Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1151/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 205/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 15.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf 0 EUR im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 und die damit verbundene Erstattungsforderung in Höhe von 2.354 EUR. Der vorangehende Zeitraum ist ebenfalls Gegenstand einer Klage vor dem Sozialgericht Augsburg (Az. S 15 AS 747/15). Mittlerweilen befindet sich der Kläger nicht mehr im Leistungsbezug. Der am 1955 geborene Kläger ist seit mehreren Jahren selbständig tätig. Er betreibt eine Internetseite für Schießsport mit dem Namen "G. ". Das Geschäftsmodell besteht darin, dass der Kläger die Internetseite mit aktuellen Neuigkeiten im Bereich Schießsport befüllt und Werbeeinnahmen z.B. von Sportwaffen- und Munitionsherstellern erhält, die auf der Seite oder in den vom Kläger erstellten Newslettern Werbeanzeigen schalten. Um Inhalte zu generieren, fährt der Kläger beispielsweise zu für die Zielgruppe relevanten Schießsportveranstaltungen und Messen und berichtet darüber. Für den hier streitigen Zeitraum wurden dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 18.08.2014 vorläufig Leistungen in Höhe von 391 EUR monatlich bewilligt. Auf der Grundlage seiner vorläufigen Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben in diesem Zeitraum wurde dabei kein Einkommen angerechnet. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes reichte der Kläger die endgültigen Angaben ein. Nach den Angaben des Klägers errechnen sich Einnahmen in Höhe von 7.092,48 EUR und Ausgaben in Höhe von 8.188,45 EUR und somit kein Gewinn. Der Beklagte erkennt hingegen 7.135,87 EUR als Betriebseinnahmen an und Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt nur 2.636,36 EUR. Danach errechnet der Beklagte einen Gewinn in Höhe von insgesamt 4.499,51 EUR, somit 749,92 EUR monatlich, welcher den Bedarf des Klägers auch nach Abzug der gesetzlichen Absetz- und Freibeträge weit übersteigt. In Konsequenz setzte der Beklagte auf dieser Grundlage mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.06.2015 die Leistungen des Klägers endgültig auf 0 EUR monatlich fest und forderte die gesamten gewährten Leistungen in Höhe von 2.354 EUR (6 x 391 EUR) zurück. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid 02.09.2015 zurückgewiesen wurde. Der Beklagte hat dabei die vom Kläger gemachten Angaben nur teilweise anerkannt. Strittig sind folgende Punkte: - Einnahmen: Der Kläger erkennt weitere 43,39 EUR als Einnahmen an, insgesamt also 7.135,87 EUR. - Kfz-Kosten: Der Beklagte erkennt auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Kilometeraufstellung 0,10 EUR pro gefahrenem Kilometer an. Der Kläger ist der Auffassung, dass die tatsächlichen Kosten anzuerkennen seien. - Investitionen: Der Beklagte erkennt insbesondere das vom Kläger angeschaffte Notebook in Höhe von 813,95 EUR, eine externe Festplatte und einen Pilotenkoffer in Höhe von 84,95 EUR nicht an. - Telefonkosten: Der Beklagte erkennt 50 % an, da kein separater betrieblicher Anschluss vorliege. Die Kosten für die Internetnutzung laut Hotelrechnung (5 EUR) wurde mangels Notwendigkeit komplett gestrichen. - Nebenkosten Geldverkehr: Diese erkennt der Beklagte nicht an mit der Begründung, dass das Konto sowohl betrieblich als auch privat genutzt werde. - Domaingebühren: Die vom Kläger angegebenen Kosten für Internetdomains erkennt der Beklagte im Umfang von 86,35 EUR nicht an. - Fachzeitschriften: Die Ausgaben für Fachzeitschriften erkennt der Beklagte ebenfalls nicht an. - Die vom Kläger im Umfang von insgesamt 4.100 EUR angegebenen Ausgaben für die Tilgung von Darlehen erkennt der Beklagte lediglich in Höhe von 400 EUR an. - Vorsteuer: Der Beklagte korrigierte die Beträge. Anstelle der vom Kläger angesetzten 425,54 EUR errechnet der Beklagte Vorsteuer in Höhe von 0 EUR.
Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, dass die Einstufung als Nebenerwerb nicht rechtens sei. Auch die Annahme, der PKW werde nicht überwiegend betrieblich genutzt, sei falsch. Zudem müssten die Kosten für das Tablet, das Notebook, das Zubehör, die LED-Lampe über dem Schreibtisch, die Kosten für die Domains und die Fachzeitschriften anerkannt werden. Im Hinblick auf das Darlehen führt er aus, dass er das Geschäft ohne das Darlehen nicht hätte aufbauen können. Eine Mehraufwandpauschale von 6 EUR bei Geschäftsreisen auch ins Ausland sei krass unrealistisch.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 15.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015 aufzuheben und die Leistungen in Höhe der mit Bescheid vom 18.08.2014 vorläufig bewilligten Leistungen endgültig festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 2. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 15.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015, mit dem der Beklagte die Leistungen des Klägers nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 endgültig auf 0 EUR festsetzt und eine Erstattung in Höhe von 2.345 EUR fordert. 3. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, soweit die Gewährung der vorläufig bewilligten Leistungen als endgültig begehrt wird. Eine auf Leistung gerichtete Klage ist nicht statthaft und auch nicht gewollt, da der Kläger die begehrten Leistungen auf der Grundlage des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 25.02.2014 bereits erhalten hat. Soweit die Erstattungsforderung angegriffen wird, ist die isolierte Anfechtungsklage statthaft, § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. 4. Die Klage ist unbegründet, soweit die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs auf 0 EUR monatlich angegriffen wird. Der Bescheid vom 15.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der endgültige Leistungsanspruch des Klägers beträgt 0 EUR monatlich. a. Der Bedarf in Höhe des Regelbedarfes von 391 EUR monatlich (August bis Dezember 2014) bzw. 399 EUR monatlich (Januar 2015) ist dabei unstreitig. b. Das berücksichtigungsfähige Einkommen übersteigt diesen Bedarf. Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. aa. Der Beklagte hat richtigerweise Betriebseinnahmen in Höhe von 7.135,87 EUR angesetzt und damit sogar 43,39 EUR mehr als vom Kläger angegeben. Dies ist zwischenzeitlich auch unstreitig. bb. Im Hinblick auf die Betriebsausgaben errechnet der Kläger einen Betrag von insgesamt 8.188,45 EUR. Nach Korrektur des Rechenfehlers in Zeile B5.1c) (die Summe beträgt 1.006,20 EUR, nicht 1.113,61 EUR) verbleiben 8.081,04 EUR Dieser Betrag ist zumindest um die vom Kläger angesetzten Ausgaben für die Tilgung des Darlehens in Höhe von insgesamt 4.100 EUR und die Ausgaben für das neu angeschaffte Notebook (813,95 EUR) und den Pilotenkoffer (89,97 EUR) zu mindern: Dass die Tilgungsleistungen für das Darlehen in Höhe von 4.100 EUR nicht anzuerkennen sind (auch nicht in Höhe von 400 EUR, wie vom Beklagten zu Gunsten des Klägers angenommen), ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 3 Abs. 3 Alg II-V sollen tatsächliche Ausgaben unter anderem dann nicht abgesetzt werden, soweit sie ganz oder teilweise vermeidbar sind (Satz 1). Vorliegend handelt sich um insgesamt drei Darlehensverträge, die der Kläger mit seiner Mutter abgeschlossen hat. Einer stammt aus dem Jahr 2011, zwei weitere datieren aus dem Jahr 2014 (Vertrag vom 25.04.2014 über 2.000 EUR und Vertrag vom 09.07.2014 über 1.400 EUR zur Finanzierung eines neuen Kfz). In den Verträgen aus dem Jahr 2014 wurde vereinbart, dass der Kläger die jeweilige Summe "baldmöglichst in frei wählbaren Raten mit 5 % Verzinsung" zurückzubezahlen habe. Damit bestand keine rechtliche Verpflichtung, das Darlehen im hier streitigen Bewilligungszeitraum teilweise oder - wie vorliegend geschehen - sogar vollständig zurückzuzahlen. Es handelt sich somit um eine vermeidbare Ausgabe, welche nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden kann. Selbes gilt für die weiteren 700 EUR. Auch diesbezüglich konnte der Kläger nicht nachweisen, dass diese Darlehensrate im Bewilligungszeitraum zu zahlen war. Aus der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht Augsburg am 18.03.2013 (Az. S 11 AS 1186/12) ergibt sich vielmehr, dass auch bezüglich dieses weiteren Darlehens keinerlei rechtliche Verpflichtung bestand, das Geld im hier streitigen Bewilligungszeitraum zurückzuzahlen. Damals hatten vielmehr der Kläger und die Mutter ausgesagt, dass ein konkreter Zeitpunkt, zu dem die Rückzahlung zu leisten sei, gerade nicht vereinbart wurde. Der Beklagte hat zu Recht das Notebook (813,95 EUR) und den Pilotenkoffer (89,97 EUR) nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Absetzbar sind nur notwendige Ausgaben (§ 3 Abs. 2 Alg II-V). Die Notwendigkeit eines weiteren Notebooks und eines Pilotenkoffers erschließt sich für das Gericht auch nach den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht. Zwar ist es durchaus nachvollziehbar, dass beide Anschaffungen die Arbeit des Klägers in gewisser Weise erleichtern. Notwendig im Sinne des § 3 Alg II-V sind diese allerdings nicht. Der Kläger ist bereits im Besitz eines Notebooks, das vom Vorgänger des Beklagten bewilligt worden war. Zwar stammt dieses aus dem Jahr 2006 und ist sicherlich dementsprechend nicht mehr auf dem neuesten Stand der Technik. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits ohne das hier streitige Notebook einen privaten und noch einen weiteren Laptop nutzt. Zudem hat er im vorangegangenen Bewilligungszeitraum ein Tablet angeschafft. Die Notwendigkeit eines weiteren Notebooks erschließt sich danach nicht. Auch der Pilotenkoffer ist nicht zwingend notwendig. Die erforderliche Ausstattung kann auch anderweitig transportiert werden. cc. Ob die übrigen vom Kläger angesetzten Ausgaben anzuerkennen sind, kann offen bleiben. Denn selbst bei Anerkennung aller übrigen vom Kläger angesetzten Ausgaben in voller Höhe errechnet sich ein anrechenbares Einkommen, das den Bedarf des Klägers übersteigt: Der Kläger hat als Summe aller Betriebsausgaben einen Betrag von 8.188,45 EUR errechnet. Dabei hat der Kläger bei den laufenden Betriebskosten (Ziffer B5.1 c) einen Rechenfehler begangen. Die Summe der dort genannten Beträge beträgt nicht 1.113,61 EUR, sondern lediglich 1.006,20 EUR. Unter Abzug dieser Differenz von 107,41 EUR ergibt sich aus den Angaben des Klägers als Summe aller Betriebsausgaben ein Betrag von 8.081,05 EUR. Wie oben dargestellt, sind davon jedenfalls die 4.100 EUR (Darlehenstilgung) und Notebook (813,95 EUR) und der Pilotenkoffer (89,97 EUR) nicht berücksichtigungsfähig. Diese Beträge sind von den 8.081,05 EUR abzuziehen. Es verbleiben dann Ausgaben in Höhe von 3.077,13 EUR. Der Gewinn (Differenz zwischen Einnahmen in Höhe von 7.135,87 EUR und Ausgaben in Höhe von 3.077,13 EUR) beträgt danach 4.058,74 EUR, also 676,46 EUR monatlich. Abzüglich der gesetzlichen Frei- und Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 SGB II (100 EUR) und Abs. 3 (115,29 EUR) verbleibt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 461,17 EUR. Dieses übersteigt den Bedarf des Klägers, sodass sich kein Leistungsanspruch errechnet. Offen kann demnach für diesen Bewilligungszeitraum insbesondere die Frage bleiben, ob die tatsächlichen Kfz-Kosten anzuerkennen sind oder nicht. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Beklagte mit seiner Berechnungsweise, in der er ein privates Kfz annimmt, zu einem absetzbaren Betrag von 1.381 EUR kommt, wohingegen sich nach der vom Kläger gewünschten Berechnungsweise als betriebliches Kfz ein Betrag von lediglich 1.218,18 EUR errechnet. Der Beklagte erkennt somit sogar 61,89 EUR mehr an als vom Kläger angegeben. Am Ergebnis ändert sich dadurch nichts (vgl. dazu oben). 5. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als Erstattungsforderung angegriffen wird. Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Die mit vorläufigem Bescheid gewährten Leistungen betragen 391 EUR monatlich. Der endgültige Anspruch des Klägers beträgt 0 EUR monatlich (s.o.). Damit errechnet sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 2.346 EUR. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf 0 EUR im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 und die damit verbundene Erstattungsforderung in Höhe von 2.354 EUR. Der vorangehende Zeitraum ist ebenfalls Gegenstand einer Klage vor dem Sozialgericht Augsburg (Az. S 15 AS 747/15). Mittlerweilen befindet sich der Kläger nicht mehr im Leistungsbezug. Der am 1955 geborene Kläger ist seit mehreren Jahren selbständig tätig. Er betreibt eine Internetseite für Schießsport mit dem Namen "G. ". Das Geschäftsmodell besteht darin, dass der Kläger die Internetseite mit aktuellen Neuigkeiten im Bereich Schießsport befüllt und Werbeeinnahmen z.B. von Sportwaffen- und Munitionsherstellern erhält, die auf der Seite oder in den vom Kläger erstellten Newslettern Werbeanzeigen schalten. Um Inhalte zu generieren, fährt der Kläger beispielsweise zu für die Zielgruppe relevanten Schießsportveranstaltungen und Messen und berichtet darüber. Für den hier streitigen Zeitraum wurden dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 18.08.2014 vorläufig Leistungen in Höhe von 391 EUR monatlich bewilligt. Auf der Grundlage seiner vorläufigen Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben in diesem Zeitraum wurde dabei kein Einkommen angerechnet. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes reichte der Kläger die endgültigen Angaben ein. Nach den Angaben des Klägers errechnen sich Einnahmen in Höhe von 7.092,48 EUR und Ausgaben in Höhe von 8.188,45 EUR und somit kein Gewinn. Der Beklagte erkennt hingegen 7.135,87 EUR als Betriebseinnahmen an und Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt nur 2.636,36 EUR. Danach errechnet der Beklagte einen Gewinn in Höhe von insgesamt 4.499,51 EUR, somit 749,92 EUR monatlich, welcher den Bedarf des Klägers auch nach Abzug der gesetzlichen Absetz- und Freibeträge weit übersteigt. In Konsequenz setzte der Beklagte auf dieser Grundlage mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.06.2015 die Leistungen des Klägers endgültig auf 0 EUR monatlich fest und forderte die gesamten gewährten Leistungen in Höhe von 2.354 EUR (6 x 391 EUR) zurück. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid 02.09.2015 zurückgewiesen wurde. Der Beklagte hat dabei die vom Kläger gemachten Angaben nur teilweise anerkannt. Strittig sind folgende Punkte: - Einnahmen: Der Kläger erkennt weitere 43,39 EUR als Einnahmen an, insgesamt also 7.135,87 EUR. - Kfz-Kosten: Der Beklagte erkennt auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Kilometeraufstellung 0,10 EUR pro gefahrenem Kilometer an. Der Kläger ist der Auffassung, dass die tatsächlichen Kosten anzuerkennen seien. - Investitionen: Der Beklagte erkennt insbesondere das vom Kläger angeschaffte Notebook in Höhe von 813,95 EUR, eine externe Festplatte und einen Pilotenkoffer in Höhe von 84,95 EUR nicht an. - Telefonkosten: Der Beklagte erkennt 50 % an, da kein separater betrieblicher Anschluss vorliege. Die Kosten für die Internetnutzung laut Hotelrechnung (5 EUR) wurde mangels Notwendigkeit komplett gestrichen. - Nebenkosten Geldverkehr: Diese erkennt der Beklagte nicht an mit der Begründung, dass das Konto sowohl betrieblich als auch privat genutzt werde. - Domaingebühren: Die vom Kläger angegebenen Kosten für Internetdomains erkennt der Beklagte im Umfang von 86,35 EUR nicht an. - Fachzeitschriften: Die Ausgaben für Fachzeitschriften erkennt der Beklagte ebenfalls nicht an. - Die vom Kläger im Umfang von insgesamt 4.100 EUR angegebenen Ausgaben für die Tilgung von Darlehen erkennt der Beklagte lediglich in Höhe von 400 EUR an. - Vorsteuer: Der Beklagte korrigierte die Beträge. Anstelle der vom Kläger angesetzten 425,54 EUR errechnet der Beklagte Vorsteuer in Höhe von 0 EUR.
Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, dass die Einstufung als Nebenerwerb nicht rechtens sei. Auch die Annahme, der PKW werde nicht überwiegend betrieblich genutzt, sei falsch. Zudem müssten die Kosten für das Tablet, das Notebook, das Zubehör, die LED-Lampe über dem Schreibtisch, die Kosten für die Domains und die Fachzeitschriften anerkannt werden. Im Hinblick auf das Darlehen führt er aus, dass er das Geschäft ohne das Darlehen nicht hätte aufbauen können. Eine Mehraufwandpauschale von 6 EUR bei Geschäftsreisen auch ins Ausland sei krass unrealistisch.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 15.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015 aufzuheben und die Leistungen in Höhe der mit Bescheid vom 18.08.2014 vorläufig bewilligten Leistungen endgültig festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 2. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 15.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015, mit dem der Beklagte die Leistungen des Klägers nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 endgültig auf 0 EUR festsetzt und eine Erstattung in Höhe von 2.345 EUR fordert. 3. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, soweit die Gewährung der vorläufig bewilligten Leistungen als endgültig begehrt wird. Eine auf Leistung gerichtete Klage ist nicht statthaft und auch nicht gewollt, da der Kläger die begehrten Leistungen auf der Grundlage des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 25.02.2014 bereits erhalten hat. Soweit die Erstattungsforderung angegriffen wird, ist die isolierte Anfechtungsklage statthaft, § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. 4. Die Klage ist unbegründet, soweit die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs auf 0 EUR monatlich angegriffen wird. Der Bescheid vom 15.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der endgültige Leistungsanspruch des Klägers beträgt 0 EUR monatlich. a. Der Bedarf in Höhe des Regelbedarfes von 391 EUR monatlich (August bis Dezember 2014) bzw. 399 EUR monatlich (Januar 2015) ist dabei unstreitig. b. Das berücksichtigungsfähige Einkommen übersteigt diesen Bedarf. Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. aa. Der Beklagte hat richtigerweise Betriebseinnahmen in Höhe von 7.135,87 EUR angesetzt und damit sogar 43,39 EUR mehr als vom Kläger angegeben. Dies ist zwischenzeitlich auch unstreitig. bb. Im Hinblick auf die Betriebsausgaben errechnet der Kläger einen Betrag von insgesamt 8.188,45 EUR. Nach Korrektur des Rechenfehlers in Zeile B5.1c) (die Summe beträgt 1.006,20 EUR, nicht 1.113,61 EUR) verbleiben 8.081,04 EUR Dieser Betrag ist zumindest um die vom Kläger angesetzten Ausgaben für die Tilgung des Darlehens in Höhe von insgesamt 4.100 EUR und die Ausgaben für das neu angeschaffte Notebook (813,95 EUR) und den Pilotenkoffer (89,97 EUR) zu mindern: Dass die Tilgungsleistungen für das Darlehen in Höhe von 4.100 EUR nicht anzuerkennen sind (auch nicht in Höhe von 400 EUR, wie vom Beklagten zu Gunsten des Klägers angenommen), ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 3 Abs. 3 Alg II-V sollen tatsächliche Ausgaben unter anderem dann nicht abgesetzt werden, soweit sie ganz oder teilweise vermeidbar sind (Satz 1). Vorliegend handelt sich um insgesamt drei Darlehensverträge, die der Kläger mit seiner Mutter abgeschlossen hat. Einer stammt aus dem Jahr 2011, zwei weitere datieren aus dem Jahr 2014 (Vertrag vom 25.04.2014 über 2.000 EUR und Vertrag vom 09.07.2014 über 1.400 EUR zur Finanzierung eines neuen Kfz). In den Verträgen aus dem Jahr 2014 wurde vereinbart, dass der Kläger die jeweilige Summe "baldmöglichst in frei wählbaren Raten mit 5 % Verzinsung" zurückzubezahlen habe. Damit bestand keine rechtliche Verpflichtung, das Darlehen im hier streitigen Bewilligungszeitraum teilweise oder - wie vorliegend geschehen - sogar vollständig zurückzuzahlen. Es handelt sich somit um eine vermeidbare Ausgabe, welche nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden kann. Selbes gilt für die weiteren 700 EUR. Auch diesbezüglich konnte der Kläger nicht nachweisen, dass diese Darlehensrate im Bewilligungszeitraum zu zahlen war. Aus der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht Augsburg am 18.03.2013 (Az. S 11 AS 1186/12) ergibt sich vielmehr, dass auch bezüglich dieses weiteren Darlehens keinerlei rechtliche Verpflichtung bestand, das Geld im hier streitigen Bewilligungszeitraum zurückzuzahlen. Damals hatten vielmehr der Kläger und die Mutter ausgesagt, dass ein konkreter Zeitpunkt, zu dem die Rückzahlung zu leisten sei, gerade nicht vereinbart wurde. Der Beklagte hat zu Recht das Notebook (813,95 EUR) und den Pilotenkoffer (89,97 EUR) nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Absetzbar sind nur notwendige Ausgaben (§ 3 Abs. 2 Alg II-V). Die Notwendigkeit eines weiteren Notebooks und eines Pilotenkoffers erschließt sich für das Gericht auch nach den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht. Zwar ist es durchaus nachvollziehbar, dass beide Anschaffungen die Arbeit des Klägers in gewisser Weise erleichtern. Notwendig im Sinne des § 3 Alg II-V sind diese allerdings nicht. Der Kläger ist bereits im Besitz eines Notebooks, das vom Vorgänger des Beklagten bewilligt worden war. Zwar stammt dieses aus dem Jahr 2006 und ist sicherlich dementsprechend nicht mehr auf dem neuesten Stand der Technik. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits ohne das hier streitige Notebook einen privaten und noch einen weiteren Laptop nutzt. Zudem hat er im vorangegangenen Bewilligungszeitraum ein Tablet angeschafft. Die Notwendigkeit eines weiteren Notebooks erschließt sich danach nicht. Auch der Pilotenkoffer ist nicht zwingend notwendig. Die erforderliche Ausstattung kann auch anderweitig transportiert werden. cc. Ob die übrigen vom Kläger angesetzten Ausgaben anzuerkennen sind, kann offen bleiben. Denn selbst bei Anerkennung aller übrigen vom Kläger angesetzten Ausgaben in voller Höhe errechnet sich ein anrechenbares Einkommen, das den Bedarf des Klägers übersteigt: Der Kläger hat als Summe aller Betriebsausgaben einen Betrag von 8.188,45 EUR errechnet. Dabei hat der Kläger bei den laufenden Betriebskosten (Ziffer B5.1 c) einen Rechenfehler begangen. Die Summe der dort genannten Beträge beträgt nicht 1.113,61 EUR, sondern lediglich 1.006,20 EUR. Unter Abzug dieser Differenz von 107,41 EUR ergibt sich aus den Angaben des Klägers als Summe aller Betriebsausgaben ein Betrag von 8.081,05 EUR. Wie oben dargestellt, sind davon jedenfalls die 4.100 EUR (Darlehenstilgung) und Notebook (813,95 EUR) und der Pilotenkoffer (89,97 EUR) nicht berücksichtigungsfähig. Diese Beträge sind von den 8.081,05 EUR abzuziehen. Es verbleiben dann Ausgaben in Höhe von 3.077,13 EUR. Der Gewinn (Differenz zwischen Einnahmen in Höhe von 7.135,87 EUR und Ausgaben in Höhe von 3.077,13 EUR) beträgt danach 4.058,74 EUR, also 676,46 EUR monatlich. Abzüglich der gesetzlichen Frei- und Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 SGB II (100 EUR) und Abs. 3 (115,29 EUR) verbleibt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 461,17 EUR. Dieses übersteigt den Bedarf des Klägers, sodass sich kein Leistungsanspruch errechnet. Offen kann demnach für diesen Bewilligungszeitraum insbesondere die Frage bleiben, ob die tatsächlichen Kfz-Kosten anzuerkennen sind oder nicht. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Beklagte mit seiner Berechnungsweise, in der er ein privates Kfz annimmt, zu einem absetzbaren Betrag von 1.381 EUR kommt, wohingegen sich nach der vom Kläger gewünschten Berechnungsweise als betriebliches Kfz ein Betrag von lediglich 1.218,18 EUR errechnet. Der Beklagte erkennt somit sogar 61,89 EUR mehr an als vom Kläger angegeben. Am Ergebnis ändert sich dadurch nichts (vgl. dazu oben). 5. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als Erstattungsforderung angegriffen wird. Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Die mit vorläufigem Bescheid gewährten Leistungen betragen 391 EUR monatlich. Der endgültige Anspruch des Klägers beträgt 0 EUR monatlich (s.o.). Damit errechnet sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 2.346 EUR. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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