L 19 AS 2281/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 49 AS 2507/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2281/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 328/18 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.06.2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt ¼ der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.09.2010 und die Rückforderung von insgesamt 3.629,09 Euro.

Die am 00.00.1947 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. In Russland arbeitete sie als Bauingenieurin. Im Jahr 1999 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik ein. Sie hat zwei Töchter, die mit ihren Kindern in Russland leben.

Im Jahr 2004 bezog die Klägerin Sozialhilfe von der Stadt E. Im August 2004 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Altersarbeitsrente für Frauen beim Rentenfonds der Russischen Föderation. Der Rentenfonds bewilligte der Klägerin ab dem 01.09.2004 eine Altersarbeitsrente. Die Rente wurde vom Rentenfonds auf das am 21.08.2004 auf den Namen der Klägerin eingerichtete Konto mit der Konto-Nr. 000 bei der T-Bank überwiesen. In der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 23.05.2008 existierte ein Dauerauftrag zugunsten eines Kontos der älteren Tochter der Klägerin, Frau N. In der Zeit vom 19.04.2008 bis zum 15.01.2011 erfolgten von diesem Konto aus Geldüberweisungen auf ein Konto mit der Konto-Nr. xxx. Dieses Konto wiederum hatte die Klägerin zum 25.04.2007 eröffnet und Frau N eine Kontovollmacht erteilt.

Am 03.09.2004 beantragte die Klägerin die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Im Antragsformular trug sie in der Rubrik "RV-Nr. wurde beantragt, RV-Nr. soll beantragt werden, Geburtsland/-ort" "Russland" ein. In den Folgeanträgen verneinte die Klägerin die Frage nach einer Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse.

Im Fortbewilligungsantrag vom 20.08.2008 verneinte die Klägerin unter Ziffer 4 die Frage nach Einkommen (Aktuelle Angaben zu den Einkommensverhältnissen "Einkommen sind auch Sozialleistungen und Renten"). In der dem Antrag beigefügten Anlage EK verneinte die Klägerin die Frage 1d "Beziehen Sie Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. Rente wegen Alters.)?" Auch in den Folgeanträgen verneinte die Klägerin in Ziffer 4 die Frage nach Einkommen sowie in der beigefügten Anlage EK u.a. die Frage 1d.

Die Klägerin bezog in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2011 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Seit dem 01.03.2012 erhält die Klägerin eine Regelaltersrente der deutschen Rentenversicherung sowie Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Der Sozialhilfeträger teilte der Klägerin im Februar 2012 mit, ihre russische Rente stelle anrechenbares Einkommen dar. Ab März 2013 wurde die russische Rente auf ein Konto der Klägerin in der Bundesrepublik überwiesen.

Mit Schreiben vom 23.02.2012 zeigte die Stadt E dem Beklagten an, die Klägerin habe den Bezug einer russischen Rente i.H.v. ca. 150,00 Euro monatlich angegeben. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29.02.2012 auf, ihm alle Rentenbescheide seit Beginn der Rente und Nachweise über den Zufluss des Einkommens vorzulegen. Im Oktober 2012 übersandte das Sozialamt der Stadt E dem Beklagten Unterlagen betreffend den Bezug einer russischen Altersarbeitsrente durch die Klägerin ab dem 01.09.2004. Die Klägerin gab gegenüber dem Beklagten an, sie habe ihre Rente bis März 2012 zu keinem Zeitpunkt erhalten. Von 2004 bis Februar 2012 habe ihre Tochter die Rente für ihre Enkelkinder bekommen, weil diese unter der Armutsgrenze gelebt hätten. Ihre Tochter sei alleinerziehende Mutter.

Mit Schreiben vom 05.02.2013 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung der für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2011 bewilligten Grundsicherungsleistungen und Rückforderung von insgesamt 4.114,81 Euro an. Die im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.01.2011 bezogene russische Rente sei auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Die Tatbestände des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 und 4 SGB X seien gegeben.

Mit Bescheid vom 20.02.2013 hob der Beklagte die Entscheidungen vom 20.11.2004, 09.05.2005, 31.08.2005, 13.03.2006, 30.08.2006, 04.10.2006, 10.01.2007, 09.03.2007, 02.06.2007, 15.02.2008, 18.05.2008, 28.08.2008, 31.10.2008, 14.01.2009, 03.03.2009, 07.06.2009, 28.08.2009, 09.10.2009, 24.03.2010, 21.06.2010 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2011 unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 und 4 SGB X teilweise auf und forderte die Erstattung von 4.114,81 Euro nach § 50 SGB X.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe keine Kenntnis von ihrer Verpflichtung gehabt, die russische Rente anzugeben. Der russische Rubel sei bis ca. Mitte 2006 nicht konvertierbar gewesen. Es habe keine Möglichkeit bestanden, die Rente nach Deutschland zu überweisen. Außerdem sei die Rente ihr nicht zugeflossen. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 26.06.2014 hat die Klägerin Klage erhoben und angegeben, seit der Bewilligung der Rente im September 2004 bis April 2007 sei die Rente direkt auf das Konto ihrer in Russland wohnenden älteren Tochter gezahlt worden. Im April 2007 habe der Rentenfonds der russischen Föderation ihr mitgeteilt, die Rente könne nur noch auf das Konto des Rentenberechtigten überwiesen werden. Aus diesem Grund habe sie im April 2007 ein Konto bei der T-Bank eröffnet. Alle Abhebungen seien aber von ihrer Tochter vorgenommen worden. Deshalb sei die Rente in diesem Zeitraum ihr nicht zugeflossen. Nachdem ihre älteste Tochter innerhalb Russlands habe umziehen müssen, sei das Konto bei der T-Bankin T fortgeführt worden. Das Geld sei von ihrer jüngeren Tochter abgehoben und an die ältere Tochter innerhalb Russlands versandt worden. Bis 2010 sei die Rente direkt von ihrer älteren Tochter abgehoben worden. Deshalb seien ihre Angaben in den Leistungsanträgen korrekt. Denn sie habe tatsächlich keine Rente, also auch kein Einkommen erhalten. Sie habe möglicherweise ab Juli 2006 einen Anspruch auf Überweisung der Rente auf ihr deutsches Konto gehabt und hätte bei dem russischen Rentenfonds einen Antrag auf Überweisung der Rente in die Bundesrepublik stellen können. Dies habe sie aus Unkenntnis unterlassen. Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens sei nicht zulässig. Außerdem sei sie überhaupt nicht im Stande gewesen, die auf ein Konto in Russland gezahlte Rente von Deutschland aus abzuheben. Falls der Bezug dieser Rente zum Ausschluss der Leistungen nach dem SGB II führe, solle der Beklagte einen Erstattungsanspruch bei der Stadt E als Sozialhilfeträger anmelden. Denn bei Ausschluss der Leistungen nach dem SGB II hätte sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gehabt. Der Beklagte habe die gesamten Leistungen als unzuständige Behörde für die zuständige Behörde, nämlich den Sozialhilfeträger, vorgestreckt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 28.09.2016 hat die Klägerin erklärt, sie sei 2004 nach Russland gereist und habe mit ihrer älteren Tochter die Absprache getroffen, diese solle das Geld erhalten, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Kindern sicherstellen zu können. Das Verhältnis zu ihren Töchtern sei früher und heute sehr gut. Sie sei erst im Rahmen der Vorsprache beim Sozialhilfeträger erstmalig explizit nach einer russischen Altersrente gefragt worden und habe dies dann entsprechend dort mitgeteilt. Wenn sie gefragt werde, warum sie dem Beklagten nicht früher mitgeteilt habe, dass sie eine russische Altersrente beziehe, sei sie hierzu niemals explizit befragt worden. Sie sei davon ausgegangen, dass sie das nicht angeben müssen, weil sie das Geld tatsächlich nicht bekommen habe. Von sich aus habe sie beim Beklagten nicht nach der Behandlung der russischen Altersrente gefragt.

Mit Urteil vom 28.09.2016 hat das Sozialgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Rückforderungen um 485,72 Euro auf 3.629,09 Euro reduziert. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, der Tatbestand des § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB X sei erfüllt. Die Bewilligungsbescheide betreffend den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.09.2010 seien bei ihrem Erlass, also anfänglich, rechtswidrig gewesen. Denn der Klägerin habe wegen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II von Beginn an kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zugestanden. Die Kammer könne die Frage nach der zutreffenden Ausschlussvariante im vorliegenden Fall offenlassen, da nach allen Ansichten im Fall des Bezuges einer Altersrente übereinstimmend ein Ausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II anzunehmen sei. Bei der Rente der Klägerin handele es sich um eine ausländische Altersrente, welche grundsätzlich von § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II erfasst werde. Die Klägerin habe diese Rente auch bezogen. Denn der "Bezug einer Auslandsrente" sei auch bei einer absprachegemäßen Auszahlung an einen empfangsberechtigten und -bereiten Dritten- wie im vorliegenden Fall - gegeben (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2016 - L 9 AS 2914/15 B; SG Augsburg, Urteil vom 17.11.2015 - S 8 AS 983/15; Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7 Rn. 254.1). Für diese Auslegung des § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II spreche insbesondere die Systematik wie auch der Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Kammer gehe davon aus, dass der Bezug einer Leistung i.S.d. § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II inhaltlich nicht deckungsgleich mit Frage sei, ob ein bereites Mittel i.S.d. § 11 SGB II vorliege (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2016 - L 9 AS 2914/15 B). Im Gegensatz zur Frage des Zuflusses von Einkommen nach § 11 SGB II, bei der es darauf ankomme, ob eine (zugeflossene) Einnahme dem Leistungsberechtigten im Bedarfszeitraum tatsächlich als bereites Mittel zur Verfügung gestanden habe, um den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken, komme es für den Bezug einer Rente nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II (allein) darauf an, ob die Rentenzahlung vom zuständigen Träger aufgenommen worden sei. Die Ausschlussregelung in § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II stelle gerade nicht auf eine Hilfebedürftigkeit der Person ab, die eine Rentenzahlung beziehe. Insofern führe auch der Bezug von 1 Cent Altersrente zum Ausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II. Demgegenüber sei § 11 SGB II im Hinblick auf den Regelungsgehalt der §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II auszulegen, da nur derjenige hilfebedürftig sei, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne. Von der Zielrichtung des § 11 SGB II her erscheine es naheliegend, auch nur das Einkommen zu berücksichtigen, aus dem ein Leistungsberechtigter auch tatsächlich seinen gegenwärtigen Lebensunterhalt decken könnte. Die Zielrichtungen beider Vorschriften seien somit grundverschieden.

Ausgehend von dieser Unterscheidung spreche auch der Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, jedenfalls die absprachegemäße Auszahlung einer ausländischen Altersrente an einen empfangsberechtigten und -bereiten Dritten als Rentenbezug i.S.d. § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II zu betrachten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folge dem Bezug der Rentenleistung eine andere systematische Zuordnung des hilfebedürftigen Leistungsberechtigten, da bei einem Bezug von ausländischen Rentenleistungen, die den Lebensunterhalt sicherstellten, ein ergänzender Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII bestehe (BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 105/11 R). Wertungsmäßig könne es keinen Unterschied machen, ob der Leistungsberechtigte selbst zunächst die Rentenleistungen entgegennehme und diese dann unmittelbar an einen Dritten weiterreiche oder ob der Leistungsberechtigte dem Dritten die Rentenleistungen unmittelbar zukommen lasse. In beiden Fällen habe eine Verfügungsbefugnis des Leistungsberechtigten über die Rentenzahlungen bestanden und sei auch realisiert worden. In der vom Bezugsberechtigten veranlassten Zahlung der Rentenleistungen an einen Dritten sei daher normativ ein Bezug der Rentenleistungen durch den Leistungsberechtigten zu sehen. Ansonsten hätte es der Rentenbezieher selbst in der Hand, durch Einschaltung einer empfangsberechtigten Person seine Zugehörigkeit zum Regime des SGB II oder aber des SGB XII selbst zu bestimmen. Dies liefe dem Regelungsziel des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II zuwider, Personen, die endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien und eine Rente wegen Alters bezögen, aus dem Leistungsregime des SGB II auszuscheiden. Schließlich könne es auch für die intendierte Fiktion der Erwerbsunfähigkeit des Rentenbeziehers keinen Unterschied machen, ob der Leistungsberechtigte die Zahlungen selbst erhalte oder nicht. Der allgemeine Grund für einen Leistungsausschluss bei Rentenbezug werde überwiegend hierin gesehen (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 263 m.w.N. auch zu Gegenansichten). Vielmehr erscheine es dann überzeugend, für die Fiktion der Erwerbsunfähigkeit allein auf die Aufnahme der Rentenzahlungen selbst abzustellen. Auf die Fragen, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt der russische Rubel habe konvertiert werden können, ob die Klägerin eine Umleitung der Rentenzahlungen nach Deutschland hätte veranlassen können oder wie der taggenaue Wechselkurs der Rentenzahlungen gewesen sei, komme es für die Entscheidung nicht an. Denn es gehe für § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II nicht um eine wertmäßige Anrechnung der einzelnen Rentenzahlungen. Vielmehr werde der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II bereits durch den Bezug der russischen Altersrente seitens der Klägerin verwirklicht durch die absprachegemäßen Auszahlung der Rentenleistungen in Russland auf das Konto der ältesten Tochter bzw. der Klägerin selbst.

Der Tatbestand des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X sei gegeben. Zur Überzeugung der Kammer habe die Klägerin gegenüber dem Beklagten grob fahrlässig keine Angaben zur russischen Altersrente gemacht. Die Klägerin sei Akademikerin und besitze insofern einen überdurchschnittlichen Bildungsstand. Sofern es sich der Klägerin nicht bereits aufgedrängt habe, dass die russischen Rentenleistungen für die Leistungen nach dem SGB II eine Rolle spielen könnten, habe sie jedenfalls trotz eines für sie erkennbaren Anlasses grob fahrlässig eine entsprechende Rückfrage beim Beklagten unterlassen. Dass der Klägerin während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II auch der laufende Bezug ihrer Altersrente in Russland bewusst gewesen sein müsse, ergebe sich bereits aus der zeitlichen Nähe der Aufnahme der Rentenzahlungen im September 2004 zum ersten Leistungsantrag beim Beklagten. Sie habe noch nicht einmal im April 2007 die Möglichkeit einer Rückfrage beim Jobcenter genutzt, als sie zeitgleich mit der Umgestaltung der Rentenauszahlungen beschäftigt gewesen sei. Bei einer entsprechenden Nachfrage hätte die Klägerin in Erfahrung bringen können, ob bzw. dass der Rentenbezug in Russland eine leistungsrechtliche Relevanz habe. Die Nichtangabe einer selbst grob fahrlässig herbeigeführten Unkenntnis stehe der grob fahrlässigen Nichtangabe relevanter Angabe bei entsprechender Kenntnis i.S.d. § 45 Abs. 2 S. 3 SGB II gleich. Denn andernfalls würde derjenige, der auch durch Nachfragen gegenüber der Behörde versucht seinen eigenen Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen und deshalb die entsprechenden, nachteiligen Informationen erhält, unbilligerweise schlechter gestellt als derjenige, der bewusst von einer sich aufdrängenden Nachfrage absieht und daher gar nicht erst erfährt, dass eine Angabe nachteilig relevant sein könnte. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4. S. 2 SGB XI sei gewahrt.

Der Beklagte sei auch nicht wegen einer Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X an einer Aufhebung seiner Bescheide gehindert gewesen. Denn ein für die Anwendung des § 107 Abs. 1 SGB X notwendiger Erstattungsanspruch des Beklagten nach den §§ 102 ff. SGB X bestehe nicht hinsichtlich der im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.09.2010 an die Klägerin erbrachten Leistungen. Als Rechtsgrundlage eines Erstattungsanspruchs komme für den Beklagten allenfalls § 105 Abs. 1, Abs. 2 SGB X in Betracht. Erstattungsansprüche nach § 105 Abs. 1, Abs. 2 SGB X gegen Träger der Sozialhilfe seien jedoch durch die Sonderregelung in § 105 Abs. 3 SGB X begrenzt auf Leistungen ab dem Zeitpunkt, von dem an dem Sozialhilfeträger bekannt war, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vorliegen. Der Beklagte habe deshalb mangels Kenntnis des Sozialhilfeträgers von seiner eigenen Leistungspflicht während der Leistungserbringung durch den Beklagten in den Jahren 2005 bis 2010, keinen Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1, Abs. 2 SGB X gegen den zuständigen Sozialhilfeträger. Positive Kenntnis von seiner Leistungspflicht habe der Sozialhilfeträger erstmalig 2011 mit der Antragstellung der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB XII erlangt. In diesem Zusammenhang sei auch ausdrücklich nach russischen Rentenversicherungsleistungen gefragt worden, so dass hieraus ggf. hätte geschlossen werden können, dass die Klägerin in den Vorjahren seit dem Rentenbezug gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen sei und deshalb ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII bestanden habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von 2005 bis 2010 allerdings bereits durch den Beklagten erbracht worden.

Hinsichtlich der Frage, ob dem Sozialhilfeträger im Rahmen des § 105 Abs. 3 SGB X die Kenntnis des Beklagten von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin und der Leistungserbringung selbst zugerechnet werden könne, gehe die allgemeine Ansicht davon aus, dass es nicht möglich sei, diese Kenntnis dem Sozialhilfeträger zuzurechnen (LSG NRW, Urteil vom 30.10.2008 - L 7 AS 34/08; Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 105 SGB X, Rn. 55 m.w.N.; Roos in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 105, Rn. 13; Kater, Kasseler Kommentar, 90. EL., Stand: Juni 2016, § 107 SGB X Rn. 28 m.w.N.). Die Kammer halte an dieser Ansicht auf der Ebene der Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB II fest, auch wenn zwischenzeitlich auf der Ebene der Leistungsansprüche anerkannt sei, dass dem Sozialhilfeträger eine Kenntnis anderer Behörden anspruchsbegründend analog § 16 SGB I zugerechnet werden könne (vgl. etwa: BSG, Urteile vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R und vom 02.12.2014 - B 14 AS 66/13 R; BSG, Beschluss vom 13.02.2014 - B 8 SO 58/13 B).

Für ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung sprächen Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 105 Abs. 3 SGB X. Der Wortlaut des § 105 Abs. 3 SGB X stelle für den Zeitpunkt des Einsetzens der Erstattungspflicht ausdrücklich auf die eigene Kenntnis des Sozialhilfeträgers ab. Die Entstehungsgeschichte des § 105 SGB X (vgl. BT-Drs. 9/95, S. 39 zu den Vorgängervorschriften der §§ 109, 111) spreche ebenfalls nicht für eine Zurechnung der Kenntnis anderer Behörden. Vielmehr sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es dem durch das Gegenwärtigkeitsprinzip geprägten Leistungsrecht der in § 105 Abs. 3 SGB X aufgeführten Träger entspreche, eine zu Unrecht durch andere Leistungsträger erbrachte Bedarfsdeckung nicht nachträglich durch Leistungen der Sozialhilfe zu ersetzen. Auch systematische Erwägungen sprächen gegen eine Erweiterung der in § 105 Abs. 3 SGB X geforderten positiven Kenntnis um die Möglichkeit einer Zurechnung der Kenntnis anderer Leistungsträger an den Sozialhilfeträger. § 105 Abs. 3 SGB X solle - abweichend von der allgemeinen Grundregelung des § 105 Abs. 1, Abs. 2 SGB X - einen privilegierten Sonderstatus der aufgeführten Leistungsträger begründen. Hierfür verbliebe bei einer Zurechnung der Kenntnis aller anderen nichtprivilegierten Träger kaum noch ein denkbarer Anwendungsfall. Sofern die Zurechnungsmöglichkeit auf der Ebene der Leistungsansprüche aus einer analogen Anwendung des Rechtsgedankens von § 16 SGB I heraus begründet werde, der eine gegenseitige Zurechnung anspruchsbegründende Antragstellungen für Sozialleistungsansprüche des Bürgers i.S.d. § 11 SGB I regele, sei diese Begründung nicht auf die Ebene der wesensverschiedenen Erstattungsansprüche unter staatlichen Behörden nach § 102 ff. SGB X übertragbar. Für die Ebene der Erstattungsansprüche fehle eine § 16 SGB I vergleichbare normative Anknüpfung. Auch der Sinn und Zweck des § 105 Abs. 3 SGB X, der gerade in einer Begrenzung der Zeiträume liege, für die der Sozialhilfeträger Leistungen zu erbringen habe, spreche gegen eine Kenntniszurechnung. Gegen die Ablehnung einer Zurechnung der Kenntnis anderer

Behörden spreche dabei auch nicht der Umstand, dass in bestimmten Fallkonstellationen - wie im vorliegenden Fall - der zu Unrecht leistende Leistungsträger ungehindert seine Leistungsbescheide für die Vergangenheit zu Lasten des Bürgers zurücknehmen könne, obwohl der Bürger zumindest einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen den Sozialhilfeträger gehabt habe, den er nun für die Vergangenheit nicht mehr vollumfänglich geltend machen könne. Diese Problematik sei nicht auf die Ebene der Erstattungsansprüche zu verlagern, könne vielmehr im Rahmen des hierfür einschlägigen Vertrauensschutzes bei der Aufhebung eines Verwaltungsaktes ausreichend berücksichtigt werden. Sofern - anders als im vorliegenden Fall - ein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten bestehe, kommt eine nachteilige Aufhebungsentscheidung dann nicht in Betracht.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 04.11.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.11.2016 Berufung eingelegt und angenommen, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, eine Erstattungsforderung gegen sie geltend zu machen. Entgegen der Annahme des Sozialgerichts bestehe ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Sozialhilfeträger hinsichtlich der im Aufhebungszeitraum erbrachten Leistungen. § 105 Abs. 3 SGB X greife nicht zu Gunsten des Sozialhilfeträgers ein. Sie berufe sich auf die Entscheidung des Sozialgerichts Altenburg (Urteil vom 20.10.2016, S 30 AS 471/14). Bis Juli 2006 sei der Rubel nicht konvertierbar, ihre Rente nicht exportierbar gewesen. Schon deshalb könne bis Anfang Juli 2006 von verfügbaren Einkünften in Bezug auf die russische Rente nicht die Rede sein, es habe kein "bereites Mittel" gegeben. Dies stehe auch für den Folgezeitraum in Frage. Insofern sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R) zu beachten.

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Beklagte den Bescheid vom 20.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2014 insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2006 teilweise aufgehoben und ein entsprechender Betrag zurückgefordert worden ist. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.09.2016 aufzuheben und den Bescheid vom 20.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil für zutreffend und unterstützt die Argumentation des Sozialgerichts zu § 105 Abs. 3 SGB X.

Der Senat hat das im Verfahren L 20 SO 254/12 vor dem Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen erstattete Gutachten des Instituts für Ostrecht München zu Fragen des russischen Rentenrechts vom 26.06.2014 beigezogen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die beigezogenen Akten des Sozialamtes der Stadt E Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Bescheid vom 20.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2014, soweit durch ihn die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 30.09.2010 teilweise aufgehoben und die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen anteilig zurückgefordert worden sind. Denn der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid im Berufungsverfahren betreffend die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2006 aufgehoben, die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.

Die Klägerin ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 1 SGG.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte ist berechtigt gewesen, die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 30.09.2010 teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 SGB X zurückzunehmen (I) und von der Klägerin die überzahlten Leistungen nach § 50 SGB X zurückzufordern (II).

I. Rechtsgrundlage der teilweisen Rücknahme der Bewilligungen von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 30.09.2010 ist - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - § 40 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I 850; a.F.) i.V.m. §§ 330 Abs. 2 SGB III, 45 SGB X. Danach wird ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, soweit er von Anfang rechtswidrig gewesen ist und der der Begünstigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

1. Der Rücknahmebescheid ist formell rechtmäßig.

Die Klägerin ist vor Erlass des Bescheides vom 22.02.2013 mit Schreiben vom 05.02.2013 vom Beklagten ordnungsgemäß zum Sachverhalt - Bezug einer russischen Altersarbeitsrente - und zum Vorwurf, dass sie zumindest grob fahrlässig ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, sowie zu der Absicht, die Bewilligungsbescheide teilweise aufzuheben, die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Leistungen zu verlangen nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden

2. Der Rücknahmebescheid ist materiell rechtmäßig.

Der angefochtene Rücknahmebescheid ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X. Aus dem Verfügungssatz und der Begründung des Verwaltungsakts ergibt sich klar und unzweideutig für welchen Zeitraum die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II an die Klägerin teilweise, gestaffelt nach Monaten, aufgehoben wird.

Die Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine teilweise Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit sind gegeben.

a. Die Bewilligungsbescheide betreffend den Leistungszeitraum vom 01.07.2006 bis zum 30.09.2010 sind von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Klägerin war im Rücknahmezeitraum aufgrund des Bezuges einer russischen Altersarbeitsrente - wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Maßgebend hierfür ist § 7 Abs. 4 SGB II in der im Rücknahmezeitraum geltenden Fassung. Nach § 7 Abs. 4 SGB II (in der vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954) erhält Leistungen nach dem SGB II u.a. nicht, wer Rente wegen Alters bezieht. Nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II (in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20.7.2006, BGBl I 1706) erhält Leistungen nach dem SGB II u.a. nicht, wer Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Hiervon erfasst wird auch der Bezug einer ausländischen Altersrente vor Erreichen der Altersgrenze nach §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 7a SGB II. Bei einer ausländischen Rente handelt es sich unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang und dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 4 SGB II um eine Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausschließende Leistung, wenn sie die gleichen typischen Merkmale aufweisen wie die ausdrücklich benannte deutsche Altersrente. Dies ist der Fall, wenn die ausländische Rentenleistung durch einen öffentlichen Träger gewährt wird, sie an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und nach ihrer Gesamtkonzeption einen den Lebensunterhalt sicherstellenden Lohnersatz darstellt (BSG, Urteile vom 07.12.2017 - B 14 AS 7/17 R und vom 16.05.2012 - B 4 AS 105/11 R m.w.N.).

Zur Überzeugung des Senats ist die von dem russischen Rentenfonds der Klägerin bewilligte Altersarbeitsrente von der Funktion und der Struktur her mit der deutschen Altersrente vergleichbar (siehe auch BSG, Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 3/15 R).

Die Altersarbeitsrente wird vom Rentenfonds der Russischen Föderation, einem öffentlichen Träger, erbracht. Rechtgrundlage der Festsetzung und Auszahlung von Altersarbeitsrenten ist nach einer Rentenreform seit dem 01.01.2002 das Gesetz "über die Arbeitsrenten in der russischen Föderation" (ARG). Nach Art. 7 ARG haben Personen einen Anspruch auf eine Altersarbeitsrente, die das gesetzlich vorgesehene Rentenalter von 60 Jahren bei Männern und bzw. von 55 Jahren bei Frauen erreicht haben und mindestens fünf Jahre versichert beschäftigt waren. Die Versicherungsdauer setzt sich aus der Gesamtdauer der Perioden der Erwerbstätigkeit und sonstiger Tätigkeit zusammen, während derer Versicherungsbeiträge an den Rentenfonds der russischen Föderation gezahlt worden sind sowie weiterer im Rahmen der Versicherungsdauer zu berücksichtigen Perioden. Die Altersarbeitsrente wird ab Erreichen des gesetzlich vorgesehenen Rentenalters - bei Frauen ab dem 55. Lebensjahr - gewährt. Diese Rente beruht auf der Zahlung von Versicherungsbeiträgen während der Erwerbstätigkeit an das System der Rentenpflichtversicherung. Die Altersarbeitsrente nach dem ARG dient auch der Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts im Rentenalter. Der Senat stützt seine Feststellungen auf das im Verfahren L 20 SO 254/12 vor dem Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen erstattete Gutachten des Instituts für Ostrecht zu Fragen des russischen Rentenrechts vom 26.06.2014, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Für den Senat besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Ausführungen in diesem Gutachten zu zweifeln. Die Ausführungen der wissenschaftlichen Referentin des Instituts für Ostrecht, Frau I, stimmen überein mit Angaben in der Literatur zur Struktur einer russischen Altersarbeitsrente und deren Voraussetzungen (vgl. Vogts/Shteynberg, Russische Rentengesetze und Ansprüche in Deutschland, Die Rentenversicherung 2010, 41f). Das Sozialgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass die Klägerin die russische Altersarbeitsrente im streitbefangenen Zeitraum i.S.v. § 7 Abs. 4 S.1 SGB II bezogen hat. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und macht sie sich zu Eigen.

b) Die Bewilligungsbescheide beruhen auf Angaben der Klägerin, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Eine unrichtige oder unvollständige Angabe kann auch im Verschweigen bestimmter Umstände liegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine gesetzliche Mitteilungspflicht im Sinne von § 60 SGB I hinsichtlich der Einkommenserzielung besteht und nicht (vollständig) erfüllt wird. Auch eine unvollständige Angabe führt zu einem Verschweigen, wenn sie den fälschlichen Eindruck erweckt, alle entscheidungserheblichen Angaben zum Sachverhalt vollständig gemacht zu haben (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2017 - L 4 AS 38714). Bei Verschweigen von Umständen ist regelmäßig auf dasjenige abzustellen, was im Antrag abgefragt wird (BSG, Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 59/12 R).

In den von der Klägerin ausgefüllten Antragsvordrucken betreffend den Leistungszeitraum ab dem 01.07.2006 ist durchgehend der Bezug von Einkommen abgefragt worden, wobei ausdrücklich der Bezug einer Rente als mögliches Einkommen aufgeführt wurde. Die Klägerin hat diese Fragen durchgehend verneint und die Richtigkeit ihrer Angaben unterschriftlich bestätigt. Damit hat sie durch das Verschweigen des Bezuges der russischen Altersarbeitsrente unrichtige Angaben gegenüber dem Beklagten gemacht.

Sie hat es (zumindest) grob fahrlässig unterlassen, dem Beklagten den Bezug ihrer Rente mitzuteilen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der durch einen Verwaltungsakt Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X). Maßgebend ist insoweit die persönliche Einsichtsfähigkeit des Begünstigten. Die erforderliche Sorgfalt verletzt in besonders schwerem Maße, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (dazu Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 52 m.w.N.). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts und macht sie sich zu Eigen. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, weil sie tatsächlich von der Altersarbeitsrente nicht finanziell profitiert habe, habe sie deren Bezug auch nicht mitteilen müssen. Sofern die Klägerin dies tatsächlich hätte annehmen können, wäre ihr Irrtum insoweit seinerseits grob fahrlässig. Denn der Beklagte hatte in den Antragsvordrucken in erster Linie danach gefragt, ob sie überhaupt eine Rente oder Pension bezieht und erst in zweiter Linie nach derer Höhe. Auch ohne Kenntnis der Klägerin vom Hintergrund der Regelung in § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II hätte es daher aus ihrer Perspektive nahe gelegen, zumindest nachzufragen. Dies hat sie nach eigenen Angaben unterlassen.

c) Der Beklagte hat bei der Rücknahme der Bewilligung auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III ist bei der mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen kein Ermessen auszuüben.

Die Rücknahme der Bewilligungen für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 30.09.2010 durch den angefochtenen Aufhebungsbescheid ist nicht schon aus dem Grunde rechtswidrig, dass sich der Beklagte in diesem Bescheid auf § 48 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X anstelle auf § 45 SGB X gestützt hat. Dieses Auswechseln der Rechtsgrundlage ist zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R m.w.N.). Der Aufhebungsbescheid hat sich hierdurch auch in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt nicht dadurch wesentlich verändert, dass der Bezug der russischen Altersrente im gerichtlichen Verfahren nicht mehr - wie in der Begründung des Bescheides vom 22.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2014 - als Zufluss eines Einkommens i.S.v. § 11 Abs. 1 S.1 SGB II gewertet wird, sondern als Bezug einer Leistung, die den Ausschluss der Klägerin aus dem Leistungssystem des SGB II nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II begründet.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist das sog. "Nachschieben von Gründen" (das Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage) insoweit zulässig, als der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (siehe zusammenfassend BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R m.w.N.). Der Verwaltungsakt darf nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Wirkung nicht wesentlich verändert werden. Das Wesen eines Bescheides ist dann grundlegend verändert, wenn ein dem Bescheid unterstellter und aus seiner Begründung hervorgehender Sachverhalt durch einen anderen widersprechenden und erst später geltend gemachten Sachverhalt ersetzt wird (BSG, Urteil vom 29.09.1987 - 7 RAr 104/85) bzw. keine Änderung, wenn andere Rechtsgrundlage bzw. Auswechseln der Begründung, aber auf denselben Lebenssachverhalt stützt (BSG Urteil vom 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R). Vorliegend wird durch die Bewertung des Bezugs der russischen Altersrente nicht als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S.1 SGB II, sondern als anspruchsausschließende Leistungen i.S.v. § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II zwar die Begründung für die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide von Anfang an ausgewechselt. Dies wird jedoch auf den denselben Lebenssachverhalt - Bezug einer russischen Altersarbeitsrente - gestützt. Weiterhin wird der Regelungsumfang des Bescheides - die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit - nicht tangiert, da der Beklagte wegen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II berechtigt gewesen wäre, die Bewilligungsbescheide vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Rechtsverteidigung ist der Klägerin auch nicht erschwert worden. Mithin handelt es sich bei dem Auswechseln der Begründung betreffend die anfängliche Rechtwidrigkeit der Bewilligungsbescheide um ein zulässiges Nachschieben von Gründen

d. Die Rücknahme der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II der Klägerin gegenüber ist auch nicht wegen eines Erstattungsanspruches des Beklagten nach § 107 SGB X gegen den Leistungsträger nach dem SGB XII ausgeschlossen. Soweit ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X besteht, gilt nach § 107 Abs. 1 SGB X der Anspruch des hinsichtlich der Sozialleistung Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger - also den Erstattungsverpflichteten - als erfüllt. Im Umfang des Eintritts der Erfüllungsfiktion ("soweit") entfällt die Möglichkeit des erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers, den Bescheid über die Gewährung von erbrachten Leistungen nach den §§ 44 ff. SGB X zurückzunehmen (BSG, Urteil vom 20. 12.2011 - B 4 AS 203/10 R m.w.N.) und einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X gegenüber den Sozialleistungsempfänger gelten zu machen. Die Erfüllungsfiktion verleiht dem Sozialleistungsempfänger einen Rechtsgrund, die Leistung zu behalten. Der erstattungsberechtigte Leistungsträger ist dann gehalten, seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem erstattungspflichtigen Leistungsträger durchzusetzen. Er hat kein Wahlrecht, die Erstattung entweder vom anderen Leistungsträger oder vom Leistungsempfänger zu verlangen (BSG, Urteil vom 26.09.1991 - 4/1 RA 33/90) Voraussetzung für den Eintritt der Erfüllungsfiktion ist, dass der Beklagte einen Erstattungsanspruch nach § 102 ff. SGB X gegenüber der Stadt E als örtlichem Sozialhilfeträger hat, der für die Gewährung von Hilfen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (27 ff. SGB XII) zuständig ist. Erstattungsansprüche nach § 102 oder § 103 SGB X kommen vorliegend nicht in Betracht, da der Beklagte weder vorläufig Leistungen erbracht hat noch seine Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 SGB X). Auch liegt kein Erstattungsanspruch des Beklagten als nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104 SGB X vor. Denn das SGB II und das SGB XII sind betreffend die Ansprüche auf existenzsichernde Leistungen in Form des Arbeitslosengeld II und der Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 27 ff. SGB X alternative, einander ausschließende Leistungssysteme (§ 5 Abs. 2 S. 1 SGB II, § 21 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Zwischen diesen Leistungen besteht kein Nachrangverhältnis. Damit kommt als Rechtsgrundlage nur ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X in Betracht.

Dahinstehen kann, ob die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 105 Abs. 1 SGB X gegeben sind, insbesondere auch, ob der Beklagte nur die Differenz zwischen dem an die Klägerin erbrachten ungekürzten Arbeitslosengeld II und dem Arbeitslosengeld II nach Anrechnung der russische Altersarbeitsrente als Einkommen zurückfordern könnte und die russische Altersarbeitsrente ein auf Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII anrechenbares Einkommen i.S.v. § 82 SGB XII darstellen kann (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 3/15 R - mit der denkbaren Folge, dass kein Erstattungsanspruch bestünde).

Jedenfalls steht einem Erstattungsanspruch des Beklagten aus § 105 Abs. 1 SGB II gegenüber der Stadt E als Sozialhilfeträger - wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - § 105 Abs. 3 SGB X entgegen. Danach gilt § 105 Abs. 1 SGB X gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt an, ab dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Der Sozialhilfeträger muss positive Kenntnis von seiner Leistungspflicht haben. Einem Träger der Sozialhilfe ist im Sinne von § 105 Abs. 3 SGB X bekannt, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vorliegen, wenn er weiß, dass deren tatsächliche Voraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, vorliegen, die rechtsirrige Meinung, ein anderer Träger sei leistungspflichtig, ist irrelevant (vgl. LSG NRW, Urteil vom 09.02.2012 - L 9 AS 36/09)

Die Stadt E hat im streitbefangenen Zeitraum jedoch keine Kenntnis von ihrer Leistungspflicht nach § 27 ff. SGB XII gehabt. Dabei kann dahinstehen, ob die Stadt E wegen der Gewährung von Sozialhilfe nach BSHG an die Klägerin bis zum 31.12.2004 die erforderliche Kenntnis i.S.v. § 105 Abs. 3 SGB X hinsichtlich ihrer Leistungspflicht für den zeitlich unmittelbar nachfolgenden Zeitraum ab dem 01.01.2015 noch gehabt hat. Jedenfalls hat die Stadt E diese Kenntnis, insbesondere auch der Hilfebedürftigkeit der Klägerin, durch Zeitablauf bei fehlenden zwischenzeitlichen Vorsprachen der Klägerin bis zum Beginn des streitbefangenen Zeitraums ab dem 01.07.2006 verloren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 5 C 35/99).

Der Stadt E ist die Kenntnis des Beklagten von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin für die Zeit ab dem 01.07.2006 nicht zuzurechnen. Die Kenntnis des Leistungsträgers, der die Leistung erbracht hat und Erstattung begehrt, kann einem Sozialhilfeträger weder über § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I noch nach § 18 Abs. 2 SGB XII zugerechnet werden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 31.01.2017, L 4 AS 38/14 und vom 09.03.2017 - 4 AS 61/14; LSG NRW, Urteil vom 09.02.2012 - L 9 AS 36/09; Roos in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8 Aufl. 2014 § 105 Rn. 13; Kater in: Kasseler Kommentar, a.a.O., § 105 SGB X Rn. 28; Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, 11/17, § 105 SGB X Rn. 63; Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 105 SGB X; a.A. SG Augsburg ,Urteil vom 17.11.2015 - S 8 AS 983/15; SG Altenburg, Urteil vom 20.10.2016 - S 30 AS 471/14; offengelassen LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2016 - L 9 AS 2914/15 b). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts und macht sie sich zu Eigen.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung erworbene Kenntnis des die Erstattung begehrenden Sozialleistungsträgers dem zum Ausgleich herangezogenen Sozialhilfeträger im Erstattungsrechtsverhältnis nicht nach § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I zuzurechnen, da § 105 Abs. 3 SGB X ausdrücklich die Kenntnis des Sozialhilfeträgers verlangt (BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 5 C 35/99).

Auch bei der Erstattung zwischen unterschiedlichen Sozialhilfeträgern ist auf die Kenntnis des auf Erstattung in Anspruch genommen Sozialhilfeträgers im Erstattungsrechtsverhältnis abzustellen, obwohl § 5 Abs. 2 S. 2 BSHG eine umfassende Kenntniszurechnung im Leistungsverhältnis zum Hilfesuchenden normiert (BVerwG, Urteil vom 02.06.2005 - 5 C 30/04). Eine normative Zurechnung der Kenntnis Dritter genügt da nach dem Wortlaut des § 105 Abs. 3 SGB X nicht zur Annahme der Kenntnis des Sozialhilfeträgers im Erstattungsrechtsverhältnis.

Eine teleologisch reduzierende Auslegung von § 105 Abs. 3 SGB X im Hinblick auf die Regelungen über Zurechnung von Kenntnissen Dritter im Leistungsverhältnis zum Hilfesuchenden (§ 16 SGB I, § 5 Abs. 2 S. 2 BSHG) hat das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt. Eine normative Zurechnung der Kenntnis Dritter im Rahmen des Erstattungsrechtsverhältnisses ergibt sich auch nicht aus dem seit dem 01.01.2015 geltenden § 18 Abs. 2 S.2 SGB XII (so anscheinend SG Augsburg, Urteil vom 17.11.2015 - S 8 AS 983/15; SG Altenburg, Urteil vom 20.10.2016 - S 30 AS 471/14). Denn der Wortlaut von § 18 Abs. 2 S. 2 SGB XII ist identisch mit dem von § 5 Abs. 2 S.2 BSHG. Die Vorschrift bezweckt ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 BSHG zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem (BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R). Sie regelt ebenso wie § 5 Abs. 2 S.2 BSHG den Zeitpunkt des Einsetzen der Sozialhilfe im Leistungsverhältnis (BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R), normiert aber nicht eine umfassende Kenntniszurechnung zwischen dem Trägern der Sozialhilfe und Dritten.

II. Die Klägerin ist nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, den von dem Beklagten geforderten Betrag betreffend den verbleibenden Rücknahmezeitraum zu erstatten.

Der Erstattungsverwaltungsakt ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X. In der Begründung des Verwaltungsakts wird die Erstattungsforderung auf insgesamt 4.114,81 Euro beziffert und nach Monaten aufgeschlüsselt. Die Höhe der Erstattungsforderung ist nicht zu beanstanden, da der Beklagte die erbrachten Grundsicherungsleistungen im Rücknahmezeitraum nur teilweise zurückfordert, obwohl der Klägerin in diesem Zeitraum gar kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zugestanden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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