Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 31 KR 635/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 KR 539/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.01.2018 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 JVEG), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens vom 19.02.2017 zu Recht auf 3.666,38 Euro festgesetzt. Jedenfalls ist der Sachverständige durch diese Festsetzung nicht beschwert.
Nach den hier maßgeblichen Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 JVEG richtet sich die Vergütung des Sachverständigen nach der einschlägigen Honorargruppe und der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit. Wieviel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Studium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehender Überlegung seine gutachtlichen Darlegungen zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und der Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats, statt vieler Beschluss vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 28 m.w.N.).
Soweit der Beschwerdeführer Einwendungen gegen diesen Maßstab mit der Begründung geltend macht, der Gutachtenauftrag habe sich nicht auf eine durchschnittliche Liquidation gegenüber der Krankenkasse bezogen, sondern auf die differenzialdiagnostisch äußerst schwierige Frage, inwieweit eine psychiatrische Erkrankung stationär oder ambulant betreut werden könne, verkennt er, dass dieser Gesichtspunkt bei der Frage zu berücksichtigen ist, welche Honorargruppe, das heißt welcher Stundensatz, anzusetzen ist, und auch für die Bestimmung des objektiv erforderlichen Zeitaufwandes eine Rolle spielt. Demgegenüber muss ein Aufwand, den ein Sachverständiger subjektiv für erforderlich hielt, den aber ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität nicht benötigt hätte, schon aus Gründen der Gleichbehandlung unberücksichtigt bleiben.
Nach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung der Vergütung des Beschwerdeführers durch das Sozialgericht nicht zu beanstanden. Sie ist jedenfalls nicht zu Gunsten des Sachverständigen heraufzusetzen.
1. Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob das Sozialgericht zu Recht zu Gunsten des Beschwerdeführers die höchste Honorargruppe M 3 angesetzt hat.
Die Zuordnung zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG, in der die einzelnen in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG aufgeführten Honorargruppen näher definiert sind. Die Abgrenzung zwischen der Honorargruppe M 2 und der Honorargruppe M 3 nimmt der Senat vor anhand des jeweils der Honorargruppe zugeordneten Wortlautes, der bei der Honorargruppe M 2 auf einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und bei der Honorargruppe M 3 auf einen hohen Schwierigkeitsgrad abstellt. Darüber hinaus soll die Honorargruppe M 2 beschreibenden Begutachtungen ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge vorbehalten sein. Beispielhaft werden Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität genannt, die neben der beschreibenden Ist-Zustands-Begutachtung die sozialmedizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt insgesamt und/oder für bestimmte Erwerbstätigkeiten unter Berücksichtigung der daraus erwachsenden Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfordern. Der Zuordnung zur Honorargruppe M 3 soll nach dem Wortlaut die Begutachtung spezieller Kausalitätszusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder der Beurteilung der Prognose und/oder der Beurteilung strittiger Kausalfragen vorbehalten sein. Beispielhaft werden Gutachten zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten genannt (Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 30).
Nach diesen Grundsätzen spricht viel dafür, dass für das Gutachten des Beschwerdeführers lediglich die Honorargruppe M 2 anzusetzen war. Zwar waren nach der Beweisanordnung verschiedene Behandlungsmethoden (ambulante Psychotherapie oder intensivere Therapieformen) miteinander zu vergleichen und auf ihre Eignung zur Linderung der Gesundheitsstörungen des Klägers prognostisch zu überprüfen. Allerdings lässt das aktenkundige Sachverständigengutachten keinerlei Erörterung des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Diskussion bzw. Auswertung der medizinisch-wissenschaftlichen Studien zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen erkennen (siehe zum Ganzen insoweit Bayrisches Landessozialgericht, Beschl. vom 16.08.2016 - L 15 RF 17/16 -, juris Rn. 30 ff.). Darüber hinaus hatte der Sachverständige keine schwierigen Kausalität- oder Zusammenhangsfragen zu klären, sondern im Wesentlichen den Ist-Zustand des Klägers zu begutachten (vgl. insoweit auch den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 31).
2. In jedem Fall waren als erforderlicher Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens nicht mehr als insgesamt 30 Stunden anzusetzen, von denen das Sozialgericht zu Gunsten des Klägers ausgegangen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie des zuvor für Vergütungsansprüchen von Sachverständigen zuständigen 4. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gliedert sich die Erstellung eines Gutachtens zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte (vgl. z.B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.):
1. Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,
2. Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese,
3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung,
4. Zeitaufwand für Diktate und Durchsicht.
Ausgehend von dieser eine gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleistenden und im Hinblick auf die Anforderungen an ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten (vgl. hierzu z.B. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 22.04.2008 - L 1 B 89/08 SK -, juris Rn. 4; Giesbert, in jurisPK-SGG, § 128 Rn. 55) sachgerechten Strukturierung lässt sich unter Zugrundelegung des Vortrags des Beschwerdeführers ein Zeitaufwand von mehr als 30 Stunden nicht begründen.
a) Die Beurteilung des erforderlichen Zeitaufwands hat ursprünglich schon deshalb Schwierigkeiten bereitet, weil sich der Beschwerdeführer in seiner Liquidation von 20.02.2017 nicht an diese richterrechtlich entwickelte Strukturierung gehalten hat. Seine Aufstellung ist zudem nicht widerspruchsfrei, weil er einerseits unter X. (Konzipierung des Gutachtens) und XI. (Diktate, schriftliche Umsetzung und Korrektur des Gutachtens) Arbeitsschritte als Teil der insgesamt 11 Hauptgliederungspunkte umfassenden "Leistungen" nennt, für die sich ein Zeitaufwand von insgesamt 42 Stunden ergebe, andererseits zusätzlich zu diesen 42 Stunden (noch einmal) 8 Stunden für die Konzipierung des Gutachtens und (noch einmal) 6 Stunden für Diktate inklusive Korrektur und Zweitkorrektur des Gutachtens ansetzt. Darüber hinaus wird der Zeitaufwand für die Ausarbeitung des Gutachtens, also des Formulierens, nach den vorstehend genannten Grundsätzen als solcher nicht gesondert vergütet, sondern bei den Arbeitsschritten Aktenstudium, Untersuchung und Abfassung der Beurteilung jeweils mitvergütet (vgl. z.B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 27). Der Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" umfasst demgegenüber nach der Konzeption des Senats die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können. Dazu gehört die diktatreife Vorbereitung der Beurteilung ohne Wiedergabe der Anamnese, der Untersuchungsergebnisse oder Befunde einschließlich der Begründung der vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerung, wie zum Beispiel die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Vorgutachten, anders lautenden Befunden sowie die Auseinandersetzung mit kontroversen Meinungen. In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfrage sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten, wobei es maßgeblich auf den Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall ankommt (siehe hierzu z.B den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 29 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund erschloss sich aus der Liquidation des Beschwerdeführers vom 20.02.2017 nicht hinreichend, was der Beschwerdeführer mit "Konzipierung des Gutachtens" gemeint hat.
Im anwaltlichen Schreiben vom 06.09.2017 hat der Beschwerdeführer dann jedoch entsprechend der Aufforderung des Sozialgerichts eine Zuordnung zu den einzelnen Arbeitsschritten unternommen. Er hat klargestellt, dass auf Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten (1. Arbeitsschritt) 4 Stunden entfallen, 38 Stunden für die Untersuchungen und Anamnese anzusetzen sind (2. Arbeitsschritt), die Abfassung der Beurteilung (3. Arbeitsschritt) 8 Stunden in Anspruch genommen hat und der Zeitaufwand für das Diktat, Durchsicht und Korrektur (4. Arbeitsschritt) mit 6 Stunden anzusetzen ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren geht nicht hervor, dass und warum diese Zuordnung unzutreffend sein soll. In der Beschwerdebegründung verweist der Beschwerdeführer zwar mehrfach auf seine Liquidation vom 20.02.2017 und scheint damit wieder auf seine dort von ihm selbst entwickelte Gliederung und die von ihm selbst verwendeten Begrifflichkeiten zurückgreifen zu wollen. Dies ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen den Interessen des Beschwerdeführers kaum dienlich. Vor allem geht der Beschwerdeführer auf sein eigenes Schreiben vom 06.09.2017 in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort ein. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, warum die Zuordnung zu den einzelnen Arbeitsschritten anders vorzunehmen sein soll, als sie der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben vom 06.09.2017 vorgenommen hat.
Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung behauptet, der Hinweis des Sozialgerichtes, dass er nach seinen eigenen Angaben für die Untersuchungen der im Einzelnen genannten Personen 38 Stunden benötigt habe, sei definitiv falsch, vielmehr sei die Stundenzahl aus der Liquidation nicht erkennbar. Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 06.09.2017 ist diese Behauptung schlechthin unvereinbar. Der Senat kann sich deshalb des Eindrucks nicht verschließen, dass sich der Beschwerdeführer vor Abfassung der Beschwerdebegründung nicht mehr hinreichend mit seinem eigenen Vorbringen vor dem Sozialgericht befasst hat. Dementsprechend ist der Einwand des Beschwerdeführers, das Sozialgericht sei von der falschen geltend gemachten Gesamtanzahl von 38 Stunden für den Arbeitsschritt "Untersuchung und Anamnese" ausgegangen, haltlos.
b) Ausgehend von den Klarstellungen im anwaltlichen Schreiben vom 06.09.2017 ist jedenfalls kein höherer Zeitaufwand als die vom Sozialgericht berücksichtigten 30 Stunden als objektiv erforderlich anzusetzen.
aa) Was die Arbeitsschritte "Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten", "Abfassung der Beurteilung" und "Diktate und Durchsicht" betrifft, entspricht der Ansatz des Sozialgerichts (4 Stunden + 8 Stunden + 6 Stunden = 18 Stunden) jeweils dem Vortrag des Beschwerdeführers im Schreiben vom 06.09.2017 ebenso wie der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.; Beschl. des Senats vom 06.05.2013 - L 15 SB 40/13 B -, juris Rn. 7). Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Nachvollziehbare Einwendungen enthält die Beschwerdebegründung insoweit nicht. Bemerkenswerterweise vergisst der Beschwerdeführer unter 2. f) in seiner Beschwerdebegründung die von ihm selbst im Schreiben vom 06.09.2017 für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten angesetzten 4 Stunden.
bb) Für den Arbeitsschritt "Anamnese und Untersuchungen" können keinesfalls mehr als die vom Sozialgericht insoweit angesetzten 12 Stunden berücksichtigt werden. Diese erscheinen sogar zu hoch gegriffen.
(1) Die Untersuchung und Exploration des Klägers selbst hat nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Liquidation vom 20.02.2017 an 2 Tagen stattgefunden, nämlich am 09.12.2016 und am 28.12.2016. Hierbei wurden auch testpsychologische Untersuchungen vorgenommen. Den Zeitaufwand hierfür hat der Beschwerdeführer allerdings selbst weder vor dem Sozialgericht noch im Beschwerdeverfahren konkretisiert. Er hat vielmehr in seiner Beschwerdebegründung betont, dass er für die Überprüfung aller Personen, das heißt des Klägers, seiner Lebensgefährtin, der Tochter der Lebensgefährtin, des Nachbarn des Klägers, des Vaters des Klägers und der Mutter des Klägers, mehr als 2 Tage und insgesamt 42 Stunden aufgewendet habe. Abgesehen davon, dass die Ausführungen zur aufgewandten Stundenzahl, wie bereits ausgeführt, mit den Angaben im anwaltlichen Schreiben vom 06.09.2017 nicht vereinbar sind und der Beschwerdeführer offensichtlich die von ihm selbst im Schreiben vom 06.09.2017 für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten angesetzten 4 Stunden vergessen hat, lässt sich hieraus nicht erkennen, welchen Zeitaufwand der Beschwerdeführer allein für die Untersuchung des Klägers aufgewendet haben will. Schon deshalb kann der Senat den entsprechenden Zeitaufwand lediglich anhand der Darstellung der Anamnese und Untersuchungsergebnisse im schriftlichen Gutachten und des Zeitaufwands, der üblicherweise in psychiatrischen und psychologischen Gutachten für Anamnese und Untersuchung angegeben wird, schätzen. Danach erscheinen die vom Sozialgericht insoweit berücksichtigten 10 Stunden als angemessen. Der Senat hält insoweit die Argumentation des Sozialgerichts für zutreffend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
(2) Für die Untersuchung und Exploration sowie für die in der Liquidation vom 20.02.2017 insoweit ebenfalls geltend gemachte testpsychologische Untersuchung der Lebensgefährtin des Klägers, der Tochter der Lebensgefährtin des Klägers, des Nachbarn des Klägers, des Vaters des Klägers und der Mutter des Klägers ist demgegenüber kein Zeitaufwand als vergütungsrelevant zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es insoweit nicht darauf an, ob die entsprechenden Untersuchungen für eine wissenschaftliche und fachlich sorgfältige Beantwortung der Beweisfragen notwendig waren. Entscheidend ist, dass der Sachverständige durch die Befragung und ausführliche Untersuchung der genannten 5 Personen, die nicht an dem sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt waren, eindeutig über seinen Gutachtenauftrag, wie er sich aus der Beweisanordnung vom 10.11.2016 ergab, hinausgegangen ist. Der Beschwerdeführer war nach der Beweisanordnung ausdrücklich nur dazu beauftragt, ein ärztlich begründetes Sachverständigengutachten aufgrund ambulanter Untersuchung "des Klägers" zu erstatten. Zu einer Untersuchung anderer Personen war er dementsprechend nach dem eindeutigen Wortlaut der Beweisanordnung weder beauftragt noch ermächtigt. Wenn er der Meinung war, zur sachgerechten Beantwortung der Beweisfragen weitere Personen befragen oder sie sogar testpsychologischen Untersuchungen unterziehen zu müssen, hätte er das Sozialgericht hierüber vor Durchführung der Untersuchungen informieren und die Genehmigung des Sozialgerichts einholen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Er hat lediglich mit Schreiben vom 14.12.2016 das Sozialgericht darüber informiert, dass ein Hausbesuch vereinbart worden sei und unmittelbare Bezugspersonen zum Erhalt so genannten psychologischer Fremdbilder einbezogen würden. Um Erweiterung seines Gutachtenauftrags hat er in dem Schreiben jedoch nicht nachgesucht und zudem auch nicht vor Durchführung der Untersuchungen die Genehmigung des Sozialgerichts abgewartet. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob das Sozialgericht den Beschwerdeführer überhaupt zur Untersuchung und Befragung solcher Personen, die an dem Verfahren gar nicht beteiligt waren, hätte beauftragen dürfen.
Dass der Beschwerdeführer mithin eigenmächtig die Grenzen seines Auftrags überschritten hat, geht zu seinen Lasten. Einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse sieht das Gesetz für einen Aufwand, der durch Überschreiten des erteilten Auftrags entstanden ist, nicht vor. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 1. Halbsatz JVEG ergibt, gilt das JVEG nur für die Vergütung von Sachverständigen, wenn und soweit sie vom Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden sind. Eine weitergehende Vergütung ist ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Der Gutachtenauftrag bestimmt deshalb als vorgegebener Rahmen den erforderlichen Zeitaufwand im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG (vgl. hierzu auch OLG München, Beschl. v. 02.12.1994 -11 WF 1015/94 -, juris Leitsatz 1; LG Braunschweig, Beschl. v. 28.05.2016 - 12 T 606/14 -, juris Rn. 21).
Vor diesem Hintergrund wird der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Sozialgerichts, das weitere 2 Stunden für die Befragung der Lebensgefährtin des Klägers als vergütungsrelevant berücksichtigt hat, sogar begünstigt.
3. Das Sozialgericht hat auch zu Recht entschieden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrtkosten (24,60 Euro) ungeachtet der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG nicht zu erstatten sind. Die Fahrtkosten sind dem Beschwerdeführer wegen der Durchführung (mindestens) eines Hausbesuchs entstanden. Die Durchführung von Hausbesuchen ging jedoch, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, über den Gutachtenauftrag hinaus. Der Beschwerdeführer war beauftragt, das Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers zu erstellen. Mit "ambulanter Untersuchung" sind in sozialgerichtlichen Beweisanordnungen stets Untersuchungen in den Praxisräumen des Sachverständigen gemeint. Soll die Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuchs erfolgen, wird dies in der Beweisanordnung im sozialgerichtlichen Verfahren stets ausdrücklich angeordnet. Dies muss dem Beschwerdeführer, der vereidigter gerichtspsychologischer Sachverständiger ist und in der Rechtsform einer GmbH eine "Gesellschaft für gerichtspsychologische Diagnostik" betreibt, bekannt sein. Aus seiner Sicht für die sachgerechte Beantwortung der gestellten Beweisfragen erforderliche Hausbesuche hätte sich der Beschwerdeführer jeweils vorher durch das Gericht genehmigen lassen müssen. Dass er dies nicht getan hat, geht zu seinen Lasten. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
4. Was die übrigen geltend gemachten Kosten betrifft, hat das Sozialgericht dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen. Dies gilt insbesondere auch für die geltend gemachte Schreibgebühr von 25,30 Euro. Deshalb erschließt sich der Sinn der Ausführungen in der Beschwerdebegründung insoweit (2. g)) nicht.
5. Soweit der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers nach den vorstehenden Ausführungen möglicherweise niedriger festzusetzen gewesen wäre, ist hierüber aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz im Rechtsmittelverfahren gilt auch für Beschwerden im JVEG, denn das JVEG enthält keine abweichende Regelung insoweit (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.03.2016 - L 15 SF 209/15 -, juris Rn. 50; a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.06.2018 - 8 W 342/17 -, juris Rn. 1 m.w.N.). Es verbleibt daher bei der durch das Sozialgericht vorgenommenen Festsetzung einer Vergütung von 3.666,38 Euro. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG. Soweit der Beschwerdeführer meint, dass ihm die Kosten des Festsetzungsverfahrens zu erstatten seien, hat er eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht benannt und sich auch nicht mit der bereits vom Sozialgericht zitierten Vorschrift des § 4 Abs. 8 JVEG auseinandergesetzt.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG, § 177 SGG).
Gründe:
Die nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 JVEG), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens vom 19.02.2017 zu Recht auf 3.666,38 Euro festgesetzt. Jedenfalls ist der Sachverständige durch diese Festsetzung nicht beschwert.
Nach den hier maßgeblichen Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 JVEG richtet sich die Vergütung des Sachverständigen nach der einschlägigen Honorargruppe und der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit. Wieviel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Studium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehender Überlegung seine gutachtlichen Darlegungen zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und der Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats, statt vieler Beschluss vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 28 m.w.N.).
Soweit der Beschwerdeführer Einwendungen gegen diesen Maßstab mit der Begründung geltend macht, der Gutachtenauftrag habe sich nicht auf eine durchschnittliche Liquidation gegenüber der Krankenkasse bezogen, sondern auf die differenzialdiagnostisch äußerst schwierige Frage, inwieweit eine psychiatrische Erkrankung stationär oder ambulant betreut werden könne, verkennt er, dass dieser Gesichtspunkt bei der Frage zu berücksichtigen ist, welche Honorargruppe, das heißt welcher Stundensatz, anzusetzen ist, und auch für die Bestimmung des objektiv erforderlichen Zeitaufwandes eine Rolle spielt. Demgegenüber muss ein Aufwand, den ein Sachverständiger subjektiv für erforderlich hielt, den aber ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität nicht benötigt hätte, schon aus Gründen der Gleichbehandlung unberücksichtigt bleiben.
Nach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung der Vergütung des Beschwerdeführers durch das Sozialgericht nicht zu beanstanden. Sie ist jedenfalls nicht zu Gunsten des Sachverständigen heraufzusetzen.
1. Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob das Sozialgericht zu Recht zu Gunsten des Beschwerdeführers die höchste Honorargruppe M 3 angesetzt hat.
Die Zuordnung zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG, in der die einzelnen in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG aufgeführten Honorargruppen näher definiert sind. Die Abgrenzung zwischen der Honorargruppe M 2 und der Honorargruppe M 3 nimmt der Senat vor anhand des jeweils der Honorargruppe zugeordneten Wortlautes, der bei der Honorargruppe M 2 auf einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und bei der Honorargruppe M 3 auf einen hohen Schwierigkeitsgrad abstellt. Darüber hinaus soll die Honorargruppe M 2 beschreibenden Begutachtungen ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge vorbehalten sein. Beispielhaft werden Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität genannt, die neben der beschreibenden Ist-Zustands-Begutachtung die sozialmedizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt insgesamt und/oder für bestimmte Erwerbstätigkeiten unter Berücksichtigung der daraus erwachsenden Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfordern. Der Zuordnung zur Honorargruppe M 3 soll nach dem Wortlaut die Begutachtung spezieller Kausalitätszusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder der Beurteilung der Prognose und/oder der Beurteilung strittiger Kausalfragen vorbehalten sein. Beispielhaft werden Gutachten zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten genannt (Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 30).
Nach diesen Grundsätzen spricht viel dafür, dass für das Gutachten des Beschwerdeführers lediglich die Honorargruppe M 2 anzusetzen war. Zwar waren nach der Beweisanordnung verschiedene Behandlungsmethoden (ambulante Psychotherapie oder intensivere Therapieformen) miteinander zu vergleichen und auf ihre Eignung zur Linderung der Gesundheitsstörungen des Klägers prognostisch zu überprüfen. Allerdings lässt das aktenkundige Sachverständigengutachten keinerlei Erörterung des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Diskussion bzw. Auswertung der medizinisch-wissenschaftlichen Studien zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen erkennen (siehe zum Ganzen insoweit Bayrisches Landessozialgericht, Beschl. vom 16.08.2016 - L 15 RF 17/16 -, juris Rn. 30 ff.). Darüber hinaus hatte der Sachverständige keine schwierigen Kausalität- oder Zusammenhangsfragen zu klären, sondern im Wesentlichen den Ist-Zustand des Klägers zu begutachten (vgl. insoweit auch den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 31).
2. In jedem Fall waren als erforderlicher Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens nicht mehr als insgesamt 30 Stunden anzusetzen, von denen das Sozialgericht zu Gunsten des Klägers ausgegangen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie des zuvor für Vergütungsansprüchen von Sachverständigen zuständigen 4. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gliedert sich die Erstellung eines Gutachtens zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte (vgl. z.B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.):
1. Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,
2. Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese,
3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung,
4. Zeitaufwand für Diktate und Durchsicht.
Ausgehend von dieser eine gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleistenden und im Hinblick auf die Anforderungen an ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten (vgl. hierzu z.B. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 22.04.2008 - L 1 B 89/08 SK -, juris Rn. 4; Giesbert, in jurisPK-SGG, § 128 Rn. 55) sachgerechten Strukturierung lässt sich unter Zugrundelegung des Vortrags des Beschwerdeführers ein Zeitaufwand von mehr als 30 Stunden nicht begründen.
a) Die Beurteilung des erforderlichen Zeitaufwands hat ursprünglich schon deshalb Schwierigkeiten bereitet, weil sich der Beschwerdeführer in seiner Liquidation von 20.02.2017 nicht an diese richterrechtlich entwickelte Strukturierung gehalten hat. Seine Aufstellung ist zudem nicht widerspruchsfrei, weil er einerseits unter X. (Konzipierung des Gutachtens) und XI. (Diktate, schriftliche Umsetzung und Korrektur des Gutachtens) Arbeitsschritte als Teil der insgesamt 11 Hauptgliederungspunkte umfassenden "Leistungen" nennt, für die sich ein Zeitaufwand von insgesamt 42 Stunden ergebe, andererseits zusätzlich zu diesen 42 Stunden (noch einmal) 8 Stunden für die Konzipierung des Gutachtens und (noch einmal) 6 Stunden für Diktate inklusive Korrektur und Zweitkorrektur des Gutachtens ansetzt. Darüber hinaus wird der Zeitaufwand für die Ausarbeitung des Gutachtens, also des Formulierens, nach den vorstehend genannten Grundsätzen als solcher nicht gesondert vergütet, sondern bei den Arbeitsschritten Aktenstudium, Untersuchung und Abfassung der Beurteilung jeweils mitvergütet (vgl. z.B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 27). Der Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" umfasst demgegenüber nach der Konzeption des Senats die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können. Dazu gehört die diktatreife Vorbereitung der Beurteilung ohne Wiedergabe der Anamnese, der Untersuchungsergebnisse oder Befunde einschließlich der Begründung der vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerung, wie zum Beispiel die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Vorgutachten, anders lautenden Befunden sowie die Auseinandersetzung mit kontroversen Meinungen. In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfrage sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten, wobei es maßgeblich auf den Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall ankommt (siehe hierzu z.B den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 29 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund erschloss sich aus der Liquidation des Beschwerdeführers vom 20.02.2017 nicht hinreichend, was der Beschwerdeführer mit "Konzipierung des Gutachtens" gemeint hat.
Im anwaltlichen Schreiben vom 06.09.2017 hat der Beschwerdeführer dann jedoch entsprechend der Aufforderung des Sozialgerichts eine Zuordnung zu den einzelnen Arbeitsschritten unternommen. Er hat klargestellt, dass auf Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten (1. Arbeitsschritt) 4 Stunden entfallen, 38 Stunden für die Untersuchungen und Anamnese anzusetzen sind (2. Arbeitsschritt), die Abfassung der Beurteilung (3. Arbeitsschritt) 8 Stunden in Anspruch genommen hat und der Zeitaufwand für das Diktat, Durchsicht und Korrektur (4. Arbeitsschritt) mit 6 Stunden anzusetzen ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren geht nicht hervor, dass und warum diese Zuordnung unzutreffend sein soll. In der Beschwerdebegründung verweist der Beschwerdeführer zwar mehrfach auf seine Liquidation vom 20.02.2017 und scheint damit wieder auf seine dort von ihm selbst entwickelte Gliederung und die von ihm selbst verwendeten Begrifflichkeiten zurückgreifen zu wollen. Dies ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen den Interessen des Beschwerdeführers kaum dienlich. Vor allem geht der Beschwerdeführer auf sein eigenes Schreiben vom 06.09.2017 in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort ein. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, warum die Zuordnung zu den einzelnen Arbeitsschritten anders vorzunehmen sein soll, als sie der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben vom 06.09.2017 vorgenommen hat.
Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung behauptet, der Hinweis des Sozialgerichtes, dass er nach seinen eigenen Angaben für die Untersuchungen der im Einzelnen genannten Personen 38 Stunden benötigt habe, sei definitiv falsch, vielmehr sei die Stundenzahl aus der Liquidation nicht erkennbar. Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 06.09.2017 ist diese Behauptung schlechthin unvereinbar. Der Senat kann sich deshalb des Eindrucks nicht verschließen, dass sich der Beschwerdeführer vor Abfassung der Beschwerdebegründung nicht mehr hinreichend mit seinem eigenen Vorbringen vor dem Sozialgericht befasst hat. Dementsprechend ist der Einwand des Beschwerdeführers, das Sozialgericht sei von der falschen geltend gemachten Gesamtanzahl von 38 Stunden für den Arbeitsschritt "Untersuchung und Anamnese" ausgegangen, haltlos.
b) Ausgehend von den Klarstellungen im anwaltlichen Schreiben vom 06.09.2017 ist jedenfalls kein höherer Zeitaufwand als die vom Sozialgericht berücksichtigten 30 Stunden als objektiv erforderlich anzusetzen.
aa) Was die Arbeitsschritte "Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten", "Abfassung der Beurteilung" und "Diktate und Durchsicht" betrifft, entspricht der Ansatz des Sozialgerichts (4 Stunden + 8 Stunden + 6 Stunden = 18 Stunden) jeweils dem Vortrag des Beschwerdeführers im Schreiben vom 06.09.2017 ebenso wie der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.; Beschl. des Senats vom 06.05.2013 - L 15 SB 40/13 B -, juris Rn. 7). Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Nachvollziehbare Einwendungen enthält die Beschwerdebegründung insoweit nicht. Bemerkenswerterweise vergisst der Beschwerdeführer unter 2. f) in seiner Beschwerdebegründung die von ihm selbst im Schreiben vom 06.09.2017 für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten angesetzten 4 Stunden.
bb) Für den Arbeitsschritt "Anamnese und Untersuchungen" können keinesfalls mehr als die vom Sozialgericht insoweit angesetzten 12 Stunden berücksichtigt werden. Diese erscheinen sogar zu hoch gegriffen.
(1) Die Untersuchung und Exploration des Klägers selbst hat nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Liquidation vom 20.02.2017 an 2 Tagen stattgefunden, nämlich am 09.12.2016 und am 28.12.2016. Hierbei wurden auch testpsychologische Untersuchungen vorgenommen. Den Zeitaufwand hierfür hat der Beschwerdeführer allerdings selbst weder vor dem Sozialgericht noch im Beschwerdeverfahren konkretisiert. Er hat vielmehr in seiner Beschwerdebegründung betont, dass er für die Überprüfung aller Personen, das heißt des Klägers, seiner Lebensgefährtin, der Tochter der Lebensgefährtin, des Nachbarn des Klägers, des Vaters des Klägers und der Mutter des Klägers, mehr als 2 Tage und insgesamt 42 Stunden aufgewendet habe. Abgesehen davon, dass die Ausführungen zur aufgewandten Stundenzahl, wie bereits ausgeführt, mit den Angaben im anwaltlichen Schreiben vom 06.09.2017 nicht vereinbar sind und der Beschwerdeführer offensichtlich die von ihm selbst im Schreiben vom 06.09.2017 für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten angesetzten 4 Stunden vergessen hat, lässt sich hieraus nicht erkennen, welchen Zeitaufwand der Beschwerdeführer allein für die Untersuchung des Klägers aufgewendet haben will. Schon deshalb kann der Senat den entsprechenden Zeitaufwand lediglich anhand der Darstellung der Anamnese und Untersuchungsergebnisse im schriftlichen Gutachten und des Zeitaufwands, der üblicherweise in psychiatrischen und psychologischen Gutachten für Anamnese und Untersuchung angegeben wird, schätzen. Danach erscheinen die vom Sozialgericht insoweit berücksichtigten 10 Stunden als angemessen. Der Senat hält insoweit die Argumentation des Sozialgerichts für zutreffend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
(2) Für die Untersuchung und Exploration sowie für die in der Liquidation vom 20.02.2017 insoweit ebenfalls geltend gemachte testpsychologische Untersuchung der Lebensgefährtin des Klägers, der Tochter der Lebensgefährtin des Klägers, des Nachbarn des Klägers, des Vaters des Klägers und der Mutter des Klägers ist demgegenüber kein Zeitaufwand als vergütungsrelevant zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es insoweit nicht darauf an, ob die entsprechenden Untersuchungen für eine wissenschaftliche und fachlich sorgfältige Beantwortung der Beweisfragen notwendig waren. Entscheidend ist, dass der Sachverständige durch die Befragung und ausführliche Untersuchung der genannten 5 Personen, die nicht an dem sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt waren, eindeutig über seinen Gutachtenauftrag, wie er sich aus der Beweisanordnung vom 10.11.2016 ergab, hinausgegangen ist. Der Beschwerdeführer war nach der Beweisanordnung ausdrücklich nur dazu beauftragt, ein ärztlich begründetes Sachverständigengutachten aufgrund ambulanter Untersuchung "des Klägers" zu erstatten. Zu einer Untersuchung anderer Personen war er dementsprechend nach dem eindeutigen Wortlaut der Beweisanordnung weder beauftragt noch ermächtigt. Wenn er der Meinung war, zur sachgerechten Beantwortung der Beweisfragen weitere Personen befragen oder sie sogar testpsychologischen Untersuchungen unterziehen zu müssen, hätte er das Sozialgericht hierüber vor Durchführung der Untersuchungen informieren und die Genehmigung des Sozialgerichts einholen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Er hat lediglich mit Schreiben vom 14.12.2016 das Sozialgericht darüber informiert, dass ein Hausbesuch vereinbart worden sei und unmittelbare Bezugspersonen zum Erhalt so genannten psychologischer Fremdbilder einbezogen würden. Um Erweiterung seines Gutachtenauftrags hat er in dem Schreiben jedoch nicht nachgesucht und zudem auch nicht vor Durchführung der Untersuchungen die Genehmigung des Sozialgerichts abgewartet. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob das Sozialgericht den Beschwerdeführer überhaupt zur Untersuchung und Befragung solcher Personen, die an dem Verfahren gar nicht beteiligt waren, hätte beauftragen dürfen.
Dass der Beschwerdeführer mithin eigenmächtig die Grenzen seines Auftrags überschritten hat, geht zu seinen Lasten. Einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse sieht das Gesetz für einen Aufwand, der durch Überschreiten des erteilten Auftrags entstanden ist, nicht vor. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 1. Halbsatz JVEG ergibt, gilt das JVEG nur für die Vergütung von Sachverständigen, wenn und soweit sie vom Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden sind. Eine weitergehende Vergütung ist ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Der Gutachtenauftrag bestimmt deshalb als vorgegebener Rahmen den erforderlichen Zeitaufwand im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG (vgl. hierzu auch OLG München, Beschl. v. 02.12.1994 -11 WF 1015/94 -, juris Leitsatz 1; LG Braunschweig, Beschl. v. 28.05.2016 - 12 T 606/14 -, juris Rn. 21).
Vor diesem Hintergrund wird der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Sozialgerichts, das weitere 2 Stunden für die Befragung der Lebensgefährtin des Klägers als vergütungsrelevant berücksichtigt hat, sogar begünstigt.
3. Das Sozialgericht hat auch zu Recht entschieden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrtkosten (24,60 Euro) ungeachtet der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG nicht zu erstatten sind. Die Fahrtkosten sind dem Beschwerdeführer wegen der Durchführung (mindestens) eines Hausbesuchs entstanden. Die Durchführung von Hausbesuchen ging jedoch, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, über den Gutachtenauftrag hinaus. Der Beschwerdeführer war beauftragt, das Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers zu erstellen. Mit "ambulanter Untersuchung" sind in sozialgerichtlichen Beweisanordnungen stets Untersuchungen in den Praxisräumen des Sachverständigen gemeint. Soll die Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuchs erfolgen, wird dies in der Beweisanordnung im sozialgerichtlichen Verfahren stets ausdrücklich angeordnet. Dies muss dem Beschwerdeführer, der vereidigter gerichtspsychologischer Sachverständiger ist und in der Rechtsform einer GmbH eine "Gesellschaft für gerichtspsychologische Diagnostik" betreibt, bekannt sein. Aus seiner Sicht für die sachgerechte Beantwortung der gestellten Beweisfragen erforderliche Hausbesuche hätte sich der Beschwerdeführer jeweils vorher durch das Gericht genehmigen lassen müssen. Dass er dies nicht getan hat, geht zu seinen Lasten. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
4. Was die übrigen geltend gemachten Kosten betrifft, hat das Sozialgericht dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen. Dies gilt insbesondere auch für die geltend gemachte Schreibgebühr von 25,30 Euro. Deshalb erschließt sich der Sinn der Ausführungen in der Beschwerdebegründung insoweit (2. g)) nicht.
5. Soweit der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers nach den vorstehenden Ausführungen möglicherweise niedriger festzusetzen gewesen wäre, ist hierüber aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz im Rechtsmittelverfahren gilt auch für Beschwerden im JVEG, denn das JVEG enthält keine abweichende Regelung insoweit (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.03.2016 - L 15 SF 209/15 -, juris Rn. 50; a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.06.2018 - 8 W 342/17 -, juris Rn. 1 m.w.N.). Es verbleibt daher bei der durch das Sozialgericht vorgenommenen Festsetzung einer Vergütung von 3.666,38 Euro. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG. Soweit der Beschwerdeführer meint, dass ihm die Kosten des Festsetzungsverfahrens zu erstatten seien, hat er eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht benannt und sich auch nicht mit der bereits vom Sozialgericht zitierten Vorschrift des § 4 Abs. 8 JVEG auseinandergesetzt.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG, § 177 SGG).
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