L 3 R 344/15

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 12 R 622/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 344/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Juni 2015 wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) über den 31. Juli 2013 hinaus hat.

Der am ... 1958 geborene Kläger absolvierte nach seiner zehnjährigen Schulausbildung vom 1. September 1974 bis zum 12. Juli 1976 eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Installateur mit der Spezialisierung Klempner Gas/Wasser (Facharbeiterzeugnis vom 12. Juli 1976). Anschließend arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern in diesem Beruf, bis er am 17. November 2003 einen Arbeitsunfall erlitt. Er stürzte aus ca. vier Metern von einer Leiter bzw. einem Behälter und fiel dabei auf die rechte Ferse. Hierbei zog er sich eine Calcaneustrümmerfraktur rechtsseitig zu. Aufgrund des Arbeitsunfalls bezieht er seit dem 1. Mai 2006 von der Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft eine Unfallrente auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 Prozent.

Aufgrund des Rentenantrages vom 15. Mai 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger nach medizinischen Ermittlungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2011 und dann bis zum 31. Juli 2013. Am 6. März 2013 beantragte der Kläger die Weiterzahlung dieser Rente über den 31. Juli 2013 hinaus. Die Beklagte zog zunächst von der behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. K. die dieser vorliegenden Facharzt-/und Krankenhausentlassungsberichte ab Juli 2011 und einen Befundbericht des Facharztes für Chirurgie Dr. K. vom 12. Juni 2013 bei. Diesbezüglich wird auf Blatt 50 bis 59 sowie Blatt 62 des medizinischen Teils der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sodann veranlasste die Beklagte ein Gutachten durch die Fachärztin für Orthopädie/Chirotherapie K ... Diese untersuchte den Kläger am 15. August 2013 und stellte in ihrem Gutachten vom selben Tag folgende Diagnosen:

Zustand nach Arthrodese des rechten unteren Sprunggelenkes mit Funktionsstörung des gesamten Sprunggelenkes.

Initiale, obere Sprunggelenkarthrose rechts.

Chronisch rezidivierendes lumbales Pseudoradikulärsyndrom rechts.

Rezidivierende Epikondylitis humeri radialis beiderseits.

Rezidivierendes Subakromialsyndrom rechts.

Sie führte aus, die statische Belastbarkeit des Klägers sei reduziert. Die Einschränkungen ergäben sich im Wesentlichen aus den Folgen der Verletzung des rechten Sprunggelenkes 2003. Nach der Arthrodese des unteren rechten Sprunggelenkes bestehe jetzt ein gutes Ergebnis. Es bestünden keine klinischen und radiologischen Zeichen für einen floriden Entzündungszustand. Die im Rahmen einer Begutachtung im Jahre 2011 angegebene Myatrophie habe sich wesentlich gebessert. Auch das Gangbild scheine jetzt wesentlich besser zu sein. Die Benutzung einer Unterarmgehstütze sei nicht mehr notwendig. Dennoch bleibe eine gewisse Beeinträchtigung der Gehfähigkeit bestehen, so dass der Kläger überwiegend im Sitzen beruflich tätig sein sollte. Die übrigen geklagten Beschwerden ergäben keine wesentliche Beeinträchtigung der beruflichen Einsatzfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine vollschichtige berufliche Einsatzfähigkeit für körperliche Tätigkeiten, wenn im Sitzen und im Wechsel mit gelegentlichem Gehen und Stehen ohne schweres Heben und Tragen gearbeitet werden könne. Der Kläger könne unter großstädtischen Verhältnissen eine einfache Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten viermal täglich zurücklegen.

Daraufhin lehnte die Beklagte die Weiterzahlung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31. Juli 2013 hinaus mit Bescheid vom 2. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 ab. Die medizinische Sachaufklärung habe ergeben, dass bei dem Kläger ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen, ohne Klettern, Absturzgefahr sowie ohne Hocken und Knien vorliege. Eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit sei nicht mehr bestätigt worden. Der Gang könne ohne Hilfsmittel erfolgen. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne der Kläger die zuletzt rentenversicherungspflichtig unbefristet ausgeübte Beschäftigung als Installateur für Gas/Wasser (Hauptberuf) nicht mehr ausüben. Dieser Hauptberuf sei der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Als Facharbeiter könne der Kläger auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die zu der Gruppe der Facharbeiterberufe oder der Gruppe der angelernten Arbeiter gehörten. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Funktionseinschränkungen und der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sei dem Kläger z.B. eine Tätigkeit als Maschinist (Wasseraufbereitung Chemiewerk Lärm/Lüftungsanlagen) oder als Sachbearbeiter im Heizungs- und Sanitärverkauf medizinisch und sozial zumutbar.

Dagegen hat der Kläger am 13. Dezember 2013 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und zur Begründung vorgetragen, er leide immer noch an den Folgen seines Arbeitsunfalls im Jahr 2003. Kurze Strecken könne er ohne Gehhilfe bewältigen, längere Strecken nicht. Insoweit werde dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten widersprochen, welches von voller Wegefähigkeit ausgehe. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, wie es zu der Feststellung der angeblich bestehenden Wegefähigkeit gekommen sei. Die Gehstrecke sei jedenfalls nicht getestet worden. Die Unterarmgehstütze könne er nicht mehr uneingeschränkt nutzen. Durch die langjährige Benutzung hätten sich Beschwerden rechtsseitig in Schulter, Arm und Hand eingestellt. Für längere Wegstrecken benötige er die Unterarmgehstützen aber. Darüber hinaus sei die Wegefähigkeit infolge der Beschwerden in den Hüftgelenken eingeschränkt. Es seien zum Teil deutliche Bewegungseinschränkungen dokumentiert, welche ihn beim längeren Gehen stark behinderten. Schließlich verkenne das Gutachten völlig, dass er infolge des Ruheschmerzes im rechten Fuß keine Erholung durch Schlaf mehr finde, und dies schon seit Jahren. Dadurch träten Unkonzentriertheit, Tagesmüdigkeit, Abgeschlagenheit und Ähnliches auf. Diese Beeinträchtigungen schränkten seine Leistungsfähigkeit massiv ein, und zwar für alle denkbaren Tätigkeiten. Jedenfalls sei er berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI. Die Beschreibungen der Verweisungstätigkeiten seien zum Teil nicht verwertbar. Im Übrigen könne er die benannten Verweisungstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen bzw. angesichts seines Berufslebens und der vorhandenen Vorkenntnisse nicht ausüben.

Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren weitere berufskundliche Unterlagen überreicht:

Ausdruck aus berufe.net zum Beruf "Kraftwerker/in";

Berufskundliches Gutachten von Dipl.-Ing. P. für das Sozialgericht D. vom 29. Juli 1996;

Unterlagen zur Verweisungstätigkeit "Montierer in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechnik, med. Geräte bzw. Aggregaten in der Automobilzulieferindustrie" (inklusive berufskundliches Gutachten von K.-H. R. vom 26. Februar 2012 für das Sozialgericht Gotha in dem Verfahren S 42 R 5366/10).

Diesbezüglich wird auf Blatt 60 bis 69 sowie Blatt 99 bis 105 der Gerichtsakten verwiesen.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers mit beigefügten ärztlichen Unterlagen eingeholt: Dipl.-Med. K. vom 3. April 2014 sowie Dr. K. vom 30. Juni 2014. Diesbezüglich wird auf Blatt 33 bis 40 sowie 44 bis 48 der Gerichtsakten verwiesen.

Schließlich hat das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 25. Juni 2015 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. August 2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Rente wegen voller Erwerbsminderung, hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger sei in dem zu beurteilenden Zeitraum ab August 2013 in der Lage, Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Er könne auch die geforderten Wegstrecken zurücklegen. Die Sachverständige K. habe die Wegefähigkeit zu Recht bejaht. Allerdings habe der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten könne er nach den von dieser vorgelegten berufskundlichen Unterlagen nicht ausüben. Nach dem Auszug aus berufe.net arbeite ein Kraftwerker im Gehen und Stehen. Aus dem Gutachten von Dipl.-Ing. P. vom 29. Juli 1996 ergebe sich, dass die Einarbeitungszeit eines Kundenbetreuers oder eines Sachbearbeiters im Fachhandel Heizung/Sanitär ein Jahr bis zwei Jahre betrage, mithin mehr als drei Monate. Auch der dortige Kläger sei gelernter Heizungs- und Sanitärmonteur gewesen. Im Hinblick auf die zuletzt benannte Verweisungstätigkeit als Montierer in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechnik, medizinischen Geräten bzw. Aggregaten in der Automobilzulieferungsindustrie folge das Sozialgericht der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt (Urteil vom 21. September 2006 - L 3 RJ 137/03 -, juris, RdNr. 52 ff.). Danach bezeichne die angegebene Tätigkeit keinen konkreten Beruf.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 21. Juli 2015 zugestellte Urteil am 28. Juli 2015 und der Kläger hat gegen das ihm am 20. Juli 2015 zugestellte Urteil am 20. August 2015 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt.

Die Beklagte hat ausgeführt, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI. Das Sozialgericht habe sich bei der Bewertung der von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeit pauschal auf ein Urteil des LSG Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2006 bezogen. Dies sei allerdings nicht zulässig, da das Sozialgericht es versäumt habe, aktuell zu prüfen, inwieweit die benannte Verweisungstätigkeit mittlerweile im Wirtschaftsleben verankert sei und insofern auch Eingang in die aktuelle Rechtsprechung gefunden habe. Die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren übersandten Unterlagen hätten ausreichend Hinweise und sich für das Gericht aufdrängende Anhaltspunkte geboten, diesbezüglich eine weitergehende Sachaufklärung vornehmen zu können. Sie halte grundsätzlich an der erstinstanzlich genannten Verweisungstätigkeit fest, präzisiere sie aber wie folgt: "Montierer (Teilezurichter)/Gerätezusammensetzer in der Metall- und Elektroindustrie". Diese Verweisungstätigkeit sei dem Kläger sowohl gesundheitlich als auch sozial zumutbar. Sie habe mittlerweile Eingang in die Rechtsprechung gefunden und sei inzwischen von zahlreichen LSGen als zulässige und zumutbare Verweisungstätigkeit für Versicherte mit dem Leitberuf des Facharbeiters akzeptiert worden (LSG Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2013 - L 14 R 967/10 -, Hessisches LSG vom 15. April 2011 - L 5 R 331/09 -, LSG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2011 - L 4 R 419/09 -, jeweils juris). Die Beklagte hat weitere Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen K.-H. R. vom 1. September 2009 (erstellt für das Sozialgericht Gotha in dem Verfahren S 11 R 3408/07) und vom 3. August 2014 (erstellt für das Sozialgericht Frankfurt/Oder in dem Verfahren S 29 R 348/13) sowie vom 29. April 2015 (erstellt für das LSG Berlin-Brandenburg in dem Verfahren L 2 R 135/10) und vom 16. Mai 2016 (erstellt für das Sozialgericht Gotha in dem Verfahren S 11 R 4248/13) eingereicht. Diesbezüglich und wegen der übrigen vorgelegten berufskundlichen Unterlagen wird auf Blatt 136 bis 149, 172 bis 202 und 221 bis 225 der Gerichtsakten verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Juni 2015 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Juni 2015 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. August 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verfüge aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr über die erforderliche Mobilität und sei nicht in der Lage, einen Pkw zu führen, um eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Er fahre nur äußerst eingeschränkt mit einem Fahrzeug. Er nehme das Medikament Valoron ein, welches seine Fahrtauglichkeit beeinflusse. Die von der Beklagten nunmehr benannte Verweisungstätigkeit Montierer (Teilezurichter)/Gerätezusammensetzer in der Metall- und Elektroindustrie sei ihm bereits gesundheitlich nicht zumutbar. Diese Arbeit sei verbunden mit Zwangshaltungen des Rückens und Schulter-Nacken-Bereichs. Zwangshaltungen seien für ihn jedoch auszuschließen. Außerdem sei ihm nicht zumutbar, zwischen einzelnen Montagehallen zu pendeln. Darüber hinaus könne er keine Akkordarbeit verrichten. Abgesehen davon sei die Tätigkeit des Gerätezusammensetzers nicht überwiegend im Sitzen möglich, wie es für ihn erforderlich sei.

Der Senat hat berufskundliche Unterlagen vom Sozialgericht Marburg beigezogen, die auf Ermittlungen des Hessischen LSG in dem Verfahren L 2 R 202/08 beruhen. Diesbezüglich wird auf Blatt 207 bis 215 der Gerichtsakten verwiesen.

Darüber hinaus hat der Senat Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers eingeholt: Fachärztin für Hautkrankheiten Dipl.-Med. J. vom 11. Oktober 2016, Dr. K. (Eingang beim LSG - mit Anlagen - am 25. Oktober 2016), Dr. K. vom 28. Oktober 2016, Dr. F. (Leitender Oberarzt in der Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie und Sportmedizin der HELIOS-Klinik Z.) mit Fachärztin für Chirurgie B.-G. (Oberärztin in der Klinik) vom 10. November 2016 (mit einem beigefügten Nachschaubericht vom 21. März 2016). Diesbezüglich wird auf Blatt 245, 247 bis 270, 272 f. sowie 275 bis 278 der Gerichtsakten verwiesen.

Sodann hat der Senat ein Gutachten auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie im Städtischen Klinikum D. Dr. Z. eingeholt. Dieser hat den Kläger am 12. Mai 2017 untersucht und in seinem Gutachten vom 20. Juni 2017 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

Versteifung des rechten unteren Sprunggelenkes nach einem Fersenbeinbruch; Einschränkung des oberen rechten Sprunggelenkes.

Chronisches Lumbalsyndrom bei Bandscheibenprotrusionen L1 bis S1 mit sensiblem pseudoradikulärem Schmerzsyndrom rechts.

Chronisches Cervicalsyndrom ohne neurologische Ausfälle.

Subacromiales Engpasssyndrom des rechten Schultergelenkes.

Chronisch rezidivierende Epikondylitis humeri radialis links.

Stenosierende digitale Tenosynovitis des IV. Fingers der rechten Hand.

Initiale Coxarthrose rechts und links.

Chronische Sinusitis maxillaris und frontalis (Nebennieren- und Stirnhöhlenentzündung).

Zustand nach operativer Behandlung einer Hidradenitis suppurativa links.

Benigne Prostatahypertrophie.

Psoriasis vulgaris.

Helicobacter-assoziierte Gastritis.

Aufgrund der festgestellten Erkrankungen und Funktionseinschränkungen sei der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Wesentlich für die Einschränkung sei die herabgesetzte Standsicherheit und Gehfähigkeit aufgrund der Versteifungsoperation des rechten unteren Sprunggelenkes und der Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes. Wegen der fehlenden Fußhebung bestünden nachvollziehbar Einschränkungen des Abrollverhaltens des Fußes und der Standsicherheit im Einbein-, Zehen- oder Fersenstand. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung habe am rechten Bein jedoch keine signifikante Minderung der Gebrauchsspuren festgestellt werden können. So sei die Fußsohlenbeschwielung rechts und links seitengleich ausgeprägt gewesen. Der Kalksalzgehalt des rechten oberen Sprunggelenkes und des Fersenbeines sei regelrecht gewesen. Ebenso habe keine messbare und sichtbare Muskelminderung am rechten Ober- und Unterschenkel gegenüber links bestanden. Diese Befunde deuteten auf eine gute Belastungsfähigkeit des rechten Fußes hin. Aufgrund der Versteifungsoperation und der Funktionseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenkes sei der Kläger trotzdem eingeschränkt bei Tätigkeiten, die ausschließlich im Stehen oder Gehen verrichtet werden müssten, ebenso bei Tätigkeiten, die mit Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten verbunden seien. Wegen der Bewegungseinschränkungen im oberen und unteren Sprunggelenk seien auch Zwangshaltungen des rechten Beines und Fußes sowie Hocken zu vermeiden. Insgesamt seien dem Kläger alle Tätigkeiten, die eine hohe Standsicherheit erforderten und somit mit Absturzgefahr verbunden seien, verschlossen. An der Lendenwirbelsäule (LWS) bestehe nachvollziehbar ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung habe jedoch keine objektivierbare neurologische Ausfallsymptomatik festgestellt werden können. Die grobe Kraft aller Muskelgruppen sei regelrecht gewesen. Ebenso habe ein seitengleiches Reflexverhalten bestanden. 2013 habe bei dem Kläger eine Fußheber- und Fußsenkerparese bestanden. Diese habe gutachtlich nicht mehr festgestellt werden können. Nervendehnungsschmerzen hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Subjektiv habe der Kläger jedoch eine Gefühlsminderung an der Außenseite des rechten Beines in Höhe des Ober- und Unterschenkels sowie des Fußes angegeben. Hierbei handele es sich nicht um eine radikuläre Ausfallsymptomatik. Vielmehr sei die Gefühlsminderung einem sensiblen pseudoregulärem Schmerzsyndrom zuzuordnen. Radiologisch und kernspintomographisch bestünden an der Wirbelsäule nur geringe degenerative Veränderungen. Es bestehe weder eine relevante Stenose der Neuroforamina noch des Spinalkanals. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der LWS seien dem Kläger allerdings schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Hebe- und Tragebelastung über 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel verschlossen. Auch Tätigkeiten, die in Zwangshaltung der Wirbelsäule in der Vorneige mit Heben und Tragen sowie Bewegen von Lasten verbunden seien, könne er nicht mehr ausüben. Die vom Kläger vorgebrachte erhebliche Einschränkung der Wegefähigkeit mit einer schmerzfreien Wegstrecke von 150 bis maximal 200 m könne weder aufgrund der festgestellten krankhaften Veränderungen der LWS noch des rechten Beines objektiviert werden. Gegen die Annahme einer erheblichen Einschränkung der Wegefähigkeit sprächen die seitengleich entwickelten Gebrauchsspuren der Extremitäten sowie die fehlenden neurologischen Ausfallerscheinungen und insbesondere die kernspintomographische Untersuchung der LWS vom 9. März 2017, die eine Spinalkanalstenose und eine Neuroforamenstenose mit Nervenwurzelirritation ausschließe. Der klinische Untersuchungsbefund mit fehlenden Nervendehnungszeichen nach Lasègue und Bragard stütze die fehlende Nervenwurzelreizsymptomatik. Die geringen degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke sowie das schmerzhafte Kreuzbein-/Darmbeingelenk rechts schränkten den Kläger über das bereits genannte Ausmaß hinaus nicht ein. An der oberen Extremität bestehe rechts eine Engpasssymptomatik der Supraspinatussehne, links eine Epikondylitis humeri radialis sowie rechts eine stenosierende digitale Tenosynovitis am IV. Finger. Wegen der Engpasssymptomatik seien dem Kläger Tätigkeiten über Schulterhöhe verschlossen. Das Heben und Tragen von Gegenständen sei aufgrund der Epikondylitis erschwert. Die stenosierende digitale Tenosynovitis der rechten Hand schränke den Kläger nicht ein. Darüber hinaus sei die Stenose durch eine Spaltung des Ringbandes am IV. Finger zu beseitigen. Eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände liege daher nicht vor. Aufgrund der Verschleißerscheinungen der LWS und der Versteifungsoperation sollte der Kläger keine Tätigkeit ausschließlich im Freien, unter ständigen Temperaturschwankungen sowie Nässe und Zugluft verrichten, im Freien somit nur unter Witterungsschutz.

Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht sei der Kläger aber durchaus in der Lage, vollschichtig leichte und in geringem Umfang mittelschwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Diese Tätigkeiten sollten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit erfolgen, die Sitzbelastung durch gelegentliches Stehen und Gehen zu unterbrechen. Dabei sollten die Zeiträume der Sitz-, Steh- und Gehbelastung dem Kläger überlassen werden. Die Einschätzung der Dauer der Steh-, Geh- und Sitzbelastung während einer Arbeitsschicht sei ärztlicherseits nicht möglich, da die Beschwerdesymptomatik im Verlauf eines Tages, aber auch zwischen den einzelnen Tagen, sehr unterschiedlich sein könne. Aufgrund der Schmerzmedikation, insbesondere der Einnahme von 200 mg Valoron pro Tag, sollte der Kläger auch keine Tätigkeiten ausüben, die einer erhöhten Aufmerksamkeit bedürften, insbesondere im Akkord und am Fließband. Der Kläger sei im Besitz eines Fahrzeuges. Nach eigenen Angaben könne er Auto fahren. Aus ärztlicher Sicht seien Hinderungsgründe für die Benutzung eines Fahrzeuges ebenfalls nicht vorhanden. Hinsichtlich der Einschätzung der Gehstrecke sei bei dem Kläger eine Aggravation nicht auszuschließen. Es sei ihm durchaus zuzumuten, 500 m und mehr ohne unzumutbare Beschwerden und ohne lange Pausen auch viermal täglich zu Fuß zurückzulegen. Er sei ebenfalls in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg zu nutzen. Er, Dr. Z., stimme der Einschätzung der Gutachterin K. im Wesentlichen zu. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht ausreichend geklärt. Weitere Fachgutachten seien nicht erforderlich.

Der Kläger hat zu diesem Gutachten u.a. ausgeführt, aus den bisher vorliegenden Befundberichten ergäben sich die Diagnosen Spinalkanalstenose, einschießende Schmerzen mit Protrusion der Zwischenwirbelscheibe L5/L1, Gefühlsminderungen und festgestellter geminderter Gehstrecke. Eine Wegefähigkeit sei mit diesen Diagnosen nicht vereinbar. Außerdem hat er den Arztbrief des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 2. August 2017 übersandt. Dieser hat darin ausgeführt, nach der Klinik handele es sich um ein lumbales Radikulärsyndrom L4, L5 und S1 rechts. Eine Polyneuropathie bestehe nicht. Der Senat hat dazu eine ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Z. vom 26. Oktober 2017 eingeholt. Zusammenfassend hat dieser ausgeführt, auch in Kenntnis der Bemerkungen des Klägers zu seinem Gutachten sowie des neurologischen und neurophysiologischen Befundes durch Dr. S. habe er keine Veranlassung, von den in seinem Gutachten gemachten Schlussfolgerungen Abstand zu nehmen.

Die Beteiligten haben sich in dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 16. Februar 2018 übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (drei Bände) sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat durfte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG).

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, die der Beklagten begründet. Deshalb ist das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Juni 2015 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zu Recht hat das Sozialgericht die auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gerichtete Klage abgewiesen (dazu unter 1.). Dagegen hat es den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu Unrecht bejaht (dazu unter 2.). Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. Juli 2013 hinaus. Denn er kann seit dem 1. August 2013 sechs Stunden täglich zumindest leichte und in geringem Umfang mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten.

Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger ist nach dem Ergebnis der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen seit dem 1. August 2013 in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich leichte und in geringem Umfang mittelschwere körperliche Tätigkeiten auszuüben und zwar überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit, die Sitzbelastung durch gelegentliches Stehen und Gehen zu unterbrechen. Aufgrund der Schmerzmedikation kann der Kläger keine Tätigkeiten ausüben, die einer erhöhten Aufmerksamkeit bedürfen, insbesondere im Akkord und am Fließband. Aufgrund der Versteifungsoperation des rechten unteren Sprunggelenkes, der Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes und des chronischen lumbalen Schmerzsyndroms kann der Kläger auch keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen des rechten Beines sowie der Wirbelsäule ausüben. Häufiges Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg müssen unterbleiben. Auch Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten sowie mit häufigem Treppensteigen kann der Kläger nicht mehr verrichten. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände ist allerdings uneingeschränkt erhalten. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der LWS sowie der Funktionseinschränkung des unteren und oberen Sprunggelenkes sollten Einwirkungen von Zugluft, Nässe, Kälte sowie ständigen Temperaturschwankungen unterbleiben. Die dem Kläger zumutbaren Tätigkeiten können im Freien nur unter Witterungsschutz, ansonsten in geschlossenen Räumen verrichtet werden. Hinsichtlich des Seh- und Hörvermögens bestehen keine wesentlichen Einschränkungen. Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord und am Fließband haben wegen der Schmerzsymptomatik und der Schmerzmedikamenteneinnahme zu unterbleiben. Schicht-, Wechselschicht- und Nachtschichttätigkeiten sind allerdings möglich. In den Bereichen Lesen, Schreiben, Rechnen, Beanspruchung des Denkvermögens, Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Ausdauer ist der Kläger durchschnittlichen Anforderungen gewachsen. Es spricht auch nichts gegen Tätigkeiten mit häufigem Publikumsverkehr und mit Telefonaten.

Dieses Leistungsbild ergibt sich für den Senat aus dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere aus den Gutachten der Fachärztin für Orthopädie/Chirotherapie K. vom 15. August 2013 sowie des Chefarztes der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie im Städtischen Klinikum D. Dr. Z. vom 20. Juni 2017 mit ergänzender Stellungnahme vom 26. Oktober 2017.

Bei dem Kläger liegt seit dem 1. August 2013 auch weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden täglich zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen (vgl. Beschluss des Großen Senats (GS) des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, BSGE 80, 24, 33 f.; vgl. zur Anwendung dieser Rechtsprechung z.B. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R -, juris). Das Leistungsvermögen des Klägers reicht vielmehr noch für körperlich leichte ungelernte Tätigkeiten, wie z.B. ein Zureichen, Abnehmen, Reinigungsarbeiten, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen, aus.

Bei dem Kläger besteht darüber hinaus kein Katalog- oder Seltenheitsfall, der zu einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen könnte. Der Arbeitsmarkt gilt auch dann als verschlossen, wenn einem Versicherten die so genannte Wegefähigkeit fehlt; zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (vgl. GS BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996, a.a.O., zu Katalogfall 2). Dabei ist ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Ein Katalogfall liegt nicht vor, soweit ein Versicherter täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann. Die medizinischen Ermittlungen haben keinen belastbaren Hinweis auf eine dermaßen eingeschränkte Wegefähigkeit ergeben, dass der Kläger die genannte Anforderung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bewältigen könnte. Dr. Z. hat darauf hingewiesen, dass bei dem Kläger hinsichtlich der eigenen Angaben zur möglichen Gehstrecke eine Aggravation nicht auszuschließen sei. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend herausgearbeitet, dass es dem Kläger durchaus zugemutet werden kann, 500 m und mehr ohne unzumutbare Beschwerden und ohne lange Pausen auch viermal täglich zu Fuß zurückzulegen. Die vom Kläger vorgebrachte erhebliche Einschränkung der Wegefähigkeit mit einer schmerzfreien Wegstrecke von 150 bis maximal 200 m konnte Dr. Z. weder aufgrund der festgestellten krankhaften Veränderungen der LWS noch des rechten Beines objektivieren. Gegen die Annahme einer erheblichen Einschränkung der Wegefähigkeit sprechen zudem die seitengleich entwickelten Gebrauchsspuren der Extremitäten sowie die fehlenden neurologischen Ausfallerscheinungen. Der Kläger ist auch in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg zu nutzen. Abgesehen davon ist er im Besitz eines Fahrzeuges, das er nach den Angaben gegenüber Dr. Z. auch nutzen kann.

2.

Der Kläger hat ab 1. August 2013 auch keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen - für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung maßgeblichen, insbesondere versicherungsrechtlichen - Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Der Kläger ist zwar am 5. Februar 1958 und damit vor dem maßgebenden Stichtag geboren. Er ist aber nicht berufsunfähig.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (KassKomm-Gürtner, § 240 SGB VI, RdNr. 21 m.w.N).

Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Installateurs mit der Spezialisierung Klempner Gas/Wasser. Diesen übte er nach seiner erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung (mit der Spezialisierung Klempner Gas/Wasser, Facharbeiterzeugnis vom 12. Juli 1976) bis zu seinem Arbeitsunfall am 17. November 2003 aus. Diese Tätigkeit kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, denn sie erfordert eine beim Kläger nicht mehr vorhandene uneingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände, weil z.B. im Knien, über Kopf oder in gebückter Haltung eine Heizungsanlage repariert werden muss oder die zu wartenden technischen Anlagen an ungünstigen Stellen angebracht sind. Die Arme und Beine müssen voll funktionstüchtig sein, damit die Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen, Klima-, Lüftungs- und Solaranlagen sachgerecht montiert, gewartet und instand gesetzt werden können. Dabei kommen auch Arbeiten in größeren Höhen mit Absturzgefährdung, z.B. auf Leitern und Gerüsten vor. Schweres Heben und Tragen ist erforderlich, wenn z.B. Anlageteile zum Aufstellort transportiert werden müssen. Insgesamt müssen Installateure über eine robuste Gesundheit verfügen, denn die Installationsarbeiten finden nicht selten in unbeheizten und zugigen Rohbauten statt.

Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine vom Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Nazarek in JurisPK, SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 240 RdNr. 109 f m.w.N).

Die von dem Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Installateur stellt zur Überzeugung des Senates - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten - eine gelernte Tätigkeit auf Facharbeiterebene dar. Er hat vom 1. September 1974 bis zum 12. Juli 1976 eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Installateur mit der Spezialisierung Klempner Gas/Wasser absolviert und diesbezüglich das Facharbeiterzeugnis vom 12. Juli 1976 vorgelegt.

Zwar kann der Kläger diese Tätigkeit - wie dargelegt - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Er kann aber nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten eine andere ihm sowohl gesundheitlich als auch sozial zumutbare Tätigkeit, nämlich die von der Beklagten ordnungsgemäß benannte Tätigkeit eines Montierers bzw. Gerätezusammensetzers in der Metall- und Elektroindustrie, vollwertig verrichten. Diese Tätigkeit lässt sich mit dem Restleistungsvermögen des Klägers vereinbaren. Die Tätigkeit des Gerätezusammensetzers wird nach den Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen K.-H. R. vom 3. August 2014 für das Sozialgericht F./Oder und vom 16. Mai 2016 für das Sozialgericht Gotha - Letzteres betrifft ebenfalls einen Gas- und Wasserinstallateur - überwiegend im Sitzen verrichtet, mit der Möglichkeit, bei Bedarf aufzustehen und sich "durchzubewegen". Ständige Zwangshaltungen entfallen. Üblich ist auch die Benutzung von Sitzhockern. Gelegentliches Gehen wird notwendig beim Heranholen von Materialien und Werkzeugen. In der Regel wird in temperierten Fertigungs- und Montagehallen an hüfthohen Arbeitstischen gearbeitet. Knien, Hocken und Bücken entfällt. Eine normale Fingerfertigkeit und durchschnittliches Konzentrationsvermögen reichen aus. Viele Produktionsbetriebe arbeiten ohne Nachtschicht- und Akkordarbeit. Eine sehr geringe, sicher nicht gesundheitsschädigende Belästigung durch Lärm beim Bohren, durch Metallstaub und durch Dämpfe beim Löten ist nicht auszuschließen. Insgesamt sind die zu verrichtenden Tätigkeiten als körperlich leicht einzustufen. Alle genannten qualitativen Einschränkungen des Klägers können eingehalten werden, so dass ihm die genannte Tätigkeit gesundheitlich zumutbar sind. Auch die Tätigkeit eines Montierers von Kleingeräten ist dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht verschlossen, denn diese ist von der Arbeitsschwere her mit der Arbeit eines Gerätezusammensetzers vergleichbar. Montierer arbeiten ausweislich des Gutachtens von K.-H. R. vom 29. April 2015 (für das LSG Berlin-Brandenburg) in temperierten Fertigungs- und Montagehallen an Lang- und Rundtischen. Gefordert ist dabei überwiegend handwerkliche Präzisionsarbeit. Die Arbeit wird überwiegend im Sitzen, gelegentlich im Gehen und Stehen ausgeführt. Es besteht die Möglichkeit, bei Bedarf (mindestens alle 20 Minuten) die Körperhaltung zu verändern. Gehen wird notwendig, wenn zum Beispiel Material oder Werkzeuge herangeholt werden müssen. Üblicherweise werden Sitzhocker benutzt. Belastungen durch mäßigen Maschinenlärm, ggf. feinen Metallstaub oder Gerüche von Lösungsmitteln sind nicht auszuschließen. Viele Betriebe der Metall- und Elektroindustrie, in denen Kleingeräte montiert werden, arbeiten in normaler Tagesschicht. Nachtschicht ist eher unüblich. Die von einem Montierer zu verrichtenden Tätigkeiten sind - wie die eines Gerätezusammensetzers - insgesamt als körperlich leicht einzustufen. Die qualitativen Einschränkungen des Klägers versperren ihm diese Arbeit ebenfalls nicht.

Aus den Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen K.-H. R. vom 3. August 2014, 29. April 2015 und 16. Mai 2016 ergibt sich auch die soziale Zumutbarkeit. Denn bei den benannten Verweisungstätigkeiten handelt es sich um solche auf der Stufe der Angelernten des oberen Bereichs. Gerätezusammensetzer werden nach den Auskünften des Sachverständigen in der Metallindustrie nach der Lohngruppe 5 des einschlägigen Tarifvertrages - dies entspricht z.B. in Sachsen-Anhalt der Lohngruppe E 5 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken des Landes Sachsen-Anhalt (gültig ab 1. April 2011) - entlohnt. In diese Lohngruppe sind sowohl Mitarbeiter nach zweijähriger Anlernausbildung eingestuft als auch ausgebildete Gerätezusammensetzer mit mindestens sechs Monaten Berufspraxis in einem Metallberuf. Montierer, für deren Tätigkeit es keine rechtlich geregelte Ausbildung gibt, werden ausweislich des Gutachtens von K.-H. R. vom 29. April 2015 nach den Lohngruppen 5 oder 6 des einschlägigen Tarifvertrages entlohnt (zur - bejahten - Verweisbarkeit eines Facharbeiters auf die Tätigkeit eines Montierers vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - L 2 R 848/13 - juris, RdNr. 51). Eine Tätigkeit auf der Ebene der angelernten Arbeiter im oberen Bereich ist dem Kläger nach dem oben dargestellten, vom BSG entwickelten Mehrstufenschema sozial zumutbar.

Der Kläger kann die Tätigkeit eines Montierers bzw. Gerätezusammensetzers in der Metall- und Elektroindustrie auch nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten wettbewerbsfähig verrichten, denn er bringt aus seiner langjährigen Tätigkeit als Installateur verwertbare Kenntnisse mit. Auch ein Installateur arbeitet präzise nach Zeichnungen oder Bauplänen, er kennt Arbeiten mit Spezialwerkzeugen und Metallverbindungen, wie z.B. Heften, Bohren und Sägen. Aufgrund dieser Vorkenntnisse ist es dem Kläger möglich, die benannten Verweisungstätigkeiten in einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten vollwertig zu verrichten. Aus den berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen K.-H. R. vom 3. August 2014, 29. April 2015 und 16. Mai 2016 ergibt sich schließlich, dass die Verweisungstätigkeiten bundesweit in nennenswerter Zahl (laut Gutachten vom 3. August 2014 und 29. April 2015 mehr als 300) auch für externe betriebsfremde Bewerber zugänglich sind.

Nach alledem ist der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, seinen Hauptberuf als Installateur zu verrichten. Er ist aber sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Montierers bzw. Gerätezusammensetzers in der Metall- und Elektroindustrie verweisbar. Berufsunfähigkeit liegt damit nicht vor. Nach alledem ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Juni 2015 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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