Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 36 SF 141/15 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 222/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 31. Januar 2017 (S 36 SF 141/15 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 36 AS 2215/12 auf 344,24 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren S 36 AS 2215/12 in dem der Beschwerdeführer die Klägerin vertrat.
Der Beschwerdeführer hatte sich mit der am 27. Juni 2012 (Eingang per Fax um 10:22 Uhr) erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2012 gewandt und zunächst Akteneinsicht beantragt. Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 begründete der Beschwerdeführer die Klage; die Klägerin begehre für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 weitere Leistungen in Höhe von 22,52 EUR monatlich zuzüglich Zinsen. Die Klägerin mache gegenüber der Beklagten die vollen Kosten der Unterkunft geltend. Die Beklagte verweigere die Zahlung unter Hinweis auf ihre Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft (KdU-Richtlinie), wonach nur 283,50 EUR zzgl. Heizkosten angemessen seien. Die KdU-Richtlinie entspreche nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG). Sie ließe kein schlüssiges Konzept erkennen. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 übersandte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen. Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 bewilligte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 11. November 2013 erkannte die Beklagte das Klagebegehren in der Hauptsache an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. November 2013, der von 9:27 Uhr bis 9:32 Uhr dauerte und in dem zwei weitere anhängige Rechtsstreitigkeiten der Klägerin verhandelt wurden, nahm der Beschwerdeführer das Anerkenntnis der Beklagten an.
Mit Kostenrechnung vom 27. März 2014 beantragte er die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:
Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 31,15 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 7,30 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 82,04 EUR Abzüglich Vorschusszahlung vom 21. Juni 2013 -226,10 EUR Gesamtsumme 287,72 EUR Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 28. April 2014 die dem Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung auf 299,62 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 20,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Kopiekosten Nr. 7000 VV RVG 31,15 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 7,30 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 47,84 EUR) fest. Auszuzahlen seien abzüglich des Vorschusses (=226,10 EUR) 73,52 EUR. Hinsichtlich der Terminsgebühr erscheine nur die Mindestgebühr nach Nr. 3106 VV RVG angemessen. Er sei bereits mit richterlichem Schreiben vom 12. November 2013 aufgefordert worden, das Anerkenntnis anzunehmen. Die anberaumte mündliche Verhandlung habe in kürzester Zeit zum Abschluss gebracht werden können.
Mit Kostennachricht nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 28. April 2014 forderte das SG die Beklagte aufgrund der Kostenübernahme in dem Klageverfahren S 36 AS 2215/12 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 299,62 EUR auf.
Im Erinnerungsverfahren gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der UdG vom 28. April 2014 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, die Terminsgebühr sei mindestens in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr festzusetzen. Der Termin habe nur deshalb stattgefunden, weil sowohl er als auch die Klägerin als auch der Vertreter der Beklagten anlässlich weiterer Termine beim SG anwesend waren und aus diesem Grund das Anerkenntnis zu Protokoll gegeben werden konnte. Der Beschwerdegegner hat am 16. Juni 2016 die Zurückweisung der Erinnerung beantragt und ebenfalls Erinnerung eingelegt und die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr beanstandet. Sie sei lediglich in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (=85,00 EUR) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als weit unterdurchschnittlich einzuschätzen. Der Beschwerdeführer habe eine einseitige Klageschrift sowie eine zweieinhalbseitige Klagebegründung verfasst.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2017, zugestellt am 13. Februar 2017, hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die zu erstattende Vergütung auf 198,47 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr sei die Mittelgebühr nicht angemessen. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine fristwahrende Klageschrift und eine knapp dreiseitige Klagebegründung verfasst, die in wesentlichen Teilen wortgleich mit den Klagebegründungen der mitverhandelten Verfahren gewesen sei. Er profitiere daher von Synergieeffekten. Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit seien nicht mehr als durchschnittlich gewesen. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer in der Sache S 37 AS 2214/12 bereits die Verfahrensgebühr in voller Höhe abgerechnet und auch erhalten, so dass insgesamt eine Kürzung auf die hälftige Verfahrensgebühr gerechtfertigt sei. Die Dauer des Termins sei nicht das alleinige Kriterium zur Bemessung der Terminsgebühr. Der Beschwerdeführer habe hier jedoch nicht erkennen lassen, dass überhaupt noch Gesprächsbedarf bestanden habe, so dass keine Veranlassung bestanden habe, von der Mindestgebühr abzuweichen. Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin würden durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Entscheidend seien danach der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Solche Umstände lägen hier nicht vor; vielmehr sei keine Konstellation denkbar, die die Mindestgebühr eher rechtfertigen würde.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. Februar 2017 Beschwerde eingelegt. Er verweist auf seine Ausführungen im Erinnerungsverfahren.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 15. Februar 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich vor dem In-krafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Dem Beschwerdeführer steht eine Vergütung in Höhe von 344,24 EUR zu.
Gegenstand der Überprüfung ist die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B und vom 9. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B m.w.N., nach juris).
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-keit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hat der Klägerin mit Beschluss vom 16. Mai 2013 PKH gewährt und sie war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (vgl. § 2 Abs. 2 RVG). Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der Vorinstanz steht ihm die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV RVG in Höhe ¾ der Mittelgebühr (=127,50 EUR) zu. Die von ihm geltend gemachte Vergütung in Höhe von 170,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. August 2011 - L 6 SF 872/11 B m.w.N., nach juris) unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, Hartmann in Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 14 RVG Rn. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Hier fertigte der Beschwerdeführer im Klageverfahren insgesamt drei Schriftsätze, von denen zwei allerdings sehr kurz waren. Die mit Schriftsatz vom 29. April 2013 erfolgte Begründung der Klage umfasst knapp drei Seiten. Synergieeffekte aus den weiteren zwei anhängigen Verfahren der Klägerin (S 36 AS 2214/12 und S 36 AS 2216/12) sind hier nicht zu berücksichtigen, weil es sich hier um die zuerst beim SG eingegangene Klageschrift handelt und an dieser Stelle unterstellt wird, dass der Beschwerdeführer sie zuerst gefertigt hat. Synergieeffekte sind aber insoweit zu berücksichtigen, als die wesentliche Klagebegründung dem Senat auch aus anderen vom Beschwerdeführer geführten Verfahren bekannt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2018 - L 1 SF 1403/16 B). Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im konkreten Verfahren ebenfalls erheblich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 - L 6 SF 50/16 B m.w.N., nach juris). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat als durchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin als überdurchschnittlich. Hierdurch werden ihre unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
Die Terminsgebühr Nr. 3205 VV RVG ist in Höhe von ½ der Mittelgebühr (=100,00 EUR) angemessen. Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Gebühr in Höhe von 200,00 EUR überschreitet die Toleranzgrenze. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit liegt bei der Dauer des Termins von ca. 1,66 Minuten für das Verfahren S 36 AS 2215/12 weit unter dem durchschnittlichen zeitlichen Ansatz von über 30 Minuten (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 22. November 2013 - L 6 SF 1313/13 B m.w.N., nach juris). Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des Haftungsrisikos wird auf die Ausführungen zur Verfah-rensgebühr verwiesen.
Die Höhe der Pauschale Nr. 7000 VV RVG, der Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG, des Tage- und Abwesenheitsgeldes Nr. 7005 VV RVG, der sonstigen Auslagen Nr. 7006 VV RVG und der Post-/ Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG haben die Beteiligten nicht beanstandet. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind nicht ersichtlich. Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 113,33 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 31,15 EUR Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 7,30 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 EUR Zwischensumme 289,28 EUR Umsatzsteuer 54,96 EUR Gesamtsumme 344,24 EUR
Von der festgesetzten Vergütung (344,24 EUR) ist die Vorschusszahlung vom 19. Juni 2013 in Höhe von 226,10 EUR abzusetzen, sodass der Zahlbetrag 118,14 EUR beträgt.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren S 36 AS 2215/12 in dem der Beschwerdeführer die Klägerin vertrat.
Der Beschwerdeführer hatte sich mit der am 27. Juni 2012 (Eingang per Fax um 10:22 Uhr) erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2012 gewandt und zunächst Akteneinsicht beantragt. Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 begründete der Beschwerdeführer die Klage; die Klägerin begehre für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 weitere Leistungen in Höhe von 22,52 EUR monatlich zuzüglich Zinsen. Die Klägerin mache gegenüber der Beklagten die vollen Kosten der Unterkunft geltend. Die Beklagte verweigere die Zahlung unter Hinweis auf ihre Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft (KdU-Richtlinie), wonach nur 283,50 EUR zzgl. Heizkosten angemessen seien. Die KdU-Richtlinie entspreche nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG). Sie ließe kein schlüssiges Konzept erkennen. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 übersandte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen. Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 bewilligte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 11. November 2013 erkannte die Beklagte das Klagebegehren in der Hauptsache an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. November 2013, der von 9:27 Uhr bis 9:32 Uhr dauerte und in dem zwei weitere anhängige Rechtsstreitigkeiten der Klägerin verhandelt wurden, nahm der Beschwerdeführer das Anerkenntnis der Beklagten an.
Mit Kostenrechnung vom 27. März 2014 beantragte er die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:
Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 31,15 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 7,30 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 82,04 EUR Abzüglich Vorschusszahlung vom 21. Juni 2013 -226,10 EUR Gesamtsumme 287,72 EUR Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 28. April 2014 die dem Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung auf 299,62 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 20,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Kopiekosten Nr. 7000 VV RVG 31,15 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 7,30 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 47,84 EUR) fest. Auszuzahlen seien abzüglich des Vorschusses (=226,10 EUR) 73,52 EUR. Hinsichtlich der Terminsgebühr erscheine nur die Mindestgebühr nach Nr. 3106 VV RVG angemessen. Er sei bereits mit richterlichem Schreiben vom 12. November 2013 aufgefordert worden, das Anerkenntnis anzunehmen. Die anberaumte mündliche Verhandlung habe in kürzester Zeit zum Abschluss gebracht werden können.
Mit Kostennachricht nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 28. April 2014 forderte das SG die Beklagte aufgrund der Kostenübernahme in dem Klageverfahren S 36 AS 2215/12 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 299,62 EUR auf.
Im Erinnerungsverfahren gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der UdG vom 28. April 2014 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, die Terminsgebühr sei mindestens in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr festzusetzen. Der Termin habe nur deshalb stattgefunden, weil sowohl er als auch die Klägerin als auch der Vertreter der Beklagten anlässlich weiterer Termine beim SG anwesend waren und aus diesem Grund das Anerkenntnis zu Protokoll gegeben werden konnte. Der Beschwerdegegner hat am 16. Juni 2016 die Zurückweisung der Erinnerung beantragt und ebenfalls Erinnerung eingelegt und die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr beanstandet. Sie sei lediglich in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (=85,00 EUR) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als weit unterdurchschnittlich einzuschätzen. Der Beschwerdeführer habe eine einseitige Klageschrift sowie eine zweieinhalbseitige Klagebegründung verfasst.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2017, zugestellt am 13. Februar 2017, hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die zu erstattende Vergütung auf 198,47 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr sei die Mittelgebühr nicht angemessen. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine fristwahrende Klageschrift und eine knapp dreiseitige Klagebegründung verfasst, die in wesentlichen Teilen wortgleich mit den Klagebegründungen der mitverhandelten Verfahren gewesen sei. Er profitiere daher von Synergieeffekten. Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit seien nicht mehr als durchschnittlich gewesen. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer in der Sache S 37 AS 2214/12 bereits die Verfahrensgebühr in voller Höhe abgerechnet und auch erhalten, so dass insgesamt eine Kürzung auf die hälftige Verfahrensgebühr gerechtfertigt sei. Die Dauer des Termins sei nicht das alleinige Kriterium zur Bemessung der Terminsgebühr. Der Beschwerdeführer habe hier jedoch nicht erkennen lassen, dass überhaupt noch Gesprächsbedarf bestanden habe, so dass keine Veranlassung bestanden habe, von der Mindestgebühr abzuweichen. Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin würden durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Entscheidend seien danach der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Solche Umstände lägen hier nicht vor; vielmehr sei keine Konstellation denkbar, die die Mindestgebühr eher rechtfertigen würde.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. Februar 2017 Beschwerde eingelegt. Er verweist auf seine Ausführungen im Erinnerungsverfahren.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 15. Februar 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich vor dem In-krafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Dem Beschwerdeführer steht eine Vergütung in Höhe von 344,24 EUR zu.
Gegenstand der Überprüfung ist die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B und vom 9. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B m.w.N., nach juris).
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-keit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hat der Klägerin mit Beschluss vom 16. Mai 2013 PKH gewährt und sie war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (vgl. § 2 Abs. 2 RVG). Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der Vorinstanz steht ihm die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV RVG in Höhe ¾ der Mittelgebühr (=127,50 EUR) zu. Die von ihm geltend gemachte Vergütung in Höhe von 170,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. August 2011 - L 6 SF 872/11 B m.w.N., nach juris) unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, Hartmann in Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 14 RVG Rn. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Hier fertigte der Beschwerdeführer im Klageverfahren insgesamt drei Schriftsätze, von denen zwei allerdings sehr kurz waren. Die mit Schriftsatz vom 29. April 2013 erfolgte Begründung der Klage umfasst knapp drei Seiten. Synergieeffekte aus den weiteren zwei anhängigen Verfahren der Klägerin (S 36 AS 2214/12 und S 36 AS 2216/12) sind hier nicht zu berücksichtigen, weil es sich hier um die zuerst beim SG eingegangene Klageschrift handelt und an dieser Stelle unterstellt wird, dass der Beschwerdeführer sie zuerst gefertigt hat. Synergieeffekte sind aber insoweit zu berücksichtigen, als die wesentliche Klagebegründung dem Senat auch aus anderen vom Beschwerdeführer geführten Verfahren bekannt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2018 - L 1 SF 1403/16 B). Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im konkreten Verfahren ebenfalls erheblich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 - L 6 SF 50/16 B m.w.N., nach juris). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat als durchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin als überdurchschnittlich. Hierdurch werden ihre unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
Die Terminsgebühr Nr. 3205 VV RVG ist in Höhe von ½ der Mittelgebühr (=100,00 EUR) angemessen. Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Gebühr in Höhe von 200,00 EUR überschreitet die Toleranzgrenze. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit liegt bei der Dauer des Termins von ca. 1,66 Minuten für das Verfahren S 36 AS 2215/12 weit unter dem durchschnittlichen zeitlichen Ansatz von über 30 Minuten (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 22. November 2013 - L 6 SF 1313/13 B m.w.N., nach juris). Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des Haftungsrisikos wird auf die Ausführungen zur Verfah-rensgebühr verwiesen.
Die Höhe der Pauschale Nr. 7000 VV RVG, der Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG, des Tage- und Abwesenheitsgeldes Nr. 7005 VV RVG, der sonstigen Auslagen Nr. 7006 VV RVG und der Post-/ Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG haben die Beteiligten nicht beanstandet. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind nicht ersichtlich. Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 113,33 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 31,15 EUR Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 7,30 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 EUR Zwischensumme 289,28 EUR Umsatzsteuer 54,96 EUR Gesamtsumme 344,24 EUR
Von der festgesetzten Vergütung (344,24 EUR) ist die Vorschusszahlung vom 19. Juni 2013 in Höhe von 226,10 EUR abzusetzen, sodass der Zahlbetrag 118,14 EUR beträgt.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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