L 14 AL 134/18 B RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 1108/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AL 134/18 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 28.08.2018 im Verfahren L 14 AL 62/18 NZB werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge (§ 178 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) gegen den Beschluss vom 28.08.2018, gegen den ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist (§§ 177, 178 Abs. 1 Nr. 1 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) ist nicht in entscheidungserheblichem Umfang verletzt worden. Insbesondere ist eine Gehörsverletzung nicht deshalb anzunehmen, weil der Senat nach einer ersten Fristsetzung von 6 Wochen zur Begründung der am 26.04.2018 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) in seiner erneuten Aufforderung zur Begründung (Richterbrief vom 09.07.2018) keine Frist mehr gesetzt und auch nicht den Hinweis erteilt hat, dass der Senat auch ohne eine Begründung entscheiden könne. Der Kläger hatte ausreichend Möglichkeit, Einfluss auf das Verfahren zu nehmen und sich zu den von ihm geltend gemachten Gründen für den Nichtantritt einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme zu äußern. So hat er zunächst die einmonatige Frist zur Einlegung einer NZB vollständig ausgenutzt. Die Beschwerde selbst wurde ausdrücklich zunächst fristwahrend unter Ankündigung einer zeitnahen Begründung erhoben, jedoch wurde die daraufhin vom Vorsitzenden des Senats binnen 6 Wochen erbetene Beschwerdebegründung (Schreiben vom 03.05.2018) nicht fristgemäß eingereicht. Die Erinnerung an die ausstehende Begründung erfolgte mit Gerichtsschreiben vom 09.07.2018 etwa 3 Wochen nach Ablauf der ursprünglich gesetzten 6-wöchigen Begründungsfrist. Der zurückweisende Beschluss des Senats erging am 28.08.2018, also nach Ablauf von weiteren 7 Wochen. Dass sich der Kläger in diesem Zeitraum nicht geäußert hat, ist seinem sowie dem Verantwortungsbereich seiner Prozessbevollmächtigten, nicht jedoch dem des Senats zuzurechnen. Er konnte auch nicht darauf vertrauen, dass ihm beliebig lange Zeit zur Nachholung der fehlenden Beschwerdebegründung eingeräumt sei, weil nicht eine erneute Fristsetzung vor Ergehen des Senatsbeschlusses am 28.08.2018 gesetzt worden war. Es besteht auch eine Mitwirkungspflicht des Klägers, eine unter Ankündigung einer "zeitnahen" Begründung eingelegte NZB auch wirklich zu begründen. Stehen einer Begründung Hindernisse im Wege, obliegt es dem Kläger, das Gericht darauf hinzuweisen, aus welchen Gründen eine Mitwirkung zur Zeit nicht möglich ist, in welcher Richtung noch vorgetragen werden solle und welche Hinderungsgründe voraussichtlich wie lange bestehen werden. Hier hätte sich eine Zwischennachricht an das Gericht angeboten, dass der angeblich am 20.08.2018 fertige Entwurf einer Begründung nur noch überarbeitet und in Kürze eingereicht werden solle. Ohne eine solche Zwischennachricht musste das Gericht nicht unbegrenzt weiter auf die "zeitnah" angekündigte Begründung warten oder nach der mit Richterbrief vom 09.07.2018 stillschweigend eingeräumten Frist noch eine weitere ausdrückliche Frist setzen. Im Übrigen vertieft der Kläger im Schriftsatz vom 13.09.2018 lediglich seine erstinstanzlichen Ausführungen zu dem von ihm angenommenen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Bezug auf die im Fragebogen des Maßnahmeträgers T gGmbH im Teilnehmer-Profeeling abgefragten persönlichen Umstände. Sein Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der teilweisen Wiedergabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung mit dem Ziel, eine andere Entscheidung des Senats herbeizuführen. Die Anhörungsrüge dient aber nicht der nachträglichen Begründung bzw. Erweiterung des Prozessstoffes, sondern lediglich der Selbstkorrektur von Gehörsverstößen. Sie dient dem Schutz des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gewährleistet jedoch nicht, dass ein Verfahrensbeteiligter "erhört", sondern lediglich, dass er "gehört", d.h., sein Vorbringen zur Kenntnis genommen wird (vgl. BSG, Beschluss vom 21.08.2009, B 11 AL 12/09 C, juris).

Die vom Kläger hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig. Eine Gegenvorstellung ist nach Einführung der Anhörungsrüge nur insoweit statthaft, als mit ihr keine Verletzung von Art. 103 GG, § 62 SGG geltend gemacht und keine Korrektur einer unanfechtbaren Entscheidung verlangt wird (vgl. zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung BSG, Beschluss vom 17.10.2017, B 6 KA 5/17 C sowie Beschluss vom 25.02.2010, B 11 AL 22/09 C, m.w.N.; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 01.07.2009, VS 10/07, juris, unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. November 2008,1 BvR 848/07, alle in juris). Die Gegenvorstellung setzt voraus, dass dem Betroffenen - außerhalb einer Gehörsverletzung - grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl. BSG, Beschluss vom 19.01.2010, a.a.O.). Derartiges grobes prozessuales Unrecht ist jedoch nicht zu erkennen. Der Kläger hat seine Gegenvorstellung auch nicht eigenständig begründet, sondern ausschließlich zur vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgetragen. Die Gegenvorstellung dient, wie auch die Anhörungsrüge, aber nicht der Überprüfung der Rechtsanwendung und damit der Fortführung des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 178a Abs. 4 Satz 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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