Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 KR 1501/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 467/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 109/18 B
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Editorin für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 6. Juli 2015 bis zum 3. September 2015 sowie das Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die Beigeladene zu 1) produziert Fernsehfilme und Serien. Dazu gehört u.a. die ARD-Vorabendserie "Morden im Norden". Die Klägerin ist Schnittmeisterin und arbeitet als Editorin. Sie und die Beigeladene zu 1) schlossen am 30. Juni 2015/3. Juli 2015 einen als "Werkvertrag" überschriebenen Vertrag. Dieser Vertrag hat den folgenden Wortlaut (in Auszügen):
Werkvertrag - Zur Erstellung des Schnitts –
Zwischen wird folgender Werkvertrag geschlossen:
Präambel
Produzent (die Beigeladene zu 1) beabsichtigt 8 Folgen der Vorabendserie "Morden im Norden" herzustellen. In diesem Zusammenhang beauftragt Produzent Vertragspartner (die Klägerin) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
1. Vertragsgegenstand
Produzent beauftragt den Vertragspartner in freier künstlerischer Arbeit mit der Erstellung des Editing für die Produktion "Morden im Norden" - 4. Staffel (Folge 49 bis 52)
In den Werkleistungen des Vertragspartners sind sämtliche Vorarbeiten und Nebenleistungen eingeschlossen, insbesondere Vorgespräche, Arbeits- und Dienstpositionsplänen, technische Einarbeitung am Schnittplatz, künstlerische Absprachen mit dem Regisseur, etc. Vertragspartner garantiert der deutschen Sprache in dem Maße mächtig zu sein, dass er den Schnitt beider Sprachfassungen ohne Einschränkungen gewährleisten kann.
Die voraussichtliche Dauer der Dreharbeiten vom 30. Juni 2015 bis 6. August 2015 Die voraussichtliche Dauer des Schnitts: vom 6. Juli 2015 bis 30. September 2015
2. Vergütung
2.1 Für sämtliche in Ziffer 1 aufgeführten Tätigkeiten, die Rechteeinräumung gemäß Ziffer 3 und unter der Voraussetzung, dass der Vertragspartner seine vertraglich geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß erbringt, erhält der Vertragspartner im o. g. Schnittzeitraum eine Vergütung in Höhe von
Euro 17.480.- pauschal für o. g. Vertragszeitraum zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (i. W. siebzehntausendvierhundertachtzig Euro).
2.2 Die vorgenannte Vergütung wird nach Beendigung der vertragsgemäßen Tätigkeit und mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Teilrechnungen sind nach Werksabschnitten möglich.
2.3 Der Vertragspartner garantiert, dass er sonstige eventuell gesetzlich vorgeschriebene Angaben selbst abführt. Der Vertragspartner stellt bezüglich der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechtsverhältnisse den Produzenten von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Werkvertrag erhält erst Gültigkeit, wenn alle vom Gesetzgeber für diese Vertragsform geforderten Vorschriften durch den Vertragspartner erfüllt sind.
Der Vertragspartner garantiert, dass er seine Vergütung selbst versteuert:.
5. Fahrtkosten
Bei produktionsbedingten Reisen übernimmt (Produzent) die anfallenden Übernachtungs- und Reisekosten (Flüge, Economy-Class bzw. Bahnfahrt 2. Klasse). Projektbezogene und von der Produktion genehmigte Fahrten mit dem eigenen PKW werden mit Euro 0,30 pro gefahrenen Kilometer, Hotelkosten bzw. Unterbringung in einem Appartement werden exkl. Frühstück nach Maßgabe (des Produzenten) bzw. nach Vereinbarung übernommen. Die Wahl der Verkehrsmittel und entsprechenden Hotels erfolgt durch (den Produzenten).
6. Besondere Vereinbarung
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass Vertragspartner die Leistung für Produzent selbstständig und persönlich erbringt. Entsprechende Nachweise wird Vertragspartner vor seiner Abrechnung vorlegen. Sollten Vertragspartner dies nicht tun, gelten die Regelungen des Tarifvertrages für Film- und Fernsehschaffende, sofern Regelungen dieses Vertrages und der Anlagen keine Anwendung finden können. Falls damit eine Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und sonstigen Sozialversicherungen eintritt, Produzent den Abzug der Arbeitnehmeranteile von der Vergütung zu ermöglichen.
Vertragspartner verpflichtet sich für den Zeitraum dieses Vertrages sowie darüber hinaus, Informationen über den Vertragsgegenstand, das Konzept, die Aufzeichnung sowie alle gegenseitig überlassenen Unterlagen, soweit als vertraulich gekennzeichnet bzw. falls diese nicht für die Veröffentlichung bestimmt sind, weder Dritten insbesondere nicht Presse- und Rundfunk mitzuteilen noch zu veröffentlichen oder sonst zu verwerten. Dies gilt auch für die Einhaltung aller einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, einschließlich der Verpflichtung auf das Datenschutzgeheimnisses gemäß § 5 BDSG. Nichteinhaltung und Verstoß dagegen kann zu einer Konventionalstrafe führen.
7. Schlussbestimmungen
Im Übrigen finden auf den Vertrag die gesetzlichen Bestimmungen zum Werkvertrag Anwendung.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrag im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in diesem Vertrag etwa herausstellen könnten. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel ...
Am 14. Oktober 2015 beantragte die Klägerin die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status in dieser Tätigkeit. Sie beantragte festzustellen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt.
Im Verwaltungsverfahren beschrieb die Klägerin ihre Tätigkeit wie folgt:
Die Tätigkeit als Filmeditorin für die Sendereihe "Morden im Norden" umfasst die eigenverantwortliche, schöpferische und komplexe Aufgabe, inszeniertes Filmmaterial zu montieren und somit die Dramaturgie eines Filmes zu konstruieren. Für diese Aufgabe bin ich aufgrund meiner künstlerischen Handschrift, meiner Berufserfahrung und meiner Ausbildung an der Filmhochschule ausgewählt worden. Da die Montage hauptsächlich (80%) parallel zu den Dreharbeiten stattfindet, bin ich alleine für die Auftragsdurchführung verantwortlich und werde dabei auch von niemanden kontrolliert. Auf der Grundlage meiner Montageversion erarbeite ich anschließend zusammen mit Regie und Produktion gleichberechtigt in künstlerischer Teamarbeit die endgültige Schnittfassung. Ich bin in meiner Zeiteinteilung vollkommen frei, und passe sie dem schöpferischen, kreativen Prozess an. Das bedeutet, dass ich mal kürzer, mal länger oder auch an Wochenenden oder nachts arbeite, um den Termin für die Abnahme des Werkes einhalten zu können. In Absprache mit mir hat die Produktionsfirma in Berlin, Köln und Hamburg Räume und Technik angemietet. Zu diesen Schnitträumen hatte ich durch einen eigenen Schlüssel uneingeschränkten Zugang. Als Filmeditorin bin ich von der eigentlichen Produktion des Films (Dreh vor Ort, Besprechungen des Drehteams bzw. Planungen etc.) abgekoppelt und vollkommen autark. Während der gemeinsamen Montagephase werden weitere Arbeitsphasen und deren Organisation in Abstimmung mit mir bzw. nach meinen Vorgaben getroffen. Ich betreibe permanent Akquise, z. B. durch die Kontaktpflege bzw. - Aufnahme potenzieller Auftraggeber, habe eine eigene Homepage, bin in verschiedenen fachspezifischen Internetportalen präsent und verhandele meine Gage jeweils aufs Neue selbst in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Produktionsbudgets. Durch die vereinbarte Pauschalgage trage ich das Risiko, im Verhältnis zur aufgewendeten Arbeitszeit angemessen zu verdienen. Ich bin auf mehrere Auftraggeber pro Jahr angewiesen, um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Durch die oft sehr kurzfristigen Auftragsvergaben Verschiebung/Überschneidung muss ich zum Teil längere Zeiten ohne Einnahmen riskieren.
In einem weiteren Schreiben an die Beklagte vom 3. November 2015 ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen. In diesem Schreiben heißt: Nach Drehende beginnen der Regisseur und ich in künstlerischer Zusammenarbeit auf der Grundlage des von mir erstellten Rohschnitts den Film fertig zu stellen. Während der Drehphase, in der der Regisseur am Drehort und nicht im Schneideraum ist, liegt die eigenschöpferische Montage des Films allein in meiner Verantwortung. Das bedeutet z. B., dass ich alleine nach meinen künstlerischen Maßstäben entscheide, wann welcher Schauspieler im Bild ist, wie schnell oder wie langsam Szenen geschnitten werden, oder wann welche Musik eingesetzt wird. Sobald der Regisseur mit im Schneideraum sitzt bleibt bis zur Abnahme des Films nicht genug Zeit, um alle meine Entscheidung zu überprüfen bzw. zu verändern. Die Änderungen am Schnitt erfolgen in gemeinsamer Absprache und sind zeitlich bedingt marginal ...
Die Beigeladene zu 1) teilte im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 9. November 2015 ergänzend das Folgende mit: ...,. Nach dem Dreh bearbeitet der Cutter anhand des von ihm erstellten Rohschnitts mit dem Regisseur in künstlerischer Zusammenarbeit die Fertigstellung des Films. Der "Filmschnitt" wird auch Montage oder Editing genannt ... (Die Klägerin) arbeitete nach dem Rohschnitt mit dem Regisseur zusammen - sie war nie im Produktionsablauf eingebunden. (Die Klägerin) arbeitete nicht in einem Team. Absprachen zwischen (der Klägerin) und dem Regisseur erfolgten ab und zu per Telefonat während des Drehs. Nach Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) teilte die Klägerin u. a. mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 mit, dass die Beklagte den Charakter ihrer Arbeit verkenne. Es werde "generell bei Spielfilmproduktionen parallel zum Dreh (geschnitten), "da der Editor eine Kontrollinstanz für das Team am Set ist, und nicht andersrum wie (die Beklagte) vermute."
Mit an die Klägerin und die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 25. Januar 2016 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit der Klägerin als Filmeditorin bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 6. Juli 2015 bis zum 3. September 2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Es habe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden. In der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung habe keine Versicherungspflicht bestanden. Zur Begründung führte sie aus, dass nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwögen. Da es sich um eine Sendereihe gehandelt habe, habe der Auftraggeber ein eigenes Konzept vorgegeben, welches von der Klägerin zu beachten gewesen sei. Die eigene Arbeitskraft sei nicht mit einem ungewissen Erfolg eingesetzt worden, weil eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolgt sei. Die Klägerin habe ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft eingesetzt und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig gewesen. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden gewesen sei, habe nicht vorgelegen. Maßgebliche eigene Gestaltungsmöglichkeiten habe die Klägerin bei tatsächlicher Leistungserbringung im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht gehabt. Sie habe bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung dem Direktionsrecht der Beigeladenen zu 1) unterlegen und sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2016, im Wesentlichen mit der Begründung des Ausgangsbescheides, zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 11. August 2016 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie und die Beigeladene zu 1) ausdrücklich keinen Arbeitsvertrag geschlossen hätten, sondern dass sie übereinstimmend vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen seien. Sie habe als Schnittmeisterin in der streitgegenständlichen Produktion ein urheberechtsfähiges Werk geschaffen, welches die Werkeigenschaft im Sinne des Gesetzes begründet habe. Sie sei nicht in die Arbeitsorganisation und die Hierarchiestufen der Beigeladenen zu 1) eingebunden gewesen. Sie sei vollkommen frei in der Wahl ihres Leistungsortes und in der Verwendung ihrer Arbeitszeit gewesen. Die gestalterische Freiheit als Editorin habe ihre Tätigkeit geprägt. Die Gesamttätigkeit sei maßgeblich durch ihren schöpferischen und künstlerischen Eigenanteil bestimmt gewesen.
Mit Urteil vom 27. September 2017 hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin als Editorin in dem Zeitraum vom 6. Juli 2015 bis zum 3. September 2015 nicht beschäftigt und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig gewesen sei. Entscheidend bei der von der Kammer vorzunehmenden Abwägung aller Umstände sei der Umstand, dass die Klägerin nicht in die Betriebsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingebunden gewesen sei, keinen Weisungen unterlegen habe und ein Pauschalhonorar für die Erbringung der Gesamtleistung erhalten habe. Diese Umstände überwögen die Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen.
Gegen das ihr am 16. Oktober 2017 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 15. November 2017. Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, dass das angefochtene Urteil des Sozialgerichts nicht überzeuge. Zwar sei vorliegend - werksvertragsähnlich - ein Pauschalhonorar und kein Tages- oder Stundensatz vereinbart worden. Die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände dürften im Rahmen der Gesamtabwägung jedoch überwiegen. Insbesondere sei die Klägerin in einer fremden und nicht in der eigenen Betriebsorganisation tätig gewesen. Sie habe an einem von der Auftraggeberin und nicht auf eigene Kosten angemieteten Schnittplatz gearbeitet. Sie habe die Anweisungen des Regisseurs zu beachten gehabt und sei zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Nach dem geschlossenen Vertrag sei die die Leistung selbstständig und persönlich von der Klägerin zu erbringen und durch entsprechende Nachweise zu belegen gewesen. Im Falle einer Zuwiderhandlung hätten die Regelungen des Tarifvertrages für Film- und Fernsehschaffende gegolten. Die Beteiligten seien offenbar selbst davon ausgegangen, dass eigentlich eine abhängige Beschäftigung vorgelegen habe. Darüber hinaus sei nicht nur eine Fahrtkostenpauschale - wie auch häufig bei selbstständigen Handwerkern - erstattet worden. Es seien vielmehr sämtliche anfallenden Übernachtungs- und Reisekosten von der Beigeladenen zu 1) übernommen worden, die wie bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen üblich - auch die entsprechenden Verkehrsmittel und Hotels ausgewählt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass das angefochtene Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden sei. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig sei, richte sich nach einer werdenden Gewichtung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und den Grundsätzen der Rechtsprechung. Entscheidend sei das Gesamtbild der Arbeitsleistung und insbesondere, welche Merkmale überwögen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit setze dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalles als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dass heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen worden seien. An diesen Grundsätzen gemessen sei die Klägerin selbstständig tätig gewesen. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) hatten einen Werkvertrag zur Erstellung des Editing eines Filmwerkes und damit eine selbstständige Tätigkeit vereinbart und diese auch so tatsächlich praktiziert. Das gelebte Vertragsverhältnis entspreche dem formell vereinbarten Vertrag als selbstständiges Werkvertragsverhältnis. Tatsächliche Umstände, die bei einer Gesamtschau zwingend zu einer Beurteilung des Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung, insbesondere als Arbeitsverhältnis führen müssten, seien nicht festgestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin war in ihrer Tätigkeit als Editorin für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 6. Juli 2015 bis zum 3. September 2015 abhängig beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig.
Der Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung bestimmt sich nach § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch. Die für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung danach erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV näher definiert. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Abzugrenzen ist eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (vgl. zum Ganzen Urteil des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris RdNr.16). Manche Tätigkeiten, insbesondere solche, deren Gegenstand durch die persönlich geprägte Leistung gekennzeichnet ist, können sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (Urteil des BSG, a.a.O und Urteil des BSG vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris RdNr.17).
Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Der Senat kann voraussetzen, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine Leistung aus dem Bereich der persönlich geprägten Leistungen handelt, die demnach grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können. Denn die Klägerin verweist insoweit auf die "Erstellung eines eigenschöpferischen Rohschnitts", den ausschließlich sie zu verantworten hat. Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit der Klägerin organisiert und ausgestaltet war. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse während der bestimmten Tätigkeit, welche die Beigeladene zu 1) mit der Klägerin verabredet hatte (vgl. Urteile des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris RdNr. 22 und 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris RdNr. 17). Auf die Möglichkeit der Klägerin, die ihr angetragenen Aufträge abzulehnen, kommt es dagegen nicht an. Denn auch ein Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung darüber, ob er ein Arbeitsverhältnis eingeht oder nicht.
Auszugehen ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden. Der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag spricht dafür, dass die Beteiligten eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Vertrages. Dieser ist überschrieben mit "Werkvertrag". Weiter heißt es, dass zwischen den Produzenten und dem Vertragspartner ein "Werkvertrag" geschlossen wird. Für eine selbständige Tätigkeit spricht ferner, dass sich die Vergütung der Klägerin nicht nach Zeiteinheiten, also nach dem zeitlichen Umfang des geleisteten Arbeitsaufwandes, richten sollte, sondern eine Pauschalvergütung vereinbart wurde, mit der sämtliche in Ziffer 1 des Vertrages aufgeführten Leistungen abgegolten sein sollten. Dagegen haben die Klägerin und die Beigeladenen zu 1) aber auch Regelungen getroffen, die eher für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Als "Besondere Vereinbarung" haben die Beteiligten des Vertrages festgelegt, dass die Klägerin die vertraglich geschildete Leistung "persönlich" zu erbringen hat. Die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung ist für eine selbständige Tätigkeit eher eine untypische Regelung. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung haben die Beteiligten zudem bestimmt, dass dann die "Regelungen des Tarifvertrages für Film- und Fernsehschaffende" gelten sollen, also Bestimmungen die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen (§ 1 Abs. 1 TVG).
Schließlich haben die Beteiligten auch bestimmt, dass die Beigeladene zu 1) sämtliche anfallenden Übernachtungs- und Reisekosten der Klägerin übernimmt, einschließlich der Kosten der Unterbringung der Klägerin in einem "Appartement exkl. Frühstück nach Maßgabe der (Beigeladenen zu1)). Dabei erfolgt die Auswahl des von der Klägerin in Anspruch genommenen Verkehrsmittels und des jeweiligen Hotels durch die Beigeladene zu 1). Wie für Selbständige üblich wurde also insoweit keine Pauschale vereinbart, sondern die Beigeladene zu 1) hat, wie ein Arbeitgeber, die entsprechende Organisation und die entsprechenden Kosten der Reisen übernommen.
Indessen ergibt sich das Entstehen von Versicherungspflicht aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteile des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris RdNr. 17 und vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rdnr. 17).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entscheidet über das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung insbesondere das Ausüben einer Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Entscheidend ist insoweit, ob der zur Leistung Verpflichtete im Kernbereich der von ihm übernommenen Aufgaben weisungsfrei tätig sein konnte. In der Rechtsprechung des BSG ist etwa für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten anerkannt, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris RdNr. 29 ). Auch der Zwang, sich inhaltlich an gewissen Vorgaben auszurichten, führt nicht zu Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten sind nämlich auch dann weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urteil vom 15. Juli 2011 - L 1 KR 206/09 - juris RdNr. 171).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe kommt es darauf an, ob die Klägerin im Wesentlichen frei in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit war oder inhaltliche Vorgaben der Beigeladenen zu 1) befolgen musste. Letzteres war zur Überzeugung des Senats im Falle der Klägerin der Fall. Die Aufgabe der Klägerin bestand nach ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren darin, "zunächst alleine und eigenschöpferisch das gedrehte Material des Vortages zu montieren". Nach "Drehende" hat sie nach ihrem Vorbringen mit dem "Regisseur in künstlerischer Zusammenarbeit auf der Grundlage des von (ihr) erstellten Rohschnitts den Film (fertiggestellt). In der "Beschreibung des Auftragsverhältnisses" hat die Klägerin insoweit noch ausgeführt, dass sie nach der eigenverantwortlichen Erstellung des Schnitts "anschließend zusammen mit der Regie und der Produktion gleichberechtigt in künstlerischer Teamarbeit die endgültige Schnittfassung erstellt" habe.
Besser lässt sich die Definition der für ein Beschäftigungsverhältnis typischen Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art, unter der das BSG die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess versteht, nicht in eine anschauliche Beschreibung einer Tätigkeit fassen. Die Klägerin war Teil eines Produktionsprozesses. Ihr wurde das am Vortag gedrehte Rohmaterial übermittelt und sie hat es am Folgetag entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung geschnitten. Um es in ihre Worte zu fassen, sie hat das Filmmaterial geschnitten und somit die Dramaturgie des Films konstruiert. Dabei war sie aber nicht absolut frei. Denn Grundlage ihrer Tätigkeit war das Drehbuch zu der Serie "Morden im Norden", also die Geschichte, die der Film erzählt. Diese Geschichte bildete quasi der Rahmen und damit die Grenzen ihrer künstlerischen Freiheit. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich bei der Serie "Morden im Norden" nicht um eine singuläre Spielfilmproduktion handelt, sondern um eine industrielle Serienproduktion, bei der die künstlerische Gestaltungsfreiheit naturgemäß eher überschaubar ist. So hat auch die Beigeladen zu 1) ausgeführt, dass die Klägerin nicht die einzige Editorin bei der Serie "Morden im Norden" gewesen sei. Danach haben unterschiedliche Teams blockweise hintereinander mit jeweils anderen Editoren die verschiedenen Folgen der Serie erstellt. Dies verdeutlicht, dass die Verwirklichung künstlerischer Ansprüche bei der Produktion der Serie "Morden im Norden", welche im ARD-Vorabendprogramm lief, nicht im Vordergrund stand. Im Vordergrund der Serienproduktion stand die kostengünstige und zügige Erstellung von Folgen, bei denen der künstlerische Gestaltungsspielraum eher nachrangig ist.
Im Übrigen hat die Klägerin ausführlich geschildert, dass es bei den mit dem Regisseur geführten Telefongesprächen darum ging, ihm "aus dem Schneideraum ein Feedback" zu geben, also, wie es die Klägerin selbst ausgedrückt hat, "ob alles in Ordnung ist, bzw. ob er nach (ihrem) Dafürhalten etwas zusätzlich drehen, oder ob er die Schauspieler anders inszenieren (muss). Denn erst (sie) sehe im Zusammenschnitt der Einstellungen, ob seine Arbeit und die aller am Set funktioniert. Deshalb schneide man generell bei Spielfilmproduktionen parallel zum Dreh, da der Editor eine Kontrollinstanz für das Team am Set ist, und nicht anders rum, wie (die Beklagte) vermute." Diese Ausführungen zeigen, dass die Arbeit der Klägerin über den Schnitt des Rohmaterials hinausging und sie mit den Regisseur während und nach dem Dreh Rücksprache hielt, um ggf. aufgetretene Schwachpunkte Drehs zu korrigieren. Die Klägerin hat damit funktionsgerecht am Arbeitsprozess ihres Arbeitgebers, der Beigeladenen zu 1) teilgenommen.
Hiermit setzt sich der erkennende Senat auch nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 4. April 2014 - L 1 KR 57/13 -, in dem er ebenfalls über den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Schnittmeisters zu entscheiden hatte. Denn der dortige Schnittmeister war nicht Mitglied eines Produktionsteams und nicht von einer Filmproduktionsfirma mit dem Schnitt eines von ihr produzierten Films beauftragt, sondern dieser ist von einer Postproduktionsfirma, deren Betriebszweck sich ausschließlich in dem Schnitt und die digitale Nachbearbeitung von Aufnahmen erschöpfte, als Editor für eine bestimmte Sendereihe beauftragt worden. Der Aufgabenkreis des dortigen Schnittmeisters ging im Übrigen weit über das Aufgabengebiet der hiesigen Klägerin hinaus. Ihm stand gerade ein erheblicher künstlerisch-eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zu und er unterlag nach den Feststellungen des Senats insoweit keiner entscheidungserheblicher inhaltlichen Einflussnahme durch den Auftraggeber.
Schließlich hat die Klägerin ihre Tätigkeit auch in von der Beigeladenen zu 1) angemieteten Schnitträumen ausgeübt. Entscheidend ist insoweit, dass sie die geschuldete Leistung in der tatsächlich durchgeführten Art und Weise nicht ohne die von der Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel hätte erbringen können (vgl. auch Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2017 - L 9 KR 354/13 -, zitiert nach juris, RdNr. 105).
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie in der hier streitbefangenen Tätigkeit auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Eigenes Kapital oder eigene Arbeitsmittel hat sie nicht eingesetzt, sondern auf die Sachmittel der Beigeladenen zu 1) oder auf die von dieser angemieteten Schnittplätzen zurückgegriffen. Die Klägerin setzte ihre Arbeitskraft auch nicht mit der Gefahr ein, keine Vergütung zu erhalten. Sie hat für ihre Tätigkeit ein Pauschalhonorar erhalten. Die Zulässigkeit von Teilrechnungen war ausdrücklich vereinbart worden.
Nach alledem war auch dem Hilfsantrag der Klägerin zu nicht zu folgen. Entscheidungserheblich für das Vorliegen einer Beschäftigung und das Bestehen von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung sind nicht die Verhältnisse "bei Herstellung fiktionaler Filmwerke", sondern die tatsächlichen Umstände der konkret zu beurteilenden Tätigkeit. Im Übrigen entspricht der Antrag der Klägerin nicht im Ansatz den Anforderungen an einen Beweisantrag. Erforderlich ist insoweit die Angabe eines konkreten Beweisthemas und die Darlegung dessen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017; § 160 RdNr. 18a, m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag der Klägerin nicht.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Im Streit ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Editorin für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 6. Juli 2015 bis zum 3. September 2015 sowie das Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die Beigeladene zu 1) produziert Fernsehfilme und Serien. Dazu gehört u.a. die ARD-Vorabendserie "Morden im Norden". Die Klägerin ist Schnittmeisterin und arbeitet als Editorin. Sie und die Beigeladene zu 1) schlossen am 30. Juni 2015/3. Juli 2015 einen als "Werkvertrag" überschriebenen Vertrag. Dieser Vertrag hat den folgenden Wortlaut (in Auszügen):
Werkvertrag - Zur Erstellung des Schnitts –
Zwischen wird folgender Werkvertrag geschlossen:
Präambel
Produzent (die Beigeladene zu 1) beabsichtigt 8 Folgen der Vorabendserie "Morden im Norden" herzustellen. In diesem Zusammenhang beauftragt Produzent Vertragspartner (die Klägerin) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
1. Vertragsgegenstand
Produzent beauftragt den Vertragspartner in freier künstlerischer Arbeit mit der Erstellung des Editing für die Produktion "Morden im Norden" - 4. Staffel (Folge 49 bis 52)
In den Werkleistungen des Vertragspartners sind sämtliche Vorarbeiten und Nebenleistungen eingeschlossen, insbesondere Vorgespräche, Arbeits- und Dienstpositionsplänen, technische Einarbeitung am Schnittplatz, künstlerische Absprachen mit dem Regisseur, etc. Vertragspartner garantiert der deutschen Sprache in dem Maße mächtig zu sein, dass er den Schnitt beider Sprachfassungen ohne Einschränkungen gewährleisten kann.
Die voraussichtliche Dauer der Dreharbeiten vom 30. Juni 2015 bis 6. August 2015 Die voraussichtliche Dauer des Schnitts: vom 6. Juli 2015 bis 30. September 2015
2. Vergütung
2.1 Für sämtliche in Ziffer 1 aufgeführten Tätigkeiten, die Rechteeinräumung gemäß Ziffer 3 und unter der Voraussetzung, dass der Vertragspartner seine vertraglich geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß erbringt, erhält der Vertragspartner im o. g. Schnittzeitraum eine Vergütung in Höhe von
Euro 17.480.- pauschal für o. g. Vertragszeitraum zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (i. W. siebzehntausendvierhundertachtzig Euro).
2.2 Die vorgenannte Vergütung wird nach Beendigung der vertragsgemäßen Tätigkeit und mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Teilrechnungen sind nach Werksabschnitten möglich.
2.3 Der Vertragspartner garantiert, dass er sonstige eventuell gesetzlich vorgeschriebene Angaben selbst abführt. Der Vertragspartner stellt bezüglich der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechtsverhältnisse den Produzenten von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Werkvertrag erhält erst Gültigkeit, wenn alle vom Gesetzgeber für diese Vertragsform geforderten Vorschriften durch den Vertragspartner erfüllt sind.
Der Vertragspartner garantiert, dass er seine Vergütung selbst versteuert:.
5. Fahrtkosten
Bei produktionsbedingten Reisen übernimmt (Produzent) die anfallenden Übernachtungs- und Reisekosten (Flüge, Economy-Class bzw. Bahnfahrt 2. Klasse). Projektbezogene und von der Produktion genehmigte Fahrten mit dem eigenen PKW werden mit Euro 0,30 pro gefahrenen Kilometer, Hotelkosten bzw. Unterbringung in einem Appartement werden exkl. Frühstück nach Maßgabe (des Produzenten) bzw. nach Vereinbarung übernommen. Die Wahl der Verkehrsmittel und entsprechenden Hotels erfolgt durch (den Produzenten).
6. Besondere Vereinbarung
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass Vertragspartner die Leistung für Produzent selbstständig und persönlich erbringt. Entsprechende Nachweise wird Vertragspartner vor seiner Abrechnung vorlegen. Sollten Vertragspartner dies nicht tun, gelten die Regelungen des Tarifvertrages für Film- und Fernsehschaffende, sofern Regelungen dieses Vertrages und der Anlagen keine Anwendung finden können. Falls damit eine Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und sonstigen Sozialversicherungen eintritt, Produzent den Abzug der Arbeitnehmeranteile von der Vergütung zu ermöglichen.
Vertragspartner verpflichtet sich für den Zeitraum dieses Vertrages sowie darüber hinaus, Informationen über den Vertragsgegenstand, das Konzept, die Aufzeichnung sowie alle gegenseitig überlassenen Unterlagen, soweit als vertraulich gekennzeichnet bzw. falls diese nicht für die Veröffentlichung bestimmt sind, weder Dritten insbesondere nicht Presse- und Rundfunk mitzuteilen noch zu veröffentlichen oder sonst zu verwerten. Dies gilt auch für die Einhaltung aller einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, einschließlich der Verpflichtung auf das Datenschutzgeheimnisses gemäß § 5 BDSG. Nichteinhaltung und Verstoß dagegen kann zu einer Konventionalstrafe führen.
7. Schlussbestimmungen
Im Übrigen finden auf den Vertrag die gesetzlichen Bestimmungen zum Werkvertrag Anwendung.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrag im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in diesem Vertrag etwa herausstellen könnten. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel ...
Am 14. Oktober 2015 beantragte die Klägerin die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status in dieser Tätigkeit. Sie beantragte festzustellen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt.
Im Verwaltungsverfahren beschrieb die Klägerin ihre Tätigkeit wie folgt:
Die Tätigkeit als Filmeditorin für die Sendereihe "Morden im Norden" umfasst die eigenverantwortliche, schöpferische und komplexe Aufgabe, inszeniertes Filmmaterial zu montieren und somit die Dramaturgie eines Filmes zu konstruieren. Für diese Aufgabe bin ich aufgrund meiner künstlerischen Handschrift, meiner Berufserfahrung und meiner Ausbildung an der Filmhochschule ausgewählt worden. Da die Montage hauptsächlich (80%) parallel zu den Dreharbeiten stattfindet, bin ich alleine für die Auftragsdurchführung verantwortlich und werde dabei auch von niemanden kontrolliert. Auf der Grundlage meiner Montageversion erarbeite ich anschließend zusammen mit Regie und Produktion gleichberechtigt in künstlerischer Teamarbeit die endgültige Schnittfassung. Ich bin in meiner Zeiteinteilung vollkommen frei, und passe sie dem schöpferischen, kreativen Prozess an. Das bedeutet, dass ich mal kürzer, mal länger oder auch an Wochenenden oder nachts arbeite, um den Termin für die Abnahme des Werkes einhalten zu können. In Absprache mit mir hat die Produktionsfirma in Berlin, Köln und Hamburg Räume und Technik angemietet. Zu diesen Schnitträumen hatte ich durch einen eigenen Schlüssel uneingeschränkten Zugang. Als Filmeditorin bin ich von der eigentlichen Produktion des Films (Dreh vor Ort, Besprechungen des Drehteams bzw. Planungen etc.) abgekoppelt und vollkommen autark. Während der gemeinsamen Montagephase werden weitere Arbeitsphasen und deren Organisation in Abstimmung mit mir bzw. nach meinen Vorgaben getroffen. Ich betreibe permanent Akquise, z. B. durch die Kontaktpflege bzw. - Aufnahme potenzieller Auftraggeber, habe eine eigene Homepage, bin in verschiedenen fachspezifischen Internetportalen präsent und verhandele meine Gage jeweils aufs Neue selbst in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Produktionsbudgets. Durch die vereinbarte Pauschalgage trage ich das Risiko, im Verhältnis zur aufgewendeten Arbeitszeit angemessen zu verdienen. Ich bin auf mehrere Auftraggeber pro Jahr angewiesen, um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Durch die oft sehr kurzfristigen Auftragsvergaben Verschiebung/Überschneidung muss ich zum Teil längere Zeiten ohne Einnahmen riskieren.
In einem weiteren Schreiben an die Beklagte vom 3. November 2015 ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen. In diesem Schreiben heißt: Nach Drehende beginnen der Regisseur und ich in künstlerischer Zusammenarbeit auf der Grundlage des von mir erstellten Rohschnitts den Film fertig zu stellen. Während der Drehphase, in der der Regisseur am Drehort und nicht im Schneideraum ist, liegt die eigenschöpferische Montage des Films allein in meiner Verantwortung. Das bedeutet z. B., dass ich alleine nach meinen künstlerischen Maßstäben entscheide, wann welcher Schauspieler im Bild ist, wie schnell oder wie langsam Szenen geschnitten werden, oder wann welche Musik eingesetzt wird. Sobald der Regisseur mit im Schneideraum sitzt bleibt bis zur Abnahme des Films nicht genug Zeit, um alle meine Entscheidung zu überprüfen bzw. zu verändern. Die Änderungen am Schnitt erfolgen in gemeinsamer Absprache und sind zeitlich bedingt marginal ...
Die Beigeladene zu 1) teilte im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 9. November 2015 ergänzend das Folgende mit: ...,. Nach dem Dreh bearbeitet der Cutter anhand des von ihm erstellten Rohschnitts mit dem Regisseur in künstlerischer Zusammenarbeit die Fertigstellung des Films. Der "Filmschnitt" wird auch Montage oder Editing genannt ... (Die Klägerin) arbeitete nach dem Rohschnitt mit dem Regisseur zusammen - sie war nie im Produktionsablauf eingebunden. (Die Klägerin) arbeitete nicht in einem Team. Absprachen zwischen (der Klägerin) und dem Regisseur erfolgten ab und zu per Telefonat während des Drehs. Nach Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) teilte die Klägerin u. a. mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 mit, dass die Beklagte den Charakter ihrer Arbeit verkenne. Es werde "generell bei Spielfilmproduktionen parallel zum Dreh (geschnitten), "da der Editor eine Kontrollinstanz für das Team am Set ist, und nicht andersrum wie (die Beklagte) vermute."
Mit an die Klägerin und die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 25. Januar 2016 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit der Klägerin als Filmeditorin bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 6. Juli 2015 bis zum 3. September 2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Es habe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden. In der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung habe keine Versicherungspflicht bestanden. Zur Begründung führte sie aus, dass nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwögen. Da es sich um eine Sendereihe gehandelt habe, habe der Auftraggeber ein eigenes Konzept vorgegeben, welches von der Klägerin zu beachten gewesen sei. Die eigene Arbeitskraft sei nicht mit einem ungewissen Erfolg eingesetzt worden, weil eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolgt sei. Die Klägerin habe ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft eingesetzt und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig gewesen. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden gewesen sei, habe nicht vorgelegen. Maßgebliche eigene Gestaltungsmöglichkeiten habe die Klägerin bei tatsächlicher Leistungserbringung im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht gehabt. Sie habe bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung dem Direktionsrecht der Beigeladenen zu 1) unterlegen und sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2016, im Wesentlichen mit der Begründung des Ausgangsbescheides, zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 11. August 2016 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie und die Beigeladene zu 1) ausdrücklich keinen Arbeitsvertrag geschlossen hätten, sondern dass sie übereinstimmend vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen seien. Sie habe als Schnittmeisterin in der streitgegenständlichen Produktion ein urheberechtsfähiges Werk geschaffen, welches die Werkeigenschaft im Sinne des Gesetzes begründet habe. Sie sei nicht in die Arbeitsorganisation und die Hierarchiestufen der Beigeladenen zu 1) eingebunden gewesen. Sie sei vollkommen frei in der Wahl ihres Leistungsortes und in der Verwendung ihrer Arbeitszeit gewesen. Die gestalterische Freiheit als Editorin habe ihre Tätigkeit geprägt. Die Gesamttätigkeit sei maßgeblich durch ihren schöpferischen und künstlerischen Eigenanteil bestimmt gewesen.
Mit Urteil vom 27. September 2017 hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin als Editorin in dem Zeitraum vom 6. Juli 2015 bis zum 3. September 2015 nicht beschäftigt und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig gewesen sei. Entscheidend bei der von der Kammer vorzunehmenden Abwägung aller Umstände sei der Umstand, dass die Klägerin nicht in die Betriebsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingebunden gewesen sei, keinen Weisungen unterlegen habe und ein Pauschalhonorar für die Erbringung der Gesamtleistung erhalten habe. Diese Umstände überwögen die Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen.
Gegen das ihr am 16. Oktober 2017 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 15. November 2017. Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, dass das angefochtene Urteil des Sozialgerichts nicht überzeuge. Zwar sei vorliegend - werksvertragsähnlich - ein Pauschalhonorar und kein Tages- oder Stundensatz vereinbart worden. Die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände dürften im Rahmen der Gesamtabwägung jedoch überwiegen. Insbesondere sei die Klägerin in einer fremden und nicht in der eigenen Betriebsorganisation tätig gewesen. Sie habe an einem von der Auftraggeberin und nicht auf eigene Kosten angemieteten Schnittplatz gearbeitet. Sie habe die Anweisungen des Regisseurs zu beachten gehabt und sei zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Nach dem geschlossenen Vertrag sei die die Leistung selbstständig und persönlich von der Klägerin zu erbringen und durch entsprechende Nachweise zu belegen gewesen. Im Falle einer Zuwiderhandlung hätten die Regelungen des Tarifvertrages für Film- und Fernsehschaffende gegolten. Die Beteiligten seien offenbar selbst davon ausgegangen, dass eigentlich eine abhängige Beschäftigung vorgelegen habe. Darüber hinaus sei nicht nur eine Fahrtkostenpauschale - wie auch häufig bei selbstständigen Handwerkern - erstattet worden. Es seien vielmehr sämtliche anfallenden Übernachtungs- und Reisekosten von der Beigeladenen zu 1) übernommen worden, die wie bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen üblich - auch die entsprechenden Verkehrsmittel und Hotels ausgewählt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass das angefochtene Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden sei. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig sei, richte sich nach einer werdenden Gewichtung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und den Grundsätzen der Rechtsprechung. Entscheidend sei das Gesamtbild der Arbeitsleistung und insbesondere, welche Merkmale überwögen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit setze dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalles als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dass heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen worden seien. An diesen Grundsätzen gemessen sei die Klägerin selbstständig tätig gewesen. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) hatten einen Werkvertrag zur Erstellung des Editing eines Filmwerkes und damit eine selbstständige Tätigkeit vereinbart und diese auch so tatsächlich praktiziert. Das gelebte Vertragsverhältnis entspreche dem formell vereinbarten Vertrag als selbstständiges Werkvertragsverhältnis. Tatsächliche Umstände, die bei einer Gesamtschau zwingend zu einer Beurteilung des Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung, insbesondere als Arbeitsverhältnis führen müssten, seien nicht festgestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin war in ihrer Tätigkeit als Editorin für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 6. Juli 2015 bis zum 3. September 2015 abhängig beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig.
Der Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung bestimmt sich nach § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch. Die für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung danach erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV näher definiert. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Abzugrenzen ist eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (vgl. zum Ganzen Urteil des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris RdNr.16). Manche Tätigkeiten, insbesondere solche, deren Gegenstand durch die persönlich geprägte Leistung gekennzeichnet ist, können sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (Urteil des BSG, a.a.O und Urteil des BSG vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris RdNr.17).
Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Der Senat kann voraussetzen, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine Leistung aus dem Bereich der persönlich geprägten Leistungen handelt, die demnach grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können. Denn die Klägerin verweist insoweit auf die "Erstellung eines eigenschöpferischen Rohschnitts", den ausschließlich sie zu verantworten hat. Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit der Klägerin organisiert und ausgestaltet war. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse während der bestimmten Tätigkeit, welche die Beigeladene zu 1) mit der Klägerin verabredet hatte (vgl. Urteile des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris RdNr. 22 und 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris RdNr. 17). Auf die Möglichkeit der Klägerin, die ihr angetragenen Aufträge abzulehnen, kommt es dagegen nicht an. Denn auch ein Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung darüber, ob er ein Arbeitsverhältnis eingeht oder nicht.
Auszugehen ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden. Der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag spricht dafür, dass die Beteiligten eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Vertrages. Dieser ist überschrieben mit "Werkvertrag". Weiter heißt es, dass zwischen den Produzenten und dem Vertragspartner ein "Werkvertrag" geschlossen wird. Für eine selbständige Tätigkeit spricht ferner, dass sich die Vergütung der Klägerin nicht nach Zeiteinheiten, also nach dem zeitlichen Umfang des geleisteten Arbeitsaufwandes, richten sollte, sondern eine Pauschalvergütung vereinbart wurde, mit der sämtliche in Ziffer 1 des Vertrages aufgeführten Leistungen abgegolten sein sollten. Dagegen haben die Klägerin und die Beigeladenen zu 1) aber auch Regelungen getroffen, die eher für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Als "Besondere Vereinbarung" haben die Beteiligten des Vertrages festgelegt, dass die Klägerin die vertraglich geschildete Leistung "persönlich" zu erbringen hat. Die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung ist für eine selbständige Tätigkeit eher eine untypische Regelung. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung haben die Beteiligten zudem bestimmt, dass dann die "Regelungen des Tarifvertrages für Film- und Fernsehschaffende" gelten sollen, also Bestimmungen die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen (§ 1 Abs. 1 TVG).
Schließlich haben die Beteiligten auch bestimmt, dass die Beigeladene zu 1) sämtliche anfallenden Übernachtungs- und Reisekosten der Klägerin übernimmt, einschließlich der Kosten der Unterbringung der Klägerin in einem "Appartement exkl. Frühstück nach Maßgabe der (Beigeladenen zu1)). Dabei erfolgt die Auswahl des von der Klägerin in Anspruch genommenen Verkehrsmittels und des jeweiligen Hotels durch die Beigeladene zu 1). Wie für Selbständige üblich wurde also insoweit keine Pauschale vereinbart, sondern die Beigeladene zu 1) hat, wie ein Arbeitgeber, die entsprechende Organisation und die entsprechenden Kosten der Reisen übernommen.
Indessen ergibt sich das Entstehen von Versicherungspflicht aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteile des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris RdNr. 17 und vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rdnr. 17).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entscheidet über das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung insbesondere das Ausüben einer Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Entscheidend ist insoweit, ob der zur Leistung Verpflichtete im Kernbereich der von ihm übernommenen Aufgaben weisungsfrei tätig sein konnte. In der Rechtsprechung des BSG ist etwa für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten anerkannt, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris RdNr. 29 ). Auch der Zwang, sich inhaltlich an gewissen Vorgaben auszurichten, führt nicht zu Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten sind nämlich auch dann weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urteil vom 15. Juli 2011 - L 1 KR 206/09 - juris RdNr. 171).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe kommt es darauf an, ob die Klägerin im Wesentlichen frei in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit war oder inhaltliche Vorgaben der Beigeladenen zu 1) befolgen musste. Letzteres war zur Überzeugung des Senats im Falle der Klägerin der Fall. Die Aufgabe der Klägerin bestand nach ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren darin, "zunächst alleine und eigenschöpferisch das gedrehte Material des Vortages zu montieren". Nach "Drehende" hat sie nach ihrem Vorbringen mit dem "Regisseur in künstlerischer Zusammenarbeit auf der Grundlage des von (ihr) erstellten Rohschnitts den Film (fertiggestellt). In der "Beschreibung des Auftragsverhältnisses" hat die Klägerin insoweit noch ausgeführt, dass sie nach der eigenverantwortlichen Erstellung des Schnitts "anschließend zusammen mit der Regie und der Produktion gleichberechtigt in künstlerischer Teamarbeit die endgültige Schnittfassung erstellt" habe.
Besser lässt sich die Definition der für ein Beschäftigungsverhältnis typischen Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art, unter der das BSG die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess versteht, nicht in eine anschauliche Beschreibung einer Tätigkeit fassen. Die Klägerin war Teil eines Produktionsprozesses. Ihr wurde das am Vortag gedrehte Rohmaterial übermittelt und sie hat es am Folgetag entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung geschnitten. Um es in ihre Worte zu fassen, sie hat das Filmmaterial geschnitten und somit die Dramaturgie des Films konstruiert. Dabei war sie aber nicht absolut frei. Denn Grundlage ihrer Tätigkeit war das Drehbuch zu der Serie "Morden im Norden", also die Geschichte, die der Film erzählt. Diese Geschichte bildete quasi der Rahmen und damit die Grenzen ihrer künstlerischen Freiheit. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich bei der Serie "Morden im Norden" nicht um eine singuläre Spielfilmproduktion handelt, sondern um eine industrielle Serienproduktion, bei der die künstlerische Gestaltungsfreiheit naturgemäß eher überschaubar ist. So hat auch die Beigeladen zu 1) ausgeführt, dass die Klägerin nicht die einzige Editorin bei der Serie "Morden im Norden" gewesen sei. Danach haben unterschiedliche Teams blockweise hintereinander mit jeweils anderen Editoren die verschiedenen Folgen der Serie erstellt. Dies verdeutlicht, dass die Verwirklichung künstlerischer Ansprüche bei der Produktion der Serie "Morden im Norden", welche im ARD-Vorabendprogramm lief, nicht im Vordergrund stand. Im Vordergrund der Serienproduktion stand die kostengünstige und zügige Erstellung von Folgen, bei denen der künstlerische Gestaltungsspielraum eher nachrangig ist.
Im Übrigen hat die Klägerin ausführlich geschildert, dass es bei den mit dem Regisseur geführten Telefongesprächen darum ging, ihm "aus dem Schneideraum ein Feedback" zu geben, also, wie es die Klägerin selbst ausgedrückt hat, "ob alles in Ordnung ist, bzw. ob er nach (ihrem) Dafürhalten etwas zusätzlich drehen, oder ob er die Schauspieler anders inszenieren (muss). Denn erst (sie) sehe im Zusammenschnitt der Einstellungen, ob seine Arbeit und die aller am Set funktioniert. Deshalb schneide man generell bei Spielfilmproduktionen parallel zum Dreh, da der Editor eine Kontrollinstanz für das Team am Set ist, und nicht anders rum, wie (die Beklagte) vermute." Diese Ausführungen zeigen, dass die Arbeit der Klägerin über den Schnitt des Rohmaterials hinausging und sie mit den Regisseur während und nach dem Dreh Rücksprache hielt, um ggf. aufgetretene Schwachpunkte Drehs zu korrigieren. Die Klägerin hat damit funktionsgerecht am Arbeitsprozess ihres Arbeitgebers, der Beigeladenen zu 1) teilgenommen.
Hiermit setzt sich der erkennende Senat auch nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 4. April 2014 - L 1 KR 57/13 -, in dem er ebenfalls über den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Schnittmeisters zu entscheiden hatte. Denn der dortige Schnittmeister war nicht Mitglied eines Produktionsteams und nicht von einer Filmproduktionsfirma mit dem Schnitt eines von ihr produzierten Films beauftragt, sondern dieser ist von einer Postproduktionsfirma, deren Betriebszweck sich ausschließlich in dem Schnitt und die digitale Nachbearbeitung von Aufnahmen erschöpfte, als Editor für eine bestimmte Sendereihe beauftragt worden. Der Aufgabenkreis des dortigen Schnittmeisters ging im Übrigen weit über das Aufgabengebiet der hiesigen Klägerin hinaus. Ihm stand gerade ein erheblicher künstlerisch-eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zu und er unterlag nach den Feststellungen des Senats insoweit keiner entscheidungserheblicher inhaltlichen Einflussnahme durch den Auftraggeber.
Schließlich hat die Klägerin ihre Tätigkeit auch in von der Beigeladenen zu 1) angemieteten Schnitträumen ausgeübt. Entscheidend ist insoweit, dass sie die geschuldete Leistung in der tatsächlich durchgeführten Art und Weise nicht ohne die von der Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel hätte erbringen können (vgl. auch Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2017 - L 9 KR 354/13 -, zitiert nach juris, RdNr. 105).
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie in der hier streitbefangenen Tätigkeit auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Eigenes Kapital oder eigene Arbeitsmittel hat sie nicht eingesetzt, sondern auf die Sachmittel der Beigeladenen zu 1) oder auf die von dieser angemieteten Schnittplätzen zurückgegriffen. Die Klägerin setzte ihre Arbeitskraft auch nicht mit der Gefahr ein, keine Vergütung zu erhalten. Sie hat für ihre Tätigkeit ein Pauschalhonorar erhalten. Die Zulässigkeit von Teilrechnungen war ausdrücklich vereinbart worden.
Nach alledem war auch dem Hilfsantrag der Klägerin zu nicht zu folgen. Entscheidungserheblich für das Vorliegen einer Beschäftigung und das Bestehen von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung sind nicht die Verhältnisse "bei Herstellung fiktionaler Filmwerke", sondern die tatsächlichen Umstände der konkret zu beurteilenden Tätigkeit. Im Übrigen entspricht der Antrag der Klägerin nicht im Ansatz den Anforderungen an einen Beweisantrag. Erforderlich ist insoweit die Angabe eines konkreten Beweisthemas und die Darlegung dessen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017; § 160 RdNr. 18a, m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag der Klägerin nicht.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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