L 14 RJ 611/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 598/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 611/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Beginn und Höhe der Altersrente des Klägers.

Der 1933 geborene Kläger war nach den vorhandenen Unterlagen in der Bundesrepublik Deutschland zwischen April 1970 und Juni 1977 versicherungspflichtig beschäftigt und danach bis 30.09. 1977 arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Er erhielt von der Beklagten auf seinen am 28.09.2000 - zunächst formlos, danach am 12.02.2001 auch über die Verbindungsstelle in P. - gestellten Rentenantrag mit Bescheid vom 29.08.2001 (Neuberechnungsbescheid vom 26.10.2001) Regelaltersrente ab 01.09.2000 in Höhe von monatlich 328,35 DM (bzw. 349,20 DM) aus den gemäß Artikel 25 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten zwischen 1970 und 1977.

Mit seinem am 12.11.2001 eingegangenen Widerspruch begehrte der Kläger die rückwirkende Auszahlung seiner Rente bereits ab Vollendung des 65. Lebensjahres (17.02.1998) sowie einen "minimalen Rentenbetrag" von DM 414. Zur Begründung führte er an, der Rentenantrag sei wegen der Kriegswirren im Kosovo mit Verspätung gestellt worden; es habe seit Ende 1998 bis Mitte 2000 ein "Vis maior" bestanden, aufgrund dessen er keinen Rentenantrag habe stellen können, da die Verbindungsstelle in P. erst im September 2000 die Arbeit aufgenommen habe.

Eine Anfrage der Beklagten, aus welchen Gründe die Zahlung eines Betrages in Höhe von DM 414,- beantragt werde, blieb unbeantwortet.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2002 zurück mit der Begründung, die Rente sei unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in richtiger Höhe fest- gesetzt worden und beginne entsprechend dem Datum der Antragstellung gemäß §§ 99, 115 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zutreffend ab 01.09.2000. Der Gesetzgeber habe Ausnahmen bei verspäteter Antragstellung in Fällen besonderer Härte - hier die Erschwerung der Antragstellung bei den gegebenen Verhältnissen im ehemaligen Jugoslawien - nicht vorgesehen. Auch unter Berücksichtigung des persönlichen Interesses des Klägers an einem früheren Rentenbeginn könne keine andere Entscheidung getroffen werden. Die besondere Situation im ehemaligen Jugoslawien dürfe nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen.

Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein auf Nachzahlung der Rente ab 17.02.1998 und Erhöhung des Rentenbetrages auf mtl. DM 414,- gerichtetes Begehren weiter. Mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2003 wies das SG die Klage nach Anhörung der Beteiligten ab. Es verwies auf § 99 SGB VI, wonach die Rente von dem Kalendermonat an geleistet werde, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt werde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, und bei späterer Antragstellung von dem Kalendermonat an, in dem die Rente beantragt werde. Die Vorschrift stelle eine Ausschlussfrist dar, daher könne die nicht rechtzeitige Antragstellung aufgrund von Kriegsereignissen nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Eine solche könne sich auch nicht aus § 115 Abs.6 SGB VI ergeben, wonach die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen auf die Antragstellung hinweisen sollen. Die Beklagte habe mangels Kenntnis des Aufenthaltsorts des Klägers im Ausland einer entsprechenden Hinweispflicht nicht nachkommen können. Bezüglich der Rentenhöhe sei der angefochtene Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden; der Kläger habe dazu nichts substantiiert vorgetragen.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Die Kriegszeit im Kosovo gab er erneut mit Ende 1998 bis 11.06.1999 (bis zur Resolution Nr.1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 11.06. 1999) an; es gehe um eine "Restitutio in integrum", der Rentenantrag sei so zu behandeln, als wenn er nach (gemeint: bis zum) Ende des dritten Kalendermonats nach dem Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem alle Voraussetzungen erfüllt waren. Außerdem sei der minimale Rentenbetrag DM 414,00 zu zahlen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 21.10.2003 und unter Abänderung der Bescheide vom 29.08. 2001 und 26.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2002 zu verpflichten, die Regelaltersrente bereits ab 17.02.1998 in Höhe von DM 414,00 monatlich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Rentenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich aber nicht als begründet.

Die Entscheidung des Erstgerichts ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis zutreffend hat es die Klage abgewiesen. Nach der bestehenden Sach- und Rechtslage hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente und einen früheren Rentenbeginn.

Die Überprüfung der Aktenunterlagen ergibt, dass die Beklagte die Rentenberechnung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass nicht alle in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers berücksichtigt wurden, liegen nicht vor. Es werden auch vom Kläger keine weiteren Zeiten geltend gemacht oder sonstige konkrete Beanstandungen vorgetragen.

Die Altersrente des Klägers wurde auch entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 115 Abs.1, 99 Abs.1 SGB VI), deren Voraussetzungen Beklagte und Erstgericht im Einzelnen darlegten, ab Beginn des Antragsmonats, also ab 01.09.2000, geleistet. Erst ab diesem Zeitpunkt entstand der Anspruch auf die aus dem Rentenstammrecht abgeleitete erste monatliche Einzelleistung, da die Rente nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt worden war, indem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Der Rentenantrag hätte nach § 99 Abs.1 Satz 1 SGB VI bis zum 30.05.1998 gestellt werden müssen, um zu einem Rentenbeginn am 1. März 1998 (und nicht, wie der Kläger meint, bereits am 17.02. 1998) zu führen. Dies war nicht der Fall.

Zutreffend hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Antragsfrist des § 99 Abs.1 SGB VI von drei Monaten um eine Ausschlussfrist handelt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat es auf Grund dessen - wenn auch unausgesprochen - nicht für möglich gehalten. Zwar ist eine Wiedereinsetzung auch bei materiell-rechtlichen Ausschlussfristen zulässig, sofern sich nicht aus einer Vorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist (§ 27 Abs.5 SGB X). Dies ist bei der Regelung des § 99 SGB VI zum Rentenbeginn, die Ordnungscharakter hat, jedoch der Fall. In Abs.2 Satz 3 kommt insoweit zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber bis auf den dort geregelten Ausnahmefall bei Hinterbliebenenrenten keine Ausnahmen vor dem Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblichem Datum zulassen wollte. Denn andernfalls wäre diese Bestimmung überflüssig (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 99 Anm.12, vgl. auch BSG vom 23.06.1964 in BSGE 21, 129 zu der vergleichbaren Vorschrift des § 1286 RVO a.F.).

Das Vorbringen des Klägers, er sei durch die kriegerischen Ereignisse schuldlos an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen, kann deshalb hier keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen wären die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. ab 01.03.1998 auch deshalb nicht gegeben, weil die Kriegswirren nach seinem eigenen Vorbringen erst ab Ende 1998 bestanden, während hier eine Antragsfrist von drei Monaten in der ersten Hälfte des Jahres 1998 in Frage steht. Allenfalls ab Herbst 1998 könnte sich daher die Frage der schuldlosen Verhinderung an einer Antragstellung durch höhere Gewalt stellen. Auch insoweit reicht aber das Vorbringen des Klägers, die Verbindungsstelle der Beklagten im Kosovo habe erst im Herbst 2000 ihre Arbeit aufgenommen, nicht aus. Ein Rentenantrag hätte insoweit nämlich auch formlos per Post bei der Beklagten gestellt werden können, wie dies im Jahr 2000 auch erfolgte. Der Postverkehr nach Jugoslawien, speziell in Richtung Kosovo, war jedenfalls offiziell nur kurze Zeit im Frühjahr 1999 (März/April) unterbrochen. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, einen Schriftverkehr vergeblich versucht zu haben.

Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für die Verletzung einer Hinweispflicht nach § 115 Abs.6 SGB VI oder für einen irgendwie gearteten Beratungsfehler der Beklagten mit daraus folgendem Herstellungsanspruch, der zu einem früheren Rentenbeginn führen könnte.

Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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