L 6 RA 123/98

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 RA 4429/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 123/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 1998 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 27. März 2000 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten nur noch die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (AVbildKü; Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 16 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG-) für die Zeit vom 1. Juni 1963 bis zum 30. November 1972 sowie der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste.

Die 1932 geborene Klägerin erlernte von April 1948 bis März 1951 den Beruf der Damenschneiderin. Von Oktober 1951 bis Juli 1954 studierte sie an der Fachschule für T und M des Ministeriums für L und bestand am 3. Juli 1954 in B die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Modegestaltung (Urkunde vom 3. Juli 1954; entspricht dem Abschluss "Diplom-Designer -FH-" laut Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung Berlin vom 18. Januar 1994 über die Feststellung der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages -EV-). Von September 1954 bis März 1960 war sie beim Institut für Bekleidungskultur als Zeichnerin bzw. beim D M als Entwerferin versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war sie bis 31. Dezember 1962 nicht erwerbstätig, entrichtete jedoch freiwillige Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR in Höhe von 3,00 Mark der DDR (M) monatlich. Von Januar 1963 bis Ende Juli 1991 arbeitete sie als freischaffende Modegestalterin und bezog im Anschluss bis Ende Dezember 1994 Altersübergangsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit. Dem Verband bildender Künstler der DDR gehörte die Klägerin seit Dezember 1972 an. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) entrichtete sie ab dem 1. Juli 1982, und zwar für die Zeit ab 1. Januar 1989 auch für das 7.200,00 M übersteigende jährliche Einkommen bis 28.800,00 M.

Antragsgemäß gewährte ihr die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 16. Januar 1995 Altersrente für Frauen beginnend am 1. Januar 1995; Widerspruch, Klage und Berufung hinsichtlich der Höhe der Rentenleistung sind - soweit die BfA nicht abgeholfen hat - erfolglos geblieben, insoweit wird auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage zum Az. L 6 RA 95/96 verwiesen. Mit Bescheid vom 26. Juni 1997, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 22. September 1997, lehnte die BfA als Zusatzversorgungsträger (die Beklagte) es ab, für die Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zur AVbildKü bzw. entsprechende Vorsystemzeiten nach § 5 Abs. 2 AAÜG festzustellen. Der Nachweis, z.B. in Form einer Beitrittserklärung oder Versorgungsurkunde, über die Zugehörigkeit zur AVbildKü sei nicht erbracht worden. Eine nachträgliche Einbeziehung sei auch nicht möglich, da es sich nicht um ein Zusatzversorgungssystem mit obligatorischer Einbeziehung, sondern nur durch Einzelentscheidung des Ministers für Kultur mit Zustimmung des Staatssekretärs für Arbeit und Löhne gehandelt habe. Der Entscheidung lag u.a. eine schriftliche Auskunft der Stiftung Archiv der Akademie der Künste - Frau K - vom 12. September 1997 zu Grunde, in der es heißt, nach umfangreichen Sucharbeiten seien Unterlagen über eine Aufnahme der Klägerin in das Versorgungssystem Nr. 16 nicht gefunden worden. Diese habe zum Zeitpunkt der Einführung der Zusatzversorgung auch noch nicht zu dem Alterskreis der Künstler gehört, die vorrangig einbezogen worden seien. Ob die Klägerin Mitglied der "freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der freiberuflichen Künstler" sei, bei der eine Mitgliedschaft ab 1. Januar 1974 möglich gewesen sei, müsse sich aus ihrem Sozialversicherungsausweis ergeben, da für die Eintragung die Finanzämter zuständig gewesen seien.

Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klägerin begehrt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihre Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen und dabei ihre Ansprüche zu berücksichtigen, die sie auf eine zusätzliche Rente aus diesem Zusatzversorgungssystem erworben habe. Für ihre Tätigkeit als freischaffende Modegestalterin in der Zeit ab Januar 1963 habe ihr ein Anspruch auf Einbeziehung in die mit Wirkung vom 1. Januar 1989 eingeführte AVbildKü gemäß dem nicht veröffentlichten Beschluss des Präsidiums des Ministerrats der DDR vom 2. Dezember 1988 einschließlich der Ergänzung durch Beschluss des Ministerrates vom 29. Mai 1989 zugestanden bzw. es sei die Zeit vor dem 1. Januar 1989 als entsprechende Vorsystemzeit nach § 5 Abs. 2 AAÜG anzuerkennen. Dass es im Hinblick auf die vorrangige Einbeziehung der wesentlich älteren Mitglieder des Verbandes der freischaffenden bildenden Künstler vor dem 3. Oktober 1990 nicht mehr zur Ausstellung einer Urkunde für sie gekommen sei, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Ihr sei die Aufnahme aber mündlich in Aussicht gestellt worden und sie habe deswegen nach den Regelungen der AVbildKü ihren Vertrag mit der Sozialpflichtversicherung der DDR über die FZR entsprechend geändert und ab Januar 1989 höhere Beiträge entrichtet. Auch ihre Verbandskollegin C T habe in ihrer schriftlichen Bestätigung vom 29. Januar 1998 dargelegt, dass doch alle freischaffenden Mitglieder des Verbandes von der Zusatzversorgung erfasst werden sollten.

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 17. Juni 1998 abgewiesen. Diese sei unzulässig, soweit sie auf die Gewährung bzw. die Feststellung eines Leistungsanspruches gerichtet sei. So habe die Klägerin weder einen Leistungsanspruch bei der Beklagten als Versorgungsträgerin geltend gemacht, noch habe es die Beklagte unterlassen, eine solche Regelung zu treffen. Auch sei der Versorgungsträger, wie vom Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden, nur befugt, gegenüber dem Rentenversicherungsträger die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, die Arbeitsentgelte / Arbeitseinkommen und die Voraussetzungen nach §§ 6 Abs. 2, 3 und 5 und § 7 AAÜG festzustellen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, soweit sie auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gerichtet sei. Denn weder liege eine Versorgungszusage vor, noch eine schriftliche Mitteilung über die Einbeziehung der Klägerin in die Zusatzversorgung. Zwar habe die Klägerin eine der Voraussetzungen für die Einbeziehung in die ab 1. Januar 1989 eingeführte Zusatzversorgung erfüllt, indem sie die eigene Beitragsleistung zur FZR von bislang 1.200,00 M auf bis 2.400,00 M der steuerpflichtigen Einkünfte im Monat erhöht habe. Jedoch sei eine in jedem Einzelfall erforderliche Entscheidung über die Einbeziehung in die Zusatzversorgung bisher nicht getroffen worden. Denn nach den in dem mit Beschluss des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 2. Dezember 1988 angenommenen Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler nach dem Beschluss des Sekretariats des Zentralkomitees (ZK) der SED vom 16. November 1988 unter Ziffer 2 geforderten Voraussetzungen habe der Minister für Kultur gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes bildender Künstler verdienstvollen freischaffenden bildenden Künstlern eine zusätzliche Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz gewähren können. Diese Einzelentscheidung sei vorliegend jedoch nicht getroffen worden. Zudem würden sich nach der Schilderung der Klägerin keinerlei Hinweise auf eine praktizierte Willkür oder eine Verzögerung bei der Erteilung einer Versorgungszusage ergeben. Schließlich habe sie noch nicht zu dem vorrangig zu berücksichtigenden Alterskreis der Künstler gehört.

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst beantragt, nach den Anträgen aus der ersten Instanz zu erkennen.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27. März 2000 zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung die Daten nach dem AAÜG festgestellt und hierbei unter der Rubrik "nachgewiesene Zeiten" den Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. Juni 1990 sowie die während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte aufgelistet, diesen die nach Anlage 3 zum AAÜG zu berücksichtigenden Arbeitsverdienste gegenüber gestellt und diese Daten der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler zugeordnet. Des Weiteren hat sie unter der Rubrik "sonstige Tatsachenfeststellung" die Anzahl der Arbeitsausfalltage für die Jahre 1985 bis 1989 festgestellt und darauf hingewiesen, dass der erteilte Bescheid nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens werde. Mit Schriftsatz vom 3. April 2000 hat sie erklärt, dass die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG anerkannt werde. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. Oktober 2002 angenommen.

Weiter führt die Klägerin aus, mit der Berufung begehre sie noch die Feststellung der Zeit vom 1. Juni 1963 bis zum 30. November 1972 als Zeit der der Zugehörigkeit zur AVbildKü. Schließlich habe sie zu dieser Zeit auch schon als freischaffende bildende Künstlerin gearbeitet und damit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem erfüllt. Die Nichtanerkennung der Mitgliedschaft in dem Versorgungssystem für einen sich über viele Jahre erstreckenden Zeitraum führe zu einer im Hinblick auf ihre Lebensleistung viel zu geringen Versichertenrente. Insbesondere im Rahmen der Rentenüberleitung würden ihr erhebliche Nachteile wegen der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen nach §§ 256a und 252a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) entstehen. Dies verletze sie in ihren Grundrechten, insbesondere hinsichtlich des Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz für die in der DDR erworbenen Rechte; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. März 2004 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

"das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 1998 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 26. Juni 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1997 aufzuheben, den Überführungsbescheid vom 27. März 2000 abzuändern und auch die Zeit der Berufstätigkeit der Klägerin vom 1. Juni 1963 bis zum 30. November 1972 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für freischaffende bildende Künstler (Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG) anzuerkennen sowie für diesen Zeitraum die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen".

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 27. März 2000 abzuweisen.

Ein Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur AVbildKü sei bei der Klägerin nicht gegeben, da diese erst mit Eintritt in den Verband der bildenden Künstler der DDR im Dezember 1972 die Voraussetzungen erfüllt habe. Im Übrigen sei die Einbeziehung nicht obligatorisch gewesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Zusatzversorgungsverwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage gegen den Bescheid vom 27. März 2000 ist unbegründet.

Der Senat hat im Berufungsverfahren nur noch über den in zulässiger Weise im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) verfolgten Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVbildKü im Zeitraum vom 1. Januar 1963 bis zum 30. November 1972 sowie der in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsverdienste (§ 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 AAÜG) zu entscheiden. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im Berufungsverfahren in seinen Anträgen als Zeitpunkt des Beginns der freischaffenden Tätigkeit immer wieder den "1. Juni 1963" anführt, ist im Hinblick auf die Angaben der Klägerin im Verwaltungs- wie auch im Rentenverfahren, in denen jeweils die Aufnahme einer Tätigkeit als freischaffende Modegestalterin bereits ab dem 1. Januar 1963 bekundet worden ist, entsprechend dem Gebot einer sachdienlichen Auslegung der Anträge (§ 123 SGG) auf das Datum der tatsächlichen Arbeitsaufnahme abzustellen. Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2000, über den der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da er den ursprünglich jegliche Feststellungen ablehnenden Bescheid vom 26. Juni 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1997 teilweise abgeändert hat. Soweit die Klage darauf gerichtet ist, dass die Klägerin die Feststellung der im (noch) streitigen Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste beansprucht, ist diese auch zulässig. Denn die Beklagte hat hierüber in den ursprünglich angefochtenen Bescheiden zwar nicht ausdrücklich - negativ - entschieden. Sie hat aber die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens von "Zugehörigkeiten" abschlägig beschieden und damit auch die abhängigen Ansprüche auf kalenderjährliche Feststellung von Arbeitsverdiensten abgelehnt. Daher durfte die Klägerin auch hiergegen sowie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme dieser Feststellungen klagen (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 -B 4 RA 41/01 R- in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Soweit die Klägerin vor dem SG von der Beklagten auch Feststellungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. Juni 1990 begehrt hatte, hat sich der Rechtsstreit durch angenommenes Teilanerkenntnis in der Hauptsache erledigt (§§ 153 Abs. 1, 101 Abs. 2 SGG).

Die Klägerin hat keinen durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG sowie gegebenenfalls der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG. Denn die rechtmäßige Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG setzt notwendig voraus, dass das Gesetz nach den Kriterien des § 1 Abs. 1 AAÜG überhaupt einschlägig ist.

Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigung), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2). Beide Tatbestände erfüllt die Klägerin nicht.

Hierbei ist der Senat der Prüfung, ob ein Versorgungsrechtsverhältnis im Sinne des § 1 AAÜG besteht, nicht bereits deshalb enthoben, weil eine entsprechende positive Statusfeststellung in Form eines Verwaltungsaktes existieren würde, die die Klägerin der Geltung des AAÜG unterstellt hätte. Zwar hat die Beklagte durch den hier zumindest bezüglich der darin enthaltenen Feststellungen nicht streitbefangenen Bescheid vom 27. März 2000 unter Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG die Tätigkeitszeiten der Klägerin vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVbildKü sowie die während dieser Zeiträume tatsächlich erzielten Verdienste festgestellt. Damit hat sie aber nicht entschieden, dass die Klägerin zu dem für die Geltung des AAÜG maßgeblichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes am 1. August 1991 einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft auf Grund der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Versorgungssystem der AVbildKü erworben hatte oder nur wegen eines Anwartschaftsverlustes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht hatte. Eine solche Feststellung ist zwar grundsätzlich in Form eines Verwaltungsaktes möglich. Eine derartige positive Status-Entscheidung muss aber in einem nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG zu erteilenden Bescheid grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu erkennen sein (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 -B 4 RA 31/01 R- in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urteil vom 18. Juni 2003 -B 4 RA 50/02 R-). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn aus der bloßen Anwendung von Vorschriften eines Gesetzes oder deren Erwähnung kann nicht entnommen werden, der Bescheid solle eine eigenständige Feststellung im Sinne von § 31 Satz 1 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) verlautbaren (BSG, a.a.O.). Demzufolge ist nicht bereits durch einen - möglicherweise rechtswidrigen, aber nicht nichtigen - Verwaltungsakt entschieden, dass das AAÜG im vorliegenden Fall gilt, vielmehr sind im Einzelnen die materiellen Vorgaben des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen.

Die Klägerin unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Weder hatte sie bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 einen Anspruch auf Versorgung (= Vollrecht), denn der Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten, noch hatte sie eine Versorgungsanwartschaft. Dies beurteilt sich allein nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Bundesrecht. Dabei untersagt das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot, allein auf Grund der von der DDR erlassenen Regelungen ab dem 1. Juli 1990 neue Versorgungsberechtigungen zu begründen; das ist in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum EV vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) i.V.m. dem am 3. Oktober 1990 zu Bundesrecht gewordenen § 22 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 495) niedergelegt. Deshalb ist hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten rückschauend auf den 30. Juni 1990 abzustellen. Bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund von Bundesrecht (z.B. Artikel 9 Abs. 2, 17, 19 EV) einbezogen wurden, ist in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. die bereits angeführten Urteile sowie Urteil vom 9. April 2002 -B 4 RA 3/02 R- in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

Der Klägerin war eine Versorgungszusage als nach Artikel 19 Satz 1 EV bindend gebliebener Verwaltungsakt nicht erteilt worden. Sie war auch nicht durch Einzelentscheidung der DDR (etwa auf Grund eines Einzelvertrages) in die AVbildKü einbezogen worden. Eine Rehabilitierungsentscheidung liegt ebenfalls nicht vor. Sie war auch nicht früher einbezogen worden, so dass eventuell eine nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EV wegen grober Rechtswidrigkeit unbeachtliche Aufhebung einer solchen Einbeziehung verbunden mit deren Fortwirkung nach Artikel 19 Satz 1 EV vorliegen könnte. Ebenso wenig konnte deshalb eine solche frühere Einbeziehung nach den Regeln der Versorgungssysteme vor Eintritt des Leistungsfalls rechtmäßig entfallen sein und durch eine fingierte Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ersetzt werden. Zudem hätte die Klägerin nach dem ab 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt.

Maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch sind hier die bundesrechtskonform auszulegenden Regelungen des Versorgungssystems für freischaffende bildende Künstler. Auszugehen ist insoweit von dem - nicht veröffentlichten - Beschluss des Präsidiums des Ministerrates der DDR zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 2. Dezember 1988 und des insoweit ergänzend ergangenen Beschlusses des Ministerrates der DDR vom 29. Mai 1989, die den vom Sekretariat des ZK der SED vom 16. November 1988 beschlossenen Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler übernommen haben. Nach den dort getroffenen Regelungen hatte der Minister für Kultur (lediglich) das Recht - gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes bildender Künstler - verdienstvollen freischaffenden bildenden Künstlern eine zusätzliche Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz zu gewähren. Eine Verpflichtung hierzu im Sinne einer gebundenen Entscheidung bestand nicht. Insbesondere waren bestimmte Auswahlkriterien, bei deren Vorliegen der Künstler einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung gehabt hätte, nicht vorgegeben. Hieraus wird deutlich, dass nach bundesrechtlichem Maßstab eine gesetzlichen Anforderungen entsprechende, von Willkür freie Entscheidung nach den Regelungen dieses Systems nicht gewährleistet war. So fehlen insbesondere Kriterien zur Ausfüllung des Begriffs "verdienstvoll". Wem im Einzelfall die Wohltat einer zusätzlichen Altersversorgung zukommen sollte, stand im freien Ermessen des mit der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung befassten Personenkreises. Das BSG hat in derartigen Fällen wiederholt entschieden, dass alle Regelungen der Versorgungssysteme kein Bundesrecht geworden sind, die eine bewertende Entscheidung ("verdienstvoll") und / oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines Direktors oder einer anderen staatlichen Stelle der DDR vorsahen (vgl. BSG a.a.O.), weil die dafür erforderlichen Entscheidungen nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden konnten. So war bereits das von dem Einzelnen nicht beeinflussbare Antragsverfahren ein Machtmittel zur Förderung von Wohlverhalten eines totalitären Staates und ermöglichte diesem eine willkürliche Zuteilung (vgl. BSG a.a.O.). Da derartige (Ermessens-) Entscheidungen allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstab hätten getroffen werden können, dürfen sie mangels sachlicher, objektivierbarer bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend "ersetzt" werden (BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 und BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 -B 4 RA 50/02-), denn sonst müsste auf eine gegebenenfalls gleichheitswidrige willkürliche Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 -B 4 RA 21/02 R- in SozR 3-8570 § 1 Nr. 9).

Anhaltspunkte für eine Grundrechtswidrigkeit der dargestellten Regelungen des § 1 Abs. 1 AAÜG bzw. deren Anwendung im Falle der Klägerin sind nicht erkennbar. Zum einen werden ihre in der Sozialpflichtversicherung der DDR und in der FZR versicherten Arbeitsentgelte auch ohne Anwendung von § 6 Abs. 1 AAÜG in voller Höhe und aufgewertet auf "West-Niveau" bis zur allgemeinen bundesrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, sofern die Klägerin von der ihr als selbständige Künstlerin in der DDR höchstmöglichen Beitragsentrichtung zur FZR Gebrauch gemacht hatte. Zum anderen war der Gesetzgeber des EV nicht gehalten, die in einzelnen Versorgungsordnungen (möglicherweise) angelegten Ungleichbehandlungen im Nachhinein zu korrigieren. Vielmehr durfte er im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am 2. Oktober 1990 vorgelegen haben, anknüpfen (vgl. Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 100, 138, 193 f = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 9. April 2002 -B 4 RA 25/01 R-).

Vorliegend bedurfte es auch keiner weiteren - von der Klägerin angeregten - Beweiserhebung zur "Gleichwertigkeit" der vor und nach dem 1. Dezember 1972 von ihr ausgeübten Tätigkeit als freischaffende Modegestalterin, da die Art der ausgeübten Tätigkeit für den geltenden gemachten Anspruch - wie zuvor dargelegt - nicht entscheidungserheblich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Zwar hat die Beklagte durch ein Teilanerkenntnis dem geltend gemachten Klagebegehren der Klägerin im Berufungsverfahren teilweise abgeholfen. Die Berufung der Klägerin war jedoch bei ihrer Einlegung insgesamt unbegründet, da - wie zuvor dargelegt - diese vom Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 nicht erfasst ist. Im Hinblick auf die zu Recht im vollen Umfang erfolgte Abweisung der Klage in dem Verfahren vor dem SG bestand schon kein Anlass, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Des Weiteren sah der Senat es im Hinblick auf die sowohl bei ihrer Einlegung als auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unbegründeten Berufung nicht als billig an, die Beklagte auch nur zum Teil mit den außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu belasten.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt dieser (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juni 2003 -B 4 RA 50/02 R-).
Rechtskraft
Aus
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