Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
46
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 46 U 33/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.477,07 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht der Kläger als Jagdpachtgemeinschaft zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Kläger sind Mitglieder einer Jagdpachtgemeinschaft und haben gemeinsam von der Jagdgenossenschaft ... im Kreis ... das Jagausübungsrecht an dem Gemeinschaftsjagdbezirk der vorgenannten Jagdgenossenschaft gepachtet.
Mit Bescheid vom ... erließ die Beklagte einen Beitragsbescheid für das Beitragsjahr 2012 in Höhe von 1.477,07 EUR. Sie ging dabei von einer Jagdfläche von 2.367,00 HA, einem Berechnungswert je Einheit von 1,0, einem Unfallfaktor von 0,07 einem Berechnungswert (BER) von 165,6900 und einem Hebesatz von 10,0223 EUR/BER aus.
Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Es sei eine erhebliche Beitragssteigerung zum Vorjahr eingetreten. Dies sei nicht nachvollziehbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Die Kläger seien als Pächter eines Jagdbezirkes landwirtschaftliche Unternehmer Im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII und daher beitragspflichtig. Die Beitragssteigerung resultiere u.a. darauf, dass im Vorjahr 50.000.000,00 EUR an Betriebsmitteln die zu finanzierende Umlage von 150.00.00,00 EUR gesenkt wurde. Diese Betriebsmittel standen im Jahre 2012 aber nicht mehr zur Senkung zur Verfügung. Ferner seien bereits 223,52 EUR über die Härtefallregelung gutgeschrieben worden. Ferner sei auch aufgrund der zum 01.01.2010 wirksam gewordenen Regelungen zum Lastenausgleich der Rentenlasten (Altfälle) 23,238 Mio. EUR zusätzlich zu finanzieren gewesen, was eine Anhebung des Hebesatzes von 23,89 % zur Folge hatte.
Die Kläger haben am 18.02.2014 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben.
Die Kläger sind der Ansicht, dass sie zum Einen keiner Versicherungspflicht unterliegen, da schon die Grundstückseigentümer zu Beiträgen herangezogen werden und zum Anderen sei der Beitrag rechtswidrig (zu hoch) festgesetzt und habe erdrosselnde Wirkung.
Die Kläger beantragen ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend,
den Bescheid der Beklagten vom 11.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt auch im Gerichtsverfahren die Ansicht, die sie schon im Verwaltungsverfahren vertreten hat.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Da die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt hatten, konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 11.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte hat die Kläger zu Recht für das Jahre 2012 als landwirtschaftliche Unternehmer zur Beitragszahlung in der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen.
Gemäß §§ 150 ff. SGB VII werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII u.a. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a SGB VII sind Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner kraft Gesetzes unfallversichert. Hierzu zählen auch Jagdpächter iS von § 11 Bundesjagdgesetz (BJgdG, idF der Bekanntmachung vom 29.9.1976 (BGBl I 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.5.2013 (BGBl I 1386)) und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit der Ausübung des Jagdrechts ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BSG Urteil vom 20.12.1961 - 2 RU 136/60 - BSGE
16, 79 = SozR Nr. 24 zu § 537 RVO).
Gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides voll und ganz der Rechtslage entspricht. Die Beitragsberechnung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat alle beitragsrelevanten Umstände ausführlich und nachvollziehbar erläutert. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Die von den Grundstückseigentümern (der Jagdgenossenschaft) geforderten Beiträge resultieren nicht aus dem Risiko der Jagd, sondern aus dem Risiko der Grundstücksverwaltung.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz iVm. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetzt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.477,07 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht der Kläger als Jagdpachtgemeinschaft zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Kläger sind Mitglieder einer Jagdpachtgemeinschaft und haben gemeinsam von der Jagdgenossenschaft ... im Kreis ... das Jagausübungsrecht an dem Gemeinschaftsjagdbezirk der vorgenannten Jagdgenossenschaft gepachtet.
Mit Bescheid vom ... erließ die Beklagte einen Beitragsbescheid für das Beitragsjahr 2012 in Höhe von 1.477,07 EUR. Sie ging dabei von einer Jagdfläche von 2.367,00 HA, einem Berechnungswert je Einheit von 1,0, einem Unfallfaktor von 0,07 einem Berechnungswert (BER) von 165,6900 und einem Hebesatz von 10,0223 EUR/BER aus.
Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Es sei eine erhebliche Beitragssteigerung zum Vorjahr eingetreten. Dies sei nicht nachvollziehbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Die Kläger seien als Pächter eines Jagdbezirkes landwirtschaftliche Unternehmer Im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII und daher beitragspflichtig. Die Beitragssteigerung resultiere u.a. darauf, dass im Vorjahr 50.000.000,00 EUR an Betriebsmitteln die zu finanzierende Umlage von 150.00.00,00 EUR gesenkt wurde. Diese Betriebsmittel standen im Jahre 2012 aber nicht mehr zur Senkung zur Verfügung. Ferner seien bereits 223,52 EUR über die Härtefallregelung gutgeschrieben worden. Ferner sei auch aufgrund der zum 01.01.2010 wirksam gewordenen Regelungen zum Lastenausgleich der Rentenlasten (Altfälle) 23,238 Mio. EUR zusätzlich zu finanzieren gewesen, was eine Anhebung des Hebesatzes von 23,89 % zur Folge hatte.
Die Kläger haben am 18.02.2014 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben.
Die Kläger sind der Ansicht, dass sie zum Einen keiner Versicherungspflicht unterliegen, da schon die Grundstückseigentümer zu Beiträgen herangezogen werden und zum Anderen sei der Beitrag rechtswidrig (zu hoch) festgesetzt und habe erdrosselnde Wirkung.
Die Kläger beantragen ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend,
den Bescheid der Beklagten vom 11.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt auch im Gerichtsverfahren die Ansicht, die sie schon im Verwaltungsverfahren vertreten hat.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Da die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt hatten, konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 11.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte hat die Kläger zu Recht für das Jahre 2012 als landwirtschaftliche Unternehmer zur Beitragszahlung in der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen.
Gemäß §§ 150 ff. SGB VII werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII u.a. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a SGB VII sind Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner kraft Gesetzes unfallversichert. Hierzu zählen auch Jagdpächter iS von § 11 Bundesjagdgesetz (BJgdG, idF der Bekanntmachung vom 29.9.1976 (BGBl I 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.5.2013 (BGBl I 1386)) und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit der Ausübung des Jagdrechts ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BSG Urteil vom 20.12.1961 - 2 RU 136/60 - BSGE
16, 79 = SozR Nr. 24 zu § 537 RVO).
Gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides voll und ganz der Rechtslage entspricht. Die Beitragsberechnung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat alle beitragsrelevanten Umstände ausführlich und nachvollziehbar erläutert. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Die von den Grundstückseigentümern (der Jagdgenossenschaft) geforderten Beiträge resultieren nicht aus dem Risiko der Jagd, sondern aus dem Risiko der Grundstücksverwaltung.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz iVm. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetzt.
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