L 16 RA 50/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 3935/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 50/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente, die der Kläger unter Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit festgestellt haben will. Der Kläger ist 1936 geboren worden. Zum 1. August 1955 trat er bei der Deutschen R der DDR (DR) in ein Arbeitsverhältnis ein. Ausweislich des Zeugnisses der Ingenieurschule für E- B- und V G (im Folgenden Ingenieurschule G) vom 19. Juli 1960 hatte er diese Schule vom 1. September 1957 bis zum 30. Juni 1960 besucht und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur erworben. In die Zeit des Besuchs der Ingenieurschule G fielen Zeiten des Wehrdienstes vom 3. Mai bis 6. Juni 1958 und vom 26. Februar bis 26. März 1959 und der "Ferienarbeit" vom 7. Juli bis 29. August 1958 und vom 6. Juli bis 28. August 1959. Im April 1998 beantragte der Kläger, der zuletzt bis zum 31. Juli 2000 bei der DB N AG in einem Beschäftigungsverhältnis stand, bei der Beklagten eine Rentenauskunft und die Kontenklärung. Hierzu reichte er u.a. die Kopie einer von der DR - Zentralstelle Investitionsauftraggeber - am 1. November 1973 aufgestellten "Berechnung der Dienstzeiten" ein, die eine am 1. August 1955 beginnende Dienstzeit und keine weiteren Unterbrechungen auswies. Für die Zeit des Besuchs der Ingenieurschule G gab er an, ein monatliches "Entgelt" von 160,00 M erhalten zu haben. Durch Bescheid vom 6. März 2000, dem ein Versicherungsverlauf vom selben Tag beigefügt war, stellte die Beklagte die Versicherungszeiten bis 31. Dezember 1993 als verbindlich fest. In den Zeitraum von September 1957 bis Juli 1960 stellte sie eine anrechnungsfähige Zeit der Fachschulausbildung vom 1. September 1957 bis 30. April 1958 und eine wegen Überschreitung der Höchstdauer nicht anrechnungsfähige Zeit der Fachschulausbildung vom 1. Mai 1958 bis zum 19. Juli 1960 sowie glaubhaft gemachte Beitragszeiten vom 3. Mai bis zum 6. Juni 1958, 7. Juli bis 29. August 1958, 26. Februar bis 26. März 1959 und 6. Juli bis 28. August 1959 ein. Die Anerkennung der Zeit vom 20. Juli bis 21. August 1960 als Anrechnungszeit lehnte sie ab, weil sie nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger neben Anderem geltend, dass es sich bei dem Besuch der Ingenieurschule nicht um eine Schulzeit, sondern um eine Zeit der Beschäftigung bei der DR gehandelt habe. Er habe in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis mit der DR und dem Bahnhof B-P als Heimatdienststelle gestanden. Es hätten für ihn die gleichen Rechte und Pflichten wie für jeden Mitarbeiter der DR gegolten. Auf Grund der abzuleistenden Praktika habe allenfalls die Hälfte seiner insgesamt vierjährigen Ausbildung bei der DR in Schulbesuch bestanden. Die Ingenieurschule G sei im Übrigen ausschließlich eine Dienststelle der DR und keine öffentliche Fach- oder Hochschule gewesen. Sie sei mit den "betriebseigenen" Schulen in den alten Bundesländern vergleichbar gewesen, die eigene Mitarbeiter bis zum Abschluss eine Fachhochschule ausgebildet hätten. Er legte die Kopie eines Arbeitsbuches vor, das für die Zeit vom 1. September 1957 bis zum 21. August 1960 die DR-Ingenieurschule für E- und B E als Betrieb, "Schule" als Art des Betriebes und "Ingenieurschüler" als Art der Beschäftigung auswies, sowie die Kopie eines Versicherungsausweises der Sozialversicherung (SV), in dem für den selben Zeitraum die selben Angaben eingetragen waren, wobei als beitragspflichtiger Bruttoverdienst "Stipendium" eingetragen war. Während des Widerspruchsverfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger zum 1. August 2000 die von ihm zwischenzeitlich beantragte Altersrente für langjährig Versicherte und stellte den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente auf der Grundlage des Kontenklärungsbescheides fest (Bescheid vom 14. Juli 2000). Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zum Beleg seiner Auffassung, dass die Zeit vom 1. September 1957 bis zum 21. August 1960 als Beitragszeit in die Berechnung der Rente einfließen müsse, bezog sich der Kläger zusätzlich auf die Versorgungsordnung der DR nach dem Stand vom 30. November 1986. Ferner machte er geltend, dass für die Berechnung der Rente ein "Steigerungssatz" von 1,5 % entsprechend der "Eisenbahnerverordnung" der DDR anzuwenden sei. Nachdem die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme - auf den Antrag des Klägers hin für die Zeit vom 22. August 1960 bis zum 30. Juli 1990 eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festgestellt und der Beklagten Daten nach dem AAÜG mitgeteilt hatte, setzte die Beklagte den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente durch Bescheid vom 30. Oktober 2000 neu fest. Für den Zeitraum September 1957 bis Juli 1960 wurden weiterhin die schon bisher berücksichtigten rentenrechtlichen Zeiten für die Festsetzung zu Grunde gelegt. Nachdem die Beklagte noch von der Wehrbereichsverwaltung VII mit Datum des 3. April 2001 die Auskunft erhalten hatte, dass der Kläger weder dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee der DDR noch dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates angehört hatte, wies sie den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 6. März, 14. Juli und 30. Oktober 2000 durch Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2001 zurück. Soweit der Kläger die Anerkennung der Zeit vom 1. September 1957 bis "21. August 1960" als Pflichtbeitragszeit geltend gemacht hatte, führte sie aus, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. In der fraglichen Zeit habe der Kläger eine Fachschule besucht. Nach seinem eigenen Bekunden sei ganztägig Unterricht erteilt worden und Entgelte seien im SV-Ausweis nicht eingetragen gewesen. Ob es sich um eine öffentliche oder um eine private Schule gehandelt habe, sei unerheblich. Damit stelle die fragliche Zeit eine Anrechnungszeit dar. Mit der Klage hat der Kläger noch das Anliegen verfolgt, ihm höhere Rente unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Pflichtbeitragszeit vom 1. September 1957 bis zum 21. August 1960 mit einem versicherten Entgelt von 344,17 M (Entgelt, das der Kläger im Monat August 1957 bezogen hatte) im Monat zu gewähren. Soweit er auch die Anwendung eines "Steigerungssatzes" von 1,5 % begehrt hat, haben die Beteiligten einen Teilvergleich vom 22. April 2002 geschlossen. Über seinen bisherigen Vortrag hinaus hat er geltend gemacht, dass er das Studium 1957 nur unter der Voraussetzung aufgenommen habe, dass ihm keine versorgungsrechtlichen Nachteile entstünden. Im Lauf des Klageverfahrens hat die Beklagte einen Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2001 erlassen, der sich auf die selben Bescheide wie der Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2001 bezog und in dem sie sich zur Frage des "Steigerungssatzes" äußerte. Durch Urteil vom 22. April 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die vom Kläger erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung nach Maßgabe der "Eisenbahnerverordnung" seien im Rahmen des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland durch den Einigungsvertrag der Gruppe der "Sozialpflichtversicherungsrenten/Renten aus der FZR" und nicht derjenigen der "Sonder- und Zusatzversorgungsrenten" zugeordnet worden. Damit sei § 248 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für den Kläger die maßgebliche Rechtsgrundlage zur Ermittlung der Rentenhöhe. Nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI liege eine Beitragszeit nicht vor, wenn es sich um eine Zeit der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung im Beitrittsgebiet handle. Ob Beiträge zur so genannten "Studentenversicherung" geleistet worden seien, sei unerheblich. Diese Regelung entspreche ohne inhaltliche Änderung der des Fremdrentengesetzes. Der Kläger habe im Sinne des Gesetzes eine Fachschule besucht, so dass die streitige Zeit von daher keine Beitragszeit sein könne. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI der Feststellung einer Beitragszeit nicht entgegenstehe, scheitere die Annahme einer Pflichtbeitragszeit doch jedenfalls daran, dass er keinen Arbeitsverdienst erzielt habe, für den Pflichtbeiträge entrichtet worden seien. Aus den eindeutigen Eintragungen im SV-Ausweis ergebe sich, dass der Kläger im streitigen Zeitraum ein Stipendium bezogen habe. Das stehe im Einklang mit den Rechtsvorschriften der DDR. Stipendienempfänger seien von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit gewesen. Für einen Arbeitsverdienst in Höhe des Tariflohns für den Monat August 1957, der nach dem Wunsch des Klägers als versicherungspflichtiges Entgelt angesetzt werden solle, seien Beiträge nicht entrichtet worden, so dass ein solcher Arbeitsverdienst auch nicht als rentenwirksam versichert herangezogen werden könne. Rechtlich unerheblich sei, mit welchen Erwartungen der Kläger die Schule absolviert habe. Abgesehen davon habe der Schulbesuch zum Erwerb des Ingenieur-Titels geführt und dadurch zur Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Zusatzversorgung nach dem AAÜG. Bereits das aber habe zu einem über 700,00 DM höheren monatlichen Rentenwert geführt. Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein bisheriges Anliegen weiter. Zum Beleg seiner Auffassung hat er Kopien aus Arbeitsbuch und Versicherungsausweisen des L B sowie der "Aufnahmerichtlinien für das Studium an den Ingenieurschulen der Deutschen R" (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Verkehrswesen -VM-MfV- 1956, 381ff) und der "Anordnung über die Einführung einer Altersversorgung für Eisenbahner" und der 1. Durchführungsbestimmung (DB) hierzu (VM-MfV 1956, 41ff, 43ff) eingereicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2002 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente ab 1. August 2000 unter Berücksichtigung zusätzlicher Pflichtbeitragszeiten vom 1. September 1957 bis 2. Mai 1958, 7. Juni bis 6. Juli 1958, 30. August 1958 bis 25. Februar 1959, 27. März bis 5. Juli 1959 und 29. August 1959 bis 21. August 1960 und auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in Höhe von 344,17 Mark der DDR für jeden Monat des Zeitraums 1. September 1957 bis 21. August 1960, für die Zeit vom 7. Juli bis 29. August 1958 und vom 6. Juli bis 28. August 1959 zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Entgelten, festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte einen höheren Wert des Rechts auf Altersrente feststellt. Dabei ist auf Grund des Teilvergleichs vom 22. April 2002 nicht darüber zu entscheiden, ob bei der Rentenwertfestsetzung ein "besonderer Steigerungssatz" anzuwenden ist. Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der (anfängliche) Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Dieser anfängliche monatliche Wert des Rechts auf Rente wird dann zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch einen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI). Die Beklagte hat diese so genannte "Rentenformel" zutreffend angewendet. Zusätzliche Entgeltpunkte sind nicht zu berücksichtigen. Für die vom Kläger gewünschte Berücksichtigung der Zeit des Besuchs der Ingenieurschule (ausweislich des Zeugnisses vom 19. Juli 1960 vom 1. September 1957 bis zum 30. Juni 1960) und der nachfolgenden Zeit bis zum 20. August 1960 als Beitragszeit gibt es keine Rechtsgrundlage. Ingenieurschulen zählten nach dem Sprachgebrauch der DDR zu den Fachschulen (siehe Nr. III und IV der Verordnung über die weitere sozialistische Umgestaltung des Hoch- und Fachschulwesens in der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Februar 1958, GBl. I Nr. 15 S. 175 - im Folgenden: VO vom 13. Februar 1958 -). Anders als der Kläger meint, handelt es sich bei ihnen nicht um "Betriebsschulen", die im Sprachgebrauch der DDR von den Ingenieur- und Fachschulen eindeutig abgegrenzt sind und vollkommen andere Aufgaben im sozialistischen Bildungssystem wahrnahmen (siehe dazu Autorenkollektiv, Arbeitsrecht von A - Z, 1987, Stichwort "Betriebsschulen"). Als Folge stellt die streitige Zeit gemäß § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI keine Beitragszeit im Beitrittsgebiet dar. Entgegen der Auffassung des Klägers ist kein rechtlich beachtlicher Umstand dafür ersichtlich, dass die von ihm besuchte Fachschule außerhalb des sonstigen Fachschulwesens der DDR stand oder dass aus anderen Gründen die Zeit des Besuchs dieser Schule eine Beitragszeit darstellen könnte. Die Ingenieurschule für E- und V in E als Vorgängerin der vom Kläger besuchten Ingenieurschule G ist in der VO vom 13. Februar 1958 nur insoweit ausdrücklich erwähnt worden, als sie nicht wie die meisten anderen Fachschulen den Räten der Bezirke oder dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen unterstellt worden ist. Vielmehr verblieb es bei dieser Schule dabei, dass sie dem Ministerium für Verkehr unterstellt blieb (Nr. IV 1 Satz 2 der VO vom 13. Februar 1958) - allerdings auch nicht allein, sondern zusammen mit der Ingenieurschule für E in D und der S in W. Dagegen lässt sich der VO keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass die Ingenieurschule G im Übrigen einen anderen rechtlichen Status haben sollte als die sonstigen Fachschulen. Im Gegenteil war sogar ausdrücklich und für alle Fachschulen, die nicht dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen unterstanden, bestimmt, dass "die vom Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen herausgegebenen grundsätzlichen Bestimmungen" auch für sie galten (Nr. IV 1 Satz 3 der VO vom 13. Februar 1958). Dass die Ingenieurschule G nach dem Vortrag des Klägers eine Dienststelle der DR gewesen ist, hat für die hier zu entscheidende Frage ebenso wenig Bedeutung wie die, ob die Zeit des Besuchs der Ingenieurschule als Dienstzeit bei der DR (und später sogar bei der DB AG galt). Die Anbindung der Fachschulen (einschließlich der Ingenieurschulen) an staatliche und wirtschaftliche Organe war nicht als Ausnahme, sondern vielmehr als Regelfall gedacht (siehe etwa Nr. III 2 der VO vom 13. Februar 1958 betreffend die Fachschulen, die dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen unterstanden). Für die in Nr. IV 1 Satz 2 der VO vom 13. Februar 1958 genannten Fachschulen gab es abgesehen von der aus Nr. IV 1 Satz 3 ersichtlichen Anbindung an Vorgaben des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesens andererseits keine ersichtlichen Rechtsvorschriften, die es dem Staats- oder Wirtschaftsorgan, dem die Ingenieurschule unterstand, untersagt hätten, selbst Näheres zu den Aufnahme- und Studienbedingungen zu regeln. Auch das nach dem Ende des hier fraglichen Zeitraums in Kraft getretene Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 6 S. 83), das erstmals eine einheitliche Kodifizierung des Bildungssystems der DDR enthielt, übernahm dieses Prinzip und übergab den Leitern der zentralen Staats- und Wirtschaftsorgane die Verantwortung für die Ausarbeitung der Berufsbilder und den Staats- und Wirtschaftsorganen, denen Ingenieur- und Fachschulen unterstehen die Verantwortung für die Ausarbeitung der Studienpläne für die Spezialausbildung (§ 42 Abs. 2 und 4 des Gesetzes). Ob und in welchem Umfang der Kläger während der Studienzeit weiterhin als Mitarbeiter der DR galt, ist für der Rentenwertfestsetzung deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil das SGB VI keine rentenrechtlichen Zeiten kennt, die sich allein durch die arbeitsrechtliche Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unternehmen oder einem öffentlich-rechtlichen Träger ergeben. Die Bestimmungen der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217; EisenbahnerVO) über die Anrechnung von Dienstzeiten auf die besondere Altersversorgung der Eisenbahner sind rechtlich ohne Bedeutung. Abgesehen davon hatte die EisenbahnerVO wie ihre Vorgängerin von 1956 ihre Grundlage in Ermächtigungen des Gesetzbuchs der Arbeit beziehungsweise des Arbeitsgesetzbuches (und nicht der Sozialversicherung), die es für bestimmte Wirtschaftsbereiche erlaubten, die Rechte und Pflichten der Werktätigen abweichend von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften zu regeln (dazu mit Nachweisen für die jeweiligen Ermächtigungsnormen Autorenkollektiv, Lexikon des Arbeitsrechts, 1972, Stichwort "Eisenbahner"; Autorenkollektiv, Arbeitsrecht von A - Z, 1987, Stichwort "Eisenbahner"). Durch die rein arbeitsrechtliche Anbindung der EisenbahnerVO erklärt sich dann auch, dass das Recht der Sozialversicherung der DDR bei der Definition der rentenrechtlichen Zeiten den Begriff der "Dienstzeiten" nicht verwendete. Wenn der Kläger somit etwa deshalb keinen Anspruch auf Altersversorgung nach der EisenbahnerVO (ggf. in Verbindung mit der von ihm eingereichten Anordnung über die Einführung einer Altersversorgung für Eisenbahner vom 5. März 1956) gehabt hätte, weil er keine zehn Jahre einer ununterbrochenen Tätigkeit bei der DR hätte nachweisen können (s. § 11 Abs. 3 EisenbahnerVO), dann wäre die Zeit des Besuchs der Ingenieurschule G auch nach dem DDR-Sozialpflichtversicherungs-Recht nur dann für die Rentenhöhe zu berücksichtigen gewesen, wenn es sich um eine Zeit der Versicherungspflicht in der Sozialpflichtversicherung (§ 11 Abs. 2 EisenbahnerVO i.V.m. § 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten aus der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979, GBl. I Nr. 43 S. 401 -RentenVO 1979-) oder um eine Zeit des Fachschulbesuchs (nach Vollendung des 16. Lebensjahres), der eine Berufstätigkeit unmöglich gemacht hat (§ 2 Abs. 2 Buchst. e RentenVO 1979), gehandelt hätte. Auch dies belegt im Übrigen, dass die Ingenieurschule G nicht außerhalb des allgemeinen Bildungssystems der DDR gestanden haben konnte, da ein zeitweiliger Mitarbeiter der DR, der keinen Versorgungsanspruch nach der besonderen Altersversorgung für Eisenbahner hatte erwerben können, sonst in der Sozialpflichtversicherung einen nicht begründbaren Nachteil gehabt hätte. Ist bereits danach nicht erkennbar, dass die Ingenieurschule G außerhalb des allgemeinen rechtlichen Rahmens für Fachschulen gestanden hatte, gibt es auch keinen Grund anzunehmen, dass der monatliche Betrag von 160,00 M, den der Kläger nach seinen eigenen Angaben während des Studiums erhalten hatte, entgegen den Eintragungen im SV-Ausweis kein "Stipendium" sondern beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gewesen sein könnte oder dass das "Stipendium" eines Eisenbahners sozialversicherungsrechtlich anders behandelt worden sein könnte. Bereits der Umstand, dass der Kläger während des Studiums lediglich den Betrag von 160,00 M und nicht mehr das zuvor erzielte Arbeitsentgelt erhalten hat, spricht dafür, dass es sich bei dem gezahlten Betrag eben nicht mehr um ein Arbeitsentgelt auf Grund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung gehandelt hat. Bestätigt wird diese Annahme durch die vom Kläger eingereichten "Aufnahmerichtlinien", die in Nr. 5 die Gewährung von Stipendien regeln. Der Betrag von 160,00 M errechnet sich in diesem Rahmen ohne Weiteres aus dem Betrag von 100,00 DM für das Grundstipendium, das für Angestellte, Handwerker und Angehörige der Intelligenz und deren Kinder vorgesehen war, und einem Zuschlag für sehr gute Leistungen in Höhe von 60,00 M. Dass das Stipendium für das Studium an den Fachschulen der DR den gleichen rechtlichen Regelungen unterlag wie an den anderen Fachschulen, ergibt sich ebenfalls aus Nr. 5 der "Aufnahmerichtlinien", der ausdrücklich bestimmte, dass das Stipendium "auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen" gewährt werden konnte und dass alle Studierenden im Direktstudium einen Gebührenerlass erhielten. Diese Regelung spiegelt, soweit sie damit auch auf die Vorschriften über die Sozialpflichtversicherung Bezug nimmt, die in den §§ 1, 5, 6 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler vom 2. Februar 1950 (GBl. Nr. 11 S. 71) i.V.m. der Ersten und Zweiten Durchführungsbestimmung hierzu (vom 5. April 1950, GBl. Nr. 48 S. 375 bzw. vom 12. August 1955, GBl. I S. 574) getroffenen Regelungen über die Versicherungspflicht, die Beitragshöhe und die Tragung der Beiträge. Danach waren alle Studenten an anerkannten Fachschulen beitragspflichtig, wobei die Beitragspflicht unabhängig von den monatlichen Einkünften auf einen Pauschalbeitrag von 6,00 M begrenzt war und Vollstipendiaten sogar beitragsfrei versichert waren. Damit aber gab es im streitigen Zeitraum keine Beitragsleistungen, die in einem unmittelbaren Bezug zu den erzielten Einkünften standen, so dass es auch insoweit keine Rechtfertigung dafür gibt, die Zeiten als Beitragszeiten zu behandeln. Auch der Sache nach kann das Stipendium im Übrigen nicht als eine Art von "Arbeitsentgelt" angesehen werden. Denn das Studium an der Ingenieurschule G war ausweislich der "Aufnahmerichtlinien" als dreijähriges "Tages"- oder "Direktstudium" durchgeführt worden, das Zeiten von Berufspraktika einschloss (Nr. I 1.3 der "Auswahlrichtlinien"). Es handelte sich mit anderen Worten nicht um ein "berufsbegleitendes" Studium (ein solches wurde an der Ingenieurschule G gar nicht angeboten, siehe Nr. II der "Auswahlrichtlinien"), sondern um ein Vollzeitstudium mit berufspraktischem Anteil. Ferner kann auch aus einem Vergleich mit den Studenten an Fachhochschulen der alten Länder nichts anderes abgeleitet werden. Zum einen haben die Fachhochschulen der öffentlichen Verwaltung beziehungsweise des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn keinen anderen rechtlichen Status als die sonstigen Fachhochschulen, zumal das Studium nicht mit einer "betriebsinternen", sondern - wie in den Fach- und Ingenieurschulen der DDR (siehe § 48 Abs. 2 des Gesetzes vom 25 Februar 1965 a.a.O.) - mit einer allgemein anerkannten Prüfung abgeschlossen wird. Zum anderen gelten für die Studenten aller Fachhochschulen die gleichen Bestimmungen über die Versicherungspflicht (bis 31. Dezember 1991 §§ 1228 Abs. 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung, 4 Abs. 1 Nr. 4 Angestelltenversicherungsgesetz, ab 1. Januar 1992 § 5 Abs. 3 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung). Dass die Zeit des Fachhochschulstudiums bei Studenten, die sich während des Studiums in einem Beamtenverhältnis befinden, unter Umständen auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet wird, hat für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die vorliegend allein zu prüfen sind keine Bedeutung. Ob und aus welchen Gründen der Kläger bestimmte Erwartungen an seine versorgungsrechtliche Stellung während des Studiums hatte, hat schließlich keine rechtliche Bedeutung. Es gibt kein verfassungsrechtlich garantiertes Recht darauf, dass eine einmal zurückgelegte Zeit, die einen renten- oder versorgungsrechtlichen Tatbestand begründet, immer gleich behandelt wird. Im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands war es dabei im Besondern verfassungsgemäß, dass sämtliche Renten- und Versorgungsanwartschaften der DDR in das System der gesetzlichen Rentenversicherung überführt worden sind (BVerfGE 100, 1 ff; s. auch BSG SozR 3-2600 § 256a Nr. 3). Angesichts dessen konnte die Zeit des Fachschulbesuchs des Klägers lediglich eine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung darstellen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung). Zeiten schulischer Ausbildung, zu denen auch der Besuch von (allgemeinbildenden) Schulen und von Hochschulen sowie die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gehört, sind nach dem im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Recht jedoch lediglich ab Vollendung des 17. Lebensjahres und insgesamt höchstens bis zu drei Jahren anrechenbar gewesen, so dass die Zeit des Fachschulbesuchs bis zur Verleihung der Ingenieururkunde bereits von daher nicht in vollem Umfang in die Rentenwertfestsetzung einfließen konnte. Die Zeit vom 19. Juli bis 20. August 1960 war unabhängig davon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil sie nach dem Abschluss der Ausbildung lag (siehe dazu im Besonderen BSG, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 und BSG, Urteil vom 23. März 1999 -B 4 RA 12/98 R-, nicht veröffentlicht). Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der Anrechnungszeiten im Rahmen der so genannten "Gesamtleistungsbewertung" (§ 71 SGB VI) ist nach eigener Prüfung weder sachlich noch rechnerisch zu beanstanden. Für eine andere Bewertung dieser beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI) gibt es keine Rechtsgrundlage. Auch die übrigen Faktoren der anfangs genannten "Rentenformel" sind schließlich zutreffend angewendet worden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved