L 2 U 312/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 3 U 163/02
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 312/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vomm 5. August 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger streitet um die Gewährung von Verletztenrente.

Am 25.11.1997 stürzte der Kläger in seiner versicherten Tätigkeit von einer Leiter und zog sich Becken-, Lendenwirbelsäulen- sowie Handprellungen beidseits zu. Ein von der Beklagten eingeholtes unfallchirurgisches Gutachten vom 25.11.1998 fand keine Unfallfolgen mehr. Die vom Patienten geklagten Schulterbeschwerden seinen auf frühere Erkrankungen der Schulter zurückzuführen oder auf ältere Unfälle. Mit Bescheid vom 16.12.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie erkannte dabei eine Reihe von Gesundheitsstörungen beim Kläger nicht als Unfallfolgen an, da- runter degenerative Veränderungen an beiden Schultergelenken mit Schulterbeschwerden beidseits. Den anschließenden Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.1999 als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren begehrte der Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE um 40 v.H. In der vom Sozialgericht angeordneten gutachterlichen Untersuchung war der Kläger auf Beschwerden in der rechten Schulter und Nackenseite als Unfallfolge fixiert. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass ab dem Beginn der 27. Woche nach dem Unfall Folgen nicht mehr vorhanden seien. Die heute noch geklagten heftigen Nacken- und Schulterschmerzen seien, soweit sie nicht rein funktioneller Natur seien, durch Verschleißveränderungen in der Halswirbelsäule verursacht, die in keinerlei Ursachenzusammenhang zu den erlittenen Prellungen stünden.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 04. Mai 2000 als unbegründet ab. Es stützte sich zur Begründung auf die eingeholten Sachverständigengutachten.

Die hiergegen eingelegte Berufung, mit der weiterhin Schulterbeschwerden als Unfallfolgen vorgetragen wurden, wurde vom Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 19. September 2000 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 26.10.2001 machte der Kläger gegenüber der Beklagten erneut seine Schulterschmerzen als Folgen des Arbeitsunfalls geltend.

Mit Bescheid vom 18.12.2001 und Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 lehnte die Beklagte eine Abänderung der rechtskräftig gewordenen Bescheide ab und trat dabei nicht in eine erneute Sachprüfung ein, da der Kläger keine neuen Erkenntnisse vorgetragen habe.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, dass er laufend in seiner Schulter Schmerzen habe.

Nach einer entsprechenden Ankündigung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05. August 2002 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe sich zu Recht auf die rechtskräftig gewordenen Bescheide gestützt, der Kläger habe insoweit auch im Klageverfahren keine neuen wesentlichen Tatsachen vorgetragen, die eine erneute Sachprüfung veranlasst hätten.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass er in seiner rechten Schulter immer noch Schmerzen habe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 06.02.2003 darauf hingewiesen, dass eine weitere Beweiserhebung nicht beabsichtigt sei und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akten des Sozialgericht Augsburg und des Bayer. Landessozialgericht in den vorangegangenen Verfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 05.08.2002 als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Begründete Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht vorgetragen. Dass der Kläger weiter Schmerzen in seiner rechten Schulter habe, sagt nichts darüber aus, woher sie kommen, insbesondere nicht, ob sie vom Unfall vom 25.11.1997 herrühren. Dass sie nicht von diesem Unfall herrühren, sondern von anlagebedingten Verschleißveränderungen in der Halswirbelsäule, ist durch das frühere Klage- und Berufungsverfahren hinreichend geklärt. Gesichtspunkte dafür, dass dieses Beweisergebnis unrichtig sei oder wenigstens überprüft werden müsse, hat der Kläger nicht vorgebracht.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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