Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 26 R 339/18
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 533/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Versicherter, der Versicherungszeiten auch in einem Mitgliedsland der EU zurückgelegt hat und hieraus eine Rente bezieht, ist in Verfahren, die die Berechnung seiner Rente betreffen, berechtigt, Schriftsätze wirksam und fristwahrend in der Sprache dieses Landes (hier in slowakischer Sprache) einzureichen.
2. Auf die Frage, ob das Begehren im konkreten Fall zulässig ist, kommt es für die Frage eines grenzüberschreitenden Bezugs nicht an.
3. Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das Sozialgericht.
2. Auf die Frage, ob das Begehren im konkreten Fall zulässig ist, kommt es für die Frage eines grenzüberschreitenden Bezugs nicht an.
3. Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das Sozialgericht.
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. Juli 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht München zurückverwiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die teilweise Aufrechnung der Witwerrente des Klägers mit einer Rückforderung der Beklagten.
Der 1947 in der damaligen Tschechoslowakei geborene Kläger bezieht seit 01.09.2012 eine große Witwerrente nach seiner am 31.08.2012 verstorbenen Ehefrau. Diese stammte ebenfalls aus der damaligen Tschechoslowakei und hat dort Versicherungszeiten zurückgelegt, die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt worden sind und aufgrund derer der Kläger auch eine slowakische Witwerrente bezieht. Auch der Kläger hat Zeiten in beiden Ländern zurückgelegt und bezieht neben der deutschen Altersrente u.a. eine slowakische Rente. Streitig ist bis heute, ob bei der Berechnung der der verstorbenen Versicherten gezahlten Altersrente und der nachfolgend an den Kläger gezahlten Witwerrente die Zeiten nach dem FRG in zutreffendem Umfang berücksichtigt worden sind (vgl. zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 18.03.2016 - L 13 R 223/12).
Mit Bescheid vom 29.05.2013 wurde die Witwerrente unter Anrechnung der slowakischen Witwerrente und in Anwendung der Ruhensvorschrift in § 31 FRG neu festgestellt. Für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.06.2013 wurde darin eine Überzahlung in Höhe von 1.137,58 EUR festgestellt und dieser Betrag vom Kläger zurückgefordert. Mit Bescheid vom 10.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2014 wurde gegenüber dem Kläger bezüglich dieser Rückforderung erstmals eine Aufrechnung eines Teils seiner deutschen Witwerrente verfügt. Mit Urteil des Senats vom 19.09.2017 (Az.: L 13 R 1010/14) wurde der Bescheid vom 10.12.2013 aus formalen Gründen aufgehoben.
Mit dem streitigen Bescheid vom 29.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2018 nahm die Beklagte nach Anhörung des Klägers erneut eine Aufrechnung vor und rechnete die mit Bescheid vom 29.05.2013 für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 30.06.2013 festgestellte Überzahlung in Höhe von 1.143,53 EUR einschließlich Mahngebühr in Höhe von 5,95 EUR in einer einmaligen Rate von 93,53 EUR und 7 monatlichen Raten in Höhe von 150 EUR gegen die laufende Witwerrente auf. Der Widerspruchsbescheid wurde am 02.02.2018 laut Verfügung als einfaches Einschreiben zur Post gegeben und enthält einen Absendevermerk vom 02.02.2018. Ein Zustellnachweis befindet sich nicht in den Akten.
Am 07.03.2018 hat der Kläger unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 02.02.2018 einen in slowakischer Sprache verfassten Schriftsatz mit der Bitte um Übersetzung "ins Amtsdeutsch" beim Sozialgericht München abgegeben. Nach der inzwischen vorliegenden Übersetzung hat er darin wie in allen anderen Schriftsätzen die fehlerhafte Rentenberechnung seit 2005 gerügt und angegeben, dass er die Entscheidung vom 02.02.2018 am 09.02.2018 "bei der Post abgeholt" habe. Er ist mit Schreiben vom 05.04.2018 darauf hingewiesen worden, dass die Gerichtssprache deutsch sei (§ 61 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 184 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -) und in einer Fremdsprache verfasste Schriftsätze keine unmittelbare rechtserhebliche Wirkung entfalteten und auch nicht geeignet seien, Rechtsmittelfristen zu wahren. Da mangels eines grenzüberschreitenden Bezugs auch Art. 76 Abs. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht anwendbar sei, liege bisher keine wirksame Klage vor. Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist angekündigt worden.
Der Kläger hat sich hierzu mit einem am 20.07.2018 beim Sozialgericht eingegangenen, erneut in slowakischer Sprache verfassten Schreiben geäußert, in dem er im Wesentlichen den Vorsitzenden beleidigt hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2018 hat daraufhin das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es liege bereits keine wirksame Klage vor, da fremdsprachliche Schriftsätze nach § 61 SGG i.V.m. § 184 GVG unbeachtlich seien.
Am 31.08.2018 ist beim Landessozialgericht ein in slowakischer Sprache verfasster Schriftsatz des Klägers eingegangen, mit dem er sich gegen den Gerichtsbescheid vom 25.07.2018 gewandt hat. Dieser Schriftsatz ist im Wesentlichen identisch mit dem anschließend von ihm selbst in deutscher Sprache verfassten Schriftsatz vom 01.10.2018 und enthält vor allem Ausführungen zur Berechnung der Versichertenrente seiner verstorbenen Frau und der Witwerrente. Diese sei zu niedrig festgesetzt worden, weswegen auch die Forderung der Beklagten in Höhe von 1.143,53 EUR nicht bestehe. Dazu hat er erneut umfangreiche Berechnungen vorgelegt und erklärt, dass im Rahmen des laufenden Berufungsverfahrens eine Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 25.07.2018 und eine Korrektur der Rentenberechnung entsprechend seiner Berechnung mit Nachzahlung der sich daraus ergebenden Beträge zu erfolgen habe.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.07.2018 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht München zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Leistungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 SGG zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist im Sinne der zuletzt vom Kläger beantragten Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 25.07.2018 und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht auch begründet. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die mittels Berufung angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Vorliegend hat das Sozialgericht entschieden, dass bereits eine wirksame Klage nicht vorliege und die Klage ohne weitere rechtliche Prüfung oder Befassung mit dem Streitgegenstand als unzulässig und damit durch Prozessurteil abgewiesen. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand. Ob die Aufrechnung im streitigen Bescheid vom 29.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2018 rechtmäßig erfolgt ist und ob der auf Neuberechnung und Nachzahlung gerichtete Antrag des Klägers zulässig ist, ist vom Senat nicht zu prüfen.
1.
Die Berufung ist ungeachtet der Tatsache, dass sie innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des streitigen Gerichtsbescheids nur in slowakischer Sprache eingelegt worden ist, zulässig. Die Berufung ist innerhalb der Monatsfrist schriftlich beim Landessozialgericht eingegangen. Aus den beigefügten Anlagen ergeben sich sowohl die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts als auch der Beklagte (§ 151 SGG).
Der Zulässigkeit der Berufungseinlegung steht nicht entgegen, dass sie in slowakischer und nicht in deutscher Sprache verfasst worden ist.
Zutreffend ist, dass nach § 61 Abs. 1 SGG i.V.m. § 184 Abs. 1 GVG die Gerichtssprache deutsch ist. Die gesetzliche Normierung der deutschen Sprache als Gerichtssprache betrifft alle Verfahrensstadien im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht nur die Sitzung. Sie gilt für alle Erklärungen des Gerichts und gegenüber dem Gericht. Umstritten ist, ob Beteiligte verpflichtet sind, fremdsprachigen Schriftsätzen eine deutsche Übersetzung von einem beeidigten Dolmetscher beizufügen. Grundsätzlich haben fremdsprachlich eingereichte Schriftsätze keine unmittelbare rechtserhebliche Wirkung (Stäbler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 61 SGG, BSG, Urteil vom 22.10.1986 - 9a RV 43/85, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2001 - L 7 U 4894/99 -). Gleichwohl ist das Gericht aufgrund Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verpflichtet, dem Einreicher aufzugeben, eine Übersetzung beizufügen. Wiedereinsetzung in Fristen ist ggf. zu gewähren und von Amts wegen eine Übersetzung einzuholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich hierbei um ein Klage- oder Rechtsschutzbegehren handeln könnte (FG Hamburg, Urteil vom 15.03.2017 - 4 K 18/17; BVerfG, Beschluss vom 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74 - BVerfGE 40, 95).
Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich nicht aus vorrangigen Gemeinschaftsregelungen etwas anderes ergibt. Dabei ist vor allem Art. 76 Abs. 7 VO (EG) 883/2004 zu beachten, wonach Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaates die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen dürfen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedsstaats abgefasst sind, die als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der zur Wahrnehmung der Sprachenregelung berechtigte Personenkreis ergibt sich zunächst aus dem persönlichen Anwendungsbereich (Art. 2 VO (EG) 883/2004). Dies sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Außerdem muss ein grenzüberschreitender Bezug vorliegen, ein rein interner Sachverhalt genügt nicht (EuGH, Urteil vom 22.09.1992 - Rs. C-153/91 (Petit), Slg. 1992 I-4973 - für den Fall eines belgischen Staatsangehörigen, der stets in Belgien gewohnt und nur in Belgien gearbeitet hat). Der grenzüberschreitende Bezug unterliegt allerdings keinen strengen Anforderungen. Nach Leopold (Vorschriften des EU-Sozialrechts über das gerichtliche Verfahren, in ZESAR 2017, 109-116) genügt es jedenfalls, wenn eine Person in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet hat. Nach Wolff-Dellen (in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 61, Rn. 53) soll sich bei EU-Bürgern der notwendige grenzüberschreitende Bezug sogar schon aus der Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats ergeben.
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers zur Überzeugung des Senats erfüllt. Die Slowakei ist seit 2004 Mitglied der Europäischen Union. Entsprechend ist auch die slowakische Sprache eine der Amtssprachen der Europäischen Union. Der Kläger, der wie seine verstorbene Ehefrau Versicherungszeiten in der Slowakei und in Deutschland zurückgelegt hat und eine Versichertenrente wie auch eine Witwerrente bezieht, die nach deutschem und nach zwischenstaatlichen Recht berechnet ist, hat damit den erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug nachgewiesen. Hinzukommt, dass es dem Kläger im Wesentlichen um die Berücksichtigung der in der Slowakei (früheren Tschechoslowakei) zurückgelegten Versicherungszeiten und der hieraus resultierenden Rentenberechnung geht. Auf die Frage, ob dieses Begehren im Einzelfall zulässig erhoben wird, kommt es für die Frage, ob ein grenzüberschreitender Bezug vorliegt und ein Rechtsmittel daher auch in der Muttersprache wirksam eingereicht werden kann, nicht an.
2.
Die Berufung ist im Sinne der beantragten Zurückverweisung auch begründet, weil das Sozialgericht die Klage aus diesem Grund zu Unrecht als unzulässig behandelt hat. Die Klage, die innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2018 am 07.03.2018 in slowakischer Sprache verfasst schriftlich beim Sozialgericht eingegangen ist, ist vom Kläger zulässig erhoben worden. Sie ist auch nicht verfristet eingelegt worden. Zwar ist der Widerspruchsbescheid vom 02.02.2018 nach dem Absendevermerk schon am 02.02.2018 (einem Freitag) "zur Post gegeben" worden und würde - falls damit die tatsächliche Übergabe an ein mit der Zustellung beauftragtes Unternehmen dokumentiert wurde - nach der sog. Drei-Tages-Fiktion spätestens am 05.02.2018 als zugegangen gelten (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X bzw. § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG i.V.m. § 4 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG für den Fall der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben). Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 SGB X bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG kommt allerdings dann nicht zum Tragen, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zugegangen ist (vgl. auch § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X); im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Kläger hat in seiner Klageschrift angegeben, den Widerspruchsbescheid tatsächlich am 09.02.2018 bei der Post abgeholt zu haben. Damit hat er Tatsachen dargelegt, aus denen schlüssig die nicht entfernt liegende Möglichkeit hervorgeht, dass ein Zugang des Verwaltungsakts erst nach dem von § 37 Abs. 2 Satz 1 HS. 1 SGB X vermuteten Zeitpunkt erfolgt ist (vgl. etwa Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 37 SGB X, Rn. 106 mwN). Wann der Widerspruchsbescheid, der nach der Verfügung als Einschreiben zugestellt werden sollte, wofür die vom Kläger angegebene Abholung bei der Post spricht, sich in der Akte aber keine Nachweise finden, tatsächlich zur Post gegeben worden ist, kann dagegen nicht nachvollzogen werden.
Damit hat das Sozialgericht zu Unrecht nicht in der Sache entschieden. An einer Sachentscheidung fehlt es dann, wenn das Sozialgericht entweder zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden hat oder aus anderen Gründen nicht zu einer Entscheidung über das materielle Rechtsschutzanliegen gelangt ist (vgl. nur beispielhaft Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 159 Rn 2a, 2b und aktuell Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2018 - L 15 SO 52/17 -). Das war vorliegend der Fall. Das Sozialgericht hat sich mit dem Antrag des Klägers inhaltlich nicht befasst, weil es von einer unwirksamen Klageerhebung ausgegangen ist. Auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG und das Erfordernis einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme kommt es in dieser Konstellation nicht an. Das Ermessen, welches dem Landessozialgericht bei einer Entscheidung auf der Grundlage des § 159 SGG zusteht, übt der Senat im Sinne einer Zurückverweisung aus. Er räumt dem Erhalt des Instanzenzuges, auf den der Zurückverweisungsgrund des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG letztlich auch abzielt, im vorliegenden Fall den Vorrang gegenüber einer erstinstanzlichen Sachentscheidung durch den Senat ein.
Eine Kostenentscheidung war durch den Senat nicht zu treffen. Sie bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die teilweise Aufrechnung der Witwerrente des Klägers mit einer Rückforderung der Beklagten.
Der 1947 in der damaligen Tschechoslowakei geborene Kläger bezieht seit 01.09.2012 eine große Witwerrente nach seiner am 31.08.2012 verstorbenen Ehefrau. Diese stammte ebenfalls aus der damaligen Tschechoslowakei und hat dort Versicherungszeiten zurückgelegt, die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt worden sind und aufgrund derer der Kläger auch eine slowakische Witwerrente bezieht. Auch der Kläger hat Zeiten in beiden Ländern zurückgelegt und bezieht neben der deutschen Altersrente u.a. eine slowakische Rente. Streitig ist bis heute, ob bei der Berechnung der der verstorbenen Versicherten gezahlten Altersrente und der nachfolgend an den Kläger gezahlten Witwerrente die Zeiten nach dem FRG in zutreffendem Umfang berücksichtigt worden sind (vgl. zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 18.03.2016 - L 13 R 223/12).
Mit Bescheid vom 29.05.2013 wurde die Witwerrente unter Anrechnung der slowakischen Witwerrente und in Anwendung der Ruhensvorschrift in § 31 FRG neu festgestellt. Für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.06.2013 wurde darin eine Überzahlung in Höhe von 1.137,58 EUR festgestellt und dieser Betrag vom Kläger zurückgefordert. Mit Bescheid vom 10.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2014 wurde gegenüber dem Kläger bezüglich dieser Rückforderung erstmals eine Aufrechnung eines Teils seiner deutschen Witwerrente verfügt. Mit Urteil des Senats vom 19.09.2017 (Az.: L 13 R 1010/14) wurde der Bescheid vom 10.12.2013 aus formalen Gründen aufgehoben.
Mit dem streitigen Bescheid vom 29.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2018 nahm die Beklagte nach Anhörung des Klägers erneut eine Aufrechnung vor und rechnete die mit Bescheid vom 29.05.2013 für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 30.06.2013 festgestellte Überzahlung in Höhe von 1.143,53 EUR einschließlich Mahngebühr in Höhe von 5,95 EUR in einer einmaligen Rate von 93,53 EUR und 7 monatlichen Raten in Höhe von 150 EUR gegen die laufende Witwerrente auf. Der Widerspruchsbescheid wurde am 02.02.2018 laut Verfügung als einfaches Einschreiben zur Post gegeben und enthält einen Absendevermerk vom 02.02.2018. Ein Zustellnachweis befindet sich nicht in den Akten.
Am 07.03.2018 hat der Kläger unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 02.02.2018 einen in slowakischer Sprache verfassten Schriftsatz mit der Bitte um Übersetzung "ins Amtsdeutsch" beim Sozialgericht München abgegeben. Nach der inzwischen vorliegenden Übersetzung hat er darin wie in allen anderen Schriftsätzen die fehlerhafte Rentenberechnung seit 2005 gerügt und angegeben, dass er die Entscheidung vom 02.02.2018 am 09.02.2018 "bei der Post abgeholt" habe. Er ist mit Schreiben vom 05.04.2018 darauf hingewiesen worden, dass die Gerichtssprache deutsch sei (§ 61 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 184 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -) und in einer Fremdsprache verfasste Schriftsätze keine unmittelbare rechtserhebliche Wirkung entfalteten und auch nicht geeignet seien, Rechtsmittelfristen zu wahren. Da mangels eines grenzüberschreitenden Bezugs auch Art. 76 Abs. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht anwendbar sei, liege bisher keine wirksame Klage vor. Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist angekündigt worden.
Der Kläger hat sich hierzu mit einem am 20.07.2018 beim Sozialgericht eingegangenen, erneut in slowakischer Sprache verfassten Schreiben geäußert, in dem er im Wesentlichen den Vorsitzenden beleidigt hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2018 hat daraufhin das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es liege bereits keine wirksame Klage vor, da fremdsprachliche Schriftsätze nach § 61 SGG i.V.m. § 184 GVG unbeachtlich seien.
Am 31.08.2018 ist beim Landessozialgericht ein in slowakischer Sprache verfasster Schriftsatz des Klägers eingegangen, mit dem er sich gegen den Gerichtsbescheid vom 25.07.2018 gewandt hat. Dieser Schriftsatz ist im Wesentlichen identisch mit dem anschließend von ihm selbst in deutscher Sprache verfassten Schriftsatz vom 01.10.2018 und enthält vor allem Ausführungen zur Berechnung der Versichertenrente seiner verstorbenen Frau und der Witwerrente. Diese sei zu niedrig festgesetzt worden, weswegen auch die Forderung der Beklagten in Höhe von 1.143,53 EUR nicht bestehe. Dazu hat er erneut umfangreiche Berechnungen vorgelegt und erklärt, dass im Rahmen des laufenden Berufungsverfahrens eine Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 25.07.2018 und eine Korrektur der Rentenberechnung entsprechend seiner Berechnung mit Nachzahlung der sich daraus ergebenden Beträge zu erfolgen habe.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.07.2018 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht München zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Leistungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 SGG zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist im Sinne der zuletzt vom Kläger beantragten Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 25.07.2018 und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht auch begründet. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die mittels Berufung angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Vorliegend hat das Sozialgericht entschieden, dass bereits eine wirksame Klage nicht vorliege und die Klage ohne weitere rechtliche Prüfung oder Befassung mit dem Streitgegenstand als unzulässig und damit durch Prozessurteil abgewiesen. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand. Ob die Aufrechnung im streitigen Bescheid vom 29.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2018 rechtmäßig erfolgt ist und ob der auf Neuberechnung und Nachzahlung gerichtete Antrag des Klägers zulässig ist, ist vom Senat nicht zu prüfen.
1.
Die Berufung ist ungeachtet der Tatsache, dass sie innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des streitigen Gerichtsbescheids nur in slowakischer Sprache eingelegt worden ist, zulässig. Die Berufung ist innerhalb der Monatsfrist schriftlich beim Landessozialgericht eingegangen. Aus den beigefügten Anlagen ergeben sich sowohl die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts als auch der Beklagte (§ 151 SGG).
Der Zulässigkeit der Berufungseinlegung steht nicht entgegen, dass sie in slowakischer und nicht in deutscher Sprache verfasst worden ist.
Zutreffend ist, dass nach § 61 Abs. 1 SGG i.V.m. § 184 Abs. 1 GVG die Gerichtssprache deutsch ist. Die gesetzliche Normierung der deutschen Sprache als Gerichtssprache betrifft alle Verfahrensstadien im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht nur die Sitzung. Sie gilt für alle Erklärungen des Gerichts und gegenüber dem Gericht. Umstritten ist, ob Beteiligte verpflichtet sind, fremdsprachigen Schriftsätzen eine deutsche Übersetzung von einem beeidigten Dolmetscher beizufügen. Grundsätzlich haben fremdsprachlich eingereichte Schriftsätze keine unmittelbare rechtserhebliche Wirkung (Stäbler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 61 SGG, BSG, Urteil vom 22.10.1986 - 9a RV 43/85, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2001 - L 7 U 4894/99 -). Gleichwohl ist das Gericht aufgrund Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verpflichtet, dem Einreicher aufzugeben, eine Übersetzung beizufügen. Wiedereinsetzung in Fristen ist ggf. zu gewähren und von Amts wegen eine Übersetzung einzuholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich hierbei um ein Klage- oder Rechtsschutzbegehren handeln könnte (FG Hamburg, Urteil vom 15.03.2017 - 4 K 18/17; BVerfG, Beschluss vom 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74 - BVerfGE 40, 95).
Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich nicht aus vorrangigen Gemeinschaftsregelungen etwas anderes ergibt. Dabei ist vor allem Art. 76 Abs. 7 VO (EG) 883/2004 zu beachten, wonach Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaates die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen dürfen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedsstaats abgefasst sind, die als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der zur Wahrnehmung der Sprachenregelung berechtigte Personenkreis ergibt sich zunächst aus dem persönlichen Anwendungsbereich (Art. 2 VO (EG) 883/2004). Dies sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Außerdem muss ein grenzüberschreitender Bezug vorliegen, ein rein interner Sachverhalt genügt nicht (EuGH, Urteil vom 22.09.1992 - Rs. C-153/91 (Petit), Slg. 1992 I-4973 - für den Fall eines belgischen Staatsangehörigen, der stets in Belgien gewohnt und nur in Belgien gearbeitet hat). Der grenzüberschreitende Bezug unterliegt allerdings keinen strengen Anforderungen. Nach Leopold (Vorschriften des EU-Sozialrechts über das gerichtliche Verfahren, in ZESAR 2017, 109-116) genügt es jedenfalls, wenn eine Person in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet hat. Nach Wolff-Dellen (in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 61, Rn. 53) soll sich bei EU-Bürgern der notwendige grenzüberschreitende Bezug sogar schon aus der Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats ergeben.
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers zur Überzeugung des Senats erfüllt. Die Slowakei ist seit 2004 Mitglied der Europäischen Union. Entsprechend ist auch die slowakische Sprache eine der Amtssprachen der Europäischen Union. Der Kläger, der wie seine verstorbene Ehefrau Versicherungszeiten in der Slowakei und in Deutschland zurückgelegt hat und eine Versichertenrente wie auch eine Witwerrente bezieht, die nach deutschem und nach zwischenstaatlichen Recht berechnet ist, hat damit den erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug nachgewiesen. Hinzukommt, dass es dem Kläger im Wesentlichen um die Berücksichtigung der in der Slowakei (früheren Tschechoslowakei) zurückgelegten Versicherungszeiten und der hieraus resultierenden Rentenberechnung geht. Auf die Frage, ob dieses Begehren im Einzelfall zulässig erhoben wird, kommt es für die Frage, ob ein grenzüberschreitender Bezug vorliegt und ein Rechtsmittel daher auch in der Muttersprache wirksam eingereicht werden kann, nicht an.
2.
Die Berufung ist im Sinne der beantragten Zurückverweisung auch begründet, weil das Sozialgericht die Klage aus diesem Grund zu Unrecht als unzulässig behandelt hat. Die Klage, die innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2018 am 07.03.2018 in slowakischer Sprache verfasst schriftlich beim Sozialgericht eingegangen ist, ist vom Kläger zulässig erhoben worden. Sie ist auch nicht verfristet eingelegt worden. Zwar ist der Widerspruchsbescheid vom 02.02.2018 nach dem Absendevermerk schon am 02.02.2018 (einem Freitag) "zur Post gegeben" worden und würde - falls damit die tatsächliche Übergabe an ein mit der Zustellung beauftragtes Unternehmen dokumentiert wurde - nach der sog. Drei-Tages-Fiktion spätestens am 05.02.2018 als zugegangen gelten (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X bzw. § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG i.V.m. § 4 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG für den Fall der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben). Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 SGB X bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG kommt allerdings dann nicht zum Tragen, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zugegangen ist (vgl. auch § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X); im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Kläger hat in seiner Klageschrift angegeben, den Widerspruchsbescheid tatsächlich am 09.02.2018 bei der Post abgeholt zu haben. Damit hat er Tatsachen dargelegt, aus denen schlüssig die nicht entfernt liegende Möglichkeit hervorgeht, dass ein Zugang des Verwaltungsakts erst nach dem von § 37 Abs. 2 Satz 1 HS. 1 SGB X vermuteten Zeitpunkt erfolgt ist (vgl. etwa Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 37 SGB X, Rn. 106 mwN). Wann der Widerspruchsbescheid, der nach der Verfügung als Einschreiben zugestellt werden sollte, wofür die vom Kläger angegebene Abholung bei der Post spricht, sich in der Akte aber keine Nachweise finden, tatsächlich zur Post gegeben worden ist, kann dagegen nicht nachvollzogen werden.
Damit hat das Sozialgericht zu Unrecht nicht in der Sache entschieden. An einer Sachentscheidung fehlt es dann, wenn das Sozialgericht entweder zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden hat oder aus anderen Gründen nicht zu einer Entscheidung über das materielle Rechtsschutzanliegen gelangt ist (vgl. nur beispielhaft Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 159 Rn 2a, 2b und aktuell Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2018 - L 15 SO 52/17 -). Das war vorliegend der Fall. Das Sozialgericht hat sich mit dem Antrag des Klägers inhaltlich nicht befasst, weil es von einer unwirksamen Klageerhebung ausgegangen ist. Auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG und das Erfordernis einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme kommt es in dieser Konstellation nicht an. Das Ermessen, welches dem Landessozialgericht bei einer Entscheidung auf der Grundlage des § 159 SGG zusteht, übt der Senat im Sinne einer Zurückverweisung aus. Er räumt dem Erhalt des Instanzenzuges, auf den der Zurückverweisungsgrund des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG letztlich auch abzielt, im vorliegenden Fall den Vorrang gegenüber einer erstinstanzlichen Sachentscheidung durch den Senat ein.
Eine Kostenentscheidung war durch den Senat nicht zu treffen. Sie bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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