Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 5 EG 2/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 EG 1/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt ein höheres Elterngeld. Er wendet sich gegen die endgültige Festsetzung der Leistung, die mit einer Rückforderung verbunden ist.
Der Kläger arbeitet als Handelsvertreter in der Branche Uhren/Schmuck. Anlässlich der Geburt seines Sohnes ... am ... beantragte er die Bewilligung von Elterngeld für die Zeiträume vom ... bis ... (dritter Lebensmonat) und vom ... bis zum ... (neunter Lebensmonat). Er gab hierbei an, dass er nach der Geburt des Kindes während des Bezuges von Elterngeld keinen Gewinn erzielen werde und das Gewerbe ruhe. Er reichte zum Beleg seiner Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit eine Betriebswirtschaftliche Auswertung für Dezember 2009 mit kumulierten Werten, eine Einkommensbescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft ... und den Einkommenssteuerbescheid 2007 ein.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 6. Juli 2010 vorläufig Elterngeld für die Zeiträume vom ... bis ... und vom ... bis ... in Höhe von 1.800 EUR monatlich. Sie berücksichtigte hierbei ein monatliches durchschnittliches Einkommen vor der Geburt in Höhe von 2.755,17 EUR ohne Anrechnung eines Einkommens nach der Geburt des Kindes. Sie führte im Bescheid aus, es erfolge nach Abschluss des Bezugszeitraums eine Überprüfung des Bescheides und eine endgültige Entscheidung über die Zahlung von Elterngeld. Hiermit könne sowohl eine Rückforderung von überzahltem Elterngeld als auch eine Nachzahlung verbunden sein. Zur endgültigen Entscheidung würden der Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 sowie die monatlichen Einnahme-Überschuss-Rechnungen benötigt.
Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für 2009 am ... und der Aufstellung des Gewinns für die Monate des Bezugs von Elterngeld am ... bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom ... Elterngeld in Höhe von 300 EUR monatlich und verlangte die Erstattung des überzahlten Elterngelds in Höhe von 3.000 EUR. Mit seinem Widerspruch vom ... rügte der Kläger, dass die Beklagte Bruttobeträge zugrunde gelegt habe, auf die Steuern und Sozialabgaben zu entrichten seien. Er habe in der Elternzeit nicht gearbeitet und auch die Provisionszahlungen nicht erarbeitet. Auf den Zeitpunkt der Zahlungen der Provisionen habe er keinen Einfluss.
Mit Widerspruchsbescheid vom ... wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Einkommensberechnung sei sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes korrekt vorgenommen worden. Es seien der Gewinn und die Steuern aus dem Einkommenssteuerbescheid 2009 zu berücksichtigen. Der steuerrechtlich gebuchte Gewinn in den Zeiträumen der Zahlung von Elterngeld sei bei der Berechnung des Elterngeldes anzurechnen. Es sei das reine Zuflussprinzip anzuwenden.
Der Kläger hat am ... beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz (S ... ER) nachgesucht. Er führt aus, dass die Provisionsansprüche auch in der Elternzeit erfüllt worden seien, obwohl er während der Elternzeit nicht gearbeitet habe. Er habe in den Zeiträumen, in denen er Elternzeit genommen habe, keinen Verdienst erwirtschaftet. Die Wahrnehmung der Elternzeit habe sich erst nach derselben finanziell ausgewirkt. Er sei in seinem Grundrecht aus Art. 6 Grundgesetz verletzt. Eine unterschiedliche Behandlung von Angestellten und selbständig Tätigen verbiete sich.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Unter Heranziehung des strikten Zuflussprinzips bei Selbständigen sei der Rückforderungsbescheid erlassen worden. Danach gelte das Einkommen in dem Zeitraum als erzielt, in dem es auch zugeflossen sei.
Die vom Kläger gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg
(S ... ER) eingelegte Beschwerde ist ausweislich des Beschlusses des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 12. August 2015 (L ... B ER) erfolglos geblieben.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Entscheidung der Beklagten vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Er ist daher nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG verletzt.
Sein Anspruch richtet sich nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Maßgeblich ist bei der Bestimmung der anzuwendenden Fassung der Regelungen gemäß § 27 Abs. 1 BEEG der Zeitpunkt der Geburt oder der Annahme des Kindes ... ist am ... 2010 geboren.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Er erfüllt zunächst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 BEEG. Danach hat Anspruch auf Elterngeld, wer
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Ein Anspruch auf höheres Elterngeld ergibt sich jedoch nicht. Gemäß § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Der Bemessungszeitraum ist nach § 2 Abs. 1, 8 und 9 BEEG (idF vom 28. März 2009) auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 zu bestimmen. Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums also auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt abweichend von Absatz 8 als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Die Ermittlung von Einkommen für einen vom steuerlichen Gewinnermittlungszeitraum abweichenden Zeitraum wäre mit einem zusätzlichen Aufwand und mit Unsicherheiten verbunden (BR-Drs. 16/2785, S. 38). Das durchschnittliche Einkommen des Klägers vor der Geburt seiner Tochter (Steuerjahr 2009) berechnet sich auf 2.177,04 EUR monatlich (Gewinn für 2009 29.856 EUR abzüglich darauf entfallende Steuern/Solidaritätszuschlag in Höhe von 3.731,53 EUR). (Mindernde) Pflichtbeitragszahlungen sind nicht geltend gemacht worden und nicht ersichtlich. Das Elterngeld wäre danach in Höhe von 1.458,62 EUR zu zahlen (67 Prozent). Die Berechnung der Beklagten (Bl. 63 und 67 der Verwaltungsakte) ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Sie wird auch vom Kläger nicht gerügt.
Hierauf ist jedoch das nach der Geburt von Elias-Valentin erzielte Einkommen anzurechnen. Maßstab für die Höhe des Elterngeldes ist der tatsächliche Einkommensausfall. Nach dem Gesetzgeber (BT-Drs. 16/1889 S. 20) wird das durchschnittliche Einkommen vor der Geburt mit dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommen nach der Geburt verglichen. Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt (§ 2 Abs. 3 BEEG). Maßgebend ist das Einkommen in den einzelnen Lebensmonaten des Kindes. Deshalb ist das regelmäßig nach Kalendermonaten erzielte Einkommen auf die jeweiligen Lebensmonate taggenau umzurechnen (Lenz in Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/ Elternzeit, 2. Aufl., § 2 BEEG Rn. 9).
Maßgeblich ist mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
5. April 2012 - B 10 EG 10/11 R; Urteil vom 26. März 2014 - B 10 EG 4/13 R; Beschluss vom 31. August 2015 - B 10 EG 4/15 B) das strenge Zuflussprinzip. Das Einkommen aus selbständiger Arbeit ist in dem Zeitraum erzielt, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz, liegt, im Vergleich zu Berechtigten mit Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und bei denen das so genannte modifizierte Zuflussprinzip Anwendung findet, nicht vor. Das erkennende Gericht folgt den Ausführungen des BSG in den genannten Entscheidungen. Das erkennende Gericht schließt sich vollumfänglich den Ausführungen des LSG in seinem Beschluss vom 12. August 2015 (L 2 EG 2/15 B ER) an. Zur Vermeidung von wiederholenden Ausführungen wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.
Im Durchschnitt berechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 7.721,34 EUR. Die Berechnungen der Beklagten (Bl. 64 bis 67 der Verwaltungsakte) entsprechen den dargestellten Modalitäten. Auf die kalendertägliche Umrechnung erfolgte die Zuordnung zu den Lebensmonaten des Kindes. Das im Bezugszeitraum erzielte Einkommen ist nicht geringer als das im Kalenderjahr 2009 erzielte Einkommen. Es errechnet sich mithin ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 300 EUR monatlich als Mindestbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG.
Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 BEEG (a.A: BSG, Urteil vom 5. April 2012 - B 10 EG 10/11 R, wonach Ermächtigungsgrundlage § 42 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften (SGB I) in entsprechender Anwendung ist; Erstattungsanspruch jetzt geregelt in: § 26 Abs. 2 BEEG iVm § 328 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III)).
Danach sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Die vorläufige Bewilligung war gemäß § 8 Abs. 3 BEEG zulässig. Mit der endgültigen Entscheidung verliert die vorläufige Bewilligung ihre Wirkung. Eine besondere Aufhebung ist nicht erforderlich. Der vorläufige Bescheid wird durch den endgültigen ohne weiteres gegenstandslos. Hinsichtlich des überzahlten Betrages existiert eine Bewilligungsentscheidung nicht. Ein zu schützendes Vertrauen kann wegen der nur vorläufigen Bewilligung nicht entstanden sein.
Die Höhe des zu erstattenden Betrages ist zutreffend berechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt ein höheres Elterngeld. Er wendet sich gegen die endgültige Festsetzung der Leistung, die mit einer Rückforderung verbunden ist.
Der Kläger arbeitet als Handelsvertreter in der Branche Uhren/Schmuck. Anlässlich der Geburt seines Sohnes ... am ... beantragte er die Bewilligung von Elterngeld für die Zeiträume vom ... bis ... (dritter Lebensmonat) und vom ... bis zum ... (neunter Lebensmonat). Er gab hierbei an, dass er nach der Geburt des Kindes während des Bezuges von Elterngeld keinen Gewinn erzielen werde und das Gewerbe ruhe. Er reichte zum Beleg seiner Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit eine Betriebswirtschaftliche Auswertung für Dezember 2009 mit kumulierten Werten, eine Einkommensbescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft ... und den Einkommenssteuerbescheid 2007 ein.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 6. Juli 2010 vorläufig Elterngeld für die Zeiträume vom ... bis ... und vom ... bis ... in Höhe von 1.800 EUR monatlich. Sie berücksichtigte hierbei ein monatliches durchschnittliches Einkommen vor der Geburt in Höhe von 2.755,17 EUR ohne Anrechnung eines Einkommens nach der Geburt des Kindes. Sie führte im Bescheid aus, es erfolge nach Abschluss des Bezugszeitraums eine Überprüfung des Bescheides und eine endgültige Entscheidung über die Zahlung von Elterngeld. Hiermit könne sowohl eine Rückforderung von überzahltem Elterngeld als auch eine Nachzahlung verbunden sein. Zur endgültigen Entscheidung würden der Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 sowie die monatlichen Einnahme-Überschuss-Rechnungen benötigt.
Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für 2009 am ... und der Aufstellung des Gewinns für die Monate des Bezugs von Elterngeld am ... bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom ... Elterngeld in Höhe von 300 EUR monatlich und verlangte die Erstattung des überzahlten Elterngelds in Höhe von 3.000 EUR. Mit seinem Widerspruch vom ... rügte der Kläger, dass die Beklagte Bruttobeträge zugrunde gelegt habe, auf die Steuern und Sozialabgaben zu entrichten seien. Er habe in der Elternzeit nicht gearbeitet und auch die Provisionszahlungen nicht erarbeitet. Auf den Zeitpunkt der Zahlungen der Provisionen habe er keinen Einfluss.
Mit Widerspruchsbescheid vom ... wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Einkommensberechnung sei sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes korrekt vorgenommen worden. Es seien der Gewinn und die Steuern aus dem Einkommenssteuerbescheid 2009 zu berücksichtigen. Der steuerrechtlich gebuchte Gewinn in den Zeiträumen der Zahlung von Elterngeld sei bei der Berechnung des Elterngeldes anzurechnen. Es sei das reine Zuflussprinzip anzuwenden.
Der Kläger hat am ... beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz (S ... ER) nachgesucht. Er führt aus, dass die Provisionsansprüche auch in der Elternzeit erfüllt worden seien, obwohl er während der Elternzeit nicht gearbeitet habe. Er habe in den Zeiträumen, in denen er Elternzeit genommen habe, keinen Verdienst erwirtschaftet. Die Wahrnehmung der Elternzeit habe sich erst nach derselben finanziell ausgewirkt. Er sei in seinem Grundrecht aus Art. 6 Grundgesetz verletzt. Eine unterschiedliche Behandlung von Angestellten und selbständig Tätigen verbiete sich.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Unter Heranziehung des strikten Zuflussprinzips bei Selbständigen sei der Rückforderungsbescheid erlassen worden. Danach gelte das Einkommen in dem Zeitraum als erzielt, in dem es auch zugeflossen sei.
Die vom Kläger gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg
(S ... ER) eingelegte Beschwerde ist ausweislich des Beschlusses des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 12. August 2015 (L ... B ER) erfolglos geblieben.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Entscheidung der Beklagten vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Er ist daher nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG verletzt.
Sein Anspruch richtet sich nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Maßgeblich ist bei der Bestimmung der anzuwendenden Fassung der Regelungen gemäß § 27 Abs. 1 BEEG der Zeitpunkt der Geburt oder der Annahme des Kindes ... ist am ... 2010 geboren.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Er erfüllt zunächst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 BEEG. Danach hat Anspruch auf Elterngeld, wer
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Ein Anspruch auf höheres Elterngeld ergibt sich jedoch nicht. Gemäß § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Der Bemessungszeitraum ist nach § 2 Abs. 1, 8 und 9 BEEG (idF vom 28. März 2009) auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 zu bestimmen. Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums also auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt abweichend von Absatz 8 als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Die Ermittlung von Einkommen für einen vom steuerlichen Gewinnermittlungszeitraum abweichenden Zeitraum wäre mit einem zusätzlichen Aufwand und mit Unsicherheiten verbunden (BR-Drs. 16/2785, S. 38). Das durchschnittliche Einkommen des Klägers vor der Geburt seiner Tochter (Steuerjahr 2009) berechnet sich auf 2.177,04 EUR monatlich (Gewinn für 2009 29.856 EUR abzüglich darauf entfallende Steuern/Solidaritätszuschlag in Höhe von 3.731,53 EUR). (Mindernde) Pflichtbeitragszahlungen sind nicht geltend gemacht worden und nicht ersichtlich. Das Elterngeld wäre danach in Höhe von 1.458,62 EUR zu zahlen (67 Prozent). Die Berechnung der Beklagten (Bl. 63 und 67 der Verwaltungsakte) ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Sie wird auch vom Kläger nicht gerügt.
Hierauf ist jedoch das nach der Geburt von Elias-Valentin erzielte Einkommen anzurechnen. Maßstab für die Höhe des Elterngeldes ist der tatsächliche Einkommensausfall. Nach dem Gesetzgeber (BT-Drs. 16/1889 S. 20) wird das durchschnittliche Einkommen vor der Geburt mit dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommen nach der Geburt verglichen. Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt (§ 2 Abs. 3 BEEG). Maßgebend ist das Einkommen in den einzelnen Lebensmonaten des Kindes. Deshalb ist das regelmäßig nach Kalendermonaten erzielte Einkommen auf die jeweiligen Lebensmonate taggenau umzurechnen (Lenz in Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/ Elternzeit, 2. Aufl., § 2 BEEG Rn. 9).
Maßgeblich ist mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
5. April 2012 - B 10 EG 10/11 R; Urteil vom 26. März 2014 - B 10 EG 4/13 R; Beschluss vom 31. August 2015 - B 10 EG 4/15 B) das strenge Zuflussprinzip. Das Einkommen aus selbständiger Arbeit ist in dem Zeitraum erzielt, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz, liegt, im Vergleich zu Berechtigten mit Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und bei denen das so genannte modifizierte Zuflussprinzip Anwendung findet, nicht vor. Das erkennende Gericht folgt den Ausführungen des BSG in den genannten Entscheidungen. Das erkennende Gericht schließt sich vollumfänglich den Ausführungen des LSG in seinem Beschluss vom 12. August 2015 (L 2 EG 2/15 B ER) an. Zur Vermeidung von wiederholenden Ausführungen wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.
Im Durchschnitt berechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 7.721,34 EUR. Die Berechnungen der Beklagten (Bl. 64 bis 67 der Verwaltungsakte) entsprechen den dargestellten Modalitäten. Auf die kalendertägliche Umrechnung erfolgte die Zuordnung zu den Lebensmonaten des Kindes. Das im Bezugszeitraum erzielte Einkommen ist nicht geringer als das im Kalenderjahr 2009 erzielte Einkommen. Es errechnet sich mithin ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 300 EUR monatlich als Mindestbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG.
Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 BEEG (a.A: BSG, Urteil vom 5. April 2012 - B 10 EG 10/11 R, wonach Ermächtigungsgrundlage § 42 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften (SGB I) in entsprechender Anwendung ist; Erstattungsanspruch jetzt geregelt in: § 26 Abs. 2 BEEG iVm § 328 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III)).
Danach sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Die vorläufige Bewilligung war gemäß § 8 Abs. 3 BEEG zulässig. Mit der endgültigen Entscheidung verliert die vorläufige Bewilligung ihre Wirkung. Eine besondere Aufhebung ist nicht erforderlich. Der vorläufige Bescheid wird durch den endgültigen ohne weiteres gegenstandslos. Hinsichtlich des überzahlten Betrages existiert eine Bewilligungsentscheidung nicht. Ein zu schützendes Vertrauen kann wegen der nur vorläufigen Bewilligung nicht entstanden sein.
Die Höhe des zu erstattenden Betrages ist zutreffend berechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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