen Leistungsverrichtung zur Verfügung stellen zu müssen. Dagegen agiert der Kläger mit bewusstseinsnaher Verteidigung von organischen funktionellen Beschwerden, die weder von den Gutachtern der Beklagten noch von Dr.G. im Klageverfahren und auch nicht von den Sachverständigen Dr.M. und Dr.W. im Berufungsverfahren nachvollzogen werden konnten. Aus psychiatrischer Sicht ist es daher nicht zu begründen, den Kläger von einer zukünftigen vollschichtigen Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt zu entpflichten. Denn es überwiegen bei ihm die bewusstseinsnahen entschädigungsneurotischen Verhaltensweisen, die hinter der konversiven Somatisierungsstörung stehen. Einem vollschichtigen täglichen Einsatz für leichte Arbeiten stehen diese Beschwerden nicht entgegen. Die Einsatzfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten beinhaltet zugleich, dass schweres Heben und Tragen nicht mehr zumutbar ist. Die Arbeiten sollten überwiegend nicht in ungeschützter Witterung verrichtet werden, auch sollten Nachtschicht oder Akkordarbeit bei der stigmatisierten Psyche ausgeschlossen sein. Damit ist der Kläger über den 31.01.1998 hinaus nicht erwerbsunfähig iS des § 44 SGB VI aF.

Der Leistungsbeurteilung des auf Antrag des Klägers gehörten Internisten Prof.Dr.M. im Gutachten vom 01.11.2003 und der Stellungnahme vom 25.02.2004, wonach der Kläger bei vorliegenden schweren Störungen der Wirbelsäule und des vorhandenen Schmerzsyndroms der BWS und LWS sowie der großen Gelenke täglich nur noch unter 3 Stunden arbeiten kann, konnte sich der Senat nicht anschließen. Seine Auffassung begründet Prof. Dr.M. letzten Endes damit, dass er in den vergangenen Jahren Erkenntnisse gewonnen habe im Hinblick auf die Bewertung der Leistungsfähigkeit von Patienten mit Osteoporose. Die Begründung der von ihm angenommenen Leistungseinschränkungen des Klägers hält der Senat aber nicht für überzeugend. Denn damit stellt sich Prof.Dr.M. in Widerspruch zu seiner eigenen Aussage im Arztbrief der Klinik F.hof über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 17.10. bis 07.11.2001. Damals hielt er den Kläger nach den erhobenen Befunden aus osteologischer Sicht noch für arbeitsfähig. Eine endgültige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei erst nach einer ausreichend durchgeführten Hormonsubstitution für insgesamt ein halbes Jahr möglich. Diese Behandlung wurde durchgeführt. Komplikationen seitens der Osteoporose sind nicht mehr aufgetreten. Insbesondere weist der Senat darauf hin, dass die vom ärztlichen Sachverständigen Prof.Dr.M. angeführten Spontanfrakturen der Brustwirbelkörper schon 1990 festgestellt wurden; in der Zwischenzeit sind keine Brüche mehr aufgetreten. Dies lässt nach Auffassung des Senats nur den Schluss zu, dass der Kläger bezüglich der beim ihm zweifellos vorliegenden Osteoporose nicht mit einem hohen Risiko behaftet ist, etwa mit einem erhöhten Sturzrisiko. Bei jüngeren Patienten mit Osteoporose und nach konsequenter Differenzialdiagnostik unter osteodensitometrischer Verlaufskontrolle in zweijährigen Abständen kann nämlich von einer Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen und ohne Unfallgefährdung, ohne Zwangshaltung, ohne Heben über 10 kg in aller Regel in Vollschicht ausgegangen werden (Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Seite 180).

Im Übrigen hat sich auch Prof.Dr.M. vor Erstellung seines Gutachtens vom 01.11.2003 (Untersuchung am 26.02.2003) in einem Schreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 10.01.2002 dahingehend geäußert, dass die fassbaren körperlichen und krankheitsbedingten Veränderungen ganz sicher nicht hinreichend seien, um hieraus eine Erwerbsunfähigkeit abzuleiten. Er hat es aber für denkbar gehalten, zusätzliche psychologisch/psychiatrische Veränderungen könnten es plausibel erscheinen lassen, dass die sozialmedizinische Prognose praktisch infaust sei. Infolge dieser Widersprüche durch Prof.Dr.M. war für den Senat die Leistungseinschätzung des Klägers mit unter 3 Stunden seit 1990 nicht nachvollziehbar.

Insgesamt ergibt sich für die Zeit ab 01.02.1998 ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten in Vollschicht unter Beachtung der bereits genannten Funktionseinschränkungen. Es liegt auch weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Nach den überzeugenden Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dr.M. und Dr.W. sind betriebsunübliche Pausen nicht erforderlich und die rentenrechtlich relevante einem Versicherten zumutbare Gehstrecke ist nicht eingeschränkt.

Da der Kläger unter Einbeziehung aller bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen somit nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, braucht vorliegend eine zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden. Denn solange ein Versicherter in der Lage ist, unter betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und der Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den der Kläger verweisbar ist, auszugehen (BSG SozR 2000 1246 Nr 90). Der Kläger ist damit über den 31.01.1998 hinaus nicht erwerbsunfähig iS des § 44 Abs 2 SGB VI aF.

Aufgrund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich etwa 8 Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt - beim Kläger nicht vor.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 30.11.1999 war daher zurückzuwiesen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved