L 10 AL 79/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 2103/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 79/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2002 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin im Hinblick auf die Anrechnung des Ehegatteneinkommens Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu zahlen ist.

Die 1947 geborene Klägerin war als Heimarbeiterin (Papierverarbeiterin) beschäftigt und bezog seit 1995 Leistungen der Beklagten, seit März 1997 Alhi. Trotz Anrechnung des Ehegatteneinkommens aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei den B blieb ihr in der Vergangenheit stets ein zu leistender Zahlbetrag, weil der Anrechnungsbetrag den Leistungsbetrag, der ihr ohne die Anrechnung zugestanden hätte, unterschritt. Dies galt zuletzt auch für den Bewilligungsabschnitt vom 8. März 2001 bis 7. März 2002. Bei einem Bruttoeinkommen des Ehemannes von monatlich 5.249,01 DM und einem Nettoeinkommen von monatlich 3.033,37 DM zog sie vom Nettoeinkommen Beiträge zu Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Höhe von monatlich 468,18 DM sowie Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von monatlich 45,- DM - zusammen 513,18 DM - ab und ferner den Betrag in Höhe der hypothetischen Alhi des Ehemannes - monatlich 1.627,99 DM - sowie den Pauschbetrag aus Erwerbsbezügen in Höhe von monatlich 293,60 DM. Danach verblieb ein Anrechnungsbetrag von monatlich 598,60 DM oder wöchentlich 138,11 DM, so dass die Klägerin eine um diesen Betrag geminderte Leistung von wöchentlich 64,33 DM (202,44 DM [Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz] abzüglich 138,11 DM) ausgezahlt erhielt.

Mit ihrem Fortzahlungsantrag auf Alhi für die Zeit ab 8. März 2002 legte die Klägerin eine neue Einkommensbescheinigung für ihren Ehemann vom 6. Februar 2002 über die letzten drei abgerechneten Monate (Oktober bis Dezember 2001) vor, aus der sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von brutto 2.845,30 Euro und netto 1.656,29 Euro errechnete. Ferner wies sie - wie schon bisher, nunmehr aber aktualisierte - monatliche Beiträge für auf den Namen des Ehemannes abgeschlossene private Versicherungen, nämlich eine Lebensversicherung (unverändert 146,51 Euro bei einer Versicherungssumme von 28.122,- Euro), eine Hausrat- und Haushaltsglasversicherung (10,06 Euro), eine Unfallversicherung (30,23 Euro) und eine Haftpflichtversicherung (3,27 Euro) nach (zusammen 190,07 Euro), des Weiteren eine Rechtsschutzversicherung (unverändert 16,17 Euro). Den Beitrag zur Kfz-Versicherung gab sie mit nunmehr monatlich 20,30 Euro an (im Jahr zuvor betrug er 37,70 DM = 19,28 Euro). Schließlich wies sie Beiträge für eine eigene Lebensversicherung in Höhe von (unverändert) monatlich 8,54 Euro nach. Dies ergab einen Gesamtbetrag von monatlich 235,08 Euro.

Durch Bescheid vom 13. März 2002 lehnte die Beklagte den Fortzahlungsantrag ab. Das anzurechnende Einkommen übersteige den Betrag von 98,84 Euro wöchentlich, der der Klägerin an Alhi zugestanden hätte (Bemessungsentgelt 245,- Euro, Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz). Hierzu verwies sie auf den beigefügten Berechnungsbogen. Danach setzte sie als Versicherungsbeiträge nur noch einen Pauschalbetrag von 3 % der monatlichen Bruttobezüge ihres Ehemannes ab (85,36 Euro), ferner den Freibetrag in Höhe der hypothetischen Alhi (Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz, Leistungsverordnung 2002, wöchentlich 198,59 Euro) - monatlich 860,56 Euro - und schließlich den Pauschbetrag aus Erwerbsbezügen in Höhe von monatlich 150,73 Euro. Das um diese Beträge gekürzte Nettogehalt von 1.656,29 Euro ergab einen Anrechnungsbetrag von monatlich 559,64 Euro, wöchentlich 129,15 Euro.

Im abschlägigen Widerspruchsbescheid vom 18. April 2002 erläuterte die Beklagte, dass der Verordnungsgeber nunmehr von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht habe zu bestimmen, ob und welche Pauschbeträge für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen seien. § 3 Abs. 2 Alhi-Verordnung 2002 (AlhiV 2002) sehe vor, dass ein Pauschbetrag für die (neben den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung) vom Einkommen abzusetzenden - gesetzlich vorgeschriebenen oder nach Grund und Höhe angemessenen - Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen in Höhe von 3 % des Einkommens abzusetzen sei, wenn der Arbeitslose und sein Partner - wie das hier der Fall sei - in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig seien; in den übrigen Fällen seien die tatsächlichen Aufwendungen abzusetzen. Der danach zutreffend errechnete Anrechnungsbetrag von wöchentlich 129,15 Euro übersteige den Leistungssatz von wöchentlich 101,71 Euro (!) (Bemessungsentgelt 255,- Euro), der der Klägerin ohne die Anrechnung zugestanden hätte.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin wandte sich die Klägerin gegen die pauschalierte - und damit für sie begrenzte - Absetzung ihrer bzw. ihres Mannes Versicherungsbeiträge. Ferner machte sie als weiteren Versicherungsbeitrag - wie schon im Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 8. März 2001 - die Beiträge ihres Ehemannes zur Hilfskasse der B (5,50 Euro monatlich) geltend, einer betrieblichen Einrichtung, die beispielsweise Unterstützungen bei Durchführung einer Kur gewährt. Schließlich forderte sie - wie ebenfalls schon früher - als berufsbedingte Aufwendung die Absetzung eines Gewerkschaftsbeitrages in Höhe von 23,88 Euro monatlich. Im Übrigen gab sie den monatlichen Beitrag zur Rechtsschutzversicherung nunmehr mit 16,30 Euro (statt bisher 16,17 Euro) und den monatlichen Beitrag zur Kfz-Versicherung mit 21,46 Euro (statt bisher 20,30 Euro) an.

Am 30. August 2002 verurteilte das SG die Beklagte antragsgemäß unter Abänderung des Bescheides vom 13. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2002, der Klägerin ab 8. März 2002 Alhi unter Absetzung der tatsächlichen Aufwendungen für die Hausratversicherung inklusive Glasbruchversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, zwei Lebensversicherungen, Rechtsschutzversicherung, Kfz-Versicherung, Hilfskasse der B und Einbeziehung des Gewerkschaftsmitgliedsbeitrages zu gewähren. Mit der Differenzierung zwischen Pflicht- und gesetzlich vorgeschriebenen Beiträgen einerseits und "angemessenen" Privatversicherungsbeiträgen andererseits habe der Gesetzgeber den Rahmen für eine ermächtigungskonforme Festlegung von Pauschbeträgen vorgegeben. Während Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung im Umfang der Beitragspflicht abzusetzen seien und dies für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen ebenso gelte, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben seien, gebe es für die übrigen freiwilligen Privatversicherungen einen Anwendungsbereich zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit, die in Form von Pauschalen auch Raum lasse für eine Unterschreitung der tatsächlichen Prämienaufwendungen. Der Regelungsbereich von § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 beschränke sich danach auf eine typisierende Festlegung der nach Grund und Höhe angemessenen und insoweit absetzbaren Versicherungsbeiträge. Mit dieser ermächtigungskonformen Restriktion des Anwendungsbereichs für Pauschalierungen werde der verordnungsinterne Wertungswiderspruch vermieden, dass ein angemessenes Kfz des Arbeitslosen oder seines Partners geschützt sei (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AlhiV 2002), diese Privilegierung bei Einbeziehung der nicht unerheblichen Prämien zur Kfz-Haftpflichtversicherung in die 3 %-Pauschale aber wesentlich entwertet wäre. Aber selbst mit Beschränkung der Pauschalierung auf die angemessenen Versicherungsbeiträge werde § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 den Voraussetzungen für eine willkürfreie und mit den gewöhnlichen Lebensverhältnissen in Einklang stehende Regelung nicht gerecht. Nach Erhebungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft habe ein Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen Ende der 90er Jahre 6,5 % des Nettoeinkommens für privaten Versicherungsschutz ausgegeben. Diese Durchschnittswerte seien für das Jahr 2002 und folgende deutlich nach oben zu korrigieren, zum einen durch die Riester-Rente, wonach allein schon mindestens 4 % des Einkommens zum Ausgleich der Rentenkürzung aufzuwenden seien, zum anderen durch die Anhebung der Versicherungssteuern zum 1. Januar 2002. Mit der 3 %-Pauschale nehme der Verordnungsgeber demnach auf Lebensverhältnisse Bezug, die allenfalls in Einzelfällen anzutreffen seien. Schließlich werde die 3 %-Pauschale nicht der am Begriff der Haushaltsgemeinschaft orientierten Bedürftigkeitsprüfung im Alhi-Recht gerecht. Habe nämlich z.B. der/die einstmals deutlich höher verdienende Arbeitslose entsprechende Versicherungen angelegt, müssten diese Beiträge zur Feststellung der Bedürftigkeit dem niedrigeren Einkommen des erwerbstätigen Ehe-/Lebenspartners zugerechnet werden. Damit werde offenkundig, dass es sich bei der 3 %-Pauschale um eine geradezu realitätsferne und insofern willkürliche Größe handele. Die Pauschalierung verliere ihre Willkürlichkeit nicht dadurch, dass sie auf den Kreis der in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtigen Personen begrenzt sei. Im Hinblick darauf, dass allein durch Zugehörigkeit zu allen Teilen der Sozialversicherung eine ausreichende Daseinsvorsorge vielfach nicht mehr als gesichert gelten könne, laufe § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 auf eine gesetzlich nicht vorgesehene und deshalb von der Ermächtigung nicht gedeckte Benachteiligung der sozialversicherungspflichtigen Arbeitslosen hinaus. Nach allem sei die Absetzbarkeit der von der Klägerin nachgewiesenen Vorsorgeaufwendungen unter Heranziehung der von Schrifttum und Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der Angemessenheit entwickelten Grundsätze zu beurteilen. Danach seien alle im Urteilstenor aufgeführten Vorsorgeaufwendungen nach Grund und Höhe angemessen, so dass sich absetzbare Beiträge für den privaten Versicherungsschutz in Höhe von monatlich 241,87 Euro ergäben. Unstreitig sei der Mitgliedsbeitrag zur Gewerkschaft als notwendige, berufsbezogene Aufwendung abzusetzen. Unter Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe der hypothetischen Alhi sowie des Pauschbetrages aus Erwerbsbezügen errechne sich damit ein Gesamtanrechnungsbetrag von monatlich 397,- Euro bzw. wöchentlich 87,52 Euro, der den ungekürzten wöchentlichen Alhi-Satz von 98,84 Euro um 11,32 Euro unterschreite.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, entgegen dem angefochtenen Urteil habe das (seinerzeitige) Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Grenzen einer zulässigen Pauschalierung mit § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 nicht überschritten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat Ermittlungen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und beim Zentralamt (ZA) der Beklagten durchgeführt.

Das BMWA hat mitgeteilt, mit der AlhiV 2002 habe der Verordnungsgeber Folgerungen aus der Entwicklung der Empfängerzahlen von Alhi gezogen. Während 1974 im Jahresdurchschnitt 40.127 Personen Alhi bezogen hätten, seien es im Jahre 2001 über 1,4 Millionen gewesen. Die Alhi sei damit zu einer Massenleistung geworden. Sie könne nur zügig gewährt werden, wenn durch Pauschalierungen zeitraubende Ermittlungen zur Klärung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen vermieden würden. Von der gesetzlich vorgesehenen Pauschalierungsmöglichkeit sei mit der Neukonzeption der AlhiV hinsichtlich der abzusetzenden Vorsorgeaufwendungen Gebrauch gemacht worden. Die Pauschale beruhe darauf, dass der Bundesrechnungshof (BRH) im Jahre 1998 insgesamt 1.270 Alhi-Leistungsfälle geprüft und dabei Feststellungen zur Höhe der abgesetzten Versicherungsbeiträge getroffen habe. Auf dieser Grundlage habe das ZA der Beklagten ermittelt, dass für die Versicherungsbeiträge durchschnittlich rund 81,40 DM je Monat und Leistungsbezieher abgesetzt worden seien. Das ZA habe daraus unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Bemessungsentgelts aller Bezieher von Alhi einen Anteil der Versicherungsbeiträge am Bruttoeinkommen in Höhe von rd. 3 % errechnet. Es sei bei seinem Pauschalierungsvorschlag davon ausgegangen, dass im Wesentlichen gleiche Verhältnisse auch zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der AlhiV 2002 weiterhin vorgelegen hätten. Für Fälle, in denen der Arbeitslose und sein Partner in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig seien, habe der Verordnungsgeber die nach Grund und Höhe angemessenen tatsächlichen Aufwendungen festgelegt. Er sei dabei davon ausgegangen, dass eine Pauschalierung insoweit nicht möglich sei, weil sich die Angemessenheit der Höhe der Vorsorgeaufwendungen des Partners des Arbeitslosen nicht in einem Gesamtbild erfassen lasse. Sie hänge z.B. für die Altersvorsorge u.a. von dessen beruflichem Werdegang und beruflicher Stellung ab. Eine Typisierung sei insoweit nicht möglich erschienen. Insbesondere hätte durch eine typisierende Berechnung nicht der Vielzahl und Unterschiedlichkeit der vorkommenden Fallgestaltungen angemessen Rechnung getragen werden können. Durch Schreiben von Betroffenen sei ihm bekannt geworden, dass die Regelung des § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 in Einzelfällen zu einer nicht unbeachtlichen Absenkung des Zahlbetrages der Alhi geführt habe. Sollte sich erweisen, dass die gegenwärtige Pauschale in Höhe von 3 % nicht länger sachgerecht sei, werde es dies u.a. bei der geplanten Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe berücksichtigen.

Das ZA der Beklagten legte zur Frage der Repräsentativität der geprüften 1.270 Leistungsfälle dar, im Hinblick auf die Anzahl der geprüften Dienststellen, die unterschiedliche Größe der einzelnen Arbeitsämter und die unterschiedlichen Landesarbeitsamtsbezirke sei es davon ausgegangen, dass die Feststellungen des BRH als repräsentative Erhebungen für das Bundesgebiet anzusehen seien. Dabei sei keine Aufteilung in Fälle in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtige bzw. nicht versicherungspflichtige Arbeitslose/Partner erfolgt. Zur Frage der gleichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der AlhiV 2002 wie im Jahre 1998 sei darauf hinzuweisen, dass es seinen Pauschalierungsvorschlag im Monat Juli 2000 gemacht, es sich also auf die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt bezogen habe. Dies deshalb, weil zwischenzeitlich nur ein kurzer Zeitraum verstrichen gewesen sei und Feststellungen über die Höhe der Versicherungsbeiträge im Jahre 1999 nicht vorgelegen hätten. Neben der Einführung eines Pauschbetrages in Höhe von 3 % des Bruttoeinkommens habe es seinerzeit auch vorgeschlagen, den Pauschbetrag entsprechend anzupassen, wenn die geplante Rentenstrukturreform in Kraft gesetzt sei und sich die Beiträge zur Alterssicherung zwangsläufig erhöhten. Zu den Erhebungen der Deutschen Versicherungswirtschaft sei zu sagen, dass diese den Durchschnitt der Bevölkerung beträfen, während die Ausgaben der Bezieher von Alhi für Versicherungsbeiträge tendenziell niedriger sein dürften.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 58 AL 2103/02 -) und der Leistungsakten der Beklagten (zur Kd.-Nr.: ) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin für die Zeit ab 8. März 2002 keine Alhi zusteht, weil sie im Hinblick auf das anzurechnende Einkommen ihres Ehemannes (§ 194 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch [SGB] III) nicht im Sinne des § 193 Abs. 1 SGB III bedürftig ist und damit die Anspruchsvoraussetzungen (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) nicht erfüllt. Die Beklagte hatte die nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III bei der Bedürftigkeitsprüfung vom Einkommen abzusetzenden Beiträge gemäß § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 zu pauschalieren. Entgegen der Ansicht des SG ist diese Verordnungsregelung sowohl ermächtigungskonform als auch verfassungsgemäß.

Nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III sind vom bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Einkommen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen.

Nach § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 - in Kraft getreten am 1. Januar 2002 - ist als Pauschbetrag für die nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III vom Einkommen abzusetzenden Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, ein Betrag in Höhe von 3 % des Einkommens abzusetzen, wenn der Arbeitslose und sein Partner in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sind, in den übrigen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen.

Ermächtigungsgrundlage für § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 ist § 206 Nr. 4 SGB III. Danach wird das BMA (jetzt BMWA) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ob und welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beiträge zu berücksichtigen sind.

1. Diese Ermächtigungsgrundlage erlaubt es an sich, in Bezug auf alle vom Einkommen abzusetzenden Beiträge Pauschbeträge zu bestimmen. Dabei liegt es in der Natur von Pauschbeträgen, dass sie von den tatsächlich bezahlten Beträgen - nach unten oder nach oben - abweichen. Ob und ggf. inwieweit § 206 Nr. 4 SGB III dem Verordnungsgeber hierfür Grenzen setzt, kann dahinstehen. Diese sind jedenfalls nicht überschritten, wenn die Pauschalierung - wie hier - allein verwaltungspraktischen Erfordernissen folgt und nicht auf eine Verschlechterung von Rechtspositionen abzielt, sondern an der Höhe der tatsächlich durchschnittlich abgesetzten Versicherungsbeiträge orientiert ist - und damit zugleich verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung trägt (dazu näher unter 2.).

Was die (verwaltungspraktisch bedingte) Notwendigkeit der Pauschalierung betrifft, so macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es sich um gesetzlich vorgeschriebene oder um nach Grund und Höhe angemessene Beiträge handelt. Wenn der Verordnungsgeber vom Einkommen abzusetzende Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nicht in die Pauschalierung einbezogen hat, so jedenfalls deshalb, weil insoweit keine Notwendigkeit bestand. Der ohnehin beizubringenden Arbeitgeberbescheinigung für den abhängig beschäftigten Partner des Arbeitslosen ist das Nettogehalt (d.h. das um Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung geminderte Bruttogehalt) ohne weiteres zu entnehmen. Für etwaige gesetzlich vorgeschriebene sonstige Versicherungen besteht indes keine vergleichbare Situation.

Es ist ein Fehlschluss zu meinen, Pflichtbeiträge oder (sonstige) gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge im Sinne des § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III seien einer Pauschalierung nicht zugänglich, weil sie nach dem Gesetz in voller Höhe abzusetzen seien. Diese Argumentation würde ebenso auch für die nach Grund und Höhe angemessenen Beiträge Geltung beanspruchen können. Denn bei den angemessenen Beiträgen handelt es sich zwar um nach Grund und Höhe zunächst unbestimmte, aber doch exakt bestimmbare Beiträge ("Angemessenheit" als so genannter unbestimmter Rechtsbegriff), die im Rahmen des § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III abzusetzen - für sich betrachtet - nicht weniger verpflichtend ist. Im Hinblick auf die gesetzliche Ermächtigung zur Pauschalierung aller dieser Beiträge und der normativen Gleichrangigkeit der Vorschriften der §§ 194 und 206 SGB III kann § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III indes nur dahin interpretiert werden, dass die (alle!) darin genannten Beiträge nicht (unbedingt) in voller Höhe, sondern nur in den Grenzen etwaiger aufgrund des § 206 SGB III bestimmter Pauschalierungen abzusetzen sind.

Dem kann kein Wertungswiderspruch dahin entgegengehalten werden, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AlhiV 2002 ein angemessenes Kfz des Arbeitslosen oder seines Partners als Vermögen (!) nicht zu berücksichtigen sei, diese Rechtsposition aber durch die nur pauschalierte Absetzbarkeit der Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung (als gesetzlich vorgeschriebener Versicherungsbeiträge) bei der Einkommensanrechnung wieder entwertet werde. Ein entsprechender Widerspruch könnte auch darin gesehen werden, dass Lebensversicherungen im Rahmen der Freibetragsregelung des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind - wie hier die Lebensversicherungen der Klägerin und ihres Ehemannes -, die dafür aufzubringenden Beiträge hingegen bei der Einkommensanrechnung nur pauschaliert abzusetzen sind. Die Pauschalierung als solche führt nicht zum Wertungswiderspruch, denn sie zielt nicht darauf ab, die Rechtsposition im Rahmen der Einkommensanrechnung zu verschlechtern. Umgekehrt ließe sich ein Wertungswiderspruch eher darin erblicken, dass ohne die Pauschalierung Altersvorsorgebeiträge (womöglich) unbegrenzt vom Einkommen abgesetzt werden könnten, obwohl nach der AlhiV 2002 Altersvorsorgevermögen grundsätzlich nicht mehr privilegiert ist (Ausnahme: "Riester-Rente"), sondern nur im Rahmen der Freibeträge unberücksichtigt zu bleiben hat.

2. Die Regelung des § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 ist auch verfassungsgemäß. Sie verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz). Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klargestellt hat, braucht der Gesetzgeber - und das gilt gleichermaßen für den Verordnungsgeber - bei der Ordnung von Massenerscheinungen nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt zu sein. Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt allerdings voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfG-Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 S. 30 mit weiteren Nachweisen). Die Pauschalregelung des § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 wird diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht.

Das BMWA hat bestätigt, dass es bei der Pauschalierung um Notwendigkeiten der Verwaltungspraktikabilität ging, darum, Sozialleistungen, die zur Massenleistung geworden sind, in angemessener Zeit zur Verfügung stellen zu können bzw. auch die Finanzierbarkeit von (Massen-)Verwaltung zu gewährleisten.

Dass in den Vorgaben des BVerfG im Übrigen zum Ausdruck kommende Erfordernis der Sachgerechtigkeit (auf Erfahrungen beruhendes Gesamtbild) wird (entgegen der Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 28. Januar 2004 - L 12 AL 104/03 und 175/03 -) nicht schon deshalb verfehlt, weil § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 am anzurechnenden Einkommen anknüpft, also für die Höhe der Pauschale einen Prozentsatz des Einkommens zugrunde legt. Es trifft zwar zu, dass die Höhe zu entrichtender Beiträge für Privatversicherungen sich am versicherten Risiko und nicht - wie im Falle der Sozialversicherungen - am Einkommen orientiert. Andererseits richtet sich die Höhe der Alhi aber nach dem Einkommen und bestimmt dieses wiederum den Umfang der Privatversicherungen. Der am Einkommen anknüpfende Ansatz des § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 ist deshalb nicht zu beanstanden. Dies gilt aber auch für den danach für die Höhe der abzusetzenden Beiträge maßgeblichen Verhältniswert "3 % des Einkommens".

Das BMWA hat im Einzelnen dargelegt, worauf sich dieser Verhältniswert gründet, und das ZA der Beklagten hat ergänzende Ausführungen zur Repräsentativität der geprüften Alhi-Leistungsfälle gemacht. Die Streuung dieser 1.270 Fälle spricht dafür, dass sie hinreichend repräsentativ waren und jedenfalls bis zum Jahr 2000 - als die Beklagte ihren Pauschalierungsvorschlag machte - die Aussage erlaubten, dass für Versicherungsbeiträge durchschnittlich rd. 81,70 DM je Monat und Leistungsbezieher abgesetzt wurden. Im Hinblick auf den notwendigen Vorlauf für das In-Kraft-Setzen der AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 ist es darüber hinaus nicht zu beanstanden, dass dieser Erfahrungswert auch noch der ab 1. Januar 2002 geltenden neuen Verordnung zugrunde gelegt wurde. Anders wäre die Situation zu beurteilen gewesen, wenn schon mit In-Kraft-Treten der AlhiV 2002 evident gewesen wäre, dass sich die durchschnittlich abzusetzenden Versicherungsbeiträge von Alhi-Beziehern und ihren Partnern zwischenzeitlich wesentlich erhöht hatten. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die moderate Erhöhung der Versicherungssteuern zum 1. Januar 2002 vermochte dies für sich nicht zu begründen. Aber auch das In-Kraft-Treten des Altersvermögensgesetzes (Riester-Rente) zum 1. Januar 2002 bot hierfür keinen zwingenden Anlass. Entscheidend war insoweit nicht die Änderung der Gesetzeslage sondern die Frage, inwieweit von dieser neuen Möglichkeit der staatlich geförderten Bildung von Altersvermögen alsbald Gebrauch gemacht wurde. Diesbezüglich ist jedoch bekannt, dass die Riester-Rente bis heute großer Zurückhaltung begegnet und als neue, zusätzliche Form der Vermögensbildung im Jahre ihres In-Kraft-Tretens noch kaum in Anspruch genommen wurde.

Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass bei den geprüften 1.270 Alhi-Leistungsfällen nicht zwischen sozialversicherungspflichtigen und nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslosen/Partnern unterschieden worden ist. Soweit sich unter den geprüften Fällen auch solche nicht versicherungspflichtiger Arbeitsloser/Partner befanden, gereicht dies den der Pauschalierung unterworfenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitslosen nicht zum Nachteil, weil nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitslose/Partner tendenziell höhere Aufwendungen für Privatversicherungen haben.

Die Beklagte durfte die ermittelte durchschnittliche Höhe der abgesetzten Beiträge auch ins Verhältnis zum durchschnittlichen Bemessungsentgelt aller Bezieher von Alhi und den so ermittelten Verhältniswert (3 %) seinerseits ins Verhältnis zum real anzurechnenden Bruttoeinkommen setzen, um auf diesem Wege die Höhe der pauschal abzusetzenden Versicherungsbeiträge zu bestimmen.

Dies ist ein gangbarer, sachgerechter Weg, um die Einkommensverhältnisse der Alhi-Bezieher möglichst umfassend zu berücksichtigen und als Gesamtbild der Pauschalierung zugrunde legen zu können. Zwar kommt es im konkreten Fall für die Höhe der abzusetzenden Beiträge nicht auf das der Alhi zugrunde liegende Bemessungsentgelt, sondern auf das tatsächlich vorhandene Familieneinkommen, also insbesondere das Erwerbseinkommen des Ehegatten an. Bei der großen Zahl der Alhi-Bezieher handelt es sich jedoch beim Bemessungsentgelt und beim realen Bruttoeinkommen um austauschbare Größen, weil einmal der Partner mit dem höheren, ein andermal derjenige mit dem geringeren Einkommen von Arbeitslosigkeit betroffen sein wird. Vermittels der großen Zahl findet damit ein entsprechender Ausgleich statt, der es erlaubt, von der durchschnittlichen Höhe der Bemessungsentgelte auf die Höhe der realen Einkommen zu schließen.

Dem maßgeblichen Pauschalbetrag gemäß § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 in Höhe von 3 % des Einkommens liegt danach die Erkenntnis zugrunde, dass Alhi-Bezieher und ihre Partner neben der Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung durchschnittlich 3 % ihres Einkommens für sonstige absetzbare Versicherungsbeiträge ausgeben bzw. ausgegeben haben. Diese Erkenntnis wird durch die vom SG angeführten Erhebungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft nicht widerlegt. Der danach festgestellte Prozentsatz von 6,5 bezieht sich auf das Nettoeinkommen, nicht auf das Bruttoeinkommen, das hier in Bezug genommen wird. Außerdem hat er einen anderen Personenkreis zum Gegenstand, nämlich einen Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen. Der ist mit Haushalten von Alhi-Beziehern nicht ohne weiteres vergleichbar. Danach spricht auch nichts durchgreifend gegen die Erkenntnis des BMWA, die Regelung des § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 habe lediglich in Einzelfällen zu einer nicht unbeachtlichen Absenkung des Zahlbetrages der Alhi geführt. Dass wegen auf der Neuregelung beruhender Leistungskürzungen bundesweit zahlreiche Streitverfahren anhängig sind, lässt angesichts der großen Zahl der Anwendungsfälle noch nicht auf den Lebensstandard berührende erhebliche Kürzungen schließen, die über Einzelfälle hinausgehen.

Eine den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzende Sachwidrigkeit ist schließlich nicht darin zu erblicken, dass § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 Alhi-Bezieher von der Pauschalierung dann ausnimmt, wenn diese und deren Partner nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sind. Bei dieser unterschiedlichen Behandlung unterschiedlicher Sachverhalte handelt es sich um eine zulässige, dem Gleichbehandlungsgebot gerecht werdende Ungleichbehandlung. Das BMWA hat verdeutlicht, dass sich die Angemessenheit (insbesondere) der Höhe der Vorsorgeaufwendungen nicht sozialversicherungspflichtiger Partner von Arbeitslosen nicht in einem Gesamtbild erfassen lasse. Das ist nachvollziehbar. Denn während es bei sozialversicherten Arbeitslosen und ihren Partnern grundsätzlich nur noch ein Restrisiko durch private Versicherungen abzudecken gilt, ist bei nicht bestehender Sozialversicherungspflicht grundsätzlich einem Bedürfnis nach umfassenderer Absicherung der Lebensrisiken Rechnung zu tragen. Dabei sind die angemessenen Versicherungsbedürfnisse aber je nach beruflichem Werdegang und beruflicher Stellung zu unterschiedlich, als dass sie sich in ein Gesamtbild einordnen ließen (z.B. Kleingewerbetreibende, Freiberufler, Beamte, leitende Angestellte, Rentner, selbständige Landwirte).

Der Verordnungsgeber durfte sich an diesen grundsätzlichen Unterschieden orientieren. Er war daran nicht angesichts dessen gehindert, dass es auch sozialversicherungspflichtige Personen mit erheblichen Versorgungslücken und deshalb erhöhtem Vorsorgebedürfnis gibt.

Nach allem hat die Beklagte ihren Bescheiden zu Recht die Vorschrift des § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 zugrunde gelegt.

Selbst wenn der danach zutreffend errechnete wöchentliche Anrechnungsbetrag von 129,15 Euro noch um abzusetzende berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5,51 Euro wöchentlich (= Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von 23,88 Euro monatlich) zu kürzen wäre, änderte dies nichts daran, dass der Anrechnungsbetrag den Leistungssatz von 101,71 Euro wöchentlich übersteigt und deshalb kein auszuzahlender Betrag verbleibt.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil er der Rechtssache - auch im Hinblick auf abweichende obergerichtliche Rechtsprechung - grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Rechtskraft
Aus
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