L 7 AS 2291/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AS 1940/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 2291/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.03.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsbescheides, einer Zuweisung zu einer Maßnahme, einer Sanktion, die die Beklagte aufgrund eines Verstoßes der Klägerin gegen die in dem Eingliederungsbescheid festgelegten Pflichten verhängt hat und um eine entsprechende Absenkung von bewilligten Leistungen.

Die im Jahr 1966 in H/Sachsen geborene Klägerin schloss im Jahr 1983 die Oberschule in der früheren DDR ab und erlangte die Fachoberschulreife. Von 1983 bis 1985 absolvierte sie eine Ausbildung zur Kundendienstfacharbeiterin und arbeitete bis 1990 als Kundendienstfacharbeiterin, Sachbearbeiterin und Spielzeugmacherin. Von 1991 bis 1993 ließ sie sich zur Industriekauffrau umschulen. Von 1993 bis 1995 war sie arbeitslos, den Zeitraum von 1995 bis 1998 bezeichnet sie als "Erziehungsjahre". Von 1998 bis 2001 absolvierte sie einen Wiedereingliederungslehrgang und eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Von 2002 bis 2004 war sie ehrenamtliche Betreuerin für Suchtkranke. Im Jahr 2004 führte die Klägerin eine weitere Umschulung zur Heilerziehungspflegerin durch. Seit 2005 bezieht sie von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie ist geschieden und hat zwei Töchter. Die Klägerin übt seit vielen Jahren ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei der I eV in I aus, in dem sie etwa 80 EUR monatlich erzielt.

Nach 2005 unternahm die Beklagte diverse Bemühungen, die Klägerin in den Arbeitsmarkt einzugliedern. 2008 nahm die Klägerin an der von der Beklagten bewilligten Trainingsmaßnahme "FemNavi" bei den L Bildungszentren gGmbH teil. Diese Maßnahme hatte das Ziel, die Eignung der Klägerin für eine berufliche Qualifizierung oder für eine Integration in den Ersten Arbeitsmarkt festzustellen. Sie bestand im Wesentlichen aus einem Praktikum bei der Drogerie E. Die Klägerin brach die auf etwa drei Monate angelegte Maßnahme nach sechs Wochen ab. Anfang 2009 wies die Beklagte die Klägerin dem ebenfalls von den L Bildungszentren gGmbH organisierten "Frauenkonzept Modul 5: Vermittlung und Akquise" zu. Die Klägerin nahm an der Maßnahme vom 02.02.2009 bis zum 24.04.2009 teil. Auch weitere Integrationsversuche, so ein Praktikum der Klägerin in der Altenpflege und eine Maßnahme bei der RWTÜV Akademie, führten nicht zu einer längerfristigen Beschäftigung. Dasselbe gilt für einen EDV-Lehrgang bei der Firma M in I.

Am 16.11.2012 nahm die Klägerin bei der Beklagten einen Beratungstermin wahr. Die Beklagte bot ihr den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung an. Der Entwurf sah vor, dass die Klägerin zunächst für eine bewerberorientierte Vermittlung beim Unternehmerservice vorgeschlagen werden solle. Sollte dies nicht gelingen, werde die Beklagte die Maßnahme "FemJob" bei den L Bildungszentren gGmbH buchen. Die Klägerin unterschrieb die Eingliederungsvereinbarung nicht. Sie müsse sich die Angelegenheit bis zum 23.11.2012 überlegen. Die Arbeitsvermittlerin kündigte an, dass sie nach Ablauf dieser Frist einen Verwaltungsakt mit einem entsprechenden Inhalt erlassen werde.

Am 26.02.2013 fand ein weiteres Beratungsgespräch der Klägerin bei der Beklagten statt. Hierbei erklärte die Klägerin, dass sie "mit dem System insgesamt unzufrieden" sei. Sämtliche Maßnahmen hätten nicht zu einer Arbeitsaufnahme geführt. Sie sei nicht dazu bereit, zwei Wochen oder einen Monat bei einem Arbeitgeber Probe zu arbeiten. Mit 46 Jahren stelle sie ohnehin niemand mehr ein. Mit ihrem Minijob sei sie zufrieden. Die Arbeitsvermittlerin erklärte, sie werde die Klägerin für die Teilnahme an der Maßnahme "FemJob" vorsehen. Die Klägerin erwiderte, eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung werde sie nicht unterschreiben.

Mit Eingliederungsbescheid vom 26.02.2013, der der Klägerin am selben Tag ausgehändigt wurde und der vom 04.03.2013 bis zum 02.06.2013 galt, erklärte die Beklagte: "Sie sind für die Teilnahme an der Maßnahme "FemJob" der L Bildungszentren gGmbH vorgesehen. Ort und Zeitpunkt für den ersten Termin werden Ihnen durch ein Zuweisungsschreiben bekannt gegeben. Das Schreiben erhalten Sie, sobald ein Platz in der Maßnahme freigeworden ist. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Sie werden jeden Tag und zuverlässig an der Maßnahme teilnehmen." In dem Bescheid wird der Ort der Teilzeitmaßnahme genannt. Die Ziele (u.a. Vermittlung in Arbeit und Ausbildung und Verbesserung der Vermittlungs-, Bewerbungs- und Beschäftigungsfähigkeit) und Inhalte (u.a. Kenntnisvermittlung über den aktuellen Arbeitsmarkt und Erarbeitung einer individuellen Selbstvermarktungs- und Bewerbungsstrategie) werden aufgeführt. Sofern die Klägerin sich ohne wichtigen Grund weigere, die in dem Eingliederungsbescheid festgelegten Pflichten zu erfüllen, werde die Regelleistung iHv 30 Prozent abgesenkt. Die Absenkung beginne mit dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des die Sanktion festsetzenden Bescheides folge. Die Höhe der möglichen Minderung (114,60 EUR) wird genannt.

Die Arbeitsvermittlerin übergab der Klägerin einen ebenfalls auf den 26.02.2013 datierten Bescheid über die Zuweisung zur Teilnahme an der Maßnahme "Modul IV-Fem Job". Die Klägerin wurde verpflichtet, sich am 04.03.2013 einzufinden. Der Bescheid enthält eine mit der Belehrung des Eingliederungsbescheides identische Rechtsfolgenbelehrung. Die Klägerin nahm an der Maßnahme im Zeitraum nach dem 04.03.2013 nicht teil.

Am 04.03.2013 erhob die Klägerin Widerspruch sowohl gegen den Eingliederungsbescheid als auch gegen den Zuweisungsbescheid.

Mit Schreiben vom 07.03.2013 hörte die Beklagte die Klägerin zur Feststellung einer Sanktion an. Sie solle sich bis zum 21.03.2013 äußern, warum sie der Maßnahme ferngeblieben sei.

Die Klägerin begründete die Widersprüche vom 04.03.2013 mit Schreiben vom 14.03.2013 und 18.03.2013. Aus beiden Bescheiden gehe der Inhalt der Maßnahme nicht hervor. Sie habe an entsprechenden Maßnahmen schon teilgenommen. Sie befürchte, dass sie die Inhalte, die ihr schon einmal vermittelt worden seien, nochmals vermittelt bekomme. Die Teilnahme an unzumutbaren Maßnahmen könne nicht verlangt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Eingliederungsbescheid zurück.

Am 02.04.2013 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Dortmund (S 32 AS 1940/13) Klage mit dem Antrag erhoben, "den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2013 ‚Zuweisung zur Teilnahme‘ und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.04.2013 aufzuheben."

Mit vorläufigem Bescheid vom 21.05.2013 hat die Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter N Q Leistungen vom 01.06.2013 bis zum 30.11.2013 bewilligt. Für die Klägerin werden ohne Differenzierung für die weiteren Monate ein Betrag iHv 547,45 EUR und für die Tochter ein Betrag iHv 224,62 EUR genannt. Die Berechnungsbögen stellen in Bezug auf den im Rubrum genannten Bewilligungszeitraum nur den Monat Juni 2013 dar. Neben dem Regelbedarf von 382 EUR und einem Mehrbedarf für Alleinerziehende iHv 45,61 EUR hat die Beklagte zugunsten der Klägerin einen Unterkunftskostenanteil iHv 119,61 EUR berücksichtigt (für N Q 289 EUR zuzüglich 119,61 EUR). Bei den Kosten der Unterkunft hat die Beklagte ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung iHv 83,47 EUR angerechnet. Mit einem identisch aufgebautem Bescheid vom 20.06.2013 hat die Beklagte für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 30.11.2013 der Klägerin nunmehr einen Betrag von 676,97 EUR und der Tochter einen Betrag von 354,13 EUR bewilligt. In der Folge wird nur der Monat Juli 2013 dargestellt. Die Änderung im Vergleich zum Vormonat beruht im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte bei den Kosten der Unterkunft nunmehr nicht mehr das vorgenannte Guthaben in Abzug bringt. Zugunsten der Klägerin und ihrer Tochter wird eine Nachzahlung von Heizkosten iHv 150,56 EUR berücksichtigt. Insgesamt beläuft sich die Auszahlungssumme auf 1.056,10 EUR. Hierin ist eine Nachzahlung für frühere Monate iHv 25 EUR enthalten. Die Beklagte hat den Bescheid vom 21.05.2013 "in dem dargestellten Umfang" aufgehoben.

Mit Bescheid vom 25.06.2013, der der Klägerin am 14.08.2013 zugestellt worden ist, hat die Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II der Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.10.2013 iHv 30 Prozent des Regelbedarfs festgestellt. Die Klägerin sei bei der Maßnahme nicht erschienen und habe sich damit geweigert, die in dem Eingliederungsbescheid festgelegten Pflichten zu erfüllen.

Mit Bescheid vom 23.07.2013 hat die Beklagte der Klägerin Leistungen iHv 487,09 EUR und ihrer Tochter iHv 278,85 EUR bewilligt. Die Berechnung für August 2013 stellt bei der Klägerin nunmehr die Minderung wegen einer Sanktion iHv 114,60 EUR dar. Die Beklagte hat den Bescheid vom 20.06.2013 in dem dargestellten Umfang mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben.

Am 08.08.2013 hat die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.07.2013 erhoben. Am 15.08.2013 hat die Klägerin Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 25.06.2013 erhoben.

Mit Bescheid vom 21.08.2013 hat die Beklagte der Klägerin Leistungen iHv 487,09 EUR und ihrer Tochter iHv 278,85 EUR bewilligt. Die Berechnung der Leistungen wird (für die Zukunft) nur für September 2013 dargestellt. Weiter stellt der Bescheid die Berechnung für August 2013 die Leistungsberechnung ohne die sanktionsbedingte Kürzung dar. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sie 114,60 EUR für August 2013 wieder zur Auszahlung gebracht hat.

Am 23.08.2013 hat die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2013 hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Sanktionsbescheid vom 25.06.2013 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 11.10.2013 Klage erhoben (S 32 AS 4710/13).

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2013 hat die Beklagte dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.07.2013 insoweit stattgegeben, als mit diesem Bescheid fälschlicherweise eine Sanktion für August 2013 umgesetzt worden sei. Im Übrigen hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2013 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 21.08.2013 zurückgewiesen. Im Hinblick auf die Minderung treffe der Bescheid keine eigenständige Regelung, sondern setze nur den Sanktionsbescheid vom 25.06.2013 um.

Am 15.11.2013 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.05.2013, den Änderungsbescheid vom 23.07.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 17.10.2013 erhoben (S 32 AS 5224/13).

Am 20.11.2013 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.05.2013, den Änderungsbescheid vom 21.08.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 18.10.2013 erhoben (S 32 AS 5279/13).

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2014, zugestellt am 04.03.2013, hat die Beklagte auch den Widerspruch gegen den Zuweisungsbescheid vom 26.02.2013 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 04.03.2013 Klage erhoben (S 32 AS 1309/14).

Das Sozialgericht hat die Klagen S 32 AS 1940/13, S 32 AS 4710/13, S 32 AS 5224/13, S 32 AS 5279/13 und S 32 AS 1309/14 zum Verfahren S 32 AS 1940/13 verbunden.

Die Klägerin hat ihr Vorbringen aus den Widerspruchsverfahren wiederholt und zusätzlich vorgetragen, sie wolle auf jeden Fall weiter in ihrem Minijob arbeiten. Sanktionen seien grundsätzlich verfassungswidrig. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie immer wieder dieselbe Maßnahme besuchen solle.

Die Klägerin hat beantragt,

"den Bescheid der Beklagten über die Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung vom 26.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2013 aufzuheben,

den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2013, ‚Zuweisung zur Maßnahme Modul IV-Femjob‘ in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2014 aufzuheben,

den Sanktionsbescheid der Beklagten vom 25.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 aufzuheben,

den Änderungsbescheid der Beklagten vom 23.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.10.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II iHv 1056,10 EUR monatlich unter Anrechnung bereits erbrachter Zahlungen zu zahlen,

den Änderungsbescheid der Beklagten vom 21.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis zum 31.10.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II iHv 1.056,10 EUR monatlich unter Anrechnung bereits erbrachter Zahlungen zu zahlen."

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Klägerin hat in einem Erörterungstermin erklärt, sie sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Eingliederungsbescheides überhaupt nicht bereit gewesen sei, an irgendeiner Maßnahme teilzunehmen. In ihrem Minijob bei der I eV sei sie an drei Tagen in der Woche jeweils von 15 bis 18 Uhr im Einsatz. Sie erhalte hierfür insgesamt 80 EUR im Monat. Die Tätigkeit sei teilweise als Arbeitnehmertätigkeit und teilweise als ehrenamtliche Tätigkeit zu werten. Die Beklagte hat in dem Termin erklärt, sie werde aus dem Sanktionsbescheid vom 25.06.2013 keine Rechte ableiten, soweit hierin eine Minderung der Ansprüche der Klägerin für August 2013 festgestellt werde.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 07.03.2016 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Die ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 32 AS 1940/13 geführte Klage sei auf eine Aufhebung des Eingliederungsbescheides vom 26.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2013 gerichtet. Auch wenn die Klägerin wörtlich die Aufhebung des Zuweisungsbescheides beantragt habe, ergebe sich dies daraus, dass der Klageschrift der Widerspruchsbescheid vom 02.04.2013 beigefügt gewesen sei und der Widerspruch gegen den Zuweisungsbescheid erst deutlich später beschieden worden sei. Der Eingliederungsbescheid habe sich noch nicht erledigt. Die Rechtswirkung eines Eingliederungsbescheides bestehe nicht nur in der Begründung einer bestimmten Verhaltenspflicht. Vielmehr entfalte er auch eine mittelbare Rechtswirkung, indem er Grundlage für eine spätere Sanktion sein könne. Das Rechtsschutzbedürfnis entfalle damit erst, wenn aufgrund eines Verstoßes gegen einen Eingliederungsbescheid keine Sanktionen festgestellt worden seien und auch nicht mehr festgestellt werden könnten oder alle diesbezüglichen Sanktionen bestandskräftig geworden seien. All dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr sei eine auf einem Verstoß gegen den Eingliederungsbescheid beruhende Sanktion festgestellt und angefochten worden. Der auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II beruhende Eingliederungsbescheid sei rechtmäßig. Es habe zunächst Verhandlungen auf der Grundlage eines zumutbaren Vorschlags der Beklagten zu einer Eingliederungsvereinbarung gegeben. Die vorgesehene Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme "Modul IV-FemJob" sei zumutbar gewesen. Die Inhalte dieser Maßnahme, so insbesondere ein individuelles Intensivcoaching, seien für jeden Arbeitsuchenden wichtig und entsprächen vor dem Hintergrund der bisherigen Vermittlungsbemühungen einer schlüssigen Vermittlungsstrategie. Die Maßnahme knüpfe an von der Klägerin früher besuchte Maßnahmen an, sei aber nicht identisch mit diesen. Selbst wenn die teilweise ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin tatsächlich an drei Wochentagen von 15 bis 18 Uhr wahrzunehmen gewesen sei, sei dies mit dem nur in Teilzeit zu absolvierenden Modul "FemJob" vereinbar gewesen. Die Klägerin habe auch nicht nur die Teilnahme an der spezifischen Maßnahme, sondern gemäß ihrer späteren Einlassung im Erörterungstermin an jeder Maßnahme abgelehnt, ohne ihrerseits konstruktive Vorschläge zu machen. Die Beklagte sei sich des in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II formulierten intendierten Ermessens bewusst gewesen. Einer näheren Begründung für die Vorgehensweise habe es in Anbetracht des Scheiterns der Verhandlungen nicht bedurft. Der Eingliederungsbescheid sei in Bezug auf die von der Klägerin zu erfüllenden Pflichten hinreichend bestimmt. Auch der Inhalt der Maßnahme sei klar definiert gewesen. Dass der Eingliederungsbescheid entgegen der Soll-Regelung des § 15 Abs. Satz 3 SGB II nicht einen Zeitraum von sechs, sondern von drei Monaten geregelt habe, beruhe darauf, dass die Maßnahme auf diesen Zeitraum angelegt gewesen sei. In einem solchen Fall seien weitere Erwägungen zur Verkürzung der Geltungsdauer des Eingliederungsbescheides entbehrlich. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken an § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gewährleiste keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines bestimmten Leistungsniveaus. Die Möglichkeit, eine Eingliederungsvereinbarung gegen einen Eingliederungsbescheid zu ersetzen, verstoße nicht gegen die Vertragsfreiheit gemäß Art. 2 GG, denn der Hilfebedürftige werde gerade nicht zum Abschluss eines Vertrages gezwungen, sondern erhalte einen Bescheid, der gerichtlich vollständig überprüfbar sei. Auch die freie Berufswahl gemäß Art. 12 GG werde nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Auch der Zuweisungsbescheid vom 26.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2014 sei rechtmäßig. Zwar habe er sich nicht nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, weil auch dieser Bescheid Grundlage einer noch nicht bestandskräftigen Sanktion sei. Die Regelungswirkung beschränke sich aber auf die Umsetzung und Konkretisierung des Eingliederungsbescheides, so dass dieselben Überlegungen maßgeblich seien. Die Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 25.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 sei als isolierte Anfechtungsklage statthaft. Problematisch sei insofern, ob auch die die Sanktion umsetzende Aufhebungsverfügung im Bewilligungsbescheid vom 23.07.2013 als Teil einer Regelungseinheit Streitgegenstand dieses Verfahrens und in der Folge gegebenenfalls eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft sei. Eine derartige Betrachtung führe zur Unzulässigkeit einer späteren Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.07.2013. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass sich ein Rechtsbehelf gegen einen Sanktionsbescheid auch gegen die spätere Aufhebungsverfügung richte. Dies sei jedenfalls mit der Rechtsprechung des BSG dann anzunehmen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Sanktionsbescheid und der Aufhebungsverfügung bestehe. Im vorliegenden Fall scheide aber die Annahme einer Erstreckung des Rechtsbehelfs gegen den Sanktionsbescheid auf den ihn umsetzenden Aufhebungsbescheid aus, weil der Aufhebungsbescheid vor dem Sanktionsbescheid bekanntgegeben worden sei. Die Klage gegen den Sanktionsbescheid sei nur zulässig, soweit sie die Monate September 2013 und Oktober 2013 betreffe. Für August 2013 bestehe keine Beschwer mehr. Die Beklagte habe den Minderungsbetrag von 114,60 EUR nachgezahlt und im Änderungsbescheid vom 21.08.2013 die im Bescheid vom 23.07.2013 verfügte Aufhebung wieder rückgängig gemacht. Zudem habe die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 17.10.2013 den Änderungsbescheid vom 23.07.2013 teilweise aufgehoben und im Erörterungstermin erklärt, aus dem Sanktionsbescheid für August 2013 keine Folgen ableiten zu wollen. Soweit die Klage gegen den Sanktionsbescheid zulässig sei, sei sie unbegründet. Der Sanktionsbescheid sei für September 2013 und Oktober 2013 rechtmäßig. Rechtsgrundlage seien §§ 31 b Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 31 a Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Klägerin habe sich geweigert, ihre Pflichten aus dem Eingliederungsbescheid zu erfüllen, indem sie von vornherein nicht zu der Maßnahme erschienen sei. Die Klägerin sei dieser Maßnahme bewusst ferngeblieben, was das Tatbestandsmerkmal der "Weigerung" begründe. Die Belehrung in dem Eingliederungsbescheid und dem Zuweisungsbescheid seien zutreffend und hinreichend gewesen. Ein wichtiger Grund für die Nichterfüllung der Pflicht liege nicht vor. Für September 2013 und Oktober 2013 entspreche der Bescheid der gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 SGB II, wonach sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Monats mindere, der auf das Wirksamwerden des Sanktionsbescheides folge. Auch im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen, die eine Minderung des Leistungsanspruchs um 30 Prozent vorsähen, bestünden keine Bedenken. Es sei insbesondere auch kein Verstoß gegen das Zitiergebot zu erkennen. Es fehle an einem finalen Eingriff in ein mit einem speziellen Gesetzesvorbehalt versehenen Grundrecht, denn das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bedürfe in besonderem Maße der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, wobei diesem ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukomme. Die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 23.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 sei als Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Diese Klage sei auf die Bewilligung weiterer Leistungen für August 2013 bis Oktober 2013 gerichtet. Gegenstand des Verfahrens sei auch der weitere Änderungsbescheid vom 21.08.2013. Er stelle eine Teilabhilfe bezüglich der sanktionsbedingten Minderung für August 2013 dar und werde damit von § 86 SGG erfasst. Eine Einordnung des Rechtsschutzbegehrens als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ergebe sich daraus, dass es der Klägerin nicht nur um die Aufhebung der die Sanktion umsetzenden Aufhebungsverfügung gehe. Vielmehr habe diese die Klage damit begründet, dass auch in den Zeiträumen ab August 2013 monatliche Leistungen iHv 1.056,10 EUR gemäß dem Bescheid vom 20.06.2013 auszuzahlen seien. Die so verstandene Klage sei unbegründet. Die Aufhebung zur Umsetzung der Sanktion beruhe auf 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 25.06.2013 am 14.08.2013 sei eine Änderung der Verhältnisse für die Zukunft eingetreten. Durch die Feststellung der Sanktion habe sich der Leistungsanspruch der Klägerin für die Zeit ab dem 01.09.2013 geändert. Die Klage sei auch nicht begründet, soweit die Klägerin eine rechtswidrige Abweichung des Bescheides vom 23.07.2013 von dem Bescheid vom 20.06.2013 geltend mache. Der Bescheid vom 23.07.2013 enthalte über die Aufhebungsverfügung hinaus keine Regelungen, die von dem Bescheid vom 20.06.2013 abwichen. Es sei aus dem Bescheid vom 20.06.2013 erkennbar gewesen, dass der Betrag von 1.056,10 EUR, der eine Nachzahlung aus einer Heizkostenabrechnung beinhalte, sich nur auf Juli 2018 bezogen habe. Die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 21.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2013 sei unzulässig, weil diese Bescheide bereits vom Verfahren gegen den Bescheid vom 23.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 erfasst gewesen seien.

Das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass die Berufung im Hinblick auf die Klage gegen den Eingliederungsbescheid, den Zuweisungsbescheid und den Änderungsbescheid vom 23.07.2013 ohne Zulassung statthaft sei. Im Hinblick auf den Sanktionsbescheid und den Änderungsbescheid bedürfe die Berufung der Zulassung. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, bestehe nicht.

Die Klägerin hat gegen das am 03.08.2016 zugestellte Urteil am 29.08.2016 Berufung eingelegt und Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (L 7 AS 1729/16 NZB). Mit Beschluss vom 17.11.2016 hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit sie zulassungsbedürftig war.

Die Klägerin wiederholt zur Begründung der Berufung ihr erstinstanzliches Vorbringen und bezieht sich auf den Vorlagebeschluss des SG Gotha vom 02.08.2016 - S 15 AS 5157/14, wonach Sanktionen insgesamt verfassungswidrig seien.

Die Klägerin beantragt,

"das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.03.2016 zu ändern und den Bescheid der Beklagten über die Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung vom 26.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2013 aufzuheben,

den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2013, Zuweisung zur Maßnahme Modul IV-Femjob in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2014 aufzuheben,

den Sanktionsbescheid der Beklagten vom 25.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 aufzuheben,

den Änderungsbescheid der Beklagten vom 23.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.10.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II iHv 1.056,10 EUR monatlich unter Anrechnung bereits erbrachter Zahlungen zu zahlen,

den Änderungsbescheid der Beklagten vom 21.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis zum 31.10.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II iHv 1.056,10 EUR monatlich unter Anrechnung bereits erbrachter Zahlungen zu zahlen."

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Der Senat hat die anwaltlich vertretene Klägerin mit Verfügung vom 25.07.2018 gegen Empfangsbekenntnis zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.08.2018 geladen, das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet und die Klägerin auf die Möglichkeit einer Entscheidung in ihrer Abwesenheit hingewiesen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat das Empfangsbekenntnis am 01.08.2018 rückübersandt. Weiter hat er mit Schreiben vom 01.08.2018 beantragt, die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin aufzuheben. Der Senat hat mit Verfügung vom 02.08.2018 mitgeteilt, dass es bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens bleibt. Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter sind im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.08.2018 nicht erschienen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2018 in Abwesenheit der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten entscheiden, weil die Klägerin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung im Falle ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, die Klägerin hat keinen weitergehenden Zahlungsanspruch.

Der Senat nimmt vollumfänglich auf die tragenden Gründe des Urteils des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Vorlagebeschluss des SG Gotha vom 02.08.2016 (S 15 AS 5157/14) führt nicht zu einer anderweitigen Bewertung (hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 30.08.2018 - L 7 AS 1097/18 B ER und L 7 AS 1098/18 B ER). Dem verfassungsrechtlichen Gebot zur Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG) sowie von Freiheitsrechten, namentlich dem Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG (hierzu nur Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 4. Aufl., § 31 Rn. 2) ist durch eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung der zu einer Sanktion führenden Obliegenheiten (§ 31 SGB II) zu genügen. Sind diese eingehalten, stellt es weder einen Verstoß gegen die Menschenwürde iVm dem Sozialstaatsprinzip noch gegen Freiheitsrechte dar, wenn auf eine ungerechtfertigte Weigerung, zumutbare Obliegenheiten zu erfüllen, ein Leistungsanspruch wegfällt. Die Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 06.05.2016 - 1 BvL 1/15 begründen keine abweichende Einschätzung. Das Bundesverfassungsgericht hat keine konkreten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Sanktionensystems geäußert, sondern nur festgestellt, dass gewichtige verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen bereits entschieden, dass keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vorliegt, wenn der Gesetzgeber den Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung an zumutbare Bedingungen knüpft. Es gibt keinen von dem Hilfebedürftigen möglichen Mitwirkungshandlungen losgelösten, allein aus der Hilfebedürftigkeit resultierenden Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums. Der faktische Zwang, die bisherige Lebensführung zur Sicherung des Existenzminimums ändern zu müssen, führt nicht zur Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, sondern berührt vielmehr nur das Grundrecht, das diese vom Hilfebedürftigen anvisierte Lebensgestaltung schützt (BVerfG Beschluss vom 08.10.2014, 1 BvR 886/11). Die vorliegend betroffene Entscheidung der Klägerin, allein ihrer Tätigkeit bei I eV nachgehen zu wollen, ist zwar durch das Grundrecht der (negativen) Berufsfreiheit geschützt, dies führt aber nicht zu einem Anspruch auf Finanzierung dieser Entscheidung durch die Allgemeinheit (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 30.08.2018 - L 7 AS 1097/18 B ER).

Auch das BSG hat ausdrücklich entschieden, dass an einer Minderung des Alg II - Anspruchs iHv 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BSG Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R). Soweit der Gesetzgeber negative Konsequenzen an die fehlende Bereitschaft knüpfe, alle Möglichkeiten zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, sei ihm dies nicht verwehrt, solange sichergestellt bleibe, dass dem Betroffenen auch in dieser Lage die unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stünden. Es sei allenfalls zu erwägen, ob der Ausschluss von Sachleistungen bei Minderungen bis zu 30 Prozent ohne die Berücksichtigung einer Härtefallregelung verfassungsgemäß sei. Zu einer derartigen Prüfung sah das BSG keinen Anlass, weil nicht erkennbar gewesen sei, dass die Klägerin des dortigen Verfahrens sich erfolglos um Sachleistungen bemüht habe. So liegt der Fall auch hier.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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