L 1 KR 6/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 32 KR 512/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 6/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 500,- EUR auferlegt. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Gewährung von Krankengeld vom 11. Dezember 1999 bis 4. März 2000.

Der am XX.XXXXXXXX 1935 geborene, seit November 2000 Altersrente beziehende Kläger war seit 1. November 1972 bei der Firma B. beschäftigt und bei der Beklagten pflichtkrankenversichert. Nachdem er vom 7. Oktober bis 5. November 1999 arbeitsunfähig krank gewesen war und Entgeltfortzahlung erhalten, anschließend aber seine Arbeit, ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, nicht wieder aufgenommen hatte, kündigte ihm die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 9. Dezember 1999 fristlos. Diese Kündigung wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. März 2000 (19 Ca 569/99) bestätigt. Die Berufung des Klägers wurde vom Landesarbeitsgericht Hamburg durch Urteil vom 18. Januar 2001 (7 Sa 52/00) zurückgewiesen.

Am 11. Dezember 1999 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt arbeitslos. In der Folge legte er der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiten vom 22. Dezember 1999 bis 5. Januar 2000, vom 18. bis 31. Januar 2000 und vom 7. bis 28. Februar 2000 vor (im Gerichtsverfahren zudem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Orthopäden Dres. T. und L. vom 28. Februar 2000 für die Zeit vom 28. Februar bis 3. März 2000, die die Beklagte nach ihren Angaben vorher nicht erhalten hat).

Das Arbeitsamt verhängte gegenüber dem Kläger für die Zeit vom 11. Dezember 1999 bis 3. März 2000 eine Sperrzeit, ab 4. März 2000 gewährte es ihm Arbeitslosengeld. Für die Zeit ab dem 10. Januar 2000 (Beginn der 5. Woche der Sperrzeit) war der Kläger, dessen Versicherung bei der Beklagten – die Arbeitgeberin hatte ihn am 7. Februar 2000 rückwirkend zum 10. Dezember 1999 bei dieser abgemeldet – zwischenzeitlich nicht mehr bestanden hatte, wieder bei der Beklagten versichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V )).

Den Antrag des Klägers vom 7. August 2000 (Schreiben vom 3. August 2000), ihm Krankengeld für die Zeit vom 10. Dezember 1999 bis 3. März 2000 zu gewähren, weil er in dieser Zeit arbeitsunfähig gewesen sei, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 8. August 2000 ab. Der Anspruch auf Krankengeld sei während einer Sperrzeit ausgeschlossen. Im Übrigen habe Arbeitsunfähigkeit für den streitigen Zeitraum nicht durchgehend bestanden, sei jedenfalls nicht durchgehend nachgewiesen bzw. nicht fristgerecht gemeldet worden. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch den Gegenstand der am 31. August 2000 erhobenen Klage gewordenen Widerspruchsbescheid vom 24. April 2001 zurück.

Das Sozialgericht hat die Klage, die es auf Gewährung von Krankengeld für die Zeiträume vom 10. Dezember 1999 bis zum 5. Januar 2000, 18. Januar bis 31. Januar 2000 und vom 7. bis 28. Februar 2000 gerichtet gesehen hat, durch Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2002 abgewiesen. Der Kläger mache zum einen selbst nicht geltend, dass bei ihm zwischen dem 10. und 22. Dezember 1999 ärztlicherseits Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei, zum anderen habe der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 11. Dezember 1999 bis 3. März 2000 wegen der vom Arbeitsamt verhängten – bestandskräftigen - Sperrzeit - und damit auch ein etwaiger Anspruch auf Krankengeld - geruht.

Mit der gegen den ihm am 20. Dezember 2002 zugestellten Gerichtsbescheid am 18. Januar 2003 eingelegten Berufung begehrt der Kläger die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 11. Dezember 1999 bis 3. März 2000. Er trägt vor, am 21. Dezember 1999 an das Arbeitsamt die Frage gerichtet zu haben, ob er als gemeldeter Arbeitsloser im Krankheitsfall eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müsse. Das sei vom Arbeitsamt bejaht worden. Daraufhin habe er hiervon den ihn behandelnden Arzt unterrichtet und sei – was zutrifft - ab dem 22. Dezember 1999 wieder arbeitsunfähig geschrieben worden.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 11. Dezember 1999 bis 3. März 2000 Krankengeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und weist darauf hin, dass der Kläger nach eigenen (früheren) Angaben jedenfalls ab 5. November 1999 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei. Er sei - was zutrifft – auch anlässlich seiner beiden Arztbesuche am 6. Dezember 1999 nicht arbeitsunfähig geschrieben worden.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der weiteren in der Niederschrift vom 16. Juni 2004 aufgeführten Akten und Unterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )). Ausschließungsgründe iSd § 144 SGG liegen nicht vor, insbesondere übersteigt die Krankengeldforderung für den streitigen Zeitraum 1000 DM (500 EUR).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Dem Kläger steht der geltend gemachte Krankengeldanspruch (§§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 Satz 1 Nr. 2, 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V) nicht zu.

Abgesehen davon, dass für die Zeiten vom 11. bis 21. Dezember 1999, 6. bis 17. Januar 2000 und 1. bis 6. Februar 2000 ein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit des Klägers fehlt – insoweit mangelt es an entsprechenden ärztlichen Feststellungen – und zumindest zweifelhaft ist, ob die Arbeitsunfähigkeit vom 28. Februar bis 3. März 2000 binnen der Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gemeldet wurde, steht dem Anspruch auf Krankengeld für den gesamten streitigen Zeitraum bereits die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V entgegen. Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), also z. B. der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III, ruht. Das war hier der Fall, denn nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist für die Zeit vom 11. Dezember 1999 bis 3. März 2000 eine Sperrzeit verhängt worden, weil der Kläger durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe). Es entspricht der Intention des Gesetzes demjenigen, dessen Anspruch auf die Lohnersatzleistung "Arbeitslosengeld" wegen einer Sperrzeit ruht, auch nicht die Lohnersatzleistung "Krankengeld" zukommen zu lassen. Soweit § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V nicht ausdrücklich den "Anspruch auf Arbeitslosengeld" aufführt, besteht kein Zweifel daran, dass der dort genannte Ruhensgrund zumindest im Wege der Analogie systemgerecht (auch) nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 a zu transportieren ist (vgl. Hauck-Noftz, SGB V, K § 49 Rz. 9).

Die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V erfasst auch Fälle, in denen – wie hier - die Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund des Endes des Beschäftigungsverhältnisses (§ 190 Abs. 2 SGB V) eintritt und einen nachgehenden Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat gem. § 19 Abs. 2 SGB V begründen kann.

Soweit der Kläger sowohl die Berechtigung der fristlosen Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses als auch die Rechtmäßigkeit der Sperrzeit in Zweifel zieht, kann er damit nicht gehört werden. Die rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung und die bestandskräftige Sperrzeitentscheidung des Arbeitsamtes entfalten insoweit für den erkennenden Senat Tatbestandswirkung.

Im Übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Gericht hat dem Kläger Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 500 EUR auferlegt, weil er den Rechtsstreit trotz offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht fortgeführt hat, obwohl ihm vom Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Durch sein Verhalten – die Fortführung des Rechtsstreits – hat der Kläger dem Gericht Kosten verursacht. Als verursachter Kostenbetrag gilt gem. § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (225 EUR). Der Senat schätzt im konkreten Fall die Kosten, die u. a. allein mit der Absetzung, Ausfertigung und Zustellung des Urteils verbunden sind, auf 500 EUR.

Die weitere Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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