Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 13 KA 147/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Sozialgericht Magdeburg erklärt sich für funktionell unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt verwiesen.
Gründe:
Der Rechtsstreit wird nach Anhörung der Beteiligten entsprechend § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt verwiesen, denn dieses Gericht und nicht das Sozialgericht Magdeburg ist erstinstanzlich für das Klageverfahren zuständig. Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid vom 22. November 2010, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die von der Klägerin beabsichtigte Änderung und Ergänzung ihrer Satzung zu genehmigen. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bedarf die Satzung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, hier des Beklagten. Dieser Rechtsstreit ist deshalb eine Aufsichtsangelegenheit einer Landesbehörde, für die gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht das in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides genannte Sozialgericht Magdeburg, sondern das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle/Saale erstinstanzlich zuständig ist. Der Anregung des Beklagten, wegen der bisherigen Dauer des Verfahrens von einer Verweisung abzusehen, kann die Kammer schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht folgen. Eine willkürliche Abweichung vom gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) ist nicht zulässig. Weder die vermutete Entscheidungsreife noch die von dem Beklagten angeregte Berücksichtigung des vermeintlichen Interesses der rechtsuchenden Klägerin kann die Zuständigkeit außer Kraft setzen.
Dieser Beschluss ist entsprechend § 98 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unanfechtbar (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 25. Februar 1999 – B 1 SF 9/98 S, www.juris.de).
Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt verwiesen.
Gründe:
Der Rechtsstreit wird nach Anhörung der Beteiligten entsprechend § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt verwiesen, denn dieses Gericht und nicht das Sozialgericht Magdeburg ist erstinstanzlich für das Klageverfahren zuständig. Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid vom 22. November 2010, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die von der Klägerin beabsichtigte Änderung und Ergänzung ihrer Satzung zu genehmigen. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bedarf die Satzung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, hier des Beklagten. Dieser Rechtsstreit ist deshalb eine Aufsichtsangelegenheit einer Landesbehörde, für die gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht das in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides genannte Sozialgericht Magdeburg, sondern das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle/Saale erstinstanzlich zuständig ist. Der Anregung des Beklagten, wegen der bisherigen Dauer des Verfahrens von einer Verweisung abzusehen, kann die Kammer schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht folgen. Eine willkürliche Abweichung vom gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) ist nicht zulässig. Weder die vermutete Entscheidungsreife noch die von dem Beklagten angeregte Berücksichtigung des vermeintlichen Interesses der rechtsuchenden Klägerin kann die Zuständigkeit außer Kraft setzen.
Dieser Beschluss ist entsprechend § 98 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unanfechtbar (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 25. Februar 1999 – B 1 SF 9/98 S, www.juris.de).
Rechtskraft
Aus
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SAN
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