L 6 RA 49/96

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 4041/93
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 49/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 1995 wird zurückgewiesen. Die Klagen werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin führt als Rechtsnachfolgerin ihres 1994 verstorbenen Ehemannes K F (Versicherter) den Rechtsstreit fort. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger (Beklagte) für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 (Altersversorgung der technischen Intelligenz -AVItech-) der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) weitere Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen hat. Des Weiteren wendet sich die Klägerin gegen Beitragsbemessungsgrenzen und begehrt die Zahlung einer höheren Regelaltersrente für den Versicherten.

Der 1928 geborene Versicherte studierte u.a. an der Industrieökonomischen Fakultät der Hochschule für Ö B-K. Nach bestandenem Staatsexamen wurde ihm mit Urkunde vom 21. Dezember 1964 der akademische Grad "Diplom-Wirtschaftler" verliehen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitarbeiter der Abteilung Perspektivplanung in der VVB E und A erbrachte er am 30. August 1965 vor der Prüfungskommission der VVB den Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit - Fachrichtung Elektrotechnik (Befähigungsnachweis vom 15. September 1965). Der Versicherte war vom 23. September 1958 bis zum 23. Juni 1960 als Entgrater und Automateneinrichter beim VEB E-A-Werk B-T, anschließend als technisch-wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Gruppe Dokumentation bzw. ab 1. September 1960 für die Gruppe Technik bis zum 20. Juli 1963 beim Technisch-ökonomischen Z M und danach bis zum 31. Dezember 1963 beim VEB E B als Mitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Es folgte eine Tätigkeit in der VVB E und A vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1969, und zwar zunächst als Mitarbeiter der Perspektivplangruppe im Bereich des Direktors für Ökonomie, ab dem 1. Oktober 1965 als Leiter der Abteilung Planökonomie und ab dem 1. Januar 1966 als Leiter des Fachbereiches Zentrale Perspektiv- und Jahresplanung. Vom 1. Januar 1970 bis zum 4. Oktober 1970 war der Versicherte als Direktor für Ökonomie - Stellvertreter des Generaldirektors bei der VVB A- und E und anschließend bis zum 15. Januar 1972 als Gruppenleiter Planungsorganisation beim VEB Kombinat E- und A B tätig. Vom 17. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 war der Versicherte bei dem Zentralen W G "W" (im Folgenden: ZWK G W; laut Register der volkseigenen Wirtschaft ein Betrieb mit Sitz in Berlin und unmittelbar untergeordnet dem Ministerium für Handel und Versorgung) versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar zunächst als Abteilungsleiter für Wirtschaftskontrolle im Bereich Hauptbuchhalter, ab dem 15. August 1973 als Hauptbuchhalter und zuletzt - nach den Eintragungen im 2. Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) vom 5. Mai 1980 - ab dem 1. Januar 1983 als Stellvertreter des Generaldirektors und Bereichsdirektors Handelstransport. Er befand sich ab dem 1. Juli 1990 im Vorruhestand und bezog Leistungen der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit.

Der Versicherte hatte vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR), und zwar zunächst für das 7.200,00 M übersteigende jährliche Arbeitsentgelt bis 14.400,00 M und ab dem 1. Januar 1977 dann für das gesamte 7.200,00 M übersteigende jährliche Arbeitsentgelt entrichtet. Nach Antragstellung durch den Generaldirektor des Betriebes ZWK G W und mit Zustimmung des Staatssekretärs für Arbeit und Löhne wurde der Versicherte entsprechend § 5 des am 1. November 1989 zwischen ihm und dem ZWK G W geschlossenen Einzelvertrages, in dem ihm ein Anspruch auf Zusatzrente in Höhe von 60 % des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen Durchschnittsgehaltes - begrenzt auf 800,00 Mark der DDR (M) - nach den Vorschriften der AVItech zugesichert worden war, mit Wirkung ab 1. November 1989 - beitragsfrei - in die AVItech einbezogen (Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR Nr. I 212931 vom 28. Dezember 1989).

Mit Bescheid vom 15. Juni 1993, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 11. August 1993, traf die Beklagte Feststellungen nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG, d.h. sie stellte gemäß § 5 AAÜG als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech die Zeit vom 1. November 1989 bis zum 30. Juni 1990 sowie die während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte in voller Höhe fest. Ferner stellte sie diesen Arbeitsverdiensten kalenderjährlich die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen (Jahreshöchstwerte für als versichert geltende Arbeitsverdienste) gegenüber, die sich nach der Anwendung von § 6 Abs. 1 AAÜG i.V.m. der Anlage 3 zum AAÜG ergaben, und stellte die vom 1. November 1989 bis 31. Dezember 1989 vorliegenden Arbeitsausfalltage als Unterbrechung der Beitragsleistung fest. Dem lag die Bescheinigung vom 30. April 1992 über die Jahres-Bruttoarbeitsentgelte des Versicherten in den Jahren 1972 bis 1990, ausgestellt von der Rechtsnachfolgerin des ZWK G W - der M-H-GmbH -, zu Grunde.

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Versicherte zunächst begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Entgeltbescheides vom 15. Juni 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, "den Bescheid unter Berücksichtigung seiner in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführenden Ansprüche aus der FZR, die ihm in Höhe seiner nicht zu liquidierenden Ansprüche aus der AVItech zustünden, neu zu erlassen".

Zwischenzeitlich hatte die BfA als Rentenversicherungsträger (RVS-Träger) antragsgemäß mit Bescheid vom 5. Oktober 1993 die dem Versicherten ab dem 1. Januar 1993 zu gewährende Regelaltersrente (RAR) festgestellt. Auf Seite 2 der Anlage 10 des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Rentenleistung bei Änderung des Entgeltbescheides nach § 8 AAÜG neu berechnet werde. Gegen den Rentenbescheid hatte der Versicherte Widerspruch erhoben, der von der Klägerin aufrechterhalten und im Hinblick auf das laufende Klageverfahren zum Ruhen gebracht worden war.

Vor dem SG hat sich der Versicherte jedoch auch gegen den Rentenbescheid und die Höhe des festgestellten RAR-Anspruches gewandt und die Berücksichtigung seiner Ansprüche aus der Zusatzversorgung sowie der durch die über die Beitragsgrenze hinaus gezahlten Beiträge erworbenen Ansprüche bei der Rentenberechnung begehrt. Nach dem Tod des Versicherten im Mai 1994 hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin unter Vorlage der Sterbeurkunde sowie einer Prozessvollmacht das Verfahren weiter geführt. Das SG hat sie durch Schreiben vom 27. Oktober 1994 und 11. November 1994 darauf hingewiesen, dass der Rentenbescheid nicht nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des gegen den Versorgungsträger anhängigen Verfahrens geworden sei.

Durch Urteil vom 18. Oktober 1995 hat das SG die Klage, soweit sie gegen den Rentenbescheid vom 5. Oktober 1993 gerichtet war, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen: Der Bescheid des RVS-Trägers sei nicht Gegenstand des Verfahrens gegen den Zusatzversorgungsträger geworden, da er den Entgeltbescheid des Zusatzversorgungsträgers weder abgeändert noch ersetzt habe. Auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie spreche vorliegend nicht für eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG, da es sich bei dem RVS-Träger und dem Zusatzversorgungsträger um zwei organisatorisch getrennte Behörden innerhalb der BfA handele, die nach der Ausgestaltung der im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie der im AAÜG geregelten Verfahren ohne gegenseitige Beeinflussung unabhängig voneinander tätig werden sollen. Zudem habe die Klägerin hinsichtlich des Rentenbescheides noch weitere Einwendungen erhoben, die vom bisherigen Streitstoff bezüglich des Entgeltbescheides nicht erfasst würden. Im Übrigen entspreche der Entgeltbescheid den gesetzlichen Regelungen in §§ 5, 6, 8 AAÜG, die mit dem Verfassungsrecht im Einklang stünden.

Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin eine weitere Bescheinigung der Jahres-Arbeitsentgelte des Versicherten für die Zeit von 1972 bis 1990 von der M-H-GmbH vom 1. April 1993 zur Gerichtsakte gereicht. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 5. Oktober 1998 die Feststellung weiterer Daten nach §§ 5, 6 und 8 AAÜG mit Wirkung für (Renten-) Leistungszeiträume bis zum 31. Dezember 1996 vorgenommen. Hierbei hat sie als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech den Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 30. Juni 1990 festgestellt und den kalenderjährlich nachgewiesenen Entgelten als "berücksichtigungsfähige Entgelte" für den Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Oktober 1989 die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen, die sich nach der Anwendung von § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (RÜG-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) i.V.m. der Anlage 5 zum AAÜG ergaben, und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1990 die nachgewiesenen Entgelte in voller Höhe gegenübergestellt. Anschließend hat sie mit Bescheid vom 6. Oktober 1998 die Neufeststellung der Daten nach §§ 5, 6, 8 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) für (Renten-) Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 1997 vorgenommen. Hierbei hat sie den kalenderjährlich nachgewiesenen Entgelten für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 30. Juni 1990 als "berücksichtigungsfähige Entgelte" die nachgewiesenen Entgelte in voller Höhe gegenübergestellt. Im Übrigen hat die Beklagte in beiden Bescheiden die Arbeitsausfalltage für die Jahre 1983 bis 1989 aufgelistet. Am 10. August 2001 hat die Beklagte einen Ergänzungsbescheid erlassen und festgestellt, dass gemäß dem am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) die im Bescheid vom 6. Oktober 1998 für Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 1997 getroffenen Feststellungen erweitert werden auf die ab dem 1. Juli 1993 beginnenden (Renten-) Leistungszeiträume. Zur Begründung hat sie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95) verwiesen.

Entsprechend den geänderten Entgeltbescheiden hat der RVS-Träger die dem Versicherten gewährte RAR wiederholt neu festgestellt, zuletzt durch Bescheide vom 9. Dezember 1998, 11. Januar 1999 und 17. Juni 2003. Gegen diese Bescheide erhebt die Klägerin in dem von ihr ursprünglich nur hinsichtlich der Höhe des Witwenrentenanspruches vor dem SG zum Aktenzeichen S 4 RA 1716/96-12 anhängig gemachten Rechtsstreit ebenfalls Einwendungen.

Vorliegend verfolgt die Klägerin mit der Berufung auch ihr auf Gewährung einer höheren RAR für den Versicherten gerichtetes Begehren weiter: Der Betrag der RAR sei diskriminierend gering; die Berechnung verstoße, insbesondere im Hinblick auf die mangelhafte Berücksichtigung der in der AVItech sowie in der FZR erworbenen Ansprüche, gegen die im Grundgesetz (GG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Rechte des Versicherten; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 23. Dezember 2002 Bezug genommen. Des Weiteren begehrt sie von der Beklagten die Feststellung weiterer Mitgliedschaftszeiten des Versicherten in der AVItech unter Hinweis auf die für Zeiträume ab 1972 ausgestellte Jahres-Entgeltbescheinigung der M-H-GmbH vom 1. April 1993 (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 13. Oktober 1998).

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 1995 aufzuheben und a) die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 5. Oktober 1998 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 10. August 2001 und des Bescheides vom 6. Oktober 1998 zu verpflichten, zusätzlich die Zeit vom 17. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1982 für den Versicherten als Zeit der Zugehörigkeit zu der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in dieser Zeit tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen und die Feststellungen im Ergänzungsbescheid vom 10. August 2001 auch auf (Renten-) Leistungszeiträume vor dem 1. Juli 1993 zu erstrecken, sowie

b) die BfA als Rentenversicherungsträger zu verurteilen, für den Versicherten eine höhere Regelaltersrente festzustellen und den Differenzbetrag zu den bereits gewährten Leistungen an sie auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend, soweit dem Begehren der Klägerin nicht durch die im Berufungsverfahren erlassenen Feststellungsbescheide abgeholfen worden ist. Wie aus den in Kopie zur Akte gereichten Unterlagen (Merkblätter der Staatlichen Versicherung der DDR für die AVItech von 1970 und 1977) zu entnehmen sei, habe für den Versicherten nach den Regelungen der AVItech kein obligatorischer Anspruch auf Einbeziehung in die Zusatzversorgung bestanden. Dieser habe als Diplom-Wirtschaftler nicht zu dem berechtigten Personenkreis gehört. Ihm sei lediglich wegen seiner Tätigkeit als Stellvertreter des Generaldirektors beim ZWK G W durch Einzelvertrag die Einbeziehung in die AVItech zugesichert worden. Mit der erst im Januar 1983 aufgenommenen Tätigkeit habe der Versicherte die Funktion als Fachdirektor einer staatlich geleiteten Wirtschaftsorganisation (ZWK) inne gehabt, so dass die Voraussetzungen für besondere Beitragsbemessungsgrenzen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AAÜG für Rentenleistungszeiträume bis zum 30. Juni 1993 festzustellen gewesen seien.

Der Senat hat die den ZWK G W betreffende Akte des Registers der volkseigenen Wirtschaft beigezogen und von der Klägerin die Sozialversicherungsausweise, Abschlusszeugnisse und noch vorhandenen Arbeitsverträge des Versicherten - in Kopie - angefordert; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin mit Schreiben vom 24. November 2003 und 26. Januar 2004 eingereichten Unterlagen (Beiheft H 1 bis H 40 der GA) Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakten S 11 An 640/93 bzw. L 12 An-S 120/94 und S 4 RA 1716/96-12, der Akte des Registers der volkseigenen Wirtschaft und der den Versicherten betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die bei Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte auf Grund der Einwilligung der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 143 SGG), jedoch unbegründet. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen sind ebenfalls unbegründet.

Das von der Klägerin im Berufungsverfahren mit kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 SGG) verfolgte Begehren (§ 123 SGG) ist zum einen auf die Änderung der Feststellungsbescheide vom 5. und 6. Oktober 1998 sowie vom 10. August 2001 (Ergänzungsbescheid) gerichtet, die nach §§ 153 Abs.1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind und über die der Senat kraft Klage zu entscheiden hat. Denn der Bescheid vom 5. Oktober 1998, der Feststellungen nach §§ 5, 6 und 8 AAÜG i.d.F. des RÜG-ErgG mit Wirkung für (Renten-) Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 1997 trifft, und der Bescheid vom 6. Oktober 1998, der Feststellungen nach §§ 5, 6 und 8 AAÜG i.d.F. des 1. AAÜG-ÄndG mit Wirkung für (Renten-) Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 1997 trifft, haben den ursprünglichen Feststellungsbescheid vom 15. Juni 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1993, die allein Gegenstand der Entscheidung des SG gewesen sind (§ 95 SGG), vollständig ersetzt. Zudem hat der Ergänzungsbescheid vom 10. August 2001 zum Feststellungsbescheid vom 6. Oktober 1998 die darin getroffenen Feststellungen auf (Renten-) Leistungszeiträume ab dem 1. Juli 1993 erstreckt, so dass insoweit der Feststellungsbescheid vom 5. Oktober 1998 abgeändert worden ist (§ 96 Abs. 1 SGG) und nur noch Wirkung für (Renten-) Leistungszeiträume vom Rentenbeginn (1. Januar 1993) bis zum 30. Juni 1993 beansprucht. Zum anderen verfolgt die Klägerin mit diesen Klagen den Anspruch auf Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zur AVItech, und zwar der Zeit der Beschäftigung bei der ZWK GW vom 17. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1982, sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsverdienste ( § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 AAÜG) weiter. Die gegen die Bescheide vom 5. Oktober 1998, 6. Oktober 1998 und 10. August 2001 erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind unbegründet (dazu später).

Des Weiteren ist das von der Klägerin im Berufungsverfahren mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) weiter verfolgte Begehren auf die Änderung des Rentenbescheides der BfA als RVS-Träger vom 5. Oktober 1993 und die Gewährung einer höheren RAR für den verstorbenen Versicherten gerichtet. Insoweit ergibt sich die Unbegründetheit der Berufung bereits aus der Unzulässigkeit der vor dem SG erhobenen - weiteren - Klage. Denn Gegenstand des Rechtsstreits vor dem SG war zunächst nur der angegriffene Feststellungsbescheid der Beklagten vom 15. Juni 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1993 gewesen. Der Rentenbescheid ist nicht kraft Gesetzes nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers nach §§ 5, 6 und 8 AAÜG weder abgeändert noch ersetzt hatte. Während der Versorgungsträger im Rahmen eines vormerkungsähnlichen Verfahrens (§ 149 Abs. 5 SGB VI) nur versorgungsspezifische Tatsachen (Zeiten der Zugehörigkeit, Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen und Tätigkeiten in der DDR einschließlich das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für besondere Beitragsbemessungsgrenzen nach § 6 Abs. 2, 3 und 5 AAÜG und § 7 AAÜG) festzustellen hat, die nach den §§ 5 bis 8 AAÜG für die spätere Entscheidung des RVS-Trägers über die Höhe der Rentenleistung nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) rechtserheblich sind, ist dem RVS-Träger die Überführung und die Festsetzung der Rentenhöhe sowie die Entscheidung darüber vorbehalten, welcher Verdienst den Pflichtbeitragszeiten zu Grunde zu legen ist. Der Versorgungsträger ist weder berufen noch befugt, selbst gegenüber dem Versicherten über im SGB VI geregelte Leistungsansprüche und Leistungsanwartschaften (oder über deren Höhe bzw. Wert) zu entscheiden. Der RVS-Träger ist an die im so genannten Entgelt- oder Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers festgestellten "Daten" gebunden (§ 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG), also gerade nicht ermächtigt, sie abzuändern oder zu ersetzen. Demzufolge ändern Entgelt- bzw. Feststellungsbescheide nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG weder Leistungsbewilligungen ab, noch ersetzen sie Leistungsbewilligungen und werden durch diese auch selbst nicht abgeändert oder ersetzt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG-, vgl. Urteil vom 18. Juli 1996 -4 RA 7/95- in SozR 3-8570 § 8 AAÜG Nr. 5). Dies gilt ebenfalls, wenn - wie hier - der beklagten BfA als Versorgungsträger durch das AAÜG ein zusätzlicher, von ihren originären Aufgaben als RVS-Träger spezialgesetzlich getrennter Aufgabenkreis zugewiesen ist (s. BSG a.a.O.). Auch haben die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung nach § 99 SGG für die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 26. Oktober 1993 erklärte Erweiterung der Klage nicht vorgelegen. Weder hat sich die Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens auf die erweiterte (neue) Klage eingelassen (§ 99 Abs. 2 SGG), noch hat sie ausdrücklich in die Änderung eingewilligt (§ 99 Abs. 1 SGG). Ebenso wenig wie das SG hält der Senat die von der Klägerin begehrte Erweiterung der Klage für sachdienlich. Diese war gerade nicht aus prozessökonomischen Gründe geboten, denn der RVS-Träger hatte bereits in dem Rentenbescheid vom 5. Oktober 1993 seine Bereitschaft zur Neuberechnung der RAR bei Änderung des Feststellungsbescheides nach § 8 AAÜG erklärt und hat sich dementsprechend auch während der gesamten Prozessdauer verhalten (vgl. RAR-Neufeststellungsbescheid vom 17. Juni 2003), so dass dem Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses Rechnung getragen worden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 -B 4 RA 22/02 R-). Zudem dürften alle weiteren Rentenneufeststellungsbescheide gemäß § 86 SGG Gegenstand des immer noch beim RVS-Träger anhängigen - auf Wunsch der Klägerin ruhenden - Widerspruchsverfahrens geworden sein.

Vorliegend finden die Vorschriften des AAÜG - und damit der §§ 5 bis 8 - auf den Versicherten Anwendung, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG erfüllt sind. Der Versicherte hatte beim In-Kraft-Treten des AAÜG zum 1. August 1991 eine (bundesrechtliche) Versorgungsanwartschaft auf Grund einer Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (hier: Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG); denn auf Grund der zum 1. November 1989 wirksam gewordenen Versorgungszusage (Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR vom 28. Dezember 1989 i.V.m. mit dem am 11. November 1989 geschlossenen Einzelvertrag mit dem ZWK GW), die als Verwaltungsakt im Sinne von Artikel 19 des Einigungsvertrages (EV) über den 3. Oktober 1990 hinaus bindend geblieben ist, hing das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Versorgung (Versorgungsanspruch) nur noch davon ab, dass ein Versorgungsfall der Invalidität oder des Alters eintrat. Die bundesrechtliche Bindungswirkung der Versorgungszusage erstreckt sich - und nur insoweit treffen die Ausführungen der Klägerin zu - auch darauf, dass die am 1. November 1989 ausgeübte Beschäftigung einem bestimmten Zusatzversorgungssystem zugeordnet und auf Grund dieser Beschäftigung erworben war; hiergegen hat die Versorgungszusage keine bundesrechtlichen Rechtswirkungen im Hinblick auf Zeiten und Umstände vor dem Beginn ihrer Wirksamkeit am 1. November 1989 (vgl. hierzu: BSG Urteil vom 9. April 2002 -B 4 RA 39/01-).

Die vom Versicherten in dem hier streitigen Zeitraum vom 17. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1982 (bzw. bis zum 31. Oktober 1989) ausgeübte Beschäftigung beim ZWK GW gehörte nicht zu dem Zusatzversorgungssystem der AVItech im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG. So ist diese Beschäftigung weder vor noch während dieses Zeitraumes von den zuständigen Stellen der DDR dem Versorgungssystem durch eine Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheid, Einzelvertrag) konkret zugeordnet worden. Noch ist sie nach den abstrakt-generellen Regelungen der AVItech, auf die das AAÜG im Anschluss an den EV Bezug nimmt, dem Versorgungssystem zuzuordnen. Maßgebend hierfür sind - in faktischer Anknüpfung - der Text der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech; GBl. Nr. 93 S. 844) sowie die nach § 5 der VO-AVItech erlassenen Durchführungsbestimmungen. Zwar ist für das sprachliche Verständnis der von der DDR erlassenen Regelungen grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 abzustellen, an den der Bundesgesetzgeber zum 3. Oktober anknüpfen musste. Deren rechtlichen Bedeutung ist hingegen allein nach Maßgabe des Bundesrechts, insbesondere nach Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen. Es kommt daher weder auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR an noch auf deren Verwaltungspraxis (vgl. BSG in SozR 3- 8570 § 1 AAÜG Nr. 3). Soweit die Versorgungsordnungen abstrakt-generelle Regelungen mit gebundener Verwaltung vorsehen, kann auf sie zurückgegriffen werden, weil dadurch eine dem Versorgungssystem immanente willkürliche Handhabung oder politische Begünstigung nicht fortgeführt wird. Soweit sie aber Ermessens- oder Bewertungsfreiräume für Entscheidungen des "Arbeitgebers" oder einer staatlichen Stelle bezüglich der Zuerkennung von Versorgung oder der Einreihung in die Gruppe der Versorgungsberechtigten oder einer sonstigen Gleichstellung vorsehen oder einzelvertragliche Regelungen oder Einzelentscheide erlauben, sind sie bundesrechtlich gemäß Artikel 19 Abs. 2 EV unanwendbar. Denn es ist nicht Aufgabe die Bundesrechts, in der DDR im Einzelfall bloß mögliche, aber noch nicht vollzogene Zuordnungen von Beschäftigungen zu Versorgungssystemen nachzuholen. Nur wenn Einzelregelungen dieser Art tatsächlich vorlagen und über den 2. Oktober 1990 hinaus versorgungsrechtlich wirksam geblieben sind (Artikel 19 EV), kann sich aus ihnen im Rahmen ihres Verfügungssatzes eine bindende Zuordnung einer Beschäftigung zu einem Versorgungssystem ergeben (BSG ständige Rechtsprechung, vgl. a.a.O., Urteil vom 9. April 2002 -B 4 RA 39/01 R-).

Ausgehend von diesen Grundsätzen bestand ein obligatorischer Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech gemäß § 1 der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (2. DB; GBl. S. 487) nur, wenn folgende drei Voraussetzungen vorlagen (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, Nr. 5 S. 33, Nr. 6 S. 40, Nr. 7 S. 60, Nr. 8 S. 74): Generell war dieses System eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und

(2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar

(3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB) oder einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Im vorliegenden Fall hatte der Versicherte als Diplom-Wirtschaftler, der in dem streitigen Zeitraum als Abteilungsleiter für Wirtschaftskontrolle im Bereich Hauptbuchhalter bzw. als Hauptbuchhalter beschäftigt war, weder die persönlichen noch die betrieblichen Voraussetzungen für die obligatorische Einbeziehung in die AVItech erfüllt. Denn er war nicht berechtigt gewesen, einen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten Berufstitel (Ingenieur, Konstrukteur, Architekt und Techniker aller Spezialgebiete sowie Statiker) zu führen und hatte auch keine entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Bei dem ZWK GW handelte es sich offensichtlich nicht um einen volkseigenen Industriebetrieb, d.h. um einen durch die industrielle Produktion geprägten Betrieb, oder um einen volkseigenen Betrieb des Bauwesens. Wie schon dem Firmennamen zu entnehmen ist, war Gegenstand des Unternehmens der (Groß-)Handel. Gemäß den Eintragungen im Register der volkseigenen Wirtschaft war der Betrieb nicht - wie für Industriebetriebe charakteristisch - einem der verschiedenen in der DDR vorhandenen Industrieministerien, sondern dem Ministerium für Handel und Versorgung unterstellt. Es bedurfte daher keiner weiteren Klärung der Frage, ob es sich hierbei auch um einen "volkseigenen" Betrieb ("VEB") handelte. Anhaltspunkte für eine Gleichstellung des Betriebes nach § 2 der 2. DB sind nicht ersichtlich, da von dieser Regelung nur wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, technische Schulen und Hochschulen u.ä. sowie Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien erfasst wurden.

Aus der auf Grund Einzelvertrag (vgl. § 3 der 2. DB) wegen der Tätigkeit als stellvertretender Direktor (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB) mit Wirkung vom 1. November 1989 erfolgten Einbeziehung des Versicherten in die AVItech kann, da es sich nicht um eine obligatorische Einbeziehung handelte, ein Anspruch auf Feststellung von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten vor dem 1. November 1989 nach § 5 AAÜG nicht hergeleitet werden.

Anhaltspunkte für eine Grundrechtswidrigkeit der dargestellten Regelungen des § 1 Abs. 1 AAÜG bzw. deren Anwendung im Falle des Versicherten sind nicht erkennbar. Zum einen werden seine in der Sozialpflichtversicherung der DDR und in der FZR versicherten Arbeitsentgelte auch ohne Anwendung von § 6 Abs. 1 AAÜG in voller Höhe und aufgewertet auf "West-Niveau" bis zur allgemeinen bundesrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Zum anderen war der Gesetzgeber des EV nicht gehalten, die in einzelnen Versorgungsordnungen (möglicherweise) angelegten Ungleichbehandlungen im Nachhinein zu korrigieren. Vielmehr durfte er im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am 2. Oktober 1990 vorgelegen haben, anknüpfen (vgl. Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 100, 138, 193 f = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 9. April 2002 -B 4 RA 25/01 R-).

Soweit sich die Klägerin gegen die nur noch für (Renten-) Leistungszeiträume vor dem 1. Juli 1993 im Bescheid vom 5. Oktober 1998 vorgenommene Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die besondere Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Ziffer 1 und 2 AAÜG i.V.m. den Anlagen 4 und 5 des AAÜG in der Fassung des RÜG-ErgG wendet, hat sie weder konkrete Rügen erhoben noch liegen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte tatbestandliche Einordnung der Tätigkeit des Versicherten durch die Beklagte vor. Im Übrigen ist diese besondere Beitragsbemessungsgrenze mit Wirkung für (Renten-) Leistungszeiträume bis zum 30. Juni 1993 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insoweit bezieht sich der Senat auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 28. April 1999 -1 BvL 22,34/95- in BVerfGE 100, 59 ff) und sieht von weiteren Ausführungen ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, insbesondere weicht der Senat mit seiner Entscheidung nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt ihr (BSG, Urteil vom 9. April 2002 -B 4 RA 39/01 R-).
Rechtskraft
Aus
Saved