L 1 SF 644/18 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 36 SF 68/16 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 644/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 28. August 2017 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise auf 242,63 Euro festgesetzt. Auf die zutreffen-den Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Zur Begründung der Angemessenheit einer hälftigen Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr hat das Sozialgericht unter Auswertung des Akteninhalts zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich durchweg um Schriftsätze im Umfang von einer handelte und nur die Klagebegründung drei Seiten umfasste. Des Weiteren hat das Sozialgericht ausgeführt, dass erhebliche Synergieeffekte im Hinblick auf drei gleichgelagerte Parallelverfahren zu berücksichtigen sind.

Die Ausführungen des Sozialgerichts zur Anrechnung der Geschäftsgebühr sind ebenfalls zutreffend. Insbesondere entsprechen sie der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 1. November 2018 - L 1 SF 1358/17 B, zitiert nach Juris). Danach kann sich die Staatskasse auf die Anrechnung nur berufen, wenn die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist hier nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers der Fall. Denn er hat selbst ausgeführt, dass die Beklagte in dem Verfahren S 30 AS 3944/13 an ihn einen Betrag von insgesamt 309,40 Euro für das Vorverfahren geleistet hat. Dies entspricht einer Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 Euro. Insoweit entsprechen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 17. Oktober 2017 nicht den rechtlichen Vorgaben insbeson-dere denen des § 15 a Abs. 1 RVG. Der Beschwerdeführer hat sein Wahlrecht bereits ausgeübt, indem er gegenüber der Beklagten eine Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 Euro gel-tend gemacht hat. Soweit die Beschwerdebegründung darauf abzielt, dem Rechtsanwalt zu ermöglichen, nachträglich sein Wahlrecht durch Erstattung von Teilbeträgen geltend zu machen, widerspricht dies der gesetzgeberischen Konzeption. Dies folgt bereits aus § 55 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach im Kostenfestsetzungsverfahren eine Erklärung abzugeben ist, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat.

Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Entscheidung des Sozialgerichts als unrichtig erscheinen lassen, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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