Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SB 4381/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 1456/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Erlaubnis zur außergerichtlichen Rechtsdienstleistung kann sich aus der erteilten Alterlaubnis ergeben und/oder aus der im Rechtsdienstleistungsregister erfolgten Registrierung.
2. Eine Registrierung eines Rentenberaters ist ein Verwaltungsakt.
3. Eine Registrierung, die den zuvor erteilten Erlaubnisumfang übersteigt, entfaltet gleichwohl Bindungswirkung. Bei der Prüfung der Vertretungsbefugnis von Rentenberatern sind Behörden und Gerichte an den Bescheid der Registrierungsbehörde gebunden.
2. Eine Registrierung eines Rentenberaters ist ein Verwaltungsakt.
3. Eine Registrierung, die den zuvor erteilten Erlaubnisumfang übersteigt, entfaltet gleichwohl Bindungswirkung. Bei der Prüfung der Vertretungsbefugnis von Rentenberatern sind Behörden und Gerichte an den Bescheid der Registrierungsbehörde gebunden.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. März 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2016 rechtswidrig und der Kläger berechtigt gewesen ist, in der Schwerbehindertenangelegenheit des Herrn A. B. gegenüber dem Beklagten aufzutreten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den, sich als Rechtsbeistand für Sozial- und Rentenrecht bezeichnenden Kläger zu Recht in einem auf die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) gerichteten Widerspruchsverfahren als Bevollmächtigten zurückgewiesen hat.
Aus der vom Senat beigezogenen, beim Landgericht (LG) Karlsruhe über den Kläger geführten Akte E 3712-479 ergibt sich in Bezug auf die dem Kläger erteilten Erlaubnisse und die Registrierungen Folgendes:
Der Präsident des Amtsgerichts (AG) Karlsruhe erteilte mit Verfügung vom 20.09.1977 aufgrund Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und § 11 Erste Ausführungsverordnung zum RBerG die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit der Beschränkung auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung und ohne Geltung für die mündliche Verhandlung vor Gericht. Die Bekanntmachung erfolgte im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Ausgabe Nr. 76 vom 24.09.1977. Sodann erteilte der Präsident des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg mit Urkunde vom 14.11.1977 die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe und dem LSG Baden-Württemberg auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Präsident des AG Karlsruhe erweiterte die Erlaubnis mit Verfügung vom 14.04.1980 auf das Gebiet der Berechnung von Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und §§ 1304 ff. Reichsversicherungsordnung (RVO), ohne Geltung für die mündliche Verhandlung vor Gericht. Die Bekanntmachung erfolgte im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Ausgabe Nr. 33 vom 23.04.1980. Ferner erteilte der Präsident des AG Karlsruhe mit Verfügung vom 30.06.1982 die bisherige Erlaubnis für den Sachbereich "Rentenberatern", ohne Geltung für die mündliche Verhandlung vor Gericht. Die Bekanntmachung erfolgte im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Ausgabe Nr. 53 vom 07.07.1982. Der Präsident des LSG Baden-Württemberg erweiterte mit Verfügung vom 24.01.1984 die bisherige Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem SG Karlsruhe und dem LSG Baden-Württemberg auf den Sachbereich "Rentenberatung" im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG. Außerdem erteilte der Präsident des LG Baden-Baden mit Urkunde vom 11.12.1984 im Rahmen der erlaubten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater die Erlaubnis, zweimal wöchentlich in Bühl auswärtige Sprechtage abzuhalten.
Der Vizepräsident des LSG Baden-Württemberg führte in seinem Schreiben vom 10.08.2004 aus, es bedürfe, nachdem die Verfügung vom 24.01.1984 den Sachbereich "Rentenberatung" abdecke, für das Sachgebiet des Versorgungs- und Schwerbehindertenrechts keines besonderen Hinweises in der Erlaubnisverfügung. Ferner teilte der Präsident des AG Karlsruhe mit Schreiben vom 15.02.2005 mit, die 1977 erteilte und 1982 erweiterte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Sachbereich "Rentenberatung" beziehe sich auch auf das Schwerbehindertenrecht.
Im Zuge des mit dem aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) geschaffenen Rechtsdienstleistungsregisters beantragte der Kläger mit Schreiben vom 25.08.2008 unter Vorlage der Urkunde des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 14.11.1977, der Verfügung des Präsidenten des AG Karlsruhe vom 30.06.1982, der Verfügung des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 24.01.1984 und des Schreibens des Vizepräsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 10.08.2004 sowie des Nachweises über seine Berufshaftpflichtversicherung, ergänzt durch seinen Berichtigungsantrag vom 11.09.2008, seine Registrierung, woraufhin das AG Karlsruhe am 07.10.2008 eine Registrierung als "registrierter Erlaubnisinhaber" mit dem Inhalt "Rechtsbeistand auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts; Rechtsbeistand/Prozessagent mit Befugnis nach § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen-Bremen auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts mündlich zu verhandeln." vornahm und diese im Rechtsdienstleistungsregister bekanntmachte. Auf den Ergänzungsantrag des Klägers mit Schreiben vom 27.11.2008 ergänzte das AG Karlsruhe am 19.12.2008 die Registrierung um Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Bayern, machte dies im Rechtsdienstleistungsregister bekannt und übersandte dem Kläger einen Abdruck der Registrierung. Unter dem 23.03.2009 beantragte der Kläger unter Vorlage des Schreibens des Präsidenten des AG Karlsruhe vom 15.02.2005 eine weitere Ergänzung der Registrierung, insbesondere auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts, woraufhin das AG Karlsruhe aufgrund der Verfügung vom 26.03.2009 am 27.03.2009 unter Übernahme des vom Kläger gewünschten Registrierungstextes die Registrierung um den Inhalt "Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Schwerbehinderten- und Kassenarztrechts sowie auf dem Gebiet der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Eingeschlossen ist die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor allen Sozial- und Landessozialgerichten. Die Registrierung ist mit der Auflage verbunden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen." erweiterte, dies im Rechtsdienstleistungsregister bekannt machte und dem Kläger einen Abdruck der Registrierung übersandte. Infolge eines Zuständigkeitswechsels nahm das LG Karlsruhe am 02.04.2015 eine entsprechende Aktualisierung der Registrierung vor und machte dies im Rechtsdienstleistungsregister bekannt.
Auf die Bitte des Klägers, zu prüfen und zu bestätigen, dass sich seine Registrierung weiter auf das Schwerbehindertenrecht beziehe, äußerte sich der Präsident des LG Karlsruhe gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 29.06.2016 dahingehend, dass im Rechtsdienstleistungsregister der Umfang der Erlaubnis so genau bezeichnet sei, dass die registrierte Person bereits vor Inkrafttreten des RDG auch in Verfahren des Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs- und Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Rentenbezug im Einzelfall zur Vertretung berechtigt gewesen sei. Die 1977 erteilte und 1982 erweiterte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten für das Sachgebiet "Rentenberatung" ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente beziehe sich auch auf das Schwerbehindertenrecht. Auf weitere Ersuchen des Klägers wurde ihm vom Präsidenten des LG Karlsruhe mit Schreiben vom 25.10.2016 mitgeteilt, nach Ablösung des RBerG durch das RDG ergebe sich die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung nur noch aus der jeweiligen Verfahrensordnung. Die Entscheidung über die Anwendung der in den jeweiligen Verfahrensordnungen enthaltenen Regelungen zur Zulassung von Bevollmächtigten obliege daher allein den Gerichten der jeweiligen Gerichtsbarkeit.
Aus der vom Beklagten vorgelegten, über den im Jahr 1967 geborenen A. B. geführten Akte und der im Lauf des Verfahrens beigezogenen Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Der Beklagte stellte auf Antrag des A. B. mit Bescheid vom 22.09.2016 den GdB mit 30 seit 29.07.2016 fest. Hiergegen erhob A. B., vertreten durch den Kläger, am 11.10.2016 unter Vorlage einer Vollmacht Widerspruch. Mit Schreiben vom 13.10.2016 hörte der Beklagte den Kläger zu dessen beabsichtigter Zurückweisung als Bevollmächtigten an. Hierzu nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 17.10.2016 Stellung. Mit Bescheid vom 27.10.2016 wies der Beklagte den Kläger als Bevollmächtigten zurück. Registrierte Rentenberater, einschließlich derer mit einer Alterlaubnis nach dem RBerG, seien in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts nur dann befugt, aufzutreten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen bestehe, was vorliegend nicht der Fall sei. Den hiergegen vom Kläger am 10.11.2016 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2016 zurück. Den auf die Feststellung eines höheren GdB gerichteten und von Rechtsanwältin Sch. fortgeführten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2017 zurück. Die hiergegen erhobene Klage ist beim SG Karlsruhe unter dem Aktenzeichen S 2 SB 2929/17 anhängig.
Gegen den Bescheid vom 27.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 hat der Kläger am 19.12.2016 Klage zum SG Karlsruhe erhoben. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG Karlsruhe hat mit Urteil vom 02.03.2017 die Klage abgewiesen. Es fehle der Angelegenheit am erforderlichen Rentenbezug. Ein solcher sei aber nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG erforderlich und habe auch nach der unter Geltung des RBerG erteilten Alterlaubnis gegeben sein müssen.
Gegen das ihm am 03.04.2017 zugestellte Urteil des SG Karlsruhe hat der Kläger am 12.04.2017 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Entscheidung der Erlaubnisbehörde nach dem RBerG beziehungsweise der Registrierungsbehörde nach dem RDG, die ausdrücklich die Prozessvertretung erfasse und im Rechtsdienstleistungsregister registriert sei, entfalte nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RDGEG weiterhin Wirkung. Die Registrierung sei nach dem gesetzgeberischen Willen ein für die Fortführung der bisherigen Tätigkeit erforderlicher konstitutiver Akt. Die am 29.06.2016 durch das LG Karlsruhe erfolgte Bestätigung stelle eine konkrete Darlegung der Registrierungsbehörde dar, dass die ihm erteilte Zulassungserlaubnis nicht auf § 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG als Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG, sondern auf § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG als Inhaber einer über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse, nämlich denjenigen eines Rentenberaters alten Rechts mit Erlaubniserteilung vor 1980, hinausgehenden Erlaubnis basiere. Hieraus resultiere letztlich, dass er in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Rentenbezug im Einzelfall vertretungsberechtigt sei. Es könne nicht sein, dass eine Person, die sich nach Einsicht und Kenntnis der Eintragungen in einem allseits zugänglichen Rechtsdienstleistungsregister vertrauensvoll an ihn wende, von der Versorgungsbehörde Mitteilungen über seine Zurückweisung erhalte. Abgesehen davon sei vorliegend vor dem Hintergrund der Änderungen des § 109 Abs. 6 und des § 187a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von einem konkreten Rentenbezug auszugehen, da bereits vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse unterstellt werden müsse, um gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung von Rentenabschlägen bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen zu können. Im Übrigen verletze seine Zurückweisung sein Grundrecht auf freie Berufsausübung. Der Kläger hat die Richtlinien des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg für die Durchführung von Sachkundeprüfungen bei Anträgen auf Erlaubniserteilung zur Rentenberatung und auf Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 01.06.2004 vorgelegt. Auf Anfrage des Berichterstatters hat der Kläger zunächst ausgeführt, vom AG Karlsruhe keine förmlichen Bescheide über seine Registrierung erhalten zu haben, auf telefonische Nachfrage dann aber das Schreiben des AG Karlsruhe vom 27.03.2009, mit dem ihm ein Abdruck der erfolgten Registrierung zur Kenntnis übersandt worden ist, vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. März 2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2016 rechtswidrig und der Kläger berechtigt gewesen ist, in der Schwerbehindertenangelegenheit des Herrn A. B. gegenüber dem Beklagten aufzutreten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat die Landtags-Drucksache 16/3068 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der gegen eine in einer anderen Angelegenheit des Schwerbehindertenrechts durch ihn erfolge Zurückweisung gerichteten Petition 16/516 des Klägers nicht abgeholfen worden ist.
Der Senat hat die beim LG Karlsruhe über den Kläger geführte Akte E 3712-479 sowie die unter dem Aktenzeichen L 8 SB 1426/17 geführte Akte des LSG Baden-Württemberg, aus der sich ergibt, dass der Kläger im dortigen Verfahren unter Hinweis auf eine erfolgte Prüfung des Rechtsdienstleistungsregisters nicht zurückgewiesen worden ist, beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, da sie sich gemäß § 143 SGG gegen ein Urteil eines SG wendet und nicht der Zulassung bedarf, weil es sich nicht um eine Klage handelt, die im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt oder eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden betrifft (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2011, L 8 R 319/10, juris). Die Berufung ist nach § 151 SGG form- und fristgerecht und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG Karlsruhe vom 02.03.2017. Der Kläger erstrebt neben der Aufhebung dieses Urteils die Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 rechtswidrig ist und er berechtigt gewesen ist, in der Schwerbehindertenangelegenheit des A. B. gegenüber dem Beklagten aufzutreten.
Diese Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG statthaft. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn er sich vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zwar hat das SG Karlsruhe noch über eine isolierte Anfechtungsklage entschieden. Jedoch bestehen keine Bedenken gegen eine Antragsänderung im Berufungsverfahren. Die Umstellung des Klageantrages wurde notwendig, da die am 19.12.2016 erhobene Klage mit dem ursprünglichen isolierten Anfechtungsantrag infolge der Erledigung des Bescheides vom 27.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 unzulässig wurde. Dieser Bescheid hat im Sinne des § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seine Erledigung gefunden, da eine Zulassung des Klägers als Bevollmächtigter für das Verwaltungsverfahren nicht mehr in Betracht kommt, nachdem das Verwaltungsverfahren mittlerweile durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2017 abgeschlossen ist. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da eine Wiederholungsgefahr besteht. Bei weiteren auf die Feststellung eines GdB gerichteten Verfahren wird sich die Rechtsfrage erneut stellen, ob er als Bevollmächtigter tätig werden darf. Denn der Beklagte hat im Verhandlungstermin erklärt, dass er die Rechtslage immer noch so beurteile wie im angefochtenen Bescheid. Der Kläger beabsichtigt, auch in Zukunft als Bevollmächtigter im Schwerbehindertenrecht tätig zu werden. Im Übrigen sind nach Auskunft des Beklagten derzeit mehrere gleichgelagerte Fälle am SG Karlsruhe anhängig (zum Ganzen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2011, L 8 R 319/10, juris).
Diese Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Kläger beansprucht zu Recht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016. Denn der Beklagte hat mit diesem Bescheid zu Unrecht den Kläger wegen fehlender Vertretungsbefugnis zurückgewiesen.
Ermächtigungsgrundlage für die Zurückweisung von Bevollmächtigten in Verwaltungsverfahren ist § 13 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), wonach Bevollmächtigte zurückzuweisen sind, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen.
Der Kläger erbrachte mit seinem am 11.10.2016 erhobenen Widerspruch nicht entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen.
Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Durch die Erhebung des Widerspruchs erbrachte der Kläger eine Rechtsdienstleistung, da es sich hierbei im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG um eine, eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordernde Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten handelte. Diese das Vorverfahren in Gang setzende und damit außergerichtlich erfolgte Rechtsdienstleistung wurde auch selbständig durchgeführt, da sie eigenverantwortlich, frei von Weisungsbefugnissen Dritter (Seichter in Deckenbrock/Henssler, Kommentar zum RDG, § 3 Rn. 4), erfolgte.
Eine Erlaubnis für diese vom Kläger selbständig erbrachte außergerichtliche Rechtsdienstleistung ergibt sich zwar nicht aus seiner Alterlaubnis (siehe dazu 1.), allerdings aus seiner im Rechtsdienstleistungsregister erfolgten Registrierung (siehe dazu 2.).
1.
Leistungsansprüche auf die Gewährung einer gesetzlichen Rente oder Versorgung sind nicht Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten im Schwerbehindertenrecht, weshalb die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der "gesetzlichen Rentenversicherung" oder zur "Rentenberatung" sich grundsätzlich nicht hierauf erstreckt. Ausnahmsweise ist eine Tätigkeit des Rentenberaters im Schwerbehindertenrecht als sogenannte Annexkompetenz möglich, wenn ein enger Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater besteht. Dies bedeutet im Einzelnen für den vorliegenden Fall:
Dass die Alterlaubnis ein Tätigwerden im Schwerbehindertenrecht ohne konkreten Renten- oder Versorgungsbezug nicht deckte, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweils erteilten Erlaubnisverfügungen. So beschränkte sich die vom Präsidenten des AG Karlsruhe mit der Verfügung vom 20.09.1977 erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung und gestattete der Präsident des LSG Baden-Württemberg mit der Urkunde vom 14.11.1977 lediglich, als Rechtsbeistand vor dem SG Karlsruhe und dem LSG Baden-Württemberg auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung mündlich zu verhandeln. Ferner erweiterte der Präsident des AG Karlsruhe mit der Verfügung vom 14.04.1980 die von ihm erteilte Erlaubnis nur auf das Gebiet der Berechnung von Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, §§ 1304 ff. RVO.
Zwar erteilte sodann der Präsident des AG Karlsruhe mit der Verfügung vom 30.06.1982 die bisherige Erlaubnis für den Sachbereich "Rentenberatern" und erweiterte der Präsident des LSG Baden-Württemberg mit der Verfügung vom 24.01.1984 die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem SG Karlsruhe und dem LSG Baden-Württemberg um den Sachbereich "Rentenberatung". Doch Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Schutzzweck des den damaligen Erlaubnissen zu Grunde gelegenen bis zum 30.06.2008 geltenden RBerG gebieten eine enge Auslegung des Art. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG, wonach die geschäftsmäßige Erlaubnis für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten für den Sachbereich "Rentenberatern" erteilt wurde, in dem Sinne, dass das Tätigwerden des Rentenberaters Renten betreffen muss. Diese enge Auslegung der Vorschrift hindert eine fachübergreifende Erstreckung der Erlaubnis des Rentenberaters auf ein Rechtsgebiet außerhalb der Rentenberatung, soweit diese nicht für eine ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung auf dem Gebiet der Rentenversicherung unverzichtbar ist. Eine etwa historisch begründete Verzahnung des sozialen Entschädigungsrechts mit dem Schwerbehindertenrecht zwingt nicht zu einer weiten Auslegung des Art. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG. Anders als das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält das Bundesversorgungsgesetz (BVG) selbständige Anspruchsnormen für Rentenzahlungen. Im Versorgungsrecht sind daher schon lange vor der Entstehung des Rentenberaterberufs Berater außerhalb der Kriegsopferverbände tätig gewesen. Dieser Umstand erklärt, warum das Versorgungsrecht nach dem in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers (Bundestags-Drucksache 8/4277) von der Erlaubnis zur Rentenberatung umfasst sein sollte. Für das Schwerbehindertenrecht lässt sich ein solcher gesetzgeberischer Wille beim Erlass des RBerG dagegen nicht belegen. Für die so gebotene enge Auslegung, die lediglich eine akzessorische Einbeziehung des Schwerbehindertenrechts in die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern zulässt, spricht schließlich maßgeblich die Nachfolgeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG, die laut Gesetzesmaterialien ausdrücklich den Begriff der Rentenberatung aus dem geltenden Recht übernommen hat (Bundestags-Drucksache 16/3655, Begründung zu § 10 RDG, S. 63, 64) und Rentenberatern erlaubt, im sozialen Entschädigungsrecht einschränkungslos, im Schwerbehindertenrecht dagegen nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente tätig zu werden (zum Ganzen Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16.12.2014, B 9 SB 3/13 R, juris; in Bezug auf das Arbeitslosenversicherungsrecht BSG, Urteil vom 06.03.1997, 7 RAr 20/96, juris; BSG, Urteil vom 05.11.1998, B 11 AL 31/98 R, juris; BSG, Urteil vom 21.03.2002, B 7 AL 64/01 R, juris; Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.1990, 6 A 144/89.OVG, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.1996, L 13 Ar 336/95, Breithaupt 1996, S. 887; ebenfalls für eine enge Auslegung LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2012, L 8 SB 537/11, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2016, L 6 SB 2326/15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2017, L 6 SB 706/16; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.04.2018, L 6 U 418/18, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.05.2008, L 5 SB 25/03, juris; vergleiche Köhler, SGb 2009, S. 441, 444; anderer Ansicht Verwaltungsgericht (VG) Mainz, Urteil vom 18.02.2011, 4 K 642/10.MZ, juris, das für die Auslegung auf die zum Zeitpunkt der Erteilung der Rechtsberatungserlaubnis erkennbaren Umstände abstellt; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1995, L 11 Vs 89/95 B, rv 1995, S. 137; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2007, L 6 SB 6134/06, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2000, L 5 B 34/00, juris).
Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Vizepräsident des LSG Baden-Württemberg in seinem Schreiben vom 10.08.2004 ausführte, es bedürfe, nachdem die Verfügung vom 24.01.1984 den Sachbereich "Rentenberatung" abdecke, für das Sachgebiet des Versorgungs- und Schwerbehindertenrechts keines besonderen Hinweises in der Erlaubnisverfügung, und der Präsident des AG Karlsruhe mit Schreiben vom 15.02.2005 mitteilte, die 1977 erteilte und 1982 erweiterte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Sachbereich "Rentenberatung" beziehe sich auch auf das Schwerbehindertenrecht. Denn hierbei handelt es sich nicht um erteilte Erlaubniserweiterungen, sondern um die bloße Kundgabe von Rechtsauffassungen, die sich im Übrigen nicht dazu verhalten, ob die Besorgung von Angelegenheiten im Schwerbehindertenrecht auch ohne konkreten Rentenbezug von den erteilten Erlaubnissen erfasst ist. Hierzu äußerst sich zwar der Präsident des LG Karlsruhe in seinem Schreiben vom 29.06.2016, wonach im Rechtsdienstleistungsregister der Umfang der Erlaubnis so genau bezeichnet sei, dass die registrierte Person bereits vor Inkrafttreten des RDG auch in Verfahren des Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs- und Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Rentenbezug im Einzelfall zur Vertretung berechtigt gewesen sei und sich die 1977 erteilte und 1982 erweiterte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten für das Sachgebiet "Rentenberatung" ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente auch auf das Schwerbehindertenrecht beziehe. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Vertretungsbefugnis besteht oder nicht, kommt es jedoch nicht auf die außerhalb der auf die Erteilung von Erlaubnissen oder die Verfügung von Registrierungen gerichteten Verfahren mitgeteilte Rechtsauffassung des Präsidenten des LG Karlsruhe, sondern auf den Inhalt der tatsächlich erteilten Erlaubnisse und/oder der verfügten Registrierungen an.
Aus alledem folgt, dass für eine Vertretungsbefugnis auf Grundlage der erteilten Alterlaubnis auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ein konkreter Renten- oder Versorgungsbezug vorliegen muss. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der vom Kläger im Namen des A. B. am 11.10.2016 erhobene Widerspruch, mit welchem die Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 22.09.2016 und die Feststellung eines höheren GdB als 30 seit 29.07.2016 verfolgt wurde, weist keinen konkreten Renten- oder Versorgungsbezug auf. Eine Vertretungsbefugnis für Rentenberaters als sogenannte Annexkompetenz ist auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts nur gegeben, wenn Voraussetzung für den Renten- beziehungsweise Versorgungsbezug die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist. Dies kommt in Betracht, wenn der Versicherte – für den, wie vorliegend, die Übergangsregelungen des § 236a Abs. 1 bis 4 SGB VI nicht greifen – einen Antrag auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres nach § 37 SGB VI gestellt hat oder vergleichbare Versorgungsansprüche verfolgt oder wenn von Seiten des Versicherten beabsichtigt ist, diesen Antrag innerhalb von drei Jahren zu stellen, da ein länger als drei Jahre umfassender Zeitraum in Ansehung künftiger Entwicklungen nicht hinreichend sicher zu überblicken ist und ein dem Rentenverfahren vorausgehendes GdB-Feststellungsverfahren – je länger der Zeitraum dauert – nicht mehr den deutlichen Charakter einer dem – bereits unbestimmten – Hauptgeschäft "Renten- oder Versorgungsverfahren" dienenden Neben- oder Hilfstätigkeit besitzt. Da die Altersrente für Schwerbehinderte frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen werden kann, ist eine Vertretungsbefugnis durch einen Rentenberater zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft seines Mandanten im Schwerbehindertenverfahren mithin vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Mandanten grundsätzlich nicht gegeben (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2012, L 8 SB 2721/12, juris; ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2017, L 6 SB 706/16). Nachdem der im Jahr 1967 geborene A. B. das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, ist mithin ein konkreter Rentenbezug vorliegend zu verneinen. Ein konkreter Renten- oder Versorgungsbezug ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger ins Feld geführten Regelungen des § 109 SGB VI (Renteninformation und Rentenauskunft) und des § 187a SGB VI (Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) und auch nicht aus der – wie der Kläger meint – abhängig von der Höhe eines GdB erfolgenden Besteuerung von Renten.
Eine Vertretungsbefugnis des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 RDG, wonach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Bei der Bestimmung, ob eine Nebenleistung vorliegt, kommt es darauf an, ob die Rechtsdienstleistung isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten wird. Entscheidend ist dabei nach dem gesetzgeberischen Willen, ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erforderlich ist (Bundestags-Drucksache 16/3655, Begründung zu § 5 RDG, S. 52). Nach diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit des Klägers nicht als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG zu werten. Dem in der Schwerbehindertenangelegenheit eingeleiteten Widerspruchsverfahren kommt ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für einen Rentenberater nicht den Charakter einer Nebenleistung hat. Die streitigen Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht haben weit über das Rentenrecht hinaus Bedeutung. Sie sind im Verhältnis zur Vertretung in Rentenangelegenheiten nicht nur von untergeordneter Bedeutung. Die rechtlichen Vorteile der Feststellung des GdB sowie von Nachteilsausgleichen erschöpfen sich nicht in rentenrechtlichen Vorteilen, sondern haben Tatbestandswirkung für eine Vielzahl von Ansprüchen und rechtlichen Vorteilen. Das Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX hat eine eigenständige Bedeutung (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.11.2017, L 10 SB 174/17, juris).
2.
Eine Erlaubnis für die vom Kläger selbständig erbrachte außergerichtliche Rechtsdienstleistung ergibt sich aber aus der durch das AG Karlsruhe am 27.03.2009 erweiterten und sodann durch das LG Karlsruhe am 02.04.2015 aktualisierten sowie im Rechtsdienstleistungsregister bekanntgemachten Registrierung als "registrierter Erlaubnisinhaber" mit dem Inhalt "Rechtsbeistand auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts; Rechtsbeistand/Prozessagent mit Befugnis nach § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen-Bremen, Bayern auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts mündlich zu verhandeln. Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Schwerbehinderten- und Kassenarztrechts sowie auf dem Gebiet der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Eingeschlossen ist die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor allen Sozial- und Landessozialgerichten. Die Registrierung ist mit der Auflage verbunden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen."
Diese für den Kläger erfolgte und im Rechtsdienstleistungsregister bekannt gemachte Registrierung erlaubt ihm, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Renten- oder Versorgungsbezug zu erbringen, da sich ihrem Wortlaut, insbesondere dem Passus "Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts" eben gerade keine Einschränkungen hinsichtlich der Erforderlichkeit eines konkreten Renten- oder Versorgungsbezuges der besorgten Angelegenheit entnehmen lassen.
Bei dieser auf Antrag des Klägers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 RDGEG in Verbindung mit § 13 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 RDG und § 6 Abs. 1, Abs. 3 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) am 26.03.2009 verfügten, am 27.03.2009 erfolgten und mit Schreiben vom 27.03.2009 gegenüber dem Kläger bekannt gemachten Registrierung, insbesondere als "Rechtsbeistand auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts" sowie mit der "Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts", die den ihm zuvor eingeräumten Erlaubnisumfang – wie oben dargelegt – übersteigt und daher wohl rechtswidrig sein dürfte, handelt es sich im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Baden-Württemberg (LVwVfG) um einen Verwaltungsakt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2018, L 6 U 418/18, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2012, L 8 SB 2721/12, juris; in Bezug auf die Registrierung nach § 10 RDG: Bundestags-Drucksache 16/3655, Begründung zu § 10 RDG, S. 63; Bundestags-Drucksache 16/6634, Begründung zu § 16 RDG, S. 52, 53; Rillig in Deckenbrock/Henssler, Kommentar zum RDG, Vor §§ 10 ff. RDG Rn. 1; Seichter in Deckenbrock/Henssler, Kommentar zum RDG, 4. Auflage 2015, § 16 RDG Rn. 7; Dötsch in Deckenbrock/Henssler, Kommentar zum RDG, 4. Auflage 2015, § 13 RDG Rn. 72; Lamm in Dreyer/Lamm/Müller, Kommentar zum RDG, 2009, § 13 RDG Rn. 55, 61; Schmidt in Krenzler, Kommentar zum RDG, 2. Auflage 2017, § 1 RDG Rn. 114; Köhler, SGb 2009, S. 441, 446, 448, 449; so wohl auch Kleine-Cosack, Kommentar zum RDG, 3. Auflage 2014, § 13 RDG Rn. 2, 18, 19, indem er die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister als "konstitutiv" beschreibt und bei Nicht-Verbescheidung die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage eröffnet sieht; ebenso Deckenbrock in Deckenbrock/Henssler, Kommentar zum RDG, § 1 RDGEG Rn. 13, für den Fall, dass die Registrierungsbehörde abweichend vom Antrag des Alterlaubnisinhabers den Inhalt und Umfang der Registrierung beschränkt) im Sinne einer positiven Bescheidung des vom Kläger unter dem 23.03.2009 gestellten Ergänzungsantrags, der durch Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 LVwVfG gegenüber dem Rechtsdienstleister nach § 43 Abs. 1 LVwVfG wirksam geworden ist.
Obwohl diese Registrierung den zuvor erteilten Erlaubnisumfang übersteigt und damit wohl rechtswidrig erfolgt sein dürfte, entfaltet sie Bindungswirkung (anderer Ansicht LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2018, L 6 U 418/18, juris, wonach Richterinnen und Richter eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hätten sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügten, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen, weshalb der Tatbestandswirkung von Hoheitsakten grundsätzlich eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens sei, ausgeschlossen sei, die Entscheidung über die Anwendung der in den jeweiligen Verfahrensordnungen enthaltenen Regelungen zur Vertretungsbefugnis von Bevollmächtigten ob der sachlichen Grenze der Bestandskraft der Registrierung allein den Gerichten der jeweiligen Gerichtsbarkeit obliege und für eine Erweiterung der erlaubten Rechtsdienstleistungen von registrierten Erlaubnisinhabern durch die Registrierung die Regelungskompetenz fehle; anderer Ansicht auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2017, L 6 SB 706/16, wonach die Eintragungen in das Rechtsdienstleistungsregister nur deklaratorisch wirkten und die Eintragung nur in die "entgegengesetzte Richtung" eine konstitutive Wirkung habe, indem die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ein konstitutives Element für die Fortgeltung behördlicher Erlaubnisse zur Geschäftsbesorgung sei).
Bei der Registrierung handelt es sich um einen im Sinne des § 43 Abs. 1, 2 LVwVfG wirksamen und nicht im Sinne des § 43 Abs. 3 LVwVfG nichtigen Verwaltungsakt. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Fall des § 44 Abs. 1 LVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Zwar fehlt es der Registrierungsbehörde an einer Regelungskompetenz, über eine Registrierung eine Erweiterung von Alterlaubnissen vorzunehmen. Selbst für den Fall, dass dies einen besonders schwerwiegenden Fehler begründen sollte, wovon aber der Senat nicht ausgeht, fehlt es daran, dass die Registrierung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Offensichtliche Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn die Rechtswidrigkeit für einen objektiven, unvoreingenommenen und urteilsfähigen Bürger, der keine besondere Sach- oder Rechtskenntnis hat, ohne Weiteres erkennbar ist, der Fehler also dem Verwaltungsakt geradezu "auf die Stirn geschrieben" ist (BSG, Urteil vom 29.05.1962, 6 RKa 24/59, juris). Auch dies ist vorliegend vor dem Hintergrund, dass die Annexkompetenz eines Rentenberaters für eine Tätigkeit in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts kontrovers diskutiert wird und der Kläger seinem Ergänzungsantrag vom 23.03.2009 das Schreiben des Präsidenten des AG Karlsruhe vom 15.02.2005, wonach sich die 1977 erteilte und 1982 erweiterte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Sachbereich "Rentenberatung" auch auf das Schwerbehindertenrecht beziehe, vorlegte, nicht anzunehmen, zumal auch der Vizepräsident des LSG Baden-Württemberg in seinem Schreiben vom 10.08.2004 die Rechtsauffassung vertrat, es bedürfe, nachdem die Verfügung vom 24.01.1984 den Sachbereich "Rentenberatung" abdecke, für das Sachgebiet des Versorgungs- und Schwerbehindertenrechts keines besonderen Hinweises in der Erlaubnisverfügung, so dass der Kläger davon ausgehen durfte, er sei entsprechend vertretungsbefugt. Auch ist vorliegend keiner der in § 44 Abs. 2 LVwVfG gelisteten Nichtigkeitsgründe gegeben.
Den Feststellungen der Registrierungsbehörde in Form der von ihr vorgenommenen Registrierung kommt Tatbestandswirkung beziehungsweise Drittbindungswirkung in dem Sinne zu, dass andere Behörden – wie der Beklagte – beziehungsweise Gerichte – wie der Senat – an diese Entscheidung ohne Rücksicht auf ihren Inhalt gebunden sind. Ob eine solche Tatbestandswirkung beziehungsweise Drittbindungswirkung besteht, ist bereichsspezifisch durch Auslegung der einschlägigen Normen entsprechend ihrem Regelungszweck zu ermitteln. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Behörde für den Erlass eines gestaltenden beziehungsweise konstitutiv-feststellenden Verwaltungsaktes mit einem Regelungsmonopol ausgestattet ist. Sie erfordert das Vorhandensein entsprechender gesetzlicher Regelungen, in denen der Umfang der Bindung wiederum bereichsspezifisch und abhängig von ihrem erkennbaren Regelungszweck unterschiedlich ausgestaltet sein kann (zum Ganzen mit weiteren Nachweisen BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 14/08 R, juris; BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 16/08 R, juris).
Die Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften ergibt, dass die Behörden beziehungsweise Gerichte bei der Prüfung der Vertretungsbefugnis von Rentenberatern an den bestandskräftigen Bescheid der Registrierungsbehörde gebunden sind und diese nicht eigenständig auf deren Rechtmäßigkeit inzident überprüfen dürfen. Zum einen ist die im Sinne des RDG beziehungsweise RDGEG zuständige Registrierungsbehörde für den Erlass eines gestaltenden beziehungsweise konstitutiv-feststellenden Verwaltungsaktes mit einem Regelungsmonopol ausgestattet. Zum anderen liegt die Annahme einer Bindungswirkung bereits nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG nahe, wonach Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgehen, als "registrierte Erlaubnisinhaber" registriert werden. In diesem Zusammenhang darf § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG, wonach "registrierte Erlaubnisinhaber" unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen dürfen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt, nicht so verstanden werden, dass unabhängig vom Inhalt der erfolgten Registrierung nur ein Tätigwerden im Rahmen der Alterlaubnis zulässig ist. Denn in einem so verstandenen Sinne hätte eine Registrierung keinerlei Rechtswirkung. Das Zusammenspiel von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG und § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG ist vielmehr so zu verstehen, dass hiermit zugleich die Prüfungstiefe der Registrierungsbehörde vorgegeben werden soll. Sie soll zunächst prüfen, ob die sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Erlaubnisurkunden ergebende Alterlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgeht, und bejahendenfalls sodann – nach erfolgtem Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung – eine Registrierung als "registrierte Erlaubnisinhaber" für alle Bereiche des Rechts, auf die sich die von ihr so ermittelte Alterlaubnis erstreckt, vornehmen. Während der Inhalt der Alterlaubnis im Rahmen des Registrierungsverfahrens von der Registrierungsbehörde eigenständig zu prüfen ist, haben andere Behörden beziehungsweise Gerichte bei der Prüfung einer konkreten Vertretungsbefugnis im Einzelfall allein auf den Inhalt der Registrierung abzustellen, ohne die ihr zu Grunde liegende Alterlaubnis noch einmal eigenständig zu untersuchen. Insoweit ist es ausreichend, dass die Registrierungsbehörde einen im Sinne des § 43 Abs. 1, 2 LVwVfG wirksamen und nicht im Sinne des § 43 Abs. 3 LVwVfG in Verbindung mit § 44 Abs. 1, 2 LVwVfG nichtigen und auch nicht für die Vergangenheit aufgehobenen Registrierungsbescheid erlassen hat. Liegt eine solche Registrierung vor, sind Behörden beziehungsweise Gerichte im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle an die Beurteilung der Registrierungsbehörde gebunden. Sie haben mithin eigenständig nur den Inhalt der Registrierung zu beurteilen und – bei Vorliegen einer bestandskräftigen Registrierung der Registrierungsbehörde gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG – nicht mehr zu prüfen, ob die registrierten Erlaubnisse bei Erlass der Registrierung tatsächlich vorlagen. Sie sind deshalb nicht zu einer entsprechenden Inzidentprüfung befugt (zur Bindungswirkung eines Bescheides über den Wegfall der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung im Bereich Kieferorthopädie im Rahmen eines Streits um die Wiederzulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 14/08 R, juris; BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 16/08 R, juris; zur Bindungswirkung eines dem Versorgungsausgleichsberechtigten erteilten Rentenbescheides im Rahmen eines Streits um die Versorgungsausgleichsverpflichtung BSG, Urteil vom 25.11.1986, 11a RA 18/85, juris; zur Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides der Krankenkasse über das Nichtbestehen einer Mitgliedschaft einer schwerbeschädigten Person in der Krankenversicherung der Rentner im Rahmen eines Streits um eine Kriegsopferversorgung BSG, Urteil vom 06.02.1992, 12 RK 15/90, juris; zur Bindungswirkung eines Arztregistereintrags im Rahmen eines Zulassungsverfahrens BSG, Urteil vom 13.12.2000, B 6 KA 26/00 R, juris; zur Bindungswirkung einer Vereinbarung der Gesamtvergütung im Rahmen eines Streits über einen Honoraranspruch BSG, Urteil vom 31.08.2005, B 6 KA 6/04 R, juris; BSG, Beschluss vom 31.08.2005, B 6 KA 22/05 B, juris; BSG, Urteil vom 27.04.2005, B 6 KA 23/04 R, juris; zur Bindungswirkung eines Arbeitslosengeld II bewilligenden Verwaltungsaktes im Rahmen eines Streits um die Voraussetzungen einer freiwilligen Krankenversicherung BSG, Urteil vom 24.06.2008, B 12 KR 29/07 R, juris; zur Bindungswirkung der Aufnahme einer Klinik in einen Krankenhausplan im Rahmen eines Streits um die Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz BSG, Urteil vom 28.01.2009, B 6 KA 61/07 R, juris).
Allerdings hat diese Auslegung im Sinne einer Drittbindungswirkung der Registrierung zur Folge, dass dem Beklagten hinsichtlich der Feststellung der Registrierungsbehörde zum Vorliegen von Alterlaubnissen von Rentenberatern kein rechtlich geschütztes Individualinteresse zusteht, das ihn zur Anfechtung dieser Registrierung und zu dessen gerichtlicher Rechtmäßigkeitskontrolle berechtigen würde. Denn diese Auslegung bewirkt faktisch in Verbindung mit einer Verneinung der Befugnis des Beklagten, die Registrierung unmittelbar anzugreifen, einen materiellen Ausschluss des Beklagten von seinen Einwendungen, die die Vertretungsbefugnis von "registrierten Erlaubnisinhabern" betreffen. Diese Auslegung im Sinne einer Drittbindungswirkung der Registrierung würde den Beklagten aber nicht in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), wonach jemandem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen steht, verletzen. Es ist schon zweifelhaft, ob sich juristische Personen des öffentlichen Rechts – wie der Beklagte – auf den von Art. 19 Abs. 4 GG eröffneten Schutz berufen können (ausdrücklich offen gelassen in BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982, 2 BvR 1187/80, juris; bejaht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die sich auf materielle Grundrechte berufen können, in BVerfG, Urteil vom 12.03.2003, 1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99, juris; grundsätzlich verneint für Gebietskörperschaften und deren Organe in BVerfG, Beschluss vom 19.08.2011, 2 BvG 1/10, juris). Ein Verstoß gegen die durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährte Garantie eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes – angenommen, sie würde vorliegend auch für den Beklagten gelten – liegt nicht vor, da ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgrundrecht eine im Interesse des Einzelnen gewährte Rechtsposition voraussetzt, aber nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung gewährleistet. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, Verwaltungsakten Tatbestandswirkung beizulegen. Er darf allerdings auf diese Weise den Rechtsschutz nicht beliebig einschränken, und ebenso wenig dürfen die Gerichte durch ihre Auslegung des materiellen Rechts eine entsprechende Aushöhlung der Rechtsschutzgarantie herbeiführen. Deshalb ist bei einer solchen Auslegung darauf zu achten, dass das verfassungsrechtlich geprägte Verhältnis des Einzelnen zum Staat nicht verfehlt wird. Wenn jedoch gewichtige sachliche Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber an den Erlass eines Verwaltungsaktes ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit Rechtsfolgen für Dritte knüpft, so ist es auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass die Gerichte diesen Dritten keine eigenständige Anfechtungsbefugnis zubilligen (auch hierzu mit weiteren Nachweisen BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 14/08 R, juris; BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 16/08 R, juris). Gewichtige sachliche Gründe, die eine Drittbindungswirkung der Registrierung der Registrierungsbehörde nach § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG unter Ausschluss einer eigenen Anfechtungsberechtigung der davon mittelbar betroffenen anderen Behörden rechtfertigen, liegen in der hier zu beurteilenden Konstellation vor. Denn die Anerkennung einer Berechtigung einzelner Behörden, die Registrierung der Registrierungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren, in dem um die Vertretungsbefugnis eines "registrierten Erlaubnisinhabers" gestritten wird, inzident überprüfen zu lassen, wäre mit dem mit dem Inkrafttreten des RDG und des RDGEG verbundenen gesetzgeberischen Ziel nicht vereinbar. Dieses liegt darin, Alterlaubnisinhabern im Sinne eines eingeschränkten Bestandsschutzes zu ermöglichen, im Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis weiterhin und dauerhaft tätig zu werden, indem sie auf ihren Antrag hin im Rechtsdienstleistungsregister der Gestalt registriert werden, dass der genaue sich aus der vorzulegenden Erlaubnisurkunde ergebende Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis mit allen sich hieraus ergebenden Besonderheiten vermerkt wird (Bundestags-Drucksache 16/3655, Begründung zu § 1 RDGEG, S. 78; Bundestags-Drucksache 16/6634, Begründung zu § 1 RDGEG, S. 53, siehe auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21.06.2011, 1 BvR 2930/10, juris; VG Mainz, Urteil vom 18.02.2011, 4 K 642/10.MZ, juris; vergleiche Deckenbrock in Deckenbrock/Henssler, Kommentar zum RDG, 4. Auflage 2015, § 1 RDGEG Rn. 10; Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller, Kommentar zum RDG, 2009, § 1 RDGEG Rn. 19; Offermann/Burckart in Krenzler, Kommentar zum RDG, 2. Auflage 2017, § 1 RDGEG Rn. 65). Würde eine über die Auslegung des Wortlauts der Registrierung hinausgehende Inzidentüberprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Registrierungsbehörde in jedem einzelnen die Vertretungsbefugnis eines "registrierten Erlaubnisinhabers" betreffenden Verfahren ermöglicht, bestünde die Gefahr einer Vielzahl divergierender Entscheidungen von Behörden und Sozialgerichten in Deutschland. Zum Schutz der Ratsuchenden muss aber bereits vor einer von ihnen angefragten Dienstleistung beispielsweise feststehen, welche Rentenberater zur Vornahme derselben ausgewählt werden dürfen (vergleiche dazu aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2012, L 8 SB 2721/12, juris, das es ausreichen lässt, dass Ratsuchende in Rechtsstreitigkeiten nach dem Schwerbehindertenrecht bei der Mandatsanbahnung von einem als "Rentenberater" registrierten Dienstleister pflichtgemäß über den Umfang seiner Vertretungsbefugnis aufzuklären sind).
Ferner ist zu berücksichtigen, dass es dem Beklagten unbenommen ist, die Registrierungsbehörde auf die aus seiner Sicht bestehende Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Registrierung hinzuweisen, und die Registrierungsbehörde die Möglichkeit hat, die Registrierung gemäß § 48 LVwVfG innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zurückzunehmen, wenn sie rechtswidrig ist und beispielsweise durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (so auch in Bezug auf von Anfang an rechtswidrige Eintragungen nach dem RDG Bundestags-Drucksache 16/3655, Begründung zu § 13 RDG, S. 72).
Aus alledem folgt, dass die Registrierungsverfügung der zuständigen Registrierungsbehörde konstitutive Bindungswirkung auch für am Registrierungsverfahren nicht beteiligte Dritte hat (so wohl auch Pitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 73 Rn. 20, wonach der sich aus der Registrierung ergebende Erlaubnisumfang bindend ist).
Daher ergibt sich für den Kläger die Erlaubnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen auch in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Renten- oder Versorgungsbezug selbständig zu erbringen, aus seiner im Rechtsdienstleistungsregister insoweit erfolgten Registrierung. Er war daher in der Schwerbehindertenangelegenheit des A. B. befugt, Widerspruch zu erheben, so dass die vom Beklagten verfügte Zurückweisung rechtswidrig war. Mithin war auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG Karlsruhe vom 02.03.2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 rechtswidrig und der Kläger berechtigt gewesen ist, in der Schwerbehindertenangelegenheit des Pascal B. gegenüber dem Beklagten aufzutreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob eine rechtswidrige Registrierung Bindungswirkung für Behörden beziehungsweise Gerichte im Rahmen eines Streits um die Vertretungsberechtigung eines Rentenberaters entfaltet, geht über den vorliegend beurteilten Einzelfall hinaus und ist aus Gründen der Rechtseinheit und auch der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das BSG bedürftig und fähig, da zum einen die Vertretungsberechtigung des Klägers in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Renten- und Versorgungsbezug vom 6. Senat und 8. Senat des LSG Baden-Württemberg sowie vom erkennenden Senat unterschiedlich beurteilt wird und mehrere gleichgelagerte oder zumindest ähnlich gelagerte Rechtsstreitigkeiten in Bezug sowohl auf den Kläger als auch auf andere Rentenberater beim Beklagten und in der Sozialgerichtsbarkeit anhängig sind.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den, sich als Rechtsbeistand für Sozial- und Rentenrecht bezeichnenden Kläger zu Recht in einem auf die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) gerichteten Widerspruchsverfahren als Bevollmächtigten zurückgewiesen hat.
Aus der vom Senat beigezogenen, beim Landgericht (LG) Karlsruhe über den Kläger geführten Akte E 3712-479 ergibt sich in Bezug auf die dem Kläger erteilten Erlaubnisse und die Registrierungen Folgendes:
Der Präsident des Amtsgerichts (AG) Karlsruhe erteilte mit Verfügung vom 20.09.1977 aufgrund Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und § 11 Erste Ausführungsverordnung zum RBerG die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit der Beschränkung auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung und ohne Geltung für die mündliche Verhandlung vor Gericht. Die Bekanntmachung erfolgte im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Ausgabe Nr. 76 vom 24.09.1977. Sodann erteilte der Präsident des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg mit Urkunde vom 14.11.1977 die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe und dem LSG Baden-Württemberg auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Präsident des AG Karlsruhe erweiterte die Erlaubnis mit Verfügung vom 14.04.1980 auf das Gebiet der Berechnung von Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und §§ 1304 ff. Reichsversicherungsordnung (RVO), ohne Geltung für die mündliche Verhandlung vor Gericht. Die Bekanntmachung erfolgte im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Ausgabe Nr. 33 vom 23.04.1980. Ferner erteilte der Präsident des AG Karlsruhe mit Verfügung vom 30.06.1982 die bisherige Erlaubnis für den Sachbereich "Rentenberatern", ohne Geltung für die mündliche Verhandlung vor Gericht. Die Bekanntmachung erfolgte im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Ausgabe Nr. 53 vom 07.07.1982. Der Präsident des LSG Baden-Württemberg erweiterte mit Verfügung vom 24.01.1984 die bisherige Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem SG Karlsruhe und dem LSG Baden-Württemberg auf den Sachbereich "Rentenberatung" im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG. Außerdem erteilte der Präsident des LG Baden-Baden mit Urkunde vom 11.12.1984 im Rahmen der erlaubten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater die Erlaubnis, zweimal wöchentlich in Bühl auswärtige Sprechtage abzuhalten.
Der Vizepräsident des LSG Baden-Württemberg führte in seinem Schreiben vom 10.08.2004 aus, es bedürfe, nachdem die Verfügung vom 24.01.1984 den Sachbereich "Rentenberatung" abdecke, für das Sachgebiet des Versorgungs- und Schwerbehindertenrechts keines besonderen Hinweises in der Erlaubnisverfügung. Ferner teilte der Präsident des AG Karlsruhe mit Schreiben vom 15.02.2005 mit, die 1977 erteilte und 1982 erweiterte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Sachbereich "Rentenberatung" beziehe sich auch auf das Schwerbehindertenrecht.
Im Zuge des mit dem aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) geschaffenen Rechtsdienstleistungsregisters beantragte der Kläger mit Schreiben vom 25.08.2008 unter Vorlage der Urkunde des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 14.11.1977, der Verfügung des Präsidenten des AG Karlsruhe vom 30.06.1982, der Verfügung des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 24.01.1984 und des Schreibens des Vizepräsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 10.08.2004 sowie des Nachweises über seine Berufshaftpflichtversicherung, ergänzt durch seinen Berichtigungsantrag vom 11.09.2008, seine Registrierung, woraufhin das AG Karlsruhe am 07.10.2008 eine Registrierung als "registrierter Erlaubnisinhaber" mit dem Inhalt "Rechtsbeistand auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts; Rechtsbeistand/Prozessagent mit Befugnis nach § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen-Bremen auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts mündlich zu verhandeln." vornahm und diese im Rechtsdienstleistungsregister bekanntmachte. Auf den Ergänzungsantrag des Klägers mit Schreiben vom 27.11.2008 ergänzte das AG Karlsruhe am 19.12.2008 die Registrierung um Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Bayern, machte dies im Rechtsdienstleistungsregister bekannt und übersandte dem Kläger einen Abdruck der Registrierung. Unter dem 23.03.2009 beantragte der Kläger unter Vorlage des Schreibens des Präsidenten des AG Karlsruhe vom 15.02.2005 eine weitere Ergänzung der Registrierung, insbesondere auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts, woraufhin das AG Karlsruhe aufgrund der Verfügung vom 26.03.2009 am 27.03.2009 unter Übernahme des vom Kläger gewünschten Registrierungstextes die Registrierung um den Inhalt "Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Schwerbehinderten- und Kassenarztrechts sowie auf dem Gebiet der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Eingeschlossen ist die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor allen Sozial- und Landessozialgerichten. Die Registrierung ist mit der Auflage verbunden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen." erweiterte, dies im Rechtsdienstleistungsregister bekannt machte und dem Kläger einen Abdruck der Registrierung übersandte. Infolge eines Zuständigkeitswechsels nahm das LG Karlsruhe am 02.04.2015 eine entsprechende Aktualisierung der Registrierung vor und machte dies im Rechtsdienstleistungsregister bekannt.
Auf die Bitte des Klägers, zu prüfen und zu bestätigen, dass sich seine Registrierung weiter auf das Schwerbehindertenrecht beziehe, äußerte sich der Präsident des LG Karlsruhe gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 29.06.2016 dahingehend, dass im Rechtsdienstleistungsregister der Umfang der Erlaubnis so genau bezeichnet sei, dass die registrierte Person bereits vor Inkrafttreten des RDG auch in Verfahren des Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs- und Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Rentenbezug im Einzelfall zur Vertretung berechtigt gewesen sei. Die 1977 erteilte und 1982 erweiterte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten für das Sachgebiet "Rentenberatung" ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente beziehe sich auch auf das Schwerbehindertenrecht. Auf weitere Ersuchen des Klägers wurde ihm vom Präsidenten des LG Karlsruhe mit Schreiben vom 25.10.2016 mitgeteilt, nach Ablösung des RBerG durch das RDG ergebe sich die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung nur noch aus der jeweiligen Verfahrensordnung. Die Entscheidung über die Anwendung der in den jeweiligen Verfahrensordnungen enthaltenen Regelungen zur Zulassung von Bevollmächtigten obliege daher allein den Gerichten der jeweiligen Gerichtsbarkeit.
Aus der vom Beklagten vorgelegten, über den im Jahr 1967 geborenen A. B. geführten Akte und der im Lauf des Verfahrens beigezogenen Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Der Beklagte stellte auf Antrag des A. B. mit Bescheid vom 22.09.2016 den GdB mit 30 seit 29.07.2016 fest. Hiergegen erhob A. B., vertreten durch den Kläger, am 11.10.2016 unter Vorlage einer Vollmacht Widerspruch. Mit Schreiben vom 13.10.2016 hörte der Beklagte den Kläger zu dessen beabsichtigter Zurückweisung als Bevollmächtigten an. Hierzu nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 17.10.2016 Stellung. Mit Bescheid vom 27.10.2016 wies der Beklagte den Kläger als Bevollmächtigten zurück. Registrierte Rentenberater, einschließlich derer mit einer Alterlaubnis nach dem RBerG, seien in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts nur dann befugt, aufzutreten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen bestehe, was vorliegend nicht der Fall sei. Den hiergegen vom Kläger am 10.11.2016 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2016 zurück. Den auf die Feststellung eines höheren GdB gerichteten und von Rechtsanwältin Sch. fortgeführten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2017 zurück. Die hiergegen erhobene Klage ist beim SG Karlsruhe unter dem Aktenzeichen S 2 SB 2929/17 anhängig.
Gegen den Bescheid vom 27.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 hat der Kläger am 19.12.2016 Klage zum SG Karlsruhe erhoben. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG Karlsruhe hat mit Urteil vom 02.03.2017 die Klage abgewiesen. Es fehle der Angelegenheit am erforderlichen Rentenbezug. Ein solcher sei aber nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG erforderlich und habe auch nach der unter Geltung des RBerG erteilten Alterlaubnis gegeben sein müssen.
Gegen das ihm am 03.04.2017 zugestellte Urteil des SG Karlsruhe hat der Kläger am 12.04.2017 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Entscheidung der Erlaubnisbehörde nach dem RBerG beziehungsweise der Registrierungsbehörde nach dem RDG, die ausdrücklich die Prozessvertretung erfasse und im Rechtsdienstleistungsregister registriert sei, entfalte nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RDGEG weiterhin Wirkung. Die Registrierung sei nach dem gesetzgeberischen Willen ein für die Fortführung der bisherigen Tätigkeit erforderlicher konstitutiver Akt. Die am 29.06.2016 durch das LG Karlsruhe erfolgte Bestätigung stelle eine konkrete Darlegung der Registrierungsbehörde dar, dass die ihm erteilte Zulassungserlaubnis nicht auf § 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG als Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG, sondern auf § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG als Inhaber einer über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse, nämlich denjenigen eines Rentenberaters alten Rechts mit Erlaubniserteilung vor 1980, hinausgehenden Erlaubnis basiere. Hieraus resultiere letztlich, dass er in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Rentenbezug im Einzelfall vertretungsberechtigt sei. Es könne nicht sein, dass eine Person, die sich nach Einsicht und Kenntnis der Eintragungen in einem allseits zugänglichen Rechtsdienstleistungsregister vertrauensvoll an ihn wende, von der Versorgungsbehörde Mitteilungen über seine Zurückweisung erhalte. Abgesehen davon sei vorliegend vor dem Hintergrund der Änderungen des § 109 Abs. 6 und des § 187a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von einem konkreten Rentenbezug auszugehen, da bereits vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse unterstellt werden müsse, um gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung von Rentenabschlägen bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen zu können. Im Übrigen verletze seine Zurückweisung sein Grundrecht auf freie Berufsausübung. Der Kläger hat die Richtlinien des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg für die Durchführung von Sachkundeprüfungen bei Anträgen auf Erlaubniserteilung zur Rentenberatung und auf Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 01.06.2004 vorgelegt. Auf Anfrage des Berichterstatters hat der Kläger zunächst ausgeführt, vom AG Karlsruhe keine förmlichen Bescheide über seine Registrierung erhalten zu haben, auf telefonische Nachfrage dann aber das Schreiben des AG Karlsruhe vom 27.03.2009, mit dem ihm ein Abdruck der erfolgten Registrierung zur Kenntnis übersandt worden ist, vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. März 2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2016 rechtswidrig und der Kläger berechtigt gewesen ist, in der Schwerbehindertenangelegenheit des Herrn A. B. gegenüber dem Beklagten aufzutreten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat die Landtags-Drucksache 16/3068 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der gegen eine in einer anderen Angelegenheit des Schwerbehindertenrechts durch ihn erfolge Zurückweisung gerichteten Petition 16/516 des Klägers nicht abgeholfen worden ist.
Der Senat hat die beim LG Karlsruhe über den Kläger geführte Akte E 3712-479 sowie die unter dem Aktenzeichen L 8 SB 1426/17 geführte Akte des LSG Baden-Württemberg, aus der sich ergibt, dass der Kläger im dortigen Verfahren unter Hinweis auf eine erfolgte Prüfung des Rechtsdienstleistungsregisters nicht zurückgewiesen worden ist, beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, da sie sich gemäß § 143 SGG gegen ein Urteil eines SG wendet und nicht der Zulassung bedarf, weil es sich nicht um eine Klage handelt, die im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt oder eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden betrifft (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2011, L 8 R 319/10, juris). Die Berufung ist nach § 151 SGG form- und fristgerecht und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG Karlsruhe vom 02.03.2017. Der Kläger erstrebt neben der Aufhebung dieses Urteils die Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 rechtswidrig ist und er berechtigt gewesen ist, in der Schwerbehindertenangelegenheit des A. B. gegenüber dem Beklagten aufzutreten.
Diese Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG statthaft. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn er sich vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zwar hat das SG Karlsruhe noch über eine isolierte Anfechtungsklage entschieden. Jedoch bestehen keine Bedenken gegen eine Antragsänderung im Berufungsverfahren. Die Umstellung des Klageantrages wurde notwendig, da die am 19.12.2016 erhobene Klage mit dem ursprünglichen isolierten Anfechtungsantrag infolge der Erledigung des Bescheides vom 27.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 unzulässig wurde. Dieser Bescheid hat im Sinne des § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seine Erledigung gefunden, da eine Zulassung des Klägers als Bevollmächtigter für das Verwaltungsverfahren nicht mehr in Betracht kommt, nachdem das Verwaltungsverfahren mittlerweile durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2017 abgeschlossen ist. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da eine Wiederholungsgefahr besteht. Bei weiteren auf die Feststellung eines GdB gerichteten Verfahren wird sich die Rechtsfrage erneut stellen, ob er als Bevollmächtigter tätig werden darf. Denn der Beklagte hat im Verhandlungstermin erklärt, dass er die Rechtslage immer noch so beurteile wie im angefochtenen Bescheid. Der Kläger beabsichtigt, auch in Zukunft als Bevollmächtigter im Schwerbehindertenrecht tätig zu werden. Im Übrigen sind nach Auskunft des Beklagten derzeit mehrere gleichgelagerte Fälle am SG Karlsruhe anhängig (zum Ganzen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2011, L 8 R 319/10, juris).
Diese Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Kläger beansprucht zu Recht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016. Denn der Beklagte hat mit diesem Bescheid zu Unrecht den Kläger wegen fehlender Vertretungsbefugnis zurückgewiesen.
Ermächtigungsgrundlage für die Zurückweisung von Bevollmächtigten in Verwaltungsverfahren ist § 13 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), wonach Bevollmächtigte zurückzuweisen sind, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen.
Der Kläger erbrachte mit seinem am 11.10.2016 erhobenen Widerspruch nicht entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen.
Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Durch die Erhebung des Widerspruchs erbrachte der Kläger eine Rechtsdienstleistung, da es sich hierbei im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG um eine, eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordernde Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten handelte. Diese das Vorverfahren in Gang setzende und damit außergerichtlich erfolgte Rechtsdienstleistung wurde auch selbständig durchgeführt, da sie eigenverantwortlich, frei von Weisungsbefugnissen Dritter (Seichter in Deckenbrock/Henssler, Kommentar zum RDG, § 3 Rn. 4), erfolgte.
Eine Erlaubnis für diese vom Kläger selbständig erbrachte außergerichtliche Rechtsdienstleistung ergibt sich zwar nicht aus seiner Alterlaubnis (siehe dazu 1.), allerdings aus seiner im Rechtsdienstleistungsregister erfolgten Registrierung (siehe dazu 2.).
1.
Leistungsansprüche auf die Gewährung einer gesetzlichen Rente oder Versorgung sind nicht Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten im Schwerbehindertenrecht, weshalb die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der "gesetzlichen Rentenversicherung" oder zur "Rentenberatung" sich grundsätzlich nicht hierauf erstreckt. Ausnahmsweise ist eine Tätigkeit des Rentenberaters im Schwerbehindertenrecht als sogenannte Annexkompetenz möglich, wenn ein enger Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater besteht. Dies bedeutet im Einzelnen für den vorliegenden Fall:
Dass die Alterlaubnis ein Tätigwerden im Schwerbehindertenrecht ohne konkreten Renten- oder Versorgungsbezug nicht deckte, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweils erteilten Erlaubnisverfügungen. So beschränkte sich die vom Präsidenten des AG Karlsruhe mit der Verfügung vom 20.09.1977 erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung und gestattete der Präsident des LSG Baden-Württemberg mit der Urkunde vom 14.11.1977 lediglich, als Rechtsbeistand vor dem SG Karlsruhe und dem LSG Baden-Württemberg auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung mündlich zu verhandeln. Ferner erweiterte der Präsident des AG Karlsruhe mit der Verfügung vom 14.04.1980 die von ihm erteilte Erlaubnis nur auf das Gebiet der Berechnung von Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, §§ 1304 ff. RVO.
Zwar erteilte sodann der Präsident des AG Karlsruhe mit der Verfügung vom 30.06.1982 die bisherige Erlaubnis für den Sachbereich "Rentenberatern" und erweiterte der Präsident des LSG Baden-Württemberg mit der Verfügung vom 24.01.1984 die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem SG Karlsruhe und dem LSG Baden-Württemberg um den Sachbereich "Rentenberatung". Doch Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Schutzzweck des den damaligen Erlaubnissen zu Grunde gelegenen bis zum 30.06.2008 geltenden RBerG gebieten eine enge Auslegung des Art. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG, wonach die geschäftsmäßige Erlaubnis für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten für den Sachbereich "Rentenberatern" erteilt wurde, in dem Sinne, dass das Tätigwerden des Rentenberaters Renten betreffen muss. Diese enge Auslegung der Vorschrift hindert eine fachübergreifende Erstreckung der Erlaubnis des Rentenberaters auf ein Rechtsgebiet außerhalb der Rentenberatung, soweit diese nicht für eine ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung auf dem Gebiet der Rentenversicherung unverzichtbar ist. Eine etwa historisch begründete Verzahnung des sozialen Entschädigungsrechts mit dem Schwerbehindertenrecht zwingt nicht zu einer weiten Auslegung des Art. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG. Anders als das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält das Bundesversorgungsgesetz (BVG) selbständige Anspruchsnormen für Rentenzahlungen. Im Versorgungsrecht sind daher schon lange vor der Entstehung des Rentenberaterberufs Berater außerhalb der Kriegsopferverbände tätig gewesen. Dieser Umstand erklärt, warum das Versorgungsrecht nach dem in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers (Bundestags-Drucksache 8/4277) von der Erlaubnis zur Rentenberatung umfasst sein sollte. Für das Schwerbehindertenrecht lässt sich ein solcher gesetzgeberischer Wille beim Erlass des RBerG dagegen nicht belegen. Für die so gebotene enge Auslegung, die lediglich eine akzessorische Einbeziehung des Schwerbehindertenrechts in die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern zulässt, spricht schließlich maßgeblich die Nachfolgeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG, die laut Gesetzesmaterialien ausdrücklich den Begriff der Rentenberatung aus dem geltenden Recht übernommen hat (Bundestags-Drucksache 16/3655, Begründung zu § 10 RDG, S. 63, 64) und Rentenberatern erlaubt, im sozialen Entschädigungsrecht einschränkungslos, im Schwerbehindertenrecht dagegen nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente tätig zu werden (zum Ganzen Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16.12.2014, B 9 SB 3/13 R, juris; in Bezug auf das Arbeitslosenversicherungsrecht BSG, Urteil vom 06.03.1997, 7 RAr 20/96, juris; BSG, Urteil vom 05.11.1998, B 11 AL 31/98 R, juris; BSG, Urteil vom 21.03.2002, B 7 AL 64/01 R, juris; Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.1990, 6 A 144/89.OVG, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.1996, L 13 Ar 336/95, Breithaupt 1996, S. 887; ebenfalls für eine enge Auslegung LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2012, L 8 SB 537/11, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2016, L 6 SB 2326/15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2017, L 6 SB 706/16; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.04.2018, L 6 U 418/18, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.05.2008, L 5 SB 25/03, juris; vergleiche Köhler, SGb 2009, S. 441, 444; anderer Ansicht Verwaltungsgericht (VG) Mainz, Urteil vom 18.02.2011, 4 K 642/10.MZ, juris, das für die Auslegung auf die zum Zeitpunkt der Erteilung der Rechtsberatungserlaubnis erkennbaren Umstände abstellt; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1995, L 11 Vs 89/95 B, rv 1995, S. 137; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2007, L 6 SB 6134/06, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2000, L 5 B 34/00, juris).
Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Vizepräsident des LSG Baden-Württemberg in seinem Schreiben vom 10.08.2004 ausführte, es bedürfe, nachdem die Verfügung vom 24.01.1984 den Sachbereich "Rentenberatung" abdecke, für das Sachgebiet des Versorgungs- und Schwerbehindertenrechts keines besonderen Hinweises in der Erlaubnisverfügung, und der Präsident des AG Karlsruhe mit Schreiben vom 15.02.2005 mitteilte, die 1977 erteilte und 1982 erweiterte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Sachbereich "Rentenberatung" beziehe sich auch auf das Schwerbehindertenrecht. Denn hierbei handelt es sich nicht um erteilte Erlaubniserweiterungen, sondern um die bloße Kundgabe von Rechtsauffassungen, die sich im Übrigen nicht dazu verhalten, ob die Besorgung von Angelegenheiten im Schwerbehindertenrecht auch ohne konkreten Rentenbezug von den erteilten Erlaubnissen erfasst ist. Hierzu äußerst sich zwar der Präsident des LG Karlsruhe in seinem Schreiben vom 29.06.2016, wonach im Rechtsdienstleistungsregister der Umfang der Erlaubnis so genau bezeichnet sei, dass die registrierte Person bereits vor Inkrafttreten des RDG auch in Verfahren des Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs- und Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Rentenbezug im Einzelfall zur Vertretung berechtigt gewesen sei und sich die 1977 erteilte und 1982 erweiterte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten für das Sachgebiet "Rentenberatung" ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente auch auf das Schwerbehindertenrecht beziehe. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Vertretungsbefugnis besteht oder nicht, kommt es jedoch nicht auf die außerhalb der auf die Erteilung von Erlaubnissen oder die Verfügung von Registrierungen gerichteten Verfahren mitgeteilte Rechtsauffassung des Präsidenten des LG Karlsruhe, sondern auf den Inhalt der tatsächlich erteilten Erlaubnisse und/oder der verfügten Registrierungen an.
Aus alledem folgt, dass für eine Vertretungsbefugnis auf Grundlage der erteilten Alterlaubnis auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ein konkreter Renten- oder Versorgungsbezug vorliegen muss. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der vom Kläger im Namen des A. B. am 11.10.2016 erhobene Widerspruch, mit welchem die Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 22.09.2016 und die Feststellung eines höheren GdB als 30 seit 29.07.2016 verfolgt wurde, weist keinen konkreten Renten- oder Versorgungsbezug auf. Eine Vertretungsbefugnis für Rentenberaters als sogenannte Annexkompetenz ist auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts nur gegeben, wenn Voraussetzung für den Renten- beziehungsweise Versorgungsbezug die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist. Dies kommt in Betracht, wenn der Versicherte – für den, wie vorliegend, die Übergangsregelungen des § 236a Abs. 1 bis 4 SGB VI nicht greifen – einen Antrag auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres nach § 37 SGB VI gestellt hat oder vergleichbare Versorgungsansprüche verfolgt oder wenn von Seiten des Versicherten beabsichtigt ist, diesen Antrag innerhalb von drei Jahren zu stellen, da ein länger als drei Jahre umfassender Zeitraum in Ansehung künftiger Entwicklungen nicht hinreichend sicher zu überblicken ist und ein dem Rentenverfahren vorausgehendes GdB-Feststellungsverfahren – je länger der Zeitraum dauert – nicht mehr den deutlichen Charakter einer dem – bereits unbestimmten – Hauptgeschäft "Renten- oder Versorgungsverfahren" dienenden Neben- oder Hilfstätigkeit besitzt. Da die Altersrente für Schwerbehinderte frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen werden kann, ist eine Vertretungsbefugnis durch einen Rentenberater zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft seines Mandanten im Schwerbehindertenverfahren mithin vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Mandanten grundsätzlich nicht gegeben (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2012, L 8 SB 2721/12, juris; ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2017, L 6 SB 706/16). Nachdem der im Jahr 1967 geborene A. B. das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, ist mithin ein konkreter Rentenbezug vorliegend zu verneinen. Ein konkreter Renten- oder Versorgungsbezug ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger ins Feld geführten Regelungen des § 109 SGB VI (Renteninformation und Rentenauskunft) und des § 187a SGB VI (Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) und auch nicht aus der – wie der Kläger meint – abhängig von der Höhe eines GdB erfolgenden Besteuerung von Renten.
Eine Vertretungsbefugnis des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 RDG, wonach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Bei der Bestimmung, ob eine Nebenleistung vorliegt, kommt es darauf an, ob die Rechtsdienstleistung isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten wird. Entscheidend ist dabei nach dem gesetzgeberischen Willen, ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erforderlich ist (Bundestags-Drucksache 16/3655, Begründung zu § 5 RDG, S. 52). Nach diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit des Klägers nicht als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG zu werten. Dem in der Schwerbehindertenangelegenheit eingeleiteten Widerspruchsverfahren kommt ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für einen Rentenberater nicht den Charakter einer Nebenleistung hat. Die streitigen Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht haben weit über das Rentenrecht hinaus Bedeutung. Sie sind im Verhältnis zur Vertretung in Rentenangelegenheiten nicht nur von untergeordneter Bedeutung. Die rechtlichen Vorteile der Feststellung des GdB sowie von Nachteilsausgleichen erschöpfen sich nicht in rentenrechtlichen Vorteilen, sondern haben Tatbestandswirkung für eine Vielzahl von Ansprüchen und rechtlichen Vorteilen. Das Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX hat eine eigenständige Bedeutung (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.11.2017, L 10 SB 174/17, juris).
2.
Eine Erlaubnis für die vom Kläger selbständig erbrachte außergerichtliche Rechtsdienstleistung ergibt sich aber aus der durch das AG Karlsruhe am 27.03.2009 erweiterten und sodann durch das LG Karlsruhe am 02.04.2015 aktualisierten sowie im Rechtsdienstleistungsregister bekanntgemachten Registrierung als "registrierter Erlaubnisinhaber" mit dem Inhalt "Rechtsbeistand auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts; Rechtsbeistand/Prozessagent mit Befugnis nach § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen-Bremen, Bayern auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts mündlich zu verhandeln. Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Schwerbehinderten- und Kassenarztrechts sowie auf dem Gebiet der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Eingeschlossen ist die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor allen Sozial- und Landessozialgerichten. Die Registrierung ist mit der Auflage verbunden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen."
Diese für den Kläger erfolgte und im Rechtsdienstleistungsregister bekannt gemachte Registrierung erlaubt ihm, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Renten- oder Versorgungsbezug zu erbringen, da sich ihrem Wortlaut, insbesondere dem Passus "Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts" eben gerade keine Einschränkungen hinsichtlich der Erforderlichkeit eines konkreten Renten- oder Versorgungsbezuges der besorgten Angelegenheit entnehmen lassen.
Bei dieser auf Antrag des Klägers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 RDGEG in Verbindung mit § 13 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 RDG und § 6 Abs. 1, Abs. 3 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) am 26.03.2009 verfügten, am 27.03.2009 erfolgten und mit Schreiben vom 27.03.2009 gegenüber dem Kläger bekannt gemachten Registrierung, insbesondere als "Rechtsbeistand auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts" sowie mit der "Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts", die den ihm zuvor eingeräumten Erlaubnisumfang – wie oben dargelegt – übersteigt und daher wohl rechtswidrig sein dürfte, handelt es sich im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Baden-Württemberg (LVwVfG) um einen Verwaltungsakt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2018, L 6 U 418/18, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2012, L 8 SB 2721/12, juris; in Bezug auf die Registrierung nach § 10 RDG: Bundestags-Drucksache 16/3655, Begründung zu § 10 RDG, S. 63; Bundestags-Drucksache 16/6634, Begründung zu § 16 RDG, S. 52, 53; Rillig in Deckenbrock/Henssler, Kommentar zum RDG, Vor §§ 10 ff. RDG Rn. 1; Seichter in Deckenbrock/Henssler, Kommentar zum RDG, 4. Auflage 2015, § 16 RDG Rn. 7; Dötsch in Deckenbrock/Henssler, Kommentar zum RDG, 4. Auflage 2015, § 13 RDG Rn. 72; Lamm in Dreyer/Lamm/Müller, Kommentar zum RDG, 2009, § 13 RDG Rn. 55, 61; Schmidt in Krenzler, Kommentar zum RDG, 2. Auflage 2017, § 1 RDG Rn. 114; Köhler, SGb 2009, S. 441, 446, 448, 449; so wohl auch Kleine-Cosack, Kommentar zum RDG, 3. Auflage 2014, § 13 RDG Rn. 2, 18, 19, indem er die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister als "konstitutiv" beschreibt und bei Nicht-Verbescheidung die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage eröffnet sieht; ebenso Deckenbrock in Deckenbrock/Henssler, Kommentar zum RDG, § 1 RDGEG Rn. 13, für den Fall, dass die Registrierungsbehörde abweichend vom Antrag des Alterlaubnisinhabers den Inhalt und Umfang der Registrierung beschränkt) im Sinne einer positiven Bescheidung des vom Kläger unter dem 23.03.2009 gestellten Ergänzungsantrags, der durch Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 LVwVfG gegenüber dem Rechtsdienstleister nach § 43 Abs. 1 LVwVfG wirksam geworden ist.
Obwohl diese Registrierung den zuvor erteilten Erlaubnisumfang übersteigt und damit wohl rechtswidrig erfolgt sein dürfte, entfaltet sie Bindungswirkung (anderer Ansicht LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2018, L 6 U 418/18, juris, wonach Richterinnen und Richter eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hätten sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügten, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen, weshalb der Tatbestandswirkung von Hoheitsakten grundsätzlich eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens sei, ausgeschlossen sei, die Entscheidung über die Anwendung der in den jeweiligen Verfahrensordnungen enthaltenen Regelungen zur Vertretungsbefugnis von Bevollmächtigten ob der sachlichen Grenze der Bestandskraft der Registrierung allein den Gerichten der jeweiligen Gerichtsbarkeit obliege und für eine Erweiterung der erlaubten Rechtsdienstleistungen von registrierten Erlaubnisinhabern durch die Registrierung die Regelungskompetenz fehle; anderer Ansicht auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2017, L 6 SB 706/16, wonach die Eintragungen in das Rechtsdienstleistungsregister nur deklaratorisch wirkten und die Eintragung nur in die "entgegengesetzte Richtung" eine konstitutive Wirkung habe, indem die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ein konstitutives Element für die Fortgeltung behördlicher Erlaubnisse zur Geschäftsbesorgung sei).
Bei der Registrierung handelt es sich um einen im Sinne des § 43 Abs. 1, 2 LVwVfG wirksamen und nicht im Sinne des § 43 Abs. 3 LVwVfG nichtigen Verwaltungsakt. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Fall des § 44 Abs. 1 LVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Zwar fehlt es der Registrierungsbehörde an einer Regelungskompetenz, über eine Registrierung eine Erweiterung von Alterlaubnissen vorzunehmen. Selbst für den Fall, dass dies einen besonders schwerwiegenden Fehler begründen sollte, wovon aber der Senat nicht ausgeht, fehlt es daran, dass die Registrierung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Offensichtliche Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn die Rechtswidrigkeit für einen objektiven, unvoreingenommenen und urteilsfähigen Bürger, der keine besondere Sach- oder Rechtskenntnis hat, ohne Weiteres erkennbar ist, der Fehler also dem Verwaltungsakt geradezu "auf die Stirn geschrieben" ist (BSG, Urteil vom 29.05.1962, 6 RKa 24/59, juris). Auch dies ist vorliegend vor dem Hintergrund, dass die Annexkompetenz eines Rentenberaters für eine Tätigkeit in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts kontrovers diskutiert wird und der Kläger seinem Ergänzungsantrag vom 23.03.2009 das Schreiben des Präsidenten des AG Karlsruhe vom 15.02.2005, wonach sich die 1977 erteilte und 1982 erweiterte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Sachbereich "Rentenberatung" auch auf das Schwerbehindertenrecht beziehe, vorlegte, nicht anzunehmen, zumal auch der Vizepräsident des LSG Baden-Württemberg in seinem Schreiben vom 10.08.2004 die Rechtsauffassung vertrat, es bedürfe, nachdem die Verfügung vom 24.01.1984 den Sachbereich "Rentenberatung" abdecke, für das Sachgebiet des Versorgungs- und Schwerbehindertenrechts keines besonderen Hinweises in der Erlaubnisverfügung, so dass der Kläger davon ausgehen durfte, er sei entsprechend vertretungsbefugt. Auch ist vorliegend keiner der in § 44 Abs. 2 LVwVfG gelisteten Nichtigkeitsgründe gegeben.
Den Feststellungen der Registrierungsbehörde in Form der von ihr vorgenommenen Registrierung kommt Tatbestandswirkung beziehungsweise Drittbindungswirkung in dem Sinne zu, dass andere Behörden – wie der Beklagte – beziehungsweise Gerichte – wie der Senat – an diese Entscheidung ohne Rücksicht auf ihren Inhalt gebunden sind. Ob eine solche Tatbestandswirkung beziehungsweise Drittbindungswirkung besteht, ist bereichsspezifisch durch Auslegung der einschlägigen Normen entsprechend ihrem Regelungszweck zu ermitteln. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Behörde für den Erlass eines gestaltenden beziehungsweise konstitutiv-feststellenden Verwaltungsaktes mit einem Regelungsmonopol ausgestattet ist. Sie erfordert das Vorhandensein entsprechender gesetzlicher Regelungen, in denen der Umfang der Bindung wiederum bereichsspezifisch und abhängig von ihrem erkennbaren Regelungszweck unterschiedlich ausgestaltet sein kann (zum Ganzen mit weiteren Nachweisen BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 14/08 R, juris; BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 16/08 R, juris).
Die Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften ergibt, dass die Behörden beziehungsweise Gerichte bei der Prüfung der Vertretungsbefugnis von Rentenberatern an den bestandskräftigen Bescheid der Registrierungsbehörde gebunden sind und diese nicht eigenständig auf deren Rechtmäßigkeit inzident überprüfen dürfen. Zum einen ist die im Sinne des RDG beziehungsweise RDGEG zuständige Registrierungsbehörde für den Erlass eines gestaltenden beziehungsweise konstitutiv-feststellenden Verwaltungsaktes mit einem Regelungsmonopol ausgestattet. Zum anderen liegt die Annahme einer Bindungswirkung bereits nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG nahe, wonach Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgehen, als "registrierte Erlaubnisinhaber" registriert werden. In diesem Zusammenhang darf § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG, wonach "registrierte Erlaubnisinhaber" unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen dürfen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt, nicht so verstanden werden, dass unabhängig vom Inhalt der erfolgten Registrierung nur ein Tätigwerden im Rahmen der Alterlaubnis zulässig ist. Denn in einem so verstandenen Sinne hätte eine Registrierung keinerlei Rechtswirkung. Das Zusammenspiel von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG und § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG ist vielmehr so zu verstehen, dass hiermit zugleich die Prüfungstiefe der Registrierungsbehörde vorgegeben werden soll. Sie soll zunächst prüfen, ob die sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Erlaubnisurkunden ergebende Alterlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgeht, und bejahendenfalls sodann – nach erfolgtem Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung – eine Registrierung als "registrierte Erlaubnisinhaber" für alle Bereiche des Rechts, auf die sich die von ihr so ermittelte Alterlaubnis erstreckt, vornehmen. Während der Inhalt der Alterlaubnis im Rahmen des Registrierungsverfahrens von der Registrierungsbehörde eigenständig zu prüfen ist, haben andere Behörden beziehungsweise Gerichte bei der Prüfung einer konkreten Vertretungsbefugnis im Einzelfall allein auf den Inhalt der Registrierung abzustellen, ohne die ihr zu Grunde liegende Alterlaubnis noch einmal eigenständig zu untersuchen. Insoweit ist es ausreichend, dass die Registrierungsbehörde einen im Sinne des § 43 Abs. 1, 2 LVwVfG wirksamen und nicht im Sinne des § 43 Abs. 3 LVwVfG in Verbindung mit § 44 Abs. 1, 2 LVwVfG nichtigen und auch nicht für die Vergangenheit aufgehobenen Registrierungsbescheid erlassen hat. Liegt eine solche Registrierung vor, sind Behörden beziehungsweise Gerichte im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle an die Beurteilung der Registrierungsbehörde gebunden. Sie haben mithin eigenständig nur den Inhalt der Registrierung zu beurteilen und – bei Vorliegen einer bestandskräftigen Registrierung der Registrierungsbehörde gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG – nicht mehr zu prüfen, ob die registrierten Erlaubnisse bei Erlass der Registrierung tatsächlich vorlagen. Sie sind deshalb nicht zu einer entsprechenden Inzidentprüfung befugt (zur Bindungswirkung eines Bescheides über den Wegfall der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung im Bereich Kieferorthopädie im Rahmen eines Streits um die Wiederzulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 14/08 R, juris; BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 16/08 R, juris; zur Bindungswirkung eines dem Versorgungsausgleichsberechtigten erteilten Rentenbescheides im Rahmen eines Streits um die Versorgungsausgleichsverpflichtung BSG, Urteil vom 25.11.1986, 11a RA 18/85, juris; zur Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides der Krankenkasse über das Nichtbestehen einer Mitgliedschaft einer schwerbeschädigten Person in der Krankenversicherung der Rentner im Rahmen eines Streits um eine Kriegsopferversorgung BSG, Urteil vom 06.02.1992, 12 RK 15/90, juris; zur Bindungswirkung eines Arztregistereintrags im Rahmen eines Zulassungsverfahrens BSG, Urteil vom 13.12.2000, B 6 KA 26/00 R, juris; zur Bindungswirkung einer Vereinbarung der Gesamtvergütung im Rahmen eines Streits über einen Honoraranspruch BSG, Urteil vom 31.08.2005, B 6 KA 6/04 R, juris; BSG, Beschluss vom 31.08.2005, B 6 KA 22/05 B, juris; BSG, Urteil vom 27.04.2005, B 6 KA 23/04 R, juris; zur Bindungswirkung eines Arbeitslosengeld II bewilligenden Verwaltungsaktes im Rahmen eines Streits um die Voraussetzungen einer freiwilligen Krankenversicherung BSG, Urteil vom 24.06.2008, B 12 KR 29/07 R, juris; zur Bindungswirkung der Aufnahme einer Klinik in einen Krankenhausplan im Rahmen eines Streits um die Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz BSG, Urteil vom 28.01.2009, B 6 KA 61/07 R, juris).
Allerdings hat diese Auslegung im Sinne einer Drittbindungswirkung der Registrierung zur Folge, dass dem Beklagten hinsichtlich der Feststellung der Registrierungsbehörde zum Vorliegen von Alterlaubnissen von Rentenberatern kein rechtlich geschütztes Individualinteresse zusteht, das ihn zur Anfechtung dieser Registrierung und zu dessen gerichtlicher Rechtmäßigkeitskontrolle berechtigen würde. Denn diese Auslegung bewirkt faktisch in Verbindung mit einer Verneinung der Befugnis des Beklagten, die Registrierung unmittelbar anzugreifen, einen materiellen Ausschluss des Beklagten von seinen Einwendungen, die die Vertretungsbefugnis von "registrierten Erlaubnisinhabern" betreffen. Diese Auslegung im Sinne einer Drittbindungswirkung der Registrierung würde den Beklagten aber nicht in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), wonach jemandem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen steht, verletzen. Es ist schon zweifelhaft, ob sich juristische Personen des öffentlichen Rechts – wie der Beklagte – auf den von Art. 19 Abs. 4 GG eröffneten Schutz berufen können (ausdrücklich offen gelassen in BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982, 2 BvR 1187/80, juris; bejaht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die sich auf materielle Grundrechte berufen können, in BVerfG, Urteil vom 12.03.2003, 1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99, juris; grundsätzlich verneint für Gebietskörperschaften und deren Organe in BVerfG, Beschluss vom 19.08.2011, 2 BvG 1/10, juris). Ein Verstoß gegen die durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährte Garantie eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes – angenommen, sie würde vorliegend auch für den Beklagten gelten – liegt nicht vor, da ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgrundrecht eine im Interesse des Einzelnen gewährte Rechtsposition voraussetzt, aber nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung gewährleistet. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, Verwaltungsakten Tatbestandswirkung beizulegen. Er darf allerdings auf diese Weise den Rechtsschutz nicht beliebig einschränken, und ebenso wenig dürfen die Gerichte durch ihre Auslegung des materiellen Rechts eine entsprechende Aushöhlung der Rechtsschutzgarantie herbeiführen. Deshalb ist bei einer solchen Auslegung darauf zu achten, dass das verfassungsrechtlich geprägte Verhältnis des Einzelnen zum Staat nicht verfehlt wird. Wenn jedoch gewichtige sachliche Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber an den Erlass eines Verwaltungsaktes ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit Rechtsfolgen für Dritte knüpft, so ist es auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass die Gerichte diesen Dritten keine eigenständige Anfechtungsbefugnis zubilligen (auch hierzu mit weiteren Nachweisen BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 14/08 R, juris; BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 16/08 R, juris). Gewichtige sachliche Gründe, die eine Drittbindungswirkung der Registrierung der Registrierungsbehörde nach § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG unter Ausschluss einer eigenen Anfechtungsberechtigung der davon mittelbar betroffenen anderen Behörden rechtfertigen, liegen in der hier zu beurteilenden Konstellation vor. Denn die Anerkennung einer Berechtigung einzelner Behörden, die Registrierung der Registrierungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren, in dem um die Vertretungsbefugnis eines "registrierten Erlaubnisinhabers" gestritten wird, inzident überprüfen zu lassen, wäre mit dem mit dem Inkrafttreten des RDG und des RDGEG verbundenen gesetzgeberischen Ziel nicht vereinbar. Dieses liegt darin, Alterlaubnisinhabern im Sinne eines eingeschränkten Bestandsschutzes zu ermöglichen, im Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis weiterhin und dauerhaft tätig zu werden, indem sie auf ihren Antrag hin im Rechtsdienstleistungsregister der Gestalt registriert werden, dass der genaue sich aus der vorzulegenden Erlaubnisurkunde ergebende Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis mit allen sich hieraus ergebenden Besonderheiten vermerkt wird (Bundestags-Drucksache 16/3655, Begründung zu § 1 RDGEG, S. 78; Bundestags-Drucksache 16/6634, Begründung zu § 1 RDGEG, S. 53, siehe auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21.06.2011, 1 BvR 2930/10, juris; VG Mainz, Urteil vom 18.02.2011, 4 K 642/10.MZ, juris; vergleiche Deckenbrock in Deckenbrock/Henssler, Kommentar zum RDG, 4. Auflage 2015, § 1 RDGEG Rn. 10; Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller, Kommentar zum RDG, 2009, § 1 RDGEG Rn. 19; Offermann/Burckart in Krenzler, Kommentar zum RDG, 2. Auflage 2017, § 1 RDGEG Rn. 65). Würde eine über die Auslegung des Wortlauts der Registrierung hinausgehende Inzidentüberprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Registrierungsbehörde in jedem einzelnen die Vertretungsbefugnis eines "registrierten Erlaubnisinhabers" betreffenden Verfahren ermöglicht, bestünde die Gefahr einer Vielzahl divergierender Entscheidungen von Behörden und Sozialgerichten in Deutschland. Zum Schutz der Ratsuchenden muss aber bereits vor einer von ihnen angefragten Dienstleistung beispielsweise feststehen, welche Rentenberater zur Vornahme derselben ausgewählt werden dürfen (vergleiche dazu aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2012, L 8 SB 2721/12, juris, das es ausreichen lässt, dass Ratsuchende in Rechtsstreitigkeiten nach dem Schwerbehindertenrecht bei der Mandatsanbahnung von einem als "Rentenberater" registrierten Dienstleister pflichtgemäß über den Umfang seiner Vertretungsbefugnis aufzuklären sind).
Ferner ist zu berücksichtigen, dass es dem Beklagten unbenommen ist, die Registrierungsbehörde auf die aus seiner Sicht bestehende Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Registrierung hinzuweisen, und die Registrierungsbehörde die Möglichkeit hat, die Registrierung gemäß § 48 LVwVfG innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zurückzunehmen, wenn sie rechtswidrig ist und beispielsweise durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (so auch in Bezug auf von Anfang an rechtswidrige Eintragungen nach dem RDG Bundestags-Drucksache 16/3655, Begründung zu § 13 RDG, S. 72).
Aus alledem folgt, dass die Registrierungsverfügung der zuständigen Registrierungsbehörde konstitutive Bindungswirkung auch für am Registrierungsverfahren nicht beteiligte Dritte hat (so wohl auch Pitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 73 Rn. 20, wonach der sich aus der Registrierung ergebende Erlaubnisumfang bindend ist).
Daher ergibt sich für den Kläger die Erlaubnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen auch in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Renten- oder Versorgungsbezug selbständig zu erbringen, aus seiner im Rechtsdienstleistungsregister insoweit erfolgten Registrierung. Er war daher in der Schwerbehindertenangelegenheit des A. B. befugt, Widerspruch zu erheben, so dass die vom Beklagten verfügte Zurückweisung rechtswidrig war. Mithin war auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG Karlsruhe vom 02.03.2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 rechtswidrig und der Kläger berechtigt gewesen ist, in der Schwerbehindertenangelegenheit des Pascal B. gegenüber dem Beklagten aufzutreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob eine rechtswidrige Registrierung Bindungswirkung für Behörden beziehungsweise Gerichte im Rahmen eines Streits um die Vertretungsberechtigung eines Rentenberaters entfaltet, geht über den vorliegend beurteilten Einzelfall hinaus und ist aus Gründen der Rechtseinheit und auch der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das BSG bedürftig und fähig, da zum einen die Vertretungsberechtigung des Klägers in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Renten- und Versorgungsbezug vom 6. Senat und 8. Senat des LSG Baden-Württemberg sowie vom erkennenden Senat unterschiedlich beurteilt wird und mehrere gleichgelagerte oder zumindest ähnlich gelagerte Rechtsstreitigkeiten in Bezug sowohl auf den Kläger als auch auf andere Rentenberater beim Beklagten und in der Sozialgerichtsbarkeit anhängig sind.
Rechtskraft
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