L 16 RA 120/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 6099/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 120/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Hr

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente, im Besonderen die Berechnung einer Vergleichsrente, im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.

Der Kläger ist 1931 geboren worden. In der DDR war er mit Wirkung ab 1. September 1960 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einbezogen worden. Ferner trat er zum 1. Juli 1972 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der Sozialversicherung bei, für die er anschließend bis zu seiner Berentung Beiträge entrichtete. Ab dem 1. Juni 1990 bezog der Kläger eine Invalidenrente aus der Sozialversicherung der DDR und eine Zusatzrente aus der AVItech.

Durch Bescheid vom 2. Dezember 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente auf Grund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1993 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 1992 an Stelle der bisherigen Leistungen eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und stellte den Wert der monatlichen Einzelansprüche des Rechts auf Rente auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) im maschinellen Verfahren fest. Das anschließende Klageverfahren (Aktenzeichen SG Berlin S 10 An 4297/93), in dem der Kläger geltend machte, dass seine Beitragsleistungen zur FZR nicht rentensteigernd berücksichtigt würden, wurde durch Vergleich vom 24. Februar 1994 beendet. Darin verpflichtete sich die Beklagte, den Kläger entsprechend dem Ausgang von sechs seinerzeit beim Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Revisionsverfahren zu behandeln und eine eventuelle Neuberechnung der Rente rückwirkend von der 1. Rentenanpassungsverordnung an vorzunehmen. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1994 wird Bezug genommen.

Im Rahmen einer Kontenklärung, die auf Grund eines vom Kläger im Mai 1994 gestellten Antrags auf Altersrente durchgeführt wurde, erließ die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme - (ZV-Träger) einen so genannten Überführungsbescheid vom 10. August 1994. Ausweislich dessen wurde die Zeit vom 1. September 1960 bis zum 10. Januar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt. Für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 und vom 1. Januar 1984 bis zum 10. Januar 1990 wurden Arbeitsentgelte aufgeführt, die auf die Werte der Anlage 5 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der damals geltenden Fassung begrenzt worden waren. Auch hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage (Aktenzeichen SG Berlin S 4 RA 7241/95-W98-W02). Nachdem dieser Rechtsstreit zunächst wegen Vorlagebeschlüssen des BSG zur Rechtmäßigkeit des § 6 Abs. 2 AAÜG geruht hatte, erließ der ZV-Träger weitere Überführungsbescheide (vom 11. Februar, 15 August und 4. November 1997 für Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 1997 und vom 18. August 1997 für Leistungszeiträume bis zum 31. Dezember 1996). In den Bescheiden betreffend die Leistungszeiträume ab 1. Januar 1997 war lediglich noch für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 11. Januar 1990 eine Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Entgelte auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG ausgewiesen, in dem Bescheid vom 18. August 1997 zusätzlich wie bisher auch für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976. Durch "Feststellungsbescheid" vom 20. April 1998 und "Ergänzungsbescheid" hierzu vom 15. April 2002 stellte der ZV-Träger für Leistungszeiträume ab dem 1. Juli 1993 fest, dass die Voraussetzungen für Anwendung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen nicht vorlägen. Der Kläger erklärte den Rechtsstreit gegen den ZV-Träger daraufhin für erledigt.

Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stellte die Beklagte durch Bescheid vom 28. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2002 für die Zeit vom 1. Juni 1990 bis zum 30. Juni 1993 neu fest und berechnete in diesem Zusammenhang auch eine so genannte Vergleichsrente. Dabei berücksichtigte sie sowohl für die nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften des SGB VI festgesetzte Rente als auch für die Berechnung der Vergleichsrente die Arbeitsentgelte bis zu den Werten der Anlage 5 zum AAÜG für die Zeiten, für die im Bescheid des ZV-Trägers vom 18. August 1997 die Anwendbarkeit der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG festgestellt worden war. Sie errechnete für die SGB VI-Rente nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften 60,1520 Entgeltpunkte (Ost) und für die Vergleichsrente 54,4168 Entgeltpunkte (Ost). Dem gegenüber war für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Leistungszeitraum ab 1. Juli 1993 für die Vergleichsrente ein Wert von 81,3000 Entgeltpunkten (Ost) errechnet worden (bestandskräftiger Bescheid vom 14. März 2003; desgleichen im bestandskräftigen Bescheid vom 3. April 2002 über die Neufestsetzung einer Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. September 1994).

Mit der Klage vor dem Sozialgericht machte der Kläger wie bereits im Widerspruchsverfahren geltend, dass die Vergleichsrente nach den tatsächlich erzielten Entgelten zu berechnen sei. Die von der Beklagten vorgenommene Begrenzung sei von dem neu gefassten § 307b SGB VI nicht gedeckt.

Durch Urteil vom 13. Mai 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine rückwirkende Neuberechnung ab 1. Januar 1992 sei zwar vorzunehmen gewesen, da die Beklagte bindend entschieden habe, dass der Rentenbescheid am 28. April 1999 nicht bindend gewesen sei. Deshalb trete § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes gemäß Artikel 13 Abs. 5 2. AAÜG-Änderungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. Die nach Anlage 5 zum AAÜG begrenzten Entgelte seien aber zu berücksichtigen. Dabei gehe die Kammer davon aus, dass die Beklagte insoweit ohne weitere Prüfung die vom Versorgungsträger gemeldeten "begrenzten" Entgelte heranzuziehen habe. Der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20. Dezember 2001 -B 4 RA 6/01 R-), dass der Versorgungsträger lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen festzustellen habe, werde nicht gefolgt. Anderenfalls wäre nicht erklärlich, woraus dann die Begrenzung der Entgelte für die Berechnung der Vergleichsrente abgeleitet werden könne.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er vertritt die Auffassung, dass die Rente auf Grundlage der gleichen Zahl an Entgeltpunkten (Ost) festgesetzt werden müsse, wie sie sich für die Zeiträume des Rentenbezugs ab 1. Juli 1993 auf Grund der in den Bescheiden vom 14. März und 3. April 2002 vorgenommenen Berechnung der Vergleichsrente ergeben habe. Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2003 aufzugeben, den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1993 einen höheren monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente festzusetzen wobei für die Vergleichsrente ein Wert von 81,3000 Entgeltpunkten (Ost) anzusetzen ist und ferner die Beklagte zu verurteilen, insoweit den Bescheid vom 2. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1993 zurückzunehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis für zutreffend.

Die Gerichtsakte des hiesigen Rechtsstreits, der Rechtsstreite S 4 RA 7241/95 W98 W02 und S 10 An 4297/93 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 2. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1993 und Festsetzung eines höheren monatlichen Wertes des Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Bescheid vom 28. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind; zurückzunehmen in diesem Sinn sind auch Verwaltungsakte, durch die eine Leistung bereits bewilligt worden sind, wenn sich bei richtiger Rechtsanwendung eine höhere Leistung ergeben würde (siehe dazu Steinwedel in Kasseler Kommentar zum SGB, § 44 SGB X Rdnr. 24).

In dem angefochtenen Bescheid ist der Sache nach eine Verwaltungsentscheidung zu § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthalten, die der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Denn die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid vom 2. Dezember 1991 insoweit zurückgenommen, als sie darin den monatlichen Wert des Rechts auf Rente nicht höher festgesetzt hat, es im Übrigen dagegen bei der Festsetzung belassen (und damit eine weitere Rücknahme inhaltlich abgelehnt), weil sie die Voraussetzungen für eine noch höhere Rentenwertfestsetzung nicht als gegeben ansah. Da der Bescheid vom 2. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1993 bestandskräftig (oder: bindend) geworden war, wie noch ausgeführt werden wird, erforderte die getroffene Entscheidung eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die allein in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen kann. Dass die Beklagte diese Vorschrift nicht erwähnt, ist unbeachtlich, da im Bereich der sogenannten "gebundenen" Verwaltung (in der - wie im vorliegenden Fall - kein Ermessen auszuüben ist) ein Bescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Begründung unrichtig oder unvollständig ist (BSG, Sozialrecht -SozR- 3-4100 § 152 Nr. 9).

Die Voraussetzungen für eine weitergehendere Rücknahme der ursprünglichen Rentenwertfestsetzung aus dem Jahr 1991 sind nicht erfüllt. Maßgebliche Rechtsgrundlage bei Erlass des Bescheides vom 2. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1993 war § 307b SGB VI in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Artikel 1 Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt -BGBl.- I S. 1038; im Folgenden § 307b SGB VI alter Fassung -a.F.-). Gemäß § 307b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets bestand, für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990 eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI vorzunehmen. Im Gegensatz zu dem Bescheid vom 2. Dezember 1991, der gemäß § 307b Abs. 5 SGB VI eine Rentenwertfestsetzung im maschinellen Verfahren enthielt, hat der Bescheid vom 28. März 2002 die Rentenwertfestsetzung auf der Grundlage des nach dem SGB VI geklärten Versicherungskontos unter Berücksichtigung der für die Beklagte bindenden rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen des ZV-Trägers (§§ 5 Abs. 1, 6, 8 Abs. 2 und 3 AAÜG) vorgenommen. Soweit sich dadurch ein für den Kläger günstiger Rentenwert ergab, ist er durch den Bescheid vom 28. März 2002 bereits festgestellt worden. Bedenken dagegen, dass die Beklagte den Rentenhöchstwert insoweit richtig berechnet hat, sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch vom Senat nach eigener Prüfung feststellbar.

Ob und inwieweit sich auf Grund einer "Vergleichsrente" ein noch höherer monatlicher Rentenwert ergeben würde, kann offen bleiben, weil eine solche Vergleichsrente für den vorliegend streitigen Zeitraum nicht zu berechnen ist. Rechtsgrundlage hierfür könnte nur § 307b Abs. 1 Sätze 2 und 3 (i.V.m. Abs. 3) SGB VI in der Fassung des Artikel 2 Nr. 5 2. AAÜG-Änderungsgesetz vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1939, (im Folgenden: § 307b SGB VI neuer Fassung - n.F.) sein, der für die Zeit ab 1. Januar 1992 die Berechnung einer Vergleichsrente vorsieht. § 307b SGB VI n.F. ist im streitigen Leistungszeitraum nicht anwendbar, weil das 2. AAÜG-Änderungsgesetz grundsätzlich erst am 1. Mai 1999 in Kraft trat (Artikel 13 Abs. 1 2. AAÜG-Änderungsgesetz). Mit Wirkung ab 1. Januar 1992 trat es nur für solche Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war (Artikel 13 Abs. 5 2. AAÜG-Änderungsgesetz). Die Voraussetzungen für das frühere In-Kraft-Treten sind hier nicht erfüllt. Ein "Rentenbescheid" im Sinne des Gesetzes kann nur der Bescheid vom 2. Dezember 1991 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1993) gewesen sein, mit dem erstmalig der monatliche Höchstwert des Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den Vorschriften des SGB VI (auch) für die hier streitige Zeit festgesetzt worden war. Denn der Begriff "Rentenbescheid" bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen Bescheid, in dem über Art, Beginn oder Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verwaltungsentscheidung getroffen worden ist. Die Wirkung des Artikel 13 Abs. 5 2. AAÜG-Änderungsgesetz kann deshalb im Besonderen nicht von "Feststellungs-" und "Überführungsbescheiden" des ZV-Trägers ausgelöst werden, da sie weder über die Art noch über den Beginn noch über die Höhe einer Rente eine Entscheidung enthalten (siehe dazu BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2). Dem entspricht es, wenn sie im Rahmen des Artikel 13 2. AAÜG-Änderungsgesetz dort, wo sie rechtliche Bedeutung erlangen sollen, stets gesondert erwähnt werden (s. Abs. 6 - 12 der Vorschrift). Für die Frage, ob ein "Rentenbescheid" am 28. April 1999 noch nicht bindend war, ist angesichts dessen rechtlich ohne Bedeutung, dass das Klageverfahren wegen des Überführungsbescheides vom 10. August 1994 (SG Berlin S 4 RA 7241/95-W98-W02) zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, dieser Bescheid also noch nicht "bindend" war.

Der Bescheid vom 2. Dezember 1991 wäre somit am Stichtag nur dann nicht bindend gewesen, wenn zu diesem Zeitpunkt ein ihn selbst betreffendes Widerspruchs- oder Klageverfahren noch nicht abgeschlossen und eine Überprüfung durch die Fachgerichte deshalb noch möglich war (s. die Begründung des Gesetzgebers in der Bundestags-Drucksache 14/5640 S. 20f zu Artikel 11, dem jetzigen Artikel 13 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes). Er war jedoch bindend geworden, weil der gegen ihn vor der 10. Kammer des Sozialgerichts Berlin geführte Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 24. Februar 1994 endgültig beendet worden war. Das haben die Beteiligten durch ihre übereinstimmende Erledigungserklärung klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht (zu den Wirkungen von Erledigungserklärungen BSG, Urteil vom 20. Dezember 1995 -6 RKa 18/95-, nicht veröffentlicht).

Dass die Beklagte durch den Bescheid vom 28. März 2002 der Sache nach eine neue Feststellung des monatlichen Höchstwertes der Rente auf Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993 auf der Grundlage des § 307b SGB VI n.F. durchgeführt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst ist in dem Bescheid vom 28. März 2002 auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2002, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts, keine "bindende Entscheidung" darüber getroffen worden, dass ein Rentenbescheid am 28. April 1999 nicht bindend gewesen ist. Welche Regelungen ein Bescheid mit einer für die Verwaltung verbindlichen Wirkung trifft, ergibt sich allein aus seinen (ggf. durch Auslegung zu ermittelnden, BSG SozR 1500 § 77 Nr. 18 und SozR 2200 § 587 Nr. 7) "Entscheidungs- oder "Verfügungssätzen". Ausdrücklicher Verfügungssatz des Bescheides vom 28. März 2002 war aber lediglich, dass "die Rente" wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Juli 1990 neu festgestellt wird. Bereits danach ist eine gesonderte Entscheidung darüber, ob ein Rentenbescheid am 28. April 1999 bindend war, nicht getroffen worden.

Aus der Auslegung des Bescheidinhaltes folgt nichts anderes. Denn die Beklagte selbst nennt auf Seite 2 des Bescheides vom 28. März 2002 "die Neuregelungen des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes" lediglich unter der Überschrift "Gründe für die Neufeststellung". Dass mit diesen Ausführungen etwas anderes bezweckt war, als der gesetzlichen Pflicht zur Begründung des erlassenen Bescheides (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X) nachzukommen, ist nicht ersichtlich. Ob die Begründung zutreffend ist oder nicht, hat aber, wie oben bereits ausgeführt, keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Bescheides (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 9), so dass die Begründung auch nicht von der Bindungswirkung des Bescheides erfasst wird.

Weil die Bindungswirkung eines Rentenbescheides am 28. April 1999 nicht Inhalt eines Verfügungssatzes des Bescheides vom 28. März 2002 gewesen ist, kann sie auch nicht als "materielles Anerkenntnis" Bindungswirkung für die Gerichte entfalten (§ 77 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Ein prozessuales Anerkenntnis (§ 101 Abs. 2 SGG) liegt gleichfalls nicht vor, weil ein Rechtsstreit zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides - zwangsläufig - noch nicht anhängig war und abgesehen davon ein Anerkenntnis nur über einen prozessualen Anspruch, nicht dagegen über einzelne tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen eines Anspruchs (hier also die des Artikel 13 Abs. 5 2. AAÜG-Änderungsgesetz) abgegeben werden kann (BSG, Beschluss vom 21. Juni 2000 -B 12 RJ 3/00 B-, nicht veröffentlicht).

Auch soweit der Bescheid vom 28. März 2002 der Sache nach einen Verfügungssatz des Inhalts enthält, dass der Bescheid vom 2. Dezember 1991 (gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X) teilweise zurückgenommen wird, könnte hierdurch schließlich nicht die Wirkung des Artikel 13 Abs. 5 2. AAÜG-Änderungsgesetz herbeigeführt werden. Abgesehen davon, dass ein "Überprüfungsbescheid" nicht gleichbedeutend mit einem "Rentenbescheid" ist (s. dazu Bundestags-Drucksache 14/5640 S. 20 f. zu Artikel 11), beschränkt sich die Bindungswirkung des Verfügungssatzes wiederum auf seine unmittelbare Aussage. Entsprechend dem bereits Gesagten erwachsen auch insoweit die Gründe für die teilweise positive Entscheidung nicht in Bestandskraft, so dass sie für das Gericht nicht bindend sind. Abgesehen davon kann die Wirkung des Artikel 13 Abs. 5 2. AAÜG-Änderungsgesetz auch deshalb nicht auf Grund des "Überführungsbescheides" herbeigeführt werden, weil die Anwendbarkeit des § 307b SGB VI n.F. im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 2. Dezember 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1993 (eine) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist. Der "Überprüfungsbescheid" kann somit nur auf die Anwendbarkeit des § 307b SGB VI n.F. aufbauen, sie aber nicht selbst herbeiführen.

Angesichts dessen kann die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob bei der Berechnung der Vergleichsrente nicht die nach § 6 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 5 zum AAÜG "begrenzten" Arbeitsentgelte heranzuziehen sind, offen bleiben. Der Senat hätte indessen keine Bedenken, sie zu verneinen. Denn auch die Vergleichsrente ist eine Rente nach dem SGB VI. Damit stehen die Begriffe "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" (§ 307b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI n.F.) nicht außerhalb des Überführungsprogramms für die Zusatzversorgungen der DDR, so dass entsprechend den für die Beklagte bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers auch im Rahmen der Vergleichsrente nur die "überführten" Arbeitsentgelte in die Wertfeststellung einbezogen werden können (§ 6 AAÜG i.V.m. § 256a SGB VI; s. dazu im Besonderen BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 7 ab S. 67). Zudem liegt der Sinn der Vergleichsberechnung allein darin, eine Schlechterstellung der zusatzversorgten Bestandsrentner gegenüber den Rentnern ohne Zusatzversorgung zu vermeiden, deren Rente gemäß § 307a SGB VI auf Grund des 20-Jahres-Zeitraums berechnet wird. Nur insoweit hatte das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. April 1999 -1 BvR 1926/96 u.a.-, SozR 3-2600 § 307b Nr. 6 in § 307b SGB VI a.F. einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG gesehen, die Begrenzung der Entgelte nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG "alter Fassung" (im Urteil vom 28. April 1999 -1 BvL 22/95 u.a.-, SozR 3-8570 § 6 Nr. 3) dagegen bis 30. Juni 1993 noch als verfassungsgemäß erachtet. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht § 307b SGBVI n.F. indessen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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