L 6 RJ 506/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 612/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 506/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 6. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1966 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko. In der Zeit vom 31.01.1991 bis 31.01.1994 war er versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt, vom 01.02.1994 bis 02.04.1994 und vom 24.05.1996 bis 08.06.1996 war er arbeitslos und bezog Sozialleistungen. Insgesamt hat er 43 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Arbeiterrentenversicherung entrichtet.

Erstmals hatte der Kläger mit einem am 04.06.1997 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben die Erstattung seiner zur deutschen Rentenversicherung gezahlten Beiträge beantragt, nachdem er am 26.08.1996 in seine Heimat zurückgekehrt war. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 19.06.1997 mit der Begründung abgelehnt, dass seit der Entrichtung der letzten Pflichtbeitrages noch nicht die erforderlichen 24 Kalendermonate seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht vergangen seien.

Mit einem am 13.04.2000 bei der LVA Hessen eingegangenen Schreiben des Generalkonsulats des Königreichs Marokko vom 07.04.2000 beantragte der Kläger erneut die Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge. Mit Bescheid vom 18.08.2000 entsprach die Beklagte diesem Antrag und erstattete dem Kläger den Arbeitnehmeranteil der für die Zeit vom 31.01.1991 bis 31.01.1994 entrichteten Pflichtbeiträge in Höhe von 9.071,65 DM. Dieser Bescheid ist dem Kläger am 01.09. 2000 in seiner Heimat durch die Post zugestellt worden. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 9.071,65 DM wurde auf das vom Kläger angegebene Konto in Marokko überwiesen.

Mit dem am 07.06.2001 bei der Beklagten eingegangenen, am 30.05.2001 zur Post gegeben Schreiben, teilte der Kläger mit, dass ihm mit Bescheid vom 18.08.2000 9.071,75 DM die Beiträge aus der deutschen Rentenversicherung erstattet worden seien, nunmehr sei er jedoch arbeitsunfähig krank und beantrage deshalb Berufsunfähigkeitsgeld.

Mit Bescheid vom 20.06.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge seien dem Kläger mit Bescheid vom 18.08.2000 erstattet worden, das Versicherungsverhältnis sei damit erloschen und keine Beiträge mehr vorhanden. Ein Rentenanspruch bestehe deshalb nicht.

Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Es sei ein Fehler gewesen, sich die Beiträge erstatten zu lassen. Seine Gesundheit sei kaputt. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Durch die Beitragserstattung seien sämtliche Ansprüche gegen die deutsche Rentenversicherung untergegangen. Auf Grund der durchgeführten Beitragserstattung seien keinerlei anrechnungsfähige rentenrechtliche Zeiten mehr vorhanden. Es bestehe schon deshalb kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Bereits am 29.09.2000 habe er dem Generalkonsulat des Königreichs Marokko in Frankfurt zwei ärztliche Atteste zugesandt, die seine Erwerbsunfähigkeit bescheinigten. Dazu hat er Kopien einer ärztlichen Bescheinigung vom 18.09.2000 und eines seinerzeit an das Generalkonsulat gerichteten Anschreibens vom 29.09.2000 beigelegt. Ferner hat er ärztliche Bescheinigungen vom 12.10.2001 zur Begründung seines Rentenanspruchs vorgelegt.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 06.09.2002 die Klage abgewiesen. Dem Kläger seien die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden. Ein Rentenanspruch könne daher nicht mehr entstehen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter aus gesundheitlichen Gründen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrt. Gegebenenfalls sei er bereit, den Erstattungsbetrag in Höhe von 9.071,75 DM bei der Beklagten wieder einzuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 09.09.2002 als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Augsburg, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Dem Kläger wurden mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.08.2000 die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge in Höhe des Arbeitnehmeranteils erstattet. Gemäß § 210 Abs.6 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist mit der Bestandskraft des Erstattungsbescheides das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Nach § 210 Abs.6 Satz 3 SGB VI lassen sich aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten keine Ansprüche mehr geltend machen.

Ein Rentenanspruch des Klägers aus diesen Zeiten kann daher nicht mehr entstehen.

Eine Möglichkeit, die erstatteten Beiträge wieder in die Versicherung einzubezahlen, ist von Gesetz nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht vorgesehen und besteht daher nicht.

Im Übrigen muss der Kläger darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass das Versicherungsverhältnis durch Rückzahlung der Beitragserstattung wieder aufleben könnte, auch kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestünde, da der Kläger in Deutschland lediglich für 43 Monate Pflichtbeiträge entrichtet hatte und - marokkanische Beiträge sind nicht bekannt - damit schon die gesetzliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit nicht erfüllt ist und darüber hinaus zum Zeitpunkt der Antragstellung auch die besonderen für einen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung durch Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 36 Monaten Pflichtbeiträgen im Fünfjahreszeitraum vor Eintreten eines Leistungsfalles nicht erfüllt wären, da der letzte Pflichtbeitrag für den Kläger für August 1995 nachgewiesen ist und seitdem keinerlei Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichtet worden sind.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 06.09.2002 war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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