L 4 AL 54/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 70 AL 1964/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 54/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger ergangenen Aufforderung, Eigenbemühungen zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit zu unternehmen.

Der 1954 geborene Kläger gibt an, Künstler zu sein. Zuletzt war er bis 1997 als Projektionist (Filmvorführer) in einem Kino beschäftigt. Nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld bezog er seit dem 13. Mai 1998 Anschlussarbeitslosenhilfe. Am 26. Februar 2001 sprach er beim Arbeitsamt Berlin Nord vor. In einem hierüber gefertigten Beratungsvermerk heißt es:

"Nachfrage nach Eigenbemühungen. Sehr dürftige Aktivitäten, ausschließlich auf künstl. Bereiche, wo es eh keinen AMa gibt. Eindringlich auf Intensivierung der Eigenbemühungen und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Notwendigkeit einer berufl. Umorientierung zwingend gegeben. Term in AQB veranlasst und Termin zur Vorlage der Eigenbemühungen mit RFB zugeschickt."

Mit Datum vom 26. Februar 2001 erhielt der Kläger daraufhin eine schriftliche Aufforderung, folgende Eigenbemühungen zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit zu unternehmen:

"Mindestens 30 schriftliche Bewerbungen, konkrete Eingliederungsstrategie, Vorschläge für Umschulungsberufe."

Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zahlungen der Leistungen weiterhin vorlägen, wurde der Kläger gleichzeitig gemäß § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III dazu aufgefordert, dem Sachbearbeiter im Arbeitsamt am 29. März um 8.30 Uhr entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. überprüfbare Angaben zu machen. Verbunden war diese Aufforderung mit einer Rechtsfolgenbelehrung. Danach drohe die Rücknahme der Leistungsbewilligung, sofern keine ausreichenden Eigenbemühungen unternommen worden seien, denn dann läge Arbeitslosigkeit nicht vor. Gleichzeitig enthielt die Aufforderung eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Widerspruch zulässig sei.

Eigenbemühungen der im Aufforderungsschreiben genannten Art sind in der Folgezeit nicht aktenkundig geworden. Am 29. März 2001 sprach der Kläger zur Beratung im Arbeitsamt Berlin Nord vor. Hierüber wurde folgender Beratungsvermerk gefertigt:

"Legt zum geforderten Termin keinerlei erkennbare Eigenbemühungen vor. Hinsichtlich möglicher Eingliederungsstrategien und damit zusammenhängender Weiterbildungen erfolgte seitens des RS keinerlei gedankliche Auseinandersetzung. Die am 26.02.01 gegebenen Hinweise hinsichtlich der Zumutbarkeit jeglicher beruflicher Tätigkeiten bis zum Niveau des Arbeitslosengeldes wurden seitens des RS in keiner Weise realisiert. Stattdessen erfolgten Argumentationen, dass man dann anderen die Stellen wegnehmen würde. RS gibt schrftl. "Widerspruchsschreiben" ab. Hinweis, dass kein offizieller Verwaltungsakt ergangen ist gegen den der RS Widerspruch einlegen kann. Nochmals in aller Ausführlichkeit die Zumutbarkeits-AO, die Mitwirkungspflichten gemäß SGB X und die sich ergebenden Rechtsfolgen erläutert. Herrn J. erläutert, dass ihm die Leistungen bis zum Nachweis ernsthafter Bemühungen entzogen werden und er dagegen selbstverständlich Rechtsmittel einlegen kann. II 4 an LA. Verfügbarkeit ab 2.3.01 nicht mehr gegeben."

Die Leistungen an den Kläger wurden daraufhin eingestellt.

In dem am 29. März 2001 überreichten Widerspruch gegen die "Aufforderung" erklärte der Kläger er halte sie für nicht hinnehmbar, weil 30 Bewerbungen in so kurzer Zeit nicht zu bewerkstelligen seien. Bei einer "Eingliederungsstrategie" handele es sich offensichtlich um eine Zeitungsente. Eine Umschulung komme für ihn nicht in Frage, denn für ihn stehe das Kunstschaffen im Vordergrund. Das Ansinnen der Beklagten sei schikanös und habe ihn in Stress versetzt. Mit Bescheid wohl vom 4. Mai 2001 (Poststempel: 8. Mai 2001) verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig. Widerspruch dürfe zulässigerweise nur gegen einen Verwaltungsakt erhoben werden. Das Aufforderungsschreiben stelle keinen solchen dar. Hiergegen hat der Kläger am 6. Juni 2001 Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 26. April 2001 verfügte das Arbeitsamt Berlin Nord, dass die Voraussetzungen für die Leistungen von Arbeitslosenhilfe "wegen eigener Abmeldung aus dem Leistungsbezug" ab dem 2. März 2001 weggefallen seien. Die vom 2. bis zum 31. März 2001 erhaltenen Leistungen in Höhe von 1.036,20 DM seien zu erstatten. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde von der Beklagten zurückgewiesen (Widerspruchsbescheide vom 29. Mai und 14. Juni 2001). Ein insoweit angestrengtes Klageverfahren (S 51 AL 2232/01) ist noch offen. In jenem Verfahren hat die Beklagte jedoch den Bescheid vom 26. April 2001 ersetzt durch Bescheide vom 24. März 2003, wonach die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 2. März bis 28. März 2001 aufgehoben und ab 29. März 2001 ganz entzogen werde. Aufgrund fehlender Eigenbemühungen sei der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht mehr arbeitslos gewesen und hätte keinen Leistungsanspruch gehabt.

Zur Begründung seiner Klage gegen das Aufforderungsschreiben vom 26. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2001 hat der Kläger im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen, die Aufforderung seitens der Beklagten sei seiner Situation nicht angemessen, so dass sie rechtswidrig sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2002 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, denn das Schreiben bezüglich der Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen sei kein Verwaltungsakt und könne daher nicht mit einem Widerspruch angegriffen werden. Die Aufforderung diene lediglich der Vorbereitung eines daraufhin zu erlassenden Verwaltungsaktes, entweder der Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe oder der Aufhebung von Leistungen mangels Eigenbemühungen. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen müsse in dem Verfahren geprüft werden, in dem es um die Aufhebung der Leistungen gehe.

Gegen diesen ihm am 15. Juni 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. Juli 2002 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Schreiben vom 6. September 2002 den Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2001 aufgehoben, weil es sich bei der Aufforderung vom 26. Februar 2001 um einen Verwaltungsakt handele, so dass in der Sache selbst zu entscheiden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2003 wurde daraufhin der Widerspruch des Klägers gegen die Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es in diesem Bescheid, die Aufforderung vom 26. Februar 2001 sei rechtmäßig ergangen. Der Arbeitslose sei verpflichtet, auch von sich aus alle Möglichkeiten zu nutzen, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Diese Eigenbemühungen müssten auf Verlangen des Arbeitsamtes konkret nachgewiesen werden. Die konkrete Aufforderung an den Kläger sei nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen worden. Es sei durchaus zumutbar gewesen, die genannte Anzahl von Bewerbungen und konkrete eigene Vorstellungen bzw. Vorschläge zur Beendigung der Arbeitslosigkeit vom Kläger zu verlangen. Dieser Widerspruchsbescheid werde gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens.

Der Kläger hat Zweifel daran geäußert, ob der Bescheid tatsächlich Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Februar 2004 hat er einen zwölfseitigen Schriftsatz zu den Akten gereicht, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Gerichtsakte Bl. 107 bis 118).

Der Kläger beantragt im wesentlichen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Mai 2002 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen,
hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Mai 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2003 aufzuheben.

Die Beklagte hält die Berufung des Klägers für unbegründet, weil die Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen rechtmäßig gewesen sei.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte S 51 AL 2232/01 sowie der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Der Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2003 ist nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden, denn er ersetzt den zuvor aufgehobenen Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2001.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

Zu Recht hat das Sozialgericht nicht in der Sache entschieden, weil es sich bei der Aufforderung nach § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III um keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X handelt. Eine Zurückverweisung der Sache nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG an das Sozialgericht kam deshalb von vornherein nicht in Betracht.

Ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Aufforderung nach § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III mangelt es am Regelungscharakter. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat nur, wer arbeitslos ist (§§ 190 Nr. 1, 198 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Elemente der Arbeitslosigkeit sind Beschäftigungslosigkeit und Beschäftigungssuche (§ 118 Abs. 1 SGB III). Eine Beschäftigung sucht, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (und verfügbar ist, § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Das Arbeitsamt hat den Arbeitslosen bei der Arbeitslosmeldung auf seine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1 besonders hinzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat der Arbeitslose seine Eigenbemühungen nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden ist (§ 119 Abs. 5 SGB III).

Die Beschäftigungssuche als Teilelement der Anspruchsvoraussetzung "Arbeitslosigkeit" ist durch Inkrafttreten des SGB III ab 1. Januar 1998 in das Arbeitsförderungsrecht eingefügt worden. Durch diese Pflicht zu Eigenbemühungen will der Gesetzgeber stärker als im früheren Recht verdeutlichen, dass es in erster Linie Aufgabe des Arbeitslosen selbst ist, für seine berufliche Wiedereingliederung Sorge zu tragen. Der Gesetzgeber wollte dadurch der verbreiteten Auffassung entgegentreten, es sei alleine Sache der Arbeitsverwaltung, den Versicherungsfall zu beenden. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers steht ein Arbeitsloser, der außer der Meldung beim Arbeitsamt keine Anstrengungen unternimmt, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Dabei wird der Arbeitsverwaltung durch § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III die Möglichkeit eingeräumt, die aktualisierten Eigenbemühungen des Arbeitslosen zu überprüfen (vgl. LSG Stuttgart, Urteil vom 7. Juni 2002, L 8 AL 3134/01, m.w.N. zur Gesetzesbegründung, zitiert nach juris).

Die Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen mag den Arbeitslosen demnach zu konkretem Handeln anhalten, weist aber dennoch keinen Regelungscharakter im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X auf, denn sie ist nur eine behördliche Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung dient (zur Unterscheidung vgl. auch § 44 a VwGO). Letztere besteht gegebenenfalls in der Aufhebung der Leistungsbewilligung, sofern die für den Leistungsanspruch notwendige Beschäftigungssuche nicht erkennbar ist. Die hier in Rede stehende "Aufforderung" gleicht damit anderen behördlichen Bemühungen zur Prüfung eines Leistungsanspruchs wie etwa der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zum Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei Beantragung von Arbeitslosenhilfe oder der Prüfung der Arbeitsfähigkeit durch die Aufforderung an den Arbeitslosen, sich vom ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes untersuchen zu lassen. All diese Akte behördlicher Sachaufklärung gesondert justitiabel werden zu lassen, indem ihnen die Eigenschaft von Verwaltungsakten zugebilligt wird, würde die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes über Gebühr in das Vorfeld der eigentlichen Problematik hinein ausdehnen. Welche umständlichen Konstellationen sich daraus ergeben könnten, zeigt insbesondere der vorliegende Rechtsstreit des Klägers, der vor allen Dingen durch die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung im Aufforderungsschreiben vom 26. Februar 2001 provoziert worden sein dürfte. Gleichzeitig droht Betroffenen bei dieser einengenden Sichtweise kein Rechtsverlust, denn gegenüber belastenden Verwaltungsakten, die Konsequenzen aus mangelnder Mitwirkung ziehen, steht der Sozialrechtsweg offen, wie der Kläger ihn auch in den Sache S 51 AL 2232/01 beschreitet.

Dass es sich bei der Aufforderung nach § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III um keinen Verwaltungsakt handeln kann, bestätigt indirekt § 86 a Abs. 1 SGG. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage (gegen einen Verwaltungsakt) aufschiebende Wirkung. Sähe man in der fraglichen Aufforderung einen Verwaltungsakt, hätte der dagegen erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung, so dass aus der Nichtbefolgung der Aufforderung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürften. Dies kann vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein. Die Beschäftigungssuche ist ein Merkmal der Arbeitslosigkeit und muss dauerhaft gegeben sein, damit ein Leistungsanspruch besteht. Dem könnte sich ein Arbeitsloser mit der Einlegung eines Widerspruchs gegen die Aufforderung entziehen.

Ergänzend merkt der Senat an: Von der Möglichkeit einer Aufforderung nach § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III hat die Beklagte im Falle des Klägers zu Recht Gebrauch gemacht. Sie zu nutzen steht in ihrem Ermessen. Dass sie den Kläger überhaupt gemäß § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III aufforderte, Eigenbemühungen nachzuweisen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn nach Lage der Akten durfte die Beklagte den Eindruck haben, dass der Kläger seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Beschäftigungssuche nicht bzw. nicht hinlänglich nachgekommen war. Ausweislich des Beratungsvermerks vom 26. Februar 2001 hatte der Kläger seine Bemühungen ausschließlich auf den künstlerischen Bereich erstreckt. Es liegt auf der Hand, dass dies nach fast dreijährigem Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht ausreichend ist und eine Aufforderung im Sinne von § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III nach sich ziehen durfte.

Die Aufforderung ist auch ihrem Inhalt nach, also im Hinblick auf die konkret abverlangten Eigenbemühungen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorlage einer konkreten Eingliederungsstrategie und die Unterbreitung von Vorschlägen für Umschulungsberufe zielen ihrem objektiven Erklärungswert darauf ab, mit dem Kläger anlässlich der für den 29. März terminierten Beratung ins Gespräch zu kommen. Er wurde also zu nichts weiter angehalten als sich Gedanken über seine Zukunft, seine Eingliederung in die Arbeitswelt und mögliche Umschulungen zu machen. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Senats um selbstverständliche Bemühungen, die ein jeder Arbeitsloser an den Tag legen sollte, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Reaktion des Klägers auf diese ihm abverlangten Bemühungen, die ihn zu nichts weiter als zum Nachdenken bringen sollten, belegt, wie gerechtfertigt das gezielte Vorgehen der Beklagten war, denn der Kläger begegnete dem nur mit Blockade und Ablehnung. Ebenso wenig Bedenken hat der Senat hinsichtlich der Aufforderung, eine bestimmte Anzahl schriftlicher Bewerbungen binnen eines Monats zu fertigen. Unabhängig von der hier genannten Anzahl sollte der Kläger damit jedenfalls den Nachweis erbringen, sich überhaupt schriftlich auf Stellenanzeigen zu bewerben. Ein solcher Nachweis kann problemlos durch Vorlage des kopierten Bewerbungsschreibens geführt werden, unter Umständen auch durch Vorlage der Stellenanzeige, verbunden mit der Versicherung, sich darauf beworben zu haben. Bewerbungen zu schreiben stellt eine elementare Eigenbemühung dar, die jedem Arbeitslosen abverlangt werden darf. Wie sinnvoll diese zielgerichtete Aufforderung war, zeigte sich im Nachhinein wieder darin, dass der Kläger keinen einzigen Beleg für eine schriftliche Bewerbung bei der Beklagten vorlegte. Allein die Anzahl der dem Kläger auferlegten Bewerbungen macht das Ansinnen der Beklagten nicht von vornherein rechtswidrig. Der Kläger hat nämlich nichts von Substanz dafür vorgetragen, dass ihn diese Anzahl finanziell oder zeitlich überfordern würde. Für jeden verständigen Arbeitslosen muss der wesentliche Erklärungswert des abverlangten Nachweises von 30 Bewerbungen darin liegen, dass von ihm erwartet wird, alles dafür zu tun, um sich möglichst breitgefächert zu bewerben. Sollte dies zum Beispiel nur in 20 Fällen gelingen, weil nicht mehr in Frage kommende Stellenanzeigen aufzufinden waren, dürften hieraus selbstverständlich keine negativen Folgen erwachsen. Nach alledem stellt sich die Frage gar nicht, ob die Anzahl von 30 geforderten Bewerbungen unzumutbar war; hierüber wäre nur zu entscheiden, wenn ein Betroffener messbare Eigenbemühungen in Gestalt schriftlicher Bewerbungen unternommen hätte, die Beklagte aber gleichwohl zum Mittel des Leistungsentzuges greift, weil die geforderte Anzahl der Bewerbungen nicht erreicht wurde. So liegt der Fall aber nicht.

Weitergehende Anträge, über die hier zu entscheiden wäre, sind dem in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2004 überreichten Schriftsatz des Klägers nicht zu entnehmen. Soweit er die Feststellung einer Beleidigung durch den für ihn zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten begehrt, ist hierüber zu entscheiden nicht Sache der Sozialgerichte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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