Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 54 AL 2383/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 210/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 66/18 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassene Trägerin, macht einen Anspruch auf Zahlung von Vermittlungsvergütung in Höhe von 2.000 EUR geltend.
Die Beklagte erteilte der Beigeladenen für die Zeit vom 11. März 2014 bis 8. Mai 2014 eine Förderzusicherung (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein – AVGS – der Agentur für Arbeit G-B vom 11. März 2014). In dem Gutschein hieß es unter "Nebenbestimmungen:" u.a., dass die zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer) für die Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger und die Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung maßgeblich sei.
Die Beigeladene schloss am 18. März 2014 mit der Klägerin einen Vermittlungsvertrag. Aufgrund des erteilten AVGS werde die von der Beigeladenen geschuldeten Vermittlungsvergütung bis zur Erstattung durch den Leistungsträger gestundet. Infolge der Vermittlung schlossen die Beigeladene und die Firma R e.V. am 28. April 2014 einen befristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung im Umfang von 30 Stunden für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014.
Den Antrag der Klägerin vom 2. Oktober 2014, eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000 EUR zu zahlen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 ab. Ihre Anträge vom 11. Mai 2015 auf Zahlung der zweiten Vermittlungsrate in Höhe von weiteren 1.000 EUR und auf Überprüfung der Ablehnung hinsichtlich der Ablehnung der Zahlung der ersten Rate lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vermittlungsvergütung könne aufgrund der dem AVGS beigefügten Nebenbestimmung nur gezahlt werden, wenn die Arbeitsaufnahme innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgte.
Die nachfolgende Klage hat das Sozialgericht Berlin (SG) mit Urteil vom 21. November 2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vermittlungsvergütung. Zwar hätten die Beigeladene und die Klägerin einen schriftlichen Vermittlungsvertrag geschlossen, und die Klägerin habe die Beigeladene in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und einer Dauer von mehr als sechs Wochen vermittelt. Im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 1. Juli 2014 sei der AVGS aber nicht mehr wirksam gewesen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen im Rahmen der dem AVGS beigefügten Nebenbestimmung zu definieren, welche Ereignisse den Vermittlungserfolg innerhalb der zulässigerweise gesetzten Geltungsfrist begründeten. Die entsprechende Regelung im AVGS vom 11. März 2014 sei bindend und auch im Übrigen mangels Nichtigkeit wirksam.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin das Begehren weiter und macht im Wesentlichen geltend, die Beschäftigungsaufnahme innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS stelle keine gesetzlich normierte Voraussetzung für die Auszahlung der Vermittlungsvergütung dar. Die Beklagte habe ihr Ermessen hinsichtlich der Nebenbestimmung fehlerhaft ausgeübt. Die Auflage der Beklagten, dass auch der Arbeitsbeginn, anders als vom Gesetz vorgesehen, innerhalb der Gültigkeit des AVGS liegen müsse, sei irrelevant.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2015 zu verpflichten, den Bescheid vom 20. Oktober 2014 aufzuheben und ihr eine Vermittlungsvergütung in Höhe von insgesamt 2.000 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ergänzt ihr bisheriges Vorbringen dahingehend, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Erteilung des AVGS nicht mehr im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Vermittler und der Bundesagentur für Arbeit zu prüfen seien. Die Rechtmäßigkeit des mit Nebenbestimmungen – wie in ihren fachlichen Weisungen vorgesehen – versehenen AVGS könne dahinstehen, da im Abrechnungsverfahren der AVGS in der bindend gewordenen Ausgestaltung zugrunde zu legen sei. Da die Beschäftigungsaufnahme außerhalb des Gültigkeitszeitraums gelegen habe, sei die Zahlung der Vermittlungsvergütung abzulehnen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die mit der Berufung weiterverfolgte kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1, 2 und 4 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 – juris Rn. 11) zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie hat, wie vom SG zutreffend entschieden worden ist, keinen Anspruch darauf, dass das Gericht unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Beklagte im Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) verpflichtet, ihren Bescheid vom 20. Oktober 2014 aufzuheben und der Klägerin die erste Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000 EUR auszuzahlen sowie ferner auf Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der zweiten Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von weiteren 1.000 EUR. Denn die Beklagte hat es mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 20. Oktober 2014 sowie mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2015 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2854) rechtmäßig abgelehnt, der Klägerin eine Vermittlungsvergütung in Höhe von insgesamt 2.000 EUR wegen einer erfolgreichen Vermittlung der Beigeladenen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu zahlen.
Die Vorschrift des § 45 SGB III regelt, dass Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden können, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Die Agentur für Arbeit kann dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzung für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt durch einen AVGS festlegen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III). Ein AVGS kann – wie hier – zur Auswahl eines Trägers berechtigen, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet (§ 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen vom Berechtigten ausgewählten Träger i.S.v. § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt die Vergütung 2.000 EUR (§ 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III), die hier insgesamt gegenständlich ist. Diese Vergütung wird in Höhe von 1.000 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (§ 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Der ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den AVGS nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (§ 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III). § 83 Abs. 2 SGB III gilt entsprechend (§ 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III).
Zwar steht der daraus abzuleitende öffentlich-rechtliche Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers nach ständiger Rechtsprechung nicht im Ermessen der Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rn. 19 sowie Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Vielmehr wird aufgrund des Verweises auf § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB III in § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III über die Zahlung von Weiterbildungskosten der Arbeitsvermittler – hier die Klägerin – unmittelbar begünstigt (vgl. BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – a.a.O. Rn. 14 f. m.w.N.). Auf der anderen Seite ist der Arbeitsuchende – die Beigeladene – durch die Stundung des gegen ihn aus dem schuldrechtlichen Verhältnis gerichteten Anspruchs geschützt, so dass eine etwaige Auszahlung an ihn von vornherein nicht geboten ist (BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).
Die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Vermittlungsvergütung an die Klägerin, die i.S.d. § 176 Abs. 1 Satz 1 SGB III zertifiziert ist, liegen jedoch nicht vor. Erforderlich ist nach § 45 SGB III, der in Bezug auf einen Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein an die Stelle des § 421g SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (a.F.) getreten ist, entsprechend der Vorgängerregelung erstens die Ausstellung eines AVGS, zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer (vgl. § 296 SGB III), drittens die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden innerhalb der Geltungsdauer des AVGS, viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. zuletzt BSG vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – a.a.O. Rn. 25). Der Gutschein kann nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS bis 8. Mai 2014 ist eine Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (vgl. ausdrücklich § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, Abs. 6 Satz 3 SGB III) nicht erfolgt.
Vermittelt ist ein arbeitsloser Arbeitsuchender i.S.v. § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III nicht schon, wenn er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sondern erst wenn die Beschäftigung auch tatsächlich aufgenommen worden ist (vgl. auch LSG Sachsen, Urteil vom 19. April 2018 – L 3 AL 186/15 – juris Rn. 48). Dementsprechend ist grundsätzlich für den Eintritt des Vermittlungserfolgs der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – juris Rn. 17.), wobei es im Einzelfall möglich sein kann, auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertrages oder einer Einstellungszusage abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R – juris Rn. 21). Regelmäßig erwirbt der Vermittler den Anspruch gegen die Beklagte hiernach erst mit Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III a.F.), mithin der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb, und nicht bereits – wie hier – mit Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Aufnahme der Beschäftigung, wie sich daraus ergibt, dass die Vermittlung in eine Beschäftigung münden muss (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F.). Der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen datiert auf den 1. Juli 2014, mithin auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des AVGS. Anhaltspunkte, wonach im vorliegenden Einzelfall auf den Abschluss des Arbeitsvertrages am 28. April 2014 oder eine Einstellungszusage abzustellen wäre, sind nicht erkennbar. Entsprechende anderslautende Regelungen enthält der AVGS vom 11. März 2014 (anders als in dem vom BSG mit Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R – a.a.O. entschiedenen Fall, vgl. Rn. 3) gerade nicht. Vielmehr folgt aus dem AVGS vom 11. März 2014, der der Klägerin vor Abschluss des Vermittlungsvertrages vom 18. März 2014 von der Beigeladenen vorgelegt worden war, dass – entsprechend Sinn und Zweck des Gesetzes – Voraussetzung für die Vermittlungsvergütung neben der Vermittlung als solcher die Aufnahme der vermittelten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer ist (vgl. auch LSG Sachsen, Urteil vom 19. April 2018 – L 3 AL 186/15 – a.a.O. Rn. 50).
Wie der Senat bereits entscheiden hat (Beschluss vom 6. November 2017 – L 18 AL 108/17 – juris Rn. 21; nachgehend BSG, Beschluss vom 26. Februar 2018 – B 11 AL 85/17 B – juris) entspricht das strikte Abstellen auf den Vermittlungserfolg der ständigen Rechtsprechung des BSG und ist auch auf die seit dem 1. April 2012 geltende Rechtslage uneingeschränkt zu übertragen, die insoweit keine inhaltlichen Änderungen erfahren hat. Hiervon abzuweichen sieht der Senat daher weiterhin keinen Anlass, zumal diese an Sinn und Zweck des § 421g SGB III a.F. orientierte Rechtsprechung im Einzelfall auch für den privaten Arbeitsvermittler zu günstigen Ergebnissen führen kann, so etwa dann, wenn die Vermittlungstätigkeit des Maklers bereits vor der im AVGS angegebenen Geltungsdauer beendet ist und – bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung – der Geltungszeitraum des AVGS mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme des Arbeitgebers übereinstimmt. Denn auch dann besteht der Vergütungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – a.a.O.). Weder vom Wortlaut oder Sinn und Zweck des § 45 SGB III noch aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen ist eine andere Auslegung geboten. Auch aus §§ 652 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, die hier auf die von der Klägerin der Beigeladenen geschuldete Vermittlungstätigkeit (nicht hingegen bezogen auf den Eintritt des Vermittungserfolgs) anwendbar ist (vgl. zur zivilrechtlichen Ausgestaltung des Vermittlungsvertrags, der durch die öffentlich-rechtlichen Normen des SGB III überlagert ist: BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – a.a.O. Rn. 11), folgt keine andere Beurteilung. Denn der Vermittlungsmakler erwirbt den Anspruch gegen die Beklagte, wie ausgeführt, ohnehin erst – nach Abschluss des schriftlichen Vermittlungsvertrags und nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit – mit dem Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, also nicht schon mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Aufnahme der Beschäftigung bzw. (sogar schon) mit Abschluss der Vermittlungstätigkeit. Dies machte bereits § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. deutlich. Danach muss die Vermittlung in eine Beschäftigung münden; hierbei gilt der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, sodass es entscheidend auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb ankommt. Dies entspricht dem Sinn der Regelung, bei der es letztlich – aus arbeitsförderungsrechtlicher Sicht – um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen, nicht dagegen primär um die Vergütung von im Interesse der Beklagten geleisteter Vermittlungstätigkeit geht. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis selbst, wie hier, erst nach dem Geltungszeitraum des AVGS, so genügt dies mithin nicht den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – a.a.O. Rn. 17). Eigentumsrechte der Klägerin können schon deshalb nicht verletzt sein, weil ihr – wie dargelegt – zu keiner Zeit ein Vergütungsanspruch zustand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der private Vermittler, wie die Klägerin, ist kein Leistungsempfänger i.S. des § 183 SGG. Bei der Vergütung aus dem AVGS handelt es sich um eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung. Eines besonderen sozialen Schutzes im Rahmen des sozialgerichtlichen Kostenrechts, auf den die Kostenprivilegierung des § 183 SGG abzielt, bedarf es deshalb bezogen auf den privaten Arbeitsvermittler nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – a.a.O. Rn. 34). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren weder der unterlegenen Klägerin noch der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassene Trägerin, macht einen Anspruch auf Zahlung von Vermittlungsvergütung in Höhe von 2.000 EUR geltend.
Die Beklagte erteilte der Beigeladenen für die Zeit vom 11. März 2014 bis 8. Mai 2014 eine Förderzusicherung (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein – AVGS – der Agentur für Arbeit G-B vom 11. März 2014). In dem Gutschein hieß es unter "Nebenbestimmungen:" u.a., dass die zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer) für die Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger und die Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung maßgeblich sei.
Die Beigeladene schloss am 18. März 2014 mit der Klägerin einen Vermittlungsvertrag. Aufgrund des erteilten AVGS werde die von der Beigeladenen geschuldeten Vermittlungsvergütung bis zur Erstattung durch den Leistungsträger gestundet. Infolge der Vermittlung schlossen die Beigeladene und die Firma R e.V. am 28. April 2014 einen befristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung im Umfang von 30 Stunden für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014.
Den Antrag der Klägerin vom 2. Oktober 2014, eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000 EUR zu zahlen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 ab. Ihre Anträge vom 11. Mai 2015 auf Zahlung der zweiten Vermittlungsrate in Höhe von weiteren 1.000 EUR und auf Überprüfung der Ablehnung hinsichtlich der Ablehnung der Zahlung der ersten Rate lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vermittlungsvergütung könne aufgrund der dem AVGS beigefügten Nebenbestimmung nur gezahlt werden, wenn die Arbeitsaufnahme innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgte.
Die nachfolgende Klage hat das Sozialgericht Berlin (SG) mit Urteil vom 21. November 2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vermittlungsvergütung. Zwar hätten die Beigeladene und die Klägerin einen schriftlichen Vermittlungsvertrag geschlossen, und die Klägerin habe die Beigeladene in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und einer Dauer von mehr als sechs Wochen vermittelt. Im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 1. Juli 2014 sei der AVGS aber nicht mehr wirksam gewesen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen im Rahmen der dem AVGS beigefügten Nebenbestimmung zu definieren, welche Ereignisse den Vermittlungserfolg innerhalb der zulässigerweise gesetzten Geltungsfrist begründeten. Die entsprechende Regelung im AVGS vom 11. März 2014 sei bindend und auch im Übrigen mangels Nichtigkeit wirksam.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin das Begehren weiter und macht im Wesentlichen geltend, die Beschäftigungsaufnahme innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS stelle keine gesetzlich normierte Voraussetzung für die Auszahlung der Vermittlungsvergütung dar. Die Beklagte habe ihr Ermessen hinsichtlich der Nebenbestimmung fehlerhaft ausgeübt. Die Auflage der Beklagten, dass auch der Arbeitsbeginn, anders als vom Gesetz vorgesehen, innerhalb der Gültigkeit des AVGS liegen müsse, sei irrelevant.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2015 zu verpflichten, den Bescheid vom 20. Oktober 2014 aufzuheben und ihr eine Vermittlungsvergütung in Höhe von insgesamt 2.000 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ergänzt ihr bisheriges Vorbringen dahingehend, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Erteilung des AVGS nicht mehr im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Vermittler und der Bundesagentur für Arbeit zu prüfen seien. Die Rechtmäßigkeit des mit Nebenbestimmungen – wie in ihren fachlichen Weisungen vorgesehen – versehenen AVGS könne dahinstehen, da im Abrechnungsverfahren der AVGS in der bindend gewordenen Ausgestaltung zugrunde zu legen sei. Da die Beschäftigungsaufnahme außerhalb des Gültigkeitszeitraums gelegen habe, sei die Zahlung der Vermittlungsvergütung abzulehnen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die mit der Berufung weiterverfolgte kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1, 2 und 4 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 – juris Rn. 11) zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie hat, wie vom SG zutreffend entschieden worden ist, keinen Anspruch darauf, dass das Gericht unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Beklagte im Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) verpflichtet, ihren Bescheid vom 20. Oktober 2014 aufzuheben und der Klägerin die erste Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000 EUR auszuzahlen sowie ferner auf Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der zweiten Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von weiteren 1.000 EUR. Denn die Beklagte hat es mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 20. Oktober 2014 sowie mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2015 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2854) rechtmäßig abgelehnt, der Klägerin eine Vermittlungsvergütung in Höhe von insgesamt 2.000 EUR wegen einer erfolgreichen Vermittlung der Beigeladenen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu zahlen.
Die Vorschrift des § 45 SGB III regelt, dass Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden können, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Die Agentur für Arbeit kann dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzung für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt durch einen AVGS festlegen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III). Ein AVGS kann – wie hier – zur Auswahl eines Trägers berechtigen, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet (§ 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen vom Berechtigten ausgewählten Träger i.S.v. § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt die Vergütung 2.000 EUR (§ 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III), die hier insgesamt gegenständlich ist. Diese Vergütung wird in Höhe von 1.000 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (§ 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Der ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den AVGS nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (§ 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III). § 83 Abs. 2 SGB III gilt entsprechend (§ 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III).
Zwar steht der daraus abzuleitende öffentlich-rechtliche Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers nach ständiger Rechtsprechung nicht im Ermessen der Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rn. 19 sowie Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Vielmehr wird aufgrund des Verweises auf § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB III in § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III über die Zahlung von Weiterbildungskosten der Arbeitsvermittler – hier die Klägerin – unmittelbar begünstigt (vgl. BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – a.a.O. Rn. 14 f. m.w.N.). Auf der anderen Seite ist der Arbeitsuchende – die Beigeladene – durch die Stundung des gegen ihn aus dem schuldrechtlichen Verhältnis gerichteten Anspruchs geschützt, so dass eine etwaige Auszahlung an ihn von vornherein nicht geboten ist (BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).
Die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Vermittlungsvergütung an die Klägerin, die i.S.d. § 176 Abs. 1 Satz 1 SGB III zertifiziert ist, liegen jedoch nicht vor. Erforderlich ist nach § 45 SGB III, der in Bezug auf einen Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein an die Stelle des § 421g SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (a.F.) getreten ist, entsprechend der Vorgängerregelung erstens die Ausstellung eines AVGS, zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer (vgl. § 296 SGB III), drittens die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden innerhalb der Geltungsdauer des AVGS, viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. zuletzt BSG vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – a.a.O. Rn. 25). Der Gutschein kann nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS bis 8. Mai 2014 ist eine Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (vgl. ausdrücklich § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, Abs. 6 Satz 3 SGB III) nicht erfolgt.
Vermittelt ist ein arbeitsloser Arbeitsuchender i.S.v. § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III nicht schon, wenn er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sondern erst wenn die Beschäftigung auch tatsächlich aufgenommen worden ist (vgl. auch LSG Sachsen, Urteil vom 19. April 2018 – L 3 AL 186/15 – juris Rn. 48). Dementsprechend ist grundsätzlich für den Eintritt des Vermittlungserfolgs der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – juris Rn. 17.), wobei es im Einzelfall möglich sein kann, auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertrages oder einer Einstellungszusage abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R – juris Rn. 21). Regelmäßig erwirbt der Vermittler den Anspruch gegen die Beklagte hiernach erst mit Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III a.F.), mithin der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb, und nicht bereits – wie hier – mit Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Aufnahme der Beschäftigung, wie sich daraus ergibt, dass die Vermittlung in eine Beschäftigung münden muss (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F.). Der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen datiert auf den 1. Juli 2014, mithin auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des AVGS. Anhaltspunkte, wonach im vorliegenden Einzelfall auf den Abschluss des Arbeitsvertrages am 28. April 2014 oder eine Einstellungszusage abzustellen wäre, sind nicht erkennbar. Entsprechende anderslautende Regelungen enthält der AVGS vom 11. März 2014 (anders als in dem vom BSG mit Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R – a.a.O. entschiedenen Fall, vgl. Rn. 3) gerade nicht. Vielmehr folgt aus dem AVGS vom 11. März 2014, der der Klägerin vor Abschluss des Vermittlungsvertrages vom 18. März 2014 von der Beigeladenen vorgelegt worden war, dass – entsprechend Sinn und Zweck des Gesetzes – Voraussetzung für die Vermittlungsvergütung neben der Vermittlung als solcher die Aufnahme der vermittelten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer ist (vgl. auch LSG Sachsen, Urteil vom 19. April 2018 – L 3 AL 186/15 – a.a.O. Rn. 50).
Wie der Senat bereits entscheiden hat (Beschluss vom 6. November 2017 – L 18 AL 108/17 – juris Rn. 21; nachgehend BSG, Beschluss vom 26. Februar 2018 – B 11 AL 85/17 B – juris) entspricht das strikte Abstellen auf den Vermittlungserfolg der ständigen Rechtsprechung des BSG und ist auch auf die seit dem 1. April 2012 geltende Rechtslage uneingeschränkt zu übertragen, die insoweit keine inhaltlichen Änderungen erfahren hat. Hiervon abzuweichen sieht der Senat daher weiterhin keinen Anlass, zumal diese an Sinn und Zweck des § 421g SGB III a.F. orientierte Rechtsprechung im Einzelfall auch für den privaten Arbeitsvermittler zu günstigen Ergebnissen führen kann, so etwa dann, wenn die Vermittlungstätigkeit des Maklers bereits vor der im AVGS angegebenen Geltungsdauer beendet ist und – bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung – der Geltungszeitraum des AVGS mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme des Arbeitgebers übereinstimmt. Denn auch dann besteht der Vergütungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – a.a.O.). Weder vom Wortlaut oder Sinn und Zweck des § 45 SGB III noch aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen ist eine andere Auslegung geboten. Auch aus §§ 652 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, die hier auf die von der Klägerin der Beigeladenen geschuldete Vermittlungstätigkeit (nicht hingegen bezogen auf den Eintritt des Vermittungserfolgs) anwendbar ist (vgl. zur zivilrechtlichen Ausgestaltung des Vermittlungsvertrags, der durch die öffentlich-rechtlichen Normen des SGB III überlagert ist: BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – a.a.O. Rn. 11), folgt keine andere Beurteilung. Denn der Vermittlungsmakler erwirbt den Anspruch gegen die Beklagte, wie ausgeführt, ohnehin erst – nach Abschluss des schriftlichen Vermittlungsvertrags und nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit – mit dem Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, also nicht schon mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Aufnahme der Beschäftigung bzw. (sogar schon) mit Abschluss der Vermittlungstätigkeit. Dies machte bereits § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. deutlich. Danach muss die Vermittlung in eine Beschäftigung münden; hierbei gilt der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, sodass es entscheidend auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb ankommt. Dies entspricht dem Sinn der Regelung, bei der es letztlich – aus arbeitsförderungsrechtlicher Sicht – um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen, nicht dagegen primär um die Vergütung von im Interesse der Beklagten geleisteter Vermittlungstätigkeit geht. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis selbst, wie hier, erst nach dem Geltungszeitraum des AVGS, so genügt dies mithin nicht den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – a.a.O. Rn. 17). Eigentumsrechte der Klägerin können schon deshalb nicht verletzt sein, weil ihr – wie dargelegt – zu keiner Zeit ein Vergütungsanspruch zustand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der private Vermittler, wie die Klägerin, ist kein Leistungsempfänger i.S. des § 183 SGG. Bei der Vergütung aus dem AVGS handelt es sich um eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung. Eines besonderen sozialen Schutzes im Rahmen des sozialgerichtlichen Kostenrechts, auf den die Kostenprivilegierung des § 183 SGG abzielt, bedarf es deshalb bezogen auf den privaten Arbeitsvermittler nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – a.a.O. Rn. 34). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren weder der unterlegenen Klägerin noch der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
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