Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 R 1730/17 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 953/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25.10.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen seiner Berufung die Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Berlin vom 25.10.2017, mit welchem festgestellt worden ist, dass das Verfahren S 20 R 6706/11 durch angenommenes Anerkenntnis erledigt worden ist, ferner wendet er sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Klageverfahrens.
Mit seiner am 08.12.2011 vor dem SG erhobenen Klage hatte der Kläger den Rentenbescheid der Beklagten vom 17.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 17.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2011 sowie die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2011 angefochten.
Mit Bescheid vom 17.03.2011 hatte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers wegen Verlegung seines gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland nach Paraguay hinsichtlich der Bewertung der Entgeltpunkte (EP) beginnend ab dem 01.05.2011 neu festgestellt, den Bescheid vom 23.06.2005 (letzter Rentenbescheid) mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.05.2011 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben und den Kläger zugleich zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheids vom 23.06.2005 mit Wirkung ab dem 01.01.2010 und Rückforderung des für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.04.2011 überzahlten Betrags nach § 24 SGB X angehört. Nach § 254d Abs. 2 Nr. 1 SGB VI führe der Verzug ins Ausland zu einer Neubewertung der Beitrittsgebiet Zeiten mit EP (Ost). Der Bescheid wurde vom Kläger nicht ausdrücklich mit einem Widerspruch angefochten.
Mit Bescheid vom 17.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2011 hatte die Beklagte den Rentenbescheid vom 23.06.2005 hinsichtlich der Bewertung der EP mit Wirkung zum 01.01.2010 und endend am 30.04.2011 nach § 48 SGB X wegen Aufenthalts des Klägers in Paraguay aufgehoben und Erstattung der Überzahlung für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 30.04.2011 i.H.v. 1.491,36 EUR nach § 50 SGB X verlangt.
Der vom Kläger gegen die Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2011 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2011 als unbegründet zurückgewiesen, da sich die Regelung unmittelbar aus dem Gesetz ergebe (§§ 65, 254c SGB VI).
Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte mehrere nach § 44 SGB X geänderte - nur zum Teil zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gewordene (dazu unten) - Rentenbescheide u.a. wegen unzutreffender Nichtbeachtung des Besitzschutzes nach § 88 SGB VI im Ursprungsbescheid vom 17.06.2005 erteilt.
So stellte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 08.03.2013 die Regelaltersrente des Klägers, beginnend ab dem 01.11.2012 neu fest, da der Kläger nunmehr einen Aufenthalt in Spanien seit dem 09.10.2012, nachgewiesen habe.
Der im Verlauf des Klageverfahrens eintretende Rechtsanwalt hat den Rechtsstreit daraufhin für die Zeit ab dem 01.11.2012 in der Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 25.10.2013). Streitig sei noch der Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.10.2012. Der Kläger habe lediglich vorübergehend seine Tochter besucht, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht nach Paraguay verlegt.
Mit Rentenbescheid vom 25.10.2013 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers, beginnend am 01.11.2003, endend am 31.12.2009, neu fest.
Mit Rentenbescheid vom 04.11.2013 stellte die Beklagte die Regelaltersrente ab dem 01.01.2010, endend am 30.04.2011, neu fest. Sie teilte mit, dass die im Bescheid vom 08.06.2005 errechneten EP i.H.v. 32,9189 seinerzeit nicht in die Folgebescheide übernommen worden seien, was nun richtig gestellt werde. Dadurch habe sich der überzahlte Betrag zur Zeit des Aufenthalts in Paraguay von 1.491,38 EUR auf 1.194,65 EUR vermindert. An der strittigen Berücksichtigung von EP (Ost) für den Zeitraum in Paraguay habe sich nichts geändert.
Mit Rentenbescheid vom 21.11.2013 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente für die Zeit ab 01.01.2014 wegen Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses neu. Mit Rentenbescheid vom 27.12.2013 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers, beginnend am 01.05.2011, endend am 31.10.2012, neu fest.
Die Beklagte erteilte am 23., 27. und 28.01.2014 Bescheide zur Neuberechnung der Regelaltersrente aufgrund der geänderten Bewertung der Zeiten nach dem AAÜG (Berücksichtigung von weiteren Beitragszeiten, für den Zeitraum vom 01.11.2003 bis zum 31.12.2009 und beginnend am 01.11.2012).
Mit Rentenbescheid vom 29.01.2014 wurde die Regelaltersrente, beginnend am 01.01.2010, endend am 30.04.2011, unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten neu festgestellt. Hierdurch reduzierte sich der überzahlte Betrag aus der noch strittigen Zeit des Auslandsaufenthalts auf 901,92 EUR.
Die Beklagte unterbreitete daraufhin einen dahingehenden Vergleichsvorschlag, dass sie auf die Erstattung des überzahlten Betrags i.H.v. 901,92 EUR verzichte und der Kläger den Rechtsstreit für beendet erkläre und von der Geltendmachung etwaiger außergerichtlicher Kosten absehe.
Dieser Vergleichsvorschlag wurde vom Kläger nicht akzeptiert. Der Prozessbevollmächtigte legte gegen die Bescheide mit Ausnahme des Bescheids vom 29.01.2014 Widerspruch ein. Die übrigen Bescheide seien nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden, weil nicht um die Festsetzung der Rentenhöhe gestritten worden sei, insbesondere nicht für Bezugszeiten der Rente ab dem 01.01.2008. Gegenstand des Verfahrens sei nur der Bescheid vom 29.01.2014 betreffenden den Rentenbezugszeitraum vom 01.01.2010 bis 30.04.2011.
Die Beklagte hatte zunächst die Ansicht vertreten (Schriftsätze vom 28.02.2014 und vom 29.04.2014), dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Aufhebung des Bescheids vom 23.06.2005 in der Fassung der Folgebescheide über die Bewilligung der Rentenleistung für die Zeit ab dem 01.01.2010 aufgrund des Verzugs des Klägers nach Paraguay bzw. die Zahlung der ungeminderten Rente als Inhaber des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "C" sei und dass es sich bei den Bescheiden vom 23., 27., 28. und 29.01.2014 insgesamt nur um einen Rentenanspruch handele. Die Erteilung einzelner Bescheide habe aufgrund der Teilzeiträume der Berechnungen technische Gründe gehabt, so dass alle Bescheide Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden seien. Ihre zuvor geäußerte Rechtsauffassung (Schreiben vom 24.07.2012), dass die Berechnung der Rentenhöhe nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, sondern dieses Vorbringen außergerichtlich nach § 44 SGB X zu überprüfen sei, werde aufgegeben (Schreiben vom 20.06.2014). Da die Zurechnungszeit im Bescheid vom 08.06.2005 fehlerhaft sei, denn sie hätte, wie im Bescheid vom 17.06.2005, nur bis zum 30.06.1995 Berücksichtigung finden dürfen, wäre eine Neufeststellung zu prüfen, die tatsächlichen EP müssten sich vermindern. Der Vergleichsvorschlag werde deshalb dahingehend erweitert, dass auf eine Neufeststellung der Rente verzichtet werden.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt hatte, dass der Kläger nunmehr wieder in Deutschland lebe und sich zuvor nur vorübergehend in Paraguay bei seiner Tochter aufgehalten habe, hat die Beklagte (Schreiben vom 16.09.2014) einen als Anerkenntnis bezeichneten Vorschlag unterbreitet: Im Rahmen einer Glaubhaftmachung sei davon auszugehen, dass das Vorbringen des Klägers der Wahrheit entspreche und anerkannt werde, dass nur ein vorübergehender Aufenthalt in Paraguay vorgelegen habe und der gewöhnliche Aufenthalt durchgehend in der EU bzw. des europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gewesen sei, so dass die Europa-Verordnung Anwendung finde. Es werde nach Abschluss des Verfahrens ein dem Anerkenntnis entsprechender Bescheid erteilt. Die Kosten würden in vollem Umfang übernommen.
Der Prozessbevollmächtigte hat das Anerkenntnis und das Kostenanerkenntnis angenommen (Schriftsatz vom 03.10.2014) und erklärt, der Rechtsstreit erledige sich, soweit dies Verfahrensgegenstand gewesen sei (§ 101 Abs. 2 SGG). Eine explizite Erledigungserklärung hinsichtlich des vorliegenden Klageverfahrens werde nicht abgegeben, damit diese nicht als eine Rücknahme anderweitig außerhalb des Verfahrens geltend gemachter Rechtsbehelfe und Ansprüche verstanden werde.
Mit Verfügung vom 08.10.2014 hat das SG die Erledigung des Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis festgestellt.
Im Anschluss hat die Beklagte nach § 44 SGB X geänderte Rentenbescheide erteilt. So wurde mit Bescheid vom 04.11.2014 in Gestalt des weiteren Bescheids vom 05.01.2015 die Regelaltersrente des Klägers, beginnend am 01.01.2010, endend am 30.04.2011, aufgrund des Anerkenntnisses vom 16.09.2014 neu festgestellt und ein Nachzahlungsbetrag von 691,88 EUR errechnet.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte (Schreiben vom 25.11.2014) wie auch das SG (Schreiben vom 11.12.2014) um weitere Umsetzung des durch Schriftsatz vom 03.10.2014 angenommenen Anerkenntnisses vom 16.09.2014 und um Erteilung der Folgebescheide gebeten hatten, hat die Beklagte am 22.12.2014 einen weiteren Bescheid erteilt, indem sie die Regelaltersrente, beginnend am 01.05.2011, endend am 31.10.2012, neu festgestellt und einen Nachzahlungsbetrag von 1.763,04 EUR ermittelt hat.
Nach Festsetzung der außergerichtlichen Kosten durch das SG mit Beschluss vom 17.02.2015 i.H.v. 1.107,95 EUR hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, dass das beantragte Vollstreckungsbegehren erledigt sei (Schreiben vom 25. und 28.11.2014, vom 18.02.2015).
Mit Schreiben vom 20.04.2015 hat der Kläger erneut zum Anerkenntnisschreiben der Beklagten vom 16.09.2014 vorgetragen und Fehler bei der Errechnung der Nachzahlung sowie Ersatz eingetretener weiterer Schäden aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Rentenkürzungen im Ausland geltend gemacht.
Das SG hat dem Bevollmächtigten mitgeteilt, dass der Rechtsstreit und das Vollstreckungsbegehren als erledigt registriert und keine weiteren Schritte (z.B. etwaige Verweisung ein Zivilgericht) beabsichtigt seien. Mit Beschluss vom 13.05.2015 hat das SG die erstattungsfähigen Kosten des Klägers auf 14,05 EUR festgesetzt.
Nach Austragung des Klageverfahrens als erledigt im Juni 2015 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.09.2016 erneut weitere Ansprüche im Rahmen der Zusatzversorgung geltend gemacht und beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Die ihm zustehende Altersversorgung sei als eine ihm bereits aus DDR-Zeiten bekannte Abstrafmaßnahme der SED gegenüber politischen Kritikern verweigert worden. Außerdem seien endlich die korrekten gesundheitlichen Gründe für seine BUR im Jahre 1994 in die Unterlagen der DRV aufzunehmen.
Das SG hat dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass das Verfahren aufgrund der Annahme des Anerkenntnisses der Beklagten seit dem 07.10.2014 beendet sei. Die offenbar geltend gemachte Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 SGG i.V.m. § 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) gegen ein angenommenes Anerkenntnis sei nicht zulässig. Im Übrigen sei die Einhaltung der Monatsfrist des § 586 ZPO zweifelhaft.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.04.2017 ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts ((LSG), Az. 5 R 292/06) vom 29.03.2007 überreicht sowie weitere Unterlagen aus dem Rentenverfahren und dem Verfahren vor dem Zusatzversorgungsträger vorgelegt.
Das SG hat daraufhin am 04.07.2017 das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 20 R 1730/17 WA wieder aufgenommen.
Der Kläger hat weiterhin mit Schreiben vom 04.08.2017 zu seinen Verfahren vor dem Zusatzversorgungsträger sowie zu der angeblich falschen BUR-Diagnose vorgetragen und mit weiterem Schreiben vom 16.09.2017 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.10. 2017 hat das SG festgestellt, dass das Verfahren S 20 R 6706/11 erledigt sei und den Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens zurückgewiesen. Das Klageverfahren sei mit der Annahme des Anerkenntnisses des Beklagten vom 16.09.2014 durch den Schriftsatz des Klägers vom 03.10.2014 erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 habe der Kläger beim SG ferner die Beschlussfassung entsprechend § 102 Abs. 3 SGG beantragt; ein Einstellungsbeschluss nach § 102 Abs. 3 SGG sei grundsätzlich aber nur nach Erledigung der Hauptsache zulässig. Eine Wiederaufnahme nach § 179 SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO sei nur möglich gegen formell rechtskräftige Endurteile, Sach- und Prozessurteile jeder Instanz, jeder Art, Gerichtsbescheide, rechtskräftige oder nicht anfechtbare Beschlüsse, soweit sie auf Sachprüfung beruhten und die Instanz abschlössen. Eine Wiederaufnahme gegen ein angenommenes Anerkenntnis sei hingegen nicht zulässig (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 179 Rn. 3b). Im Übrigen sei ferner die Einhaltung der Monatsfrist des § 586 ZPO zweifelhaft.
Der Kläger hat gegen den ihm am 03.11.2017 zugestellten Gerichtsbescheid am 27.11.2017 Berufung zum LSG Berlin-Brandenburg erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens mit Schriftsätzen vom 24.11.2017 und 18.01.2018 geltend gemacht, die Berufung richte sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich seiner Zusatzversorgungsansprüche der DVA-Berlin-Ost und gegen das Festhalten an einer ehrverletzenden fehlerhaften BUR-Diagnose.
Das Gericht entnimmt dem Vorbringen des Klägers, dass er beantragen wolle,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25.10.2017 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren S 20 R 6706/11 nicht durch angenommenes Anerkenntnis erledigt ist und die Beklagte zu verurteilen, seine Rente unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf eine eigenständige Zusatzversorgung neu zu berechnen sowie seinem Antrag auf Rehabilitierung zu entsprechen und eine medizinisch unzutreffende BUR-Diagnose zu korrigieren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Berufung unter Bezugnahme auf die Ausführungen in Gerichtsbescheid für unbegründet. Sie weist nochmals darauf hin, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine eigenständige Zusatzversorgung neben der Rente habe. Die Versorgungssysteme der ehemaligen DDR seien zum 30.06.1990 bzw. 31.12.1991 geschlossen worden. Im Fall des Klägers, der am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz in den alten Bundesländern gehabt habe, komme eine Besitzschutzprüfung nach § 4 Abs. 4 AAÜG nicht in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht habe die Systementscheidung (Überführung der Rentenansprüche des Beitrittsgebiets in einer allein nach den Vorschriften des SGB VI berechneten Rente) für verfassungsgemäß erklärt. Soweit der Kläger Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften Diagnose im Erwerbsminderungsrentenverfahren und wegen daraus folgender möglicher fehlerhaften Behandlung der Ärzte Schäden erlitten haben sollte, müsse er eine Klage gegen die behandelnden Ärzte vor dem Zivilgericht erheben.
Mit Beschluss des Senats vom 20.02.2018 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Die Beteiligten haben gemäß § 124 Abs. 2 SGG ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schreiben des Klägers vom 25.09.2018, Schreiben der Beklagten vom 19.10.2018).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten (4 Bände) und der Verwaltungsakten der Beklagten (12 Bände) verwiesen. Diese habe vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die die Berichterstatterin aufgrund des Beschlusses des Senats vom 20.02.2018 als Einzelrichterin gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern und mit Einverständnis beider Beteiligter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 5, 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Klageverfahren S 20 R 6706/11 ist, wie im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 25.10.2017 festgestellt, durch das angenommene Anerkenntnis erledigt gewesen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens lagen nicht vor, denn das Klageverfahren wurde nicht durch einen rechtskräftige Entscheidung i.S.d. § 179 SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO abgeschlossen, sondern durch ein durch den damaligen Prozessbevollmächtigten angenommenes Anerkenntnis, welches einer Wiederaufnahme nicht zugänglich ist. Das Gericht verweist zunächst auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid des SG vom 25.10.2017, denen es nach eigener Überprüfung folgt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dieses Anerkenntnis hat auch den Rechtsstreit hinsichtlich der Bescheide, die Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 SGG geworden sind (dazu sogleich), abgeschlossen.
Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt gemäß § 153 Abs. 1, 96 SGG nur dann Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Verwaltungsakt, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsverwaltungsakt betrifft, bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird. Abändern oder Ersetzen setzt voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist, d.h., der neue Verwaltungsakt muss zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses ergangen sein (vgl. BSG, Urteile vom 9. Dezember 2016, B 8 SO 1/15 R; vom 17. Dezember 2015, B 8 SO 14/14 R, vom 16. Juni 2015, B 4 AS 37/14 R, alle juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens zunächst der Bescheid vom 17.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2011 ist, mit dem die Beklagte den letzten Rentenbescheid vom 23.06.2005 hinsichtlich der Bewertung der EP mit Wirkung zum 01.01.2010 und endend am 30.04.2011 nach § 48 SGB X aufgehoben und Erstattung des überzahlten Betrags verlangt hatte, dieser Bescheid wiederum in Gestalt der während des Klageverfahrens nach §§ 44, 48 SGB X ergangenen Folgebescheide vom 04.11.2013 (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland) und vom 29.01.2014 (Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten) sowie die in Umsetzung des Anerkenntnisses ergangenen Bescheide vom 04.11.2014 und 05.01.2015 betreffend Neufeststellung der Regelaltersrente für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 30.04.2011.
Gegenstand des Verfahrens ist ferner die Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2011.
Dies steht in Übereinstimmung mit dem - den weitschweifigen und sämtliche Eigeninteressen einbeziehenden Klägervortrag modifizierenden - Antrag des Prozessbevollmächtigten (Schriftsatz vom 25.10.2013).
Die Klage richtete sich zudem gegen den Bescheid vom 17.03.2011, mit welchem die Beklagte die Regelaltersrente wegen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers nach Paraguay hinsichtlich der Bewertung der EP bezüglich des Zeitraums vom 01.05.2011 bis zum 31.10.2012 neu festgestellt hatte. Der Kläger hatte zwar inhaltlich zu dem Bescheid Stellung genommen, jedoch diesen nicht ausdrücklich mit dem Widerspruch angefochten. Mangels Durchführung eines Vorverfahrens war die Klage insoweit unzulässig. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten im Laufe des Klageverfahrens erteilten, den Bescheid vom 17.03.2011 nach § 44 SGB X ändernden Bescheide vom 27.12.2013 sowie der weitere "in Umsetzung des Anerkenntnisses" erteilte Änderungsbescheid vom 22.12.2014, beide betreffend Neufeststellung der Regelaltersrente für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis zum 31.10.2012 ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 SGG geworden sind. Auch wenn die Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 17.03.2011 mangels Vorverfahrens unzulässig gewesen ist, kommt es für die Rechtshängigkeit nicht darauf an, ob die Klage zulässig ist (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 96 Rn. 2). Die Einbeziehung des Bescheids vom 17.03.2011 in Gestalt der aufgrund des Anerkenntnisses erteilten Folgebescheide stellt sich auch als prozessökonomisch dar, da der Bescheid vom 17.03.2011 denselben Sachverhalt regelt wie der Bescheid vom 17.06.2011, nämlich die Annahme eines nur vorübergehenden Aufenthalts des Klägers in Paraguay in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.10.2012.
Nicht Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 SGG sind die Bescheide über die Neufeststellung der Rente, so der Bescheid vom 08.03.2013 (vom Kläger mit Schreiben vom 25.10.2013 für erledigt erklärt), ferner der Neufeststellungsbescheid vom 25.10.2013 (Zeitraum 01.11.2003 - 31.12.2009), der Rentenbescheid vom 21.11.2013 (Neuberechnung der Regelaltersrente ab dem 01.01.2014), die Bescheide zur Neuberechnung der Regelaltersrente vom 23., 27. und 28.01. 2014 aufgrund der geänderten Bewertung der Zeiten nach dem AAÜG. Diese Bescheide haben die angefochtenen Bescheide vom 17.03.2011 und 17.06.2011 weder geändert noch ersetzt, da sie andere Sachverhalte für andere Zeiträume regeln. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rente aufgrund der von der Beklagten angeführten "technischen Probleme" in mehreren Bescheiden neu festgestellt oder neu berechnet werden musste, und auch unabhängig davon, dass die Beklagte diese Bescheide - jedenfalls ursprünglich - als verfahrensgegenständlich nach § 96 SGG bezeichnet hat.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ferner die vom Kläger geltend gemachten Versorgungsansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR. Es wurde dem Kläger bereits mehrfach, u.a. auch im Rahmen der von ihm angestrengten Klageverfahren vor dem SG Gießen und dem Hessischen LSG, mitgeteilt, dass die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vom Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme festgestellt und in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und bei der Ermittlung der Rentenhöhe berücksichtigt wird, ferner dass ein Besitzschutz nach § 4 Abs. 4 des Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für den Kläger, der bei der am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz in den alten Bundesländern hatte, nicht zum Tragen kommt. Die Beklagte als SGB VI-Rententräger ist an die Feststellung des Zusatzversorgungsträgers gebunden. Soweit der Kläger Ansprüche auf Rehabilitierung wegen einer von ihm für fehlerhaft gehaltenen und ehrverletzenden Diagnose in seinem Erwerbsminderungsverfahren geltend macht, ist dies ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Falls der Kläger Schadensersatzansprüche gegen fehlerhafte Behandlungen oder unrichtige Diagnosen geltend machen möchte, muss er sich an die behandelnden Ärzte wenden bzw. seine geltend gemachten Ansprüche beim Zivilgericht vorbringen.
Nach alledem war das vorliegende Klageverfahren mit Erteilung der abhelfenden Rentenbescheide vom 04.11.2014 und vom 05.01.2015 (Neufeststellung der Regelaltersrente für den Zeitraum 01.01.2010 - 30.04.2011) sowie der weiteren Änderungsbescheide vom 22.12.2014 (Neufeststellung der Regelaltersrente für den Zeitraum 01.05.2011 - 31.10.2012) "in Umsetzung des Anerkenntnisses" erledigt.
Soweit auch die Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2011 Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, wurde dazu nicht weiter vorgetragen; die Anpassung der Renten erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regelung (§§ 65, 254c SGB VI).
Zwar hat der Prozessbevollmächtigte ursprünglich unter Annahme des Anerkenntnis und des Kostenanerkenntnisses" den Rechtsstreit nur insoweit für erledigt erklärt, als dies Verfahrensgegenstand geworden sei (Schreiben vom 16.09.2014). Die weiteren Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zu seinem Vorbehalt betreffen aber entweder außerhalb des vorliegenden Verfahrens geltend gemachte Rechtsbehelfe und Ansprüche, insbesondere mehrere im o.a. Schriftsatz aufgeführte Überprüfungsbegehren sowie die Bescheidung der eingelegten Widersprüche gegen die Bescheide von 23., 27, und 28. 01.2014. Schließlich hat auch der Prozessbevollmächtigte in dem von ihm mit dem Ziel einer Umsetzung des angekündigten Anerkenntnisses angestrengten Beschwerdeverfahren (L 8 R 1072/14 B) in Auslegung seines Schreibens vom 20.01.2015, in welchem er das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt hat, ausgeführt, dass die Beklagte nach Erteilung des Bescheids vom 04.11.2014 mit ihrem Bescheid vom 22.12.2014 das angekündigte Anerkenntnis vom 16.09.2014 nunmehr endgültig umgesetzt habe. Folgerichtig hat auch die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers in vollem Umfang übernommen. Im Anschluss an die Umsetzung des Anerkenntnisses wurde lediglich noch über den Kostenerstattungsantrag vom 05.10.2014 korrespondiert. Auch der Kläger selber hat sich mit Schreiben vom 05.10.2014 mit der Inaussichtstellung des Anerkenntnisses (Schreiben der Beklagten vom 16.09.2014) einverstanden erklärt und sich der Honorarforderung seines Prozessbevollmächtigten angeschlossen.
Soweit der Kläger nach Umsetzung des angenommenen Anerkenntnisses und damit eingetretener Erledigung des Verfahrens mit Schreiben vom 20.04.2015 und 10.09.2016 erneut unter umfangreichen Ausführungen eine unzutreffende Rentenberechnung gerügt hat, konnte dies im vorliegenden Klageverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Mit der Annahme eines Anerkenntnisses ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Die Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung, die das Gericht und die Beteiligten bindet. Sie kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.1995, 6 RKa 18/95, juris).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen ein angenommenes Anerkenntnis ist nicht zulässig. Eine Wiederaufnahme nach § 179 SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO ist vielmehr nur möglich gegen formell rechtskräftige Endurteile, Sach- und Prozessurteile jeder Instanz, jeder Art, Gerichtsbescheide, rechtskräftige oder nicht anfechtbare Beschlüsse, soweit sie auf Sachprüfung beruhen und die Instanz abschließen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 179 Rn. 3b). Soweit das SG am 04.07.2017 ein Wiederaufnahme-Aktenzeichen erteilt hat, kann der Kläger hieraus nicht auf ein zulässiges Wiederaufnahmeverfahren schließen; die Erteilung eines derartigen Aktenzeichens hat lediglich registermäßige Bedeutung.
Abschließend sei angemerkt, dass das Verfahren nicht zuletzt durch die umfangreichen Schriftsätze des Klägers, die dieser zum Teil unter Umgehung seines Prozessbevollmächtigten übersandt hat, sowie durch zahlreiche (notwendige) Bescheid-Änderungen, aber auch aufgrund wechselnder Überzeugungsbildung bei der Beklagten unübersichtlich geworden ist. Es lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht abschließend beurteilen, ob außerhalb des vorliegenden Verfahrens ggfs. etwaige weitere Verfahren gegen Bescheide fortzuführen sind oder ob sich auch diese mit Erteilung der Folgebescheide erledigt haben. Schließlich steht es auch dem Kläger frei, bei der Beklagten ggfs. einen Überprüfungsantrag zu stellen, sollte er der Auffassung sein, dass seine Anliegen immer noch nicht abschließend behandelt worden seien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen seiner Berufung die Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Berlin vom 25.10.2017, mit welchem festgestellt worden ist, dass das Verfahren S 20 R 6706/11 durch angenommenes Anerkenntnis erledigt worden ist, ferner wendet er sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Klageverfahrens.
Mit seiner am 08.12.2011 vor dem SG erhobenen Klage hatte der Kläger den Rentenbescheid der Beklagten vom 17.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 17.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2011 sowie die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2011 angefochten.
Mit Bescheid vom 17.03.2011 hatte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers wegen Verlegung seines gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland nach Paraguay hinsichtlich der Bewertung der Entgeltpunkte (EP) beginnend ab dem 01.05.2011 neu festgestellt, den Bescheid vom 23.06.2005 (letzter Rentenbescheid) mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.05.2011 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben und den Kläger zugleich zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheids vom 23.06.2005 mit Wirkung ab dem 01.01.2010 und Rückforderung des für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.04.2011 überzahlten Betrags nach § 24 SGB X angehört. Nach § 254d Abs. 2 Nr. 1 SGB VI führe der Verzug ins Ausland zu einer Neubewertung der Beitrittsgebiet Zeiten mit EP (Ost). Der Bescheid wurde vom Kläger nicht ausdrücklich mit einem Widerspruch angefochten.
Mit Bescheid vom 17.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2011 hatte die Beklagte den Rentenbescheid vom 23.06.2005 hinsichtlich der Bewertung der EP mit Wirkung zum 01.01.2010 und endend am 30.04.2011 nach § 48 SGB X wegen Aufenthalts des Klägers in Paraguay aufgehoben und Erstattung der Überzahlung für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 30.04.2011 i.H.v. 1.491,36 EUR nach § 50 SGB X verlangt.
Der vom Kläger gegen die Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2011 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2011 als unbegründet zurückgewiesen, da sich die Regelung unmittelbar aus dem Gesetz ergebe (§§ 65, 254c SGB VI).
Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte mehrere nach § 44 SGB X geänderte - nur zum Teil zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gewordene (dazu unten) - Rentenbescheide u.a. wegen unzutreffender Nichtbeachtung des Besitzschutzes nach § 88 SGB VI im Ursprungsbescheid vom 17.06.2005 erteilt.
So stellte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 08.03.2013 die Regelaltersrente des Klägers, beginnend ab dem 01.11.2012 neu fest, da der Kläger nunmehr einen Aufenthalt in Spanien seit dem 09.10.2012, nachgewiesen habe.
Der im Verlauf des Klageverfahrens eintretende Rechtsanwalt hat den Rechtsstreit daraufhin für die Zeit ab dem 01.11.2012 in der Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 25.10.2013). Streitig sei noch der Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.10.2012. Der Kläger habe lediglich vorübergehend seine Tochter besucht, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht nach Paraguay verlegt.
Mit Rentenbescheid vom 25.10.2013 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers, beginnend am 01.11.2003, endend am 31.12.2009, neu fest.
Mit Rentenbescheid vom 04.11.2013 stellte die Beklagte die Regelaltersrente ab dem 01.01.2010, endend am 30.04.2011, neu fest. Sie teilte mit, dass die im Bescheid vom 08.06.2005 errechneten EP i.H.v. 32,9189 seinerzeit nicht in die Folgebescheide übernommen worden seien, was nun richtig gestellt werde. Dadurch habe sich der überzahlte Betrag zur Zeit des Aufenthalts in Paraguay von 1.491,38 EUR auf 1.194,65 EUR vermindert. An der strittigen Berücksichtigung von EP (Ost) für den Zeitraum in Paraguay habe sich nichts geändert.
Mit Rentenbescheid vom 21.11.2013 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente für die Zeit ab 01.01.2014 wegen Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses neu. Mit Rentenbescheid vom 27.12.2013 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers, beginnend am 01.05.2011, endend am 31.10.2012, neu fest.
Die Beklagte erteilte am 23., 27. und 28.01.2014 Bescheide zur Neuberechnung der Regelaltersrente aufgrund der geänderten Bewertung der Zeiten nach dem AAÜG (Berücksichtigung von weiteren Beitragszeiten, für den Zeitraum vom 01.11.2003 bis zum 31.12.2009 und beginnend am 01.11.2012).
Mit Rentenbescheid vom 29.01.2014 wurde die Regelaltersrente, beginnend am 01.01.2010, endend am 30.04.2011, unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten neu festgestellt. Hierdurch reduzierte sich der überzahlte Betrag aus der noch strittigen Zeit des Auslandsaufenthalts auf 901,92 EUR.
Die Beklagte unterbreitete daraufhin einen dahingehenden Vergleichsvorschlag, dass sie auf die Erstattung des überzahlten Betrags i.H.v. 901,92 EUR verzichte und der Kläger den Rechtsstreit für beendet erkläre und von der Geltendmachung etwaiger außergerichtlicher Kosten absehe.
Dieser Vergleichsvorschlag wurde vom Kläger nicht akzeptiert. Der Prozessbevollmächtigte legte gegen die Bescheide mit Ausnahme des Bescheids vom 29.01.2014 Widerspruch ein. Die übrigen Bescheide seien nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden, weil nicht um die Festsetzung der Rentenhöhe gestritten worden sei, insbesondere nicht für Bezugszeiten der Rente ab dem 01.01.2008. Gegenstand des Verfahrens sei nur der Bescheid vom 29.01.2014 betreffenden den Rentenbezugszeitraum vom 01.01.2010 bis 30.04.2011.
Die Beklagte hatte zunächst die Ansicht vertreten (Schriftsätze vom 28.02.2014 und vom 29.04.2014), dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Aufhebung des Bescheids vom 23.06.2005 in der Fassung der Folgebescheide über die Bewilligung der Rentenleistung für die Zeit ab dem 01.01.2010 aufgrund des Verzugs des Klägers nach Paraguay bzw. die Zahlung der ungeminderten Rente als Inhaber des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "C" sei und dass es sich bei den Bescheiden vom 23., 27., 28. und 29.01.2014 insgesamt nur um einen Rentenanspruch handele. Die Erteilung einzelner Bescheide habe aufgrund der Teilzeiträume der Berechnungen technische Gründe gehabt, so dass alle Bescheide Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden seien. Ihre zuvor geäußerte Rechtsauffassung (Schreiben vom 24.07.2012), dass die Berechnung der Rentenhöhe nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, sondern dieses Vorbringen außergerichtlich nach § 44 SGB X zu überprüfen sei, werde aufgegeben (Schreiben vom 20.06.2014). Da die Zurechnungszeit im Bescheid vom 08.06.2005 fehlerhaft sei, denn sie hätte, wie im Bescheid vom 17.06.2005, nur bis zum 30.06.1995 Berücksichtigung finden dürfen, wäre eine Neufeststellung zu prüfen, die tatsächlichen EP müssten sich vermindern. Der Vergleichsvorschlag werde deshalb dahingehend erweitert, dass auf eine Neufeststellung der Rente verzichtet werden.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt hatte, dass der Kläger nunmehr wieder in Deutschland lebe und sich zuvor nur vorübergehend in Paraguay bei seiner Tochter aufgehalten habe, hat die Beklagte (Schreiben vom 16.09.2014) einen als Anerkenntnis bezeichneten Vorschlag unterbreitet: Im Rahmen einer Glaubhaftmachung sei davon auszugehen, dass das Vorbringen des Klägers der Wahrheit entspreche und anerkannt werde, dass nur ein vorübergehender Aufenthalt in Paraguay vorgelegen habe und der gewöhnliche Aufenthalt durchgehend in der EU bzw. des europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gewesen sei, so dass die Europa-Verordnung Anwendung finde. Es werde nach Abschluss des Verfahrens ein dem Anerkenntnis entsprechender Bescheid erteilt. Die Kosten würden in vollem Umfang übernommen.
Der Prozessbevollmächtigte hat das Anerkenntnis und das Kostenanerkenntnis angenommen (Schriftsatz vom 03.10.2014) und erklärt, der Rechtsstreit erledige sich, soweit dies Verfahrensgegenstand gewesen sei (§ 101 Abs. 2 SGG). Eine explizite Erledigungserklärung hinsichtlich des vorliegenden Klageverfahrens werde nicht abgegeben, damit diese nicht als eine Rücknahme anderweitig außerhalb des Verfahrens geltend gemachter Rechtsbehelfe und Ansprüche verstanden werde.
Mit Verfügung vom 08.10.2014 hat das SG die Erledigung des Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis festgestellt.
Im Anschluss hat die Beklagte nach § 44 SGB X geänderte Rentenbescheide erteilt. So wurde mit Bescheid vom 04.11.2014 in Gestalt des weiteren Bescheids vom 05.01.2015 die Regelaltersrente des Klägers, beginnend am 01.01.2010, endend am 30.04.2011, aufgrund des Anerkenntnisses vom 16.09.2014 neu festgestellt und ein Nachzahlungsbetrag von 691,88 EUR errechnet.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte (Schreiben vom 25.11.2014) wie auch das SG (Schreiben vom 11.12.2014) um weitere Umsetzung des durch Schriftsatz vom 03.10.2014 angenommenen Anerkenntnisses vom 16.09.2014 und um Erteilung der Folgebescheide gebeten hatten, hat die Beklagte am 22.12.2014 einen weiteren Bescheid erteilt, indem sie die Regelaltersrente, beginnend am 01.05.2011, endend am 31.10.2012, neu festgestellt und einen Nachzahlungsbetrag von 1.763,04 EUR ermittelt hat.
Nach Festsetzung der außergerichtlichen Kosten durch das SG mit Beschluss vom 17.02.2015 i.H.v. 1.107,95 EUR hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, dass das beantragte Vollstreckungsbegehren erledigt sei (Schreiben vom 25. und 28.11.2014, vom 18.02.2015).
Mit Schreiben vom 20.04.2015 hat der Kläger erneut zum Anerkenntnisschreiben der Beklagten vom 16.09.2014 vorgetragen und Fehler bei der Errechnung der Nachzahlung sowie Ersatz eingetretener weiterer Schäden aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Rentenkürzungen im Ausland geltend gemacht.
Das SG hat dem Bevollmächtigten mitgeteilt, dass der Rechtsstreit und das Vollstreckungsbegehren als erledigt registriert und keine weiteren Schritte (z.B. etwaige Verweisung ein Zivilgericht) beabsichtigt seien. Mit Beschluss vom 13.05.2015 hat das SG die erstattungsfähigen Kosten des Klägers auf 14,05 EUR festgesetzt.
Nach Austragung des Klageverfahrens als erledigt im Juni 2015 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.09.2016 erneut weitere Ansprüche im Rahmen der Zusatzversorgung geltend gemacht und beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Die ihm zustehende Altersversorgung sei als eine ihm bereits aus DDR-Zeiten bekannte Abstrafmaßnahme der SED gegenüber politischen Kritikern verweigert worden. Außerdem seien endlich die korrekten gesundheitlichen Gründe für seine BUR im Jahre 1994 in die Unterlagen der DRV aufzunehmen.
Das SG hat dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass das Verfahren aufgrund der Annahme des Anerkenntnisses der Beklagten seit dem 07.10.2014 beendet sei. Die offenbar geltend gemachte Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 SGG i.V.m. § 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) gegen ein angenommenes Anerkenntnis sei nicht zulässig. Im Übrigen sei die Einhaltung der Monatsfrist des § 586 ZPO zweifelhaft.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.04.2017 ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts ((LSG), Az. 5 R 292/06) vom 29.03.2007 überreicht sowie weitere Unterlagen aus dem Rentenverfahren und dem Verfahren vor dem Zusatzversorgungsträger vorgelegt.
Das SG hat daraufhin am 04.07.2017 das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 20 R 1730/17 WA wieder aufgenommen.
Der Kläger hat weiterhin mit Schreiben vom 04.08.2017 zu seinen Verfahren vor dem Zusatzversorgungsträger sowie zu der angeblich falschen BUR-Diagnose vorgetragen und mit weiterem Schreiben vom 16.09.2017 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.10. 2017 hat das SG festgestellt, dass das Verfahren S 20 R 6706/11 erledigt sei und den Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens zurückgewiesen. Das Klageverfahren sei mit der Annahme des Anerkenntnisses des Beklagten vom 16.09.2014 durch den Schriftsatz des Klägers vom 03.10.2014 erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 habe der Kläger beim SG ferner die Beschlussfassung entsprechend § 102 Abs. 3 SGG beantragt; ein Einstellungsbeschluss nach § 102 Abs. 3 SGG sei grundsätzlich aber nur nach Erledigung der Hauptsache zulässig. Eine Wiederaufnahme nach § 179 SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO sei nur möglich gegen formell rechtskräftige Endurteile, Sach- und Prozessurteile jeder Instanz, jeder Art, Gerichtsbescheide, rechtskräftige oder nicht anfechtbare Beschlüsse, soweit sie auf Sachprüfung beruhten und die Instanz abschlössen. Eine Wiederaufnahme gegen ein angenommenes Anerkenntnis sei hingegen nicht zulässig (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 179 Rn. 3b). Im Übrigen sei ferner die Einhaltung der Monatsfrist des § 586 ZPO zweifelhaft.
Der Kläger hat gegen den ihm am 03.11.2017 zugestellten Gerichtsbescheid am 27.11.2017 Berufung zum LSG Berlin-Brandenburg erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens mit Schriftsätzen vom 24.11.2017 und 18.01.2018 geltend gemacht, die Berufung richte sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich seiner Zusatzversorgungsansprüche der DVA-Berlin-Ost und gegen das Festhalten an einer ehrverletzenden fehlerhaften BUR-Diagnose.
Das Gericht entnimmt dem Vorbringen des Klägers, dass er beantragen wolle,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25.10.2017 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren S 20 R 6706/11 nicht durch angenommenes Anerkenntnis erledigt ist und die Beklagte zu verurteilen, seine Rente unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf eine eigenständige Zusatzversorgung neu zu berechnen sowie seinem Antrag auf Rehabilitierung zu entsprechen und eine medizinisch unzutreffende BUR-Diagnose zu korrigieren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Berufung unter Bezugnahme auf die Ausführungen in Gerichtsbescheid für unbegründet. Sie weist nochmals darauf hin, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine eigenständige Zusatzversorgung neben der Rente habe. Die Versorgungssysteme der ehemaligen DDR seien zum 30.06.1990 bzw. 31.12.1991 geschlossen worden. Im Fall des Klägers, der am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz in den alten Bundesländern gehabt habe, komme eine Besitzschutzprüfung nach § 4 Abs. 4 AAÜG nicht in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht habe die Systementscheidung (Überführung der Rentenansprüche des Beitrittsgebiets in einer allein nach den Vorschriften des SGB VI berechneten Rente) für verfassungsgemäß erklärt. Soweit der Kläger Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften Diagnose im Erwerbsminderungsrentenverfahren und wegen daraus folgender möglicher fehlerhaften Behandlung der Ärzte Schäden erlitten haben sollte, müsse er eine Klage gegen die behandelnden Ärzte vor dem Zivilgericht erheben.
Mit Beschluss des Senats vom 20.02.2018 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Die Beteiligten haben gemäß § 124 Abs. 2 SGG ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schreiben des Klägers vom 25.09.2018, Schreiben der Beklagten vom 19.10.2018).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten (4 Bände) und der Verwaltungsakten der Beklagten (12 Bände) verwiesen. Diese habe vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über die die Berichterstatterin aufgrund des Beschlusses des Senats vom 20.02.2018 als Einzelrichterin gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern und mit Einverständnis beider Beteiligter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 5, 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Klageverfahren S 20 R 6706/11 ist, wie im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 25.10.2017 festgestellt, durch das angenommene Anerkenntnis erledigt gewesen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens lagen nicht vor, denn das Klageverfahren wurde nicht durch einen rechtskräftige Entscheidung i.S.d. § 179 SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO abgeschlossen, sondern durch ein durch den damaligen Prozessbevollmächtigten angenommenes Anerkenntnis, welches einer Wiederaufnahme nicht zugänglich ist. Das Gericht verweist zunächst auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid des SG vom 25.10.2017, denen es nach eigener Überprüfung folgt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dieses Anerkenntnis hat auch den Rechtsstreit hinsichtlich der Bescheide, die Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 SGG geworden sind (dazu sogleich), abgeschlossen.
Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt gemäß § 153 Abs. 1, 96 SGG nur dann Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Verwaltungsakt, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsverwaltungsakt betrifft, bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird. Abändern oder Ersetzen setzt voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist, d.h., der neue Verwaltungsakt muss zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses ergangen sein (vgl. BSG, Urteile vom 9. Dezember 2016, B 8 SO 1/15 R; vom 17. Dezember 2015, B 8 SO 14/14 R, vom 16. Juni 2015, B 4 AS 37/14 R, alle juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens zunächst der Bescheid vom 17.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2011 ist, mit dem die Beklagte den letzten Rentenbescheid vom 23.06.2005 hinsichtlich der Bewertung der EP mit Wirkung zum 01.01.2010 und endend am 30.04.2011 nach § 48 SGB X aufgehoben und Erstattung des überzahlten Betrags verlangt hatte, dieser Bescheid wiederum in Gestalt der während des Klageverfahrens nach §§ 44, 48 SGB X ergangenen Folgebescheide vom 04.11.2013 (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland) und vom 29.01.2014 (Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten) sowie die in Umsetzung des Anerkenntnisses ergangenen Bescheide vom 04.11.2014 und 05.01.2015 betreffend Neufeststellung der Regelaltersrente für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 30.04.2011.
Gegenstand des Verfahrens ist ferner die Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2011.
Dies steht in Übereinstimmung mit dem - den weitschweifigen und sämtliche Eigeninteressen einbeziehenden Klägervortrag modifizierenden - Antrag des Prozessbevollmächtigten (Schriftsatz vom 25.10.2013).
Die Klage richtete sich zudem gegen den Bescheid vom 17.03.2011, mit welchem die Beklagte die Regelaltersrente wegen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers nach Paraguay hinsichtlich der Bewertung der EP bezüglich des Zeitraums vom 01.05.2011 bis zum 31.10.2012 neu festgestellt hatte. Der Kläger hatte zwar inhaltlich zu dem Bescheid Stellung genommen, jedoch diesen nicht ausdrücklich mit dem Widerspruch angefochten. Mangels Durchführung eines Vorverfahrens war die Klage insoweit unzulässig. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten im Laufe des Klageverfahrens erteilten, den Bescheid vom 17.03.2011 nach § 44 SGB X ändernden Bescheide vom 27.12.2013 sowie der weitere "in Umsetzung des Anerkenntnisses" erteilte Änderungsbescheid vom 22.12.2014, beide betreffend Neufeststellung der Regelaltersrente für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis zum 31.10.2012 ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 SGG geworden sind. Auch wenn die Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 17.03.2011 mangels Vorverfahrens unzulässig gewesen ist, kommt es für die Rechtshängigkeit nicht darauf an, ob die Klage zulässig ist (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 96 Rn. 2). Die Einbeziehung des Bescheids vom 17.03.2011 in Gestalt der aufgrund des Anerkenntnisses erteilten Folgebescheide stellt sich auch als prozessökonomisch dar, da der Bescheid vom 17.03.2011 denselben Sachverhalt regelt wie der Bescheid vom 17.06.2011, nämlich die Annahme eines nur vorübergehenden Aufenthalts des Klägers in Paraguay in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.10.2012.
Nicht Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 SGG sind die Bescheide über die Neufeststellung der Rente, so der Bescheid vom 08.03.2013 (vom Kläger mit Schreiben vom 25.10.2013 für erledigt erklärt), ferner der Neufeststellungsbescheid vom 25.10.2013 (Zeitraum 01.11.2003 - 31.12.2009), der Rentenbescheid vom 21.11.2013 (Neuberechnung der Regelaltersrente ab dem 01.01.2014), die Bescheide zur Neuberechnung der Regelaltersrente vom 23., 27. und 28.01. 2014 aufgrund der geänderten Bewertung der Zeiten nach dem AAÜG. Diese Bescheide haben die angefochtenen Bescheide vom 17.03.2011 und 17.06.2011 weder geändert noch ersetzt, da sie andere Sachverhalte für andere Zeiträume regeln. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rente aufgrund der von der Beklagten angeführten "technischen Probleme" in mehreren Bescheiden neu festgestellt oder neu berechnet werden musste, und auch unabhängig davon, dass die Beklagte diese Bescheide - jedenfalls ursprünglich - als verfahrensgegenständlich nach § 96 SGG bezeichnet hat.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ferner die vom Kläger geltend gemachten Versorgungsansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR. Es wurde dem Kläger bereits mehrfach, u.a. auch im Rahmen der von ihm angestrengten Klageverfahren vor dem SG Gießen und dem Hessischen LSG, mitgeteilt, dass die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vom Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme festgestellt und in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und bei der Ermittlung der Rentenhöhe berücksichtigt wird, ferner dass ein Besitzschutz nach § 4 Abs. 4 des Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für den Kläger, der bei der am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz in den alten Bundesländern hatte, nicht zum Tragen kommt. Die Beklagte als SGB VI-Rententräger ist an die Feststellung des Zusatzversorgungsträgers gebunden. Soweit der Kläger Ansprüche auf Rehabilitierung wegen einer von ihm für fehlerhaft gehaltenen und ehrverletzenden Diagnose in seinem Erwerbsminderungsverfahren geltend macht, ist dies ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Falls der Kläger Schadensersatzansprüche gegen fehlerhafte Behandlungen oder unrichtige Diagnosen geltend machen möchte, muss er sich an die behandelnden Ärzte wenden bzw. seine geltend gemachten Ansprüche beim Zivilgericht vorbringen.
Nach alledem war das vorliegende Klageverfahren mit Erteilung der abhelfenden Rentenbescheide vom 04.11.2014 und vom 05.01.2015 (Neufeststellung der Regelaltersrente für den Zeitraum 01.01.2010 - 30.04.2011) sowie der weiteren Änderungsbescheide vom 22.12.2014 (Neufeststellung der Regelaltersrente für den Zeitraum 01.05.2011 - 31.10.2012) "in Umsetzung des Anerkenntnisses" erledigt.
Soweit auch die Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2011 Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, wurde dazu nicht weiter vorgetragen; die Anpassung der Renten erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regelung (§§ 65, 254c SGB VI).
Zwar hat der Prozessbevollmächtigte ursprünglich unter Annahme des Anerkenntnis und des Kostenanerkenntnisses" den Rechtsstreit nur insoweit für erledigt erklärt, als dies Verfahrensgegenstand geworden sei (Schreiben vom 16.09.2014). Die weiteren Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zu seinem Vorbehalt betreffen aber entweder außerhalb des vorliegenden Verfahrens geltend gemachte Rechtsbehelfe und Ansprüche, insbesondere mehrere im o.a. Schriftsatz aufgeführte Überprüfungsbegehren sowie die Bescheidung der eingelegten Widersprüche gegen die Bescheide von 23., 27, und 28. 01.2014. Schließlich hat auch der Prozessbevollmächtigte in dem von ihm mit dem Ziel einer Umsetzung des angekündigten Anerkenntnisses angestrengten Beschwerdeverfahren (L 8 R 1072/14 B) in Auslegung seines Schreibens vom 20.01.2015, in welchem er das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt hat, ausgeführt, dass die Beklagte nach Erteilung des Bescheids vom 04.11.2014 mit ihrem Bescheid vom 22.12.2014 das angekündigte Anerkenntnis vom 16.09.2014 nunmehr endgültig umgesetzt habe. Folgerichtig hat auch die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers in vollem Umfang übernommen. Im Anschluss an die Umsetzung des Anerkenntnisses wurde lediglich noch über den Kostenerstattungsantrag vom 05.10.2014 korrespondiert. Auch der Kläger selber hat sich mit Schreiben vom 05.10.2014 mit der Inaussichtstellung des Anerkenntnisses (Schreiben der Beklagten vom 16.09.2014) einverstanden erklärt und sich der Honorarforderung seines Prozessbevollmächtigten angeschlossen.
Soweit der Kläger nach Umsetzung des angenommenen Anerkenntnisses und damit eingetretener Erledigung des Verfahrens mit Schreiben vom 20.04.2015 und 10.09.2016 erneut unter umfangreichen Ausführungen eine unzutreffende Rentenberechnung gerügt hat, konnte dies im vorliegenden Klageverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Mit der Annahme eines Anerkenntnisses ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Die Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung, die das Gericht und die Beteiligten bindet. Sie kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.1995, 6 RKa 18/95, juris).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen ein angenommenes Anerkenntnis ist nicht zulässig. Eine Wiederaufnahme nach § 179 SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO ist vielmehr nur möglich gegen formell rechtskräftige Endurteile, Sach- und Prozessurteile jeder Instanz, jeder Art, Gerichtsbescheide, rechtskräftige oder nicht anfechtbare Beschlüsse, soweit sie auf Sachprüfung beruhen und die Instanz abschließen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 179 Rn. 3b). Soweit das SG am 04.07.2017 ein Wiederaufnahme-Aktenzeichen erteilt hat, kann der Kläger hieraus nicht auf ein zulässiges Wiederaufnahmeverfahren schließen; die Erteilung eines derartigen Aktenzeichens hat lediglich registermäßige Bedeutung.
Abschließend sei angemerkt, dass das Verfahren nicht zuletzt durch die umfangreichen Schriftsätze des Klägers, die dieser zum Teil unter Umgehung seines Prozessbevollmächtigten übersandt hat, sowie durch zahlreiche (notwendige) Bescheid-Änderungen, aber auch aufgrund wechselnder Überzeugungsbildung bei der Beklagten unübersichtlich geworden ist. Es lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht abschließend beurteilen, ob außerhalb des vorliegenden Verfahrens ggfs. etwaige weitere Verfahren gegen Bescheide fortzuführen sind oder ob sich auch diese mit Erteilung der Folgebescheide erledigt haben. Schließlich steht es auch dem Kläger frei, bei der Beklagten ggfs. einen Überprüfungsantrag zu stellen, sollte er der Auffassung sein, dass seine Anliegen immer noch nicht abschließend behandelt worden seien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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