Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 16 P 31/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 P 23/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 1. März 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags nach § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Die 1938 geborene Klägerin lebte in A im Zuständigkeitsbereich der AOK Sachsen-Anhalt. Mit Mietvertrag vom 1. Dezember 2015 mietete die Klägerin zum 1. Januar 2016 ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft mit 12 Plätzen und mit gemeinschaftlicher Nutzung von Gemeinschaftszimmern (unter anderem Bädern und Küche) in der LStraße in H an. Ferner schloss sie am 29. Dezember 2015 einen "Vertrag Präsenzkraft" mit dem "Pflegedienst Regenbogen" und monatlichen Gesamtkosten von 205 EUR. In diesem Vertrag wird auf die Wohngemeinschaft und eventuelle Vereinbarungen zur Präsenzkraft nicht Bezug genommen. Ab dem 1. Januar 2017 wurde am 29. Dezember 2016 zwischen der Klägerin und dem "Pflegedienst Regenbogen" ein inhaltsgleicher Vertrag mit monatlichen Gesamtkosten i.H.v. 214 EUR vereinbart. Seit dem 1. Januar 2016 erhält die Klägerin Leistungen nach der Pflegestufe I, seit 1. Januar 2017 nach dem Pflegegrad 3.
Ebenfalls am 29. Dezember 2015 beantragte die Klägerin bei der vor ihrem Umzug zuständigen AOK Sachsen-Anhalt einen pauschalen Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. Mit Bescheid vom 11. Februar 2016 bewilligte daraufhin die AOK Sachsen-Anhalt zunächst für die Zeit vom 5. Januar 2016 bis zum 19. Februar 2016 befristet einen Wohngruppenzuschlag i.H.v. monatlich 205 EUR.
Am 27. Oktober 2016 beantragte die Klägerin den Wohngruppenzuschlag bei der nach ihrem Umzug in die Wohngemeinschaft nunmehr zuständigen beklagten AOK Nordost und reichte bei der Beklagten die oben erwähnten Verträge ein. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 8. November 2016 die Zahlung des begehrten Wohngruppenzuschlages ab. Von der Wohngruppe sei keine Person gemeinschaftlich beauftragt worden, die unabhängig von der individuellen häuslichen Pflege allgemein organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten oder hauswirtschaftlichen Unterstützungen erbringe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, es könne sich bei der so genannten Präsenzkraft auch um die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes handeln.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) setze ein Anspruch auf Wohngruppenzuschlag insbesondere die gemeinschaftliche Beauftragung einer Person zur Aufgabenerbringung voraus. Der vorliegende Vertrag zu dieser Präsenzkraft sei allerdings nur zwischen der Klägerin und dem "Pflegedienst Regenbogen" geschlossen worden und damit nicht gemeinschaftlich durch die Wohngemeinschaft.
Gegen diese Entscheidung hat die anwaltlich vertretene Klägerin am 3. Mai 2017 Klage bei dem Sozialgericht Cottbus erhoben. Es treffe nicht zu, dass durch die Wohngruppe eine Person nicht gemeinschaftlich beauftragt worden sei. Zwar sei in dem Vertrag "Präsenzkraft" keine konkrete Vereinbarung zu den auszuübenden Tätigkeiten festgelegt worden. Der Umfang der Tätigkeiten sei jedoch hinreichend erkennbar. Zudem sei am 1. Dezember 2015 eine gemeinschaftliche Präsenzkraft-Beauftragung nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI durch die Bewohner der Wohngemeinschaft erfolgt.
Hierzu hat die Klägerin einen Beschluss der Wohngemeinschaft vom 1. Dezember 2015 vorgelegt, der von den damaligen Bewohner/innen bzw. ihren Betreuer/innen aber nicht der Klägerin (die erst danach in die Wohngemeinschaft einzog) unterzeichnet war und in dem es unter anderem heißt:
"Präsenzkraft-Beauftragung nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI Wir, die unterzeichnenden Bewohner/innen der ambulant betreuten, selbstverantwortlich geführten Wohngemeinschaft Ludwig-Jahn- Straße 25,04916 Herzberg sowie die gegebenenfalls später beitretenden Bewohner/innen beauftragen gemeinschaftlich gemäß dem WEG Beschluss vom 01.12.2015 die in der Anl. 1 ausgewählte Person nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI als Präsenzkraft. Als Aufgaben der Präsenz kraft werden vereinbart. Herzberg, den 01.12.2015 Unterschriften"
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2017 zu verurteilen, ihr ab 27.10.2016 monatlich zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. März 2017 in dem Verfahren L 30 P 37/15 und der Notwendigkeit einer gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung.
Mit Urteil vom 1. März 2018 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Nach § 38a SGB XI hätten Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag i.H.v. 205 EUR (bis zum 31. Dezember 2016) bzw. 214 EUR (ab dem 1. Januar 2017) Pflegebedürftige, wenn insbesondere die Beauftragung der Präsenzkraft gemeinschaftlich erfolgt sei. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Vielmehr sei die Beauftragung ausweislich der vorgelegten Verträge jeweils allein durch die Klägerin und den Pflegedienst geschlossen worden. Hierin sei auch kein Beitritt zur Präsenzkraftbeauftragung zu sehen, da Leistungen und Gegenleistungen im "Vertrag Präsenzkraft" völlig eigenständig und abweichend von der gemeinschaftlichen Präsenzkraftbeauftragung vereinbart worden seien. Die Vereinbarungen seien von völlig unterschiedlichen Personen geschlossen worden. Der "Vertrag Präsenzkraft" durch die Klägerin und dem Pflegedienst. Demgegenüber sei die "Präsenzkraftbeauftragung nach § 38 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI" allein durch die (damaligen) Bewohner bzw. deren Bevollmächtigten unterzeichnet.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. März 2018 zugestellte Urteil hat sie am 12. April 2018 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Mit WG- Beschluss vom 1. Dezember 2015 sei eine bestimmte Person als Präsenzkraft gemeinschaftlich beauftragt worden. Dabei sei bereits vorgesehen worden, dass gegebenenfalls später weitere Bewohner dieser Beauftragung beitreten könnten. Diesen Beitritt habe dann die Klägerin konkludent mit dem Vertrag zur Präsenzkraft erklärt. Eine gemeinschaftliche Beauftragung liege daher vor. Im Übrigen hätten die Mitglieder der Wohngemeinschaft am 9. April 2018 erneut eine Person (Frau Sabine Werner) mit verschiedenen Aufgaben einer Präsenzkraft beauftragt. Zumindest ab dem 9. April 2018 liege daher eine gemeinschaftliche Beauftragung vor.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2018 bewilligte daraufhin die Beklagte der Klägerin ab Mai 2018 einen Wohngruppenzuschlag in monatlicher Höhe von 214 EUR.
Die Klägerin hat nach dieser Leistungsbewilligung den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, begehrt jedoch weiterhin auch für den Zeitraum von Oktober 2016 bis April 2018 die Gewährung des geltend gemachten Wohngruppenzuschlages.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 1. März 2018 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2018 zu verurteilen, ihr ab dem 27. Oktober 2016 bis zum 30. April 2018 einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. November 2018 sind die Beteiligten auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats hingewiesen (unter anderem Beschluss vom 24. September 2018, L 30 P 53/18 B PKH, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris und Urteil vom 11. Oktober 2018, L 30 P 71/18, noch nicht veröffentlicht) und zu einer beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden; beide Beteiligte sind mit einer solchen Entscheidung einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
Das Sozialgericht Cottbus hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf die begehrte Leistung des Wohngruppenzuschlages nach § 38a SGB XI insbesondere davon abhängt, ob eine gemeinschaftliche Beauftragung der so genannten Präsenzkraft durch die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohngruppe erfolgt ist. Das Sozialgericht ist dabei im Ergebnis der ständigen Rechtsprechung des erkennenden 30. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, insbesondere dem bereits im Klageverfahren von der Beklagten vorgelegten und damit den Beteiligten bekannten Urteil vom 22. März 2017 im Verfahren L 30 P 37/15, und des 3. Senats des Bundessozialgerichts (3. Senat, Urteil vom 18. Februar 2016, B 3 P 5/14 R, zitiert nach juris) zur gemeinschaftlichen Auftragserteilung gefolgt. Der Ansicht des 3. Senats des Bundessozialgerichts hat sich der 8. Senat des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Mai 2017, B 8 SO 14/16 R) angeschlossen.
Nach dieser Rechtsprechung muss schon nach dem Wortlaut des Gesetzes "eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt" (§ 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI) sein, "unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten ". Ein gemeinsamer Auftraggeber existiert aber gerade nicht, wenn durch die einzelnen Bewohner jeweils einzelvertraglich eine Person beauftragt wird. Selbst wenn alle Auftraggeber dieselbe Person beauftragen liegt rechtlich betrachtet nicht ein Vertrag mit einem Auftraggeber vor, sondern eine Vielzahl von Verträgen mit einer Vielzahl von Auftraggebern. Weitere Voraussetzung ist nach § 38a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI zudem die "gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung". Auch hieran fehlt es, wenn jeder Bewohner individuell seine pflegerische Personalversorgung selbst organisiert und entsprechend eigene Verträge schließt.
Danach kann offenbleiben, ob überhaupt bereits vor 2018 durch die Wohngemeinschaft eine wirksame Präsenzkraft-Beauftragung nach § 38a SGB XI erfolgt ist, zu der gegebenenfalls ein Beitritt durch die Klägerin hätte erfolgen können. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nach dem von der Klägerin vorgelegten Beschluss der damaligen Bewohnerinnen und Bewohner der Wohngemeinschaft vom 1. Dezember 2015 zwar beschlossen wurde, eine Präsenzkraft zu beauftragen, ein entsprechender Vertrag mit eben dieser Präsenzkraft aber wohl nicht erfolgt ist, zumindest nicht vorgelegt wurde. Ein solcher Vertrag, unterzeichnet von der Präsenzkraft (Frau Werner) und den Bewohnerinnen und Bewohnern der Wohngemeinschaft oder ihren Betreuerinnen und Betreuern, wurde erst mit Datum vom 9. April 2018 vorgelegt und führte schließlich zur Gewährung der begehrten Leistung durch die Beklagte ab Mai 2018. Zu dem behaupteten Beitritt der Klägerin zur vermeintlichen Präsenzkraft-Beauftragung der Wohngemeinschaft vom 1. Dezember 2015 ist zudem festzustellen, dass in dem durch die Klägerin und dem "Pflegedienst Regenbogen" am 29. Dezember 2015 geschlossenen Vertrag eine gemeinsame Beauftragung durch die Wohngemeinschaft nicht einmal erwähnt wurde. Das Sozialgericht ist daher auch insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass in dem Vertrag zwischen der Klägerin und dem Pflegedienst zur Präsenzkraft schon aus diesem Grund kein "Beitritt" zu einer vermeintlichen Beauftragung durch die Wohngemeinschaft gesehen werden könnte.
Für den noch streitigen Zeitraum von Oktober 2016 bis April 2017 ist danach eine gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft durch die Wohngruppe und ein Anspruch der Klägerin auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI nicht festzustellen und daher die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags nach § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Die 1938 geborene Klägerin lebte in A im Zuständigkeitsbereich der AOK Sachsen-Anhalt. Mit Mietvertrag vom 1. Dezember 2015 mietete die Klägerin zum 1. Januar 2016 ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft mit 12 Plätzen und mit gemeinschaftlicher Nutzung von Gemeinschaftszimmern (unter anderem Bädern und Küche) in der LStraße in H an. Ferner schloss sie am 29. Dezember 2015 einen "Vertrag Präsenzkraft" mit dem "Pflegedienst Regenbogen" und monatlichen Gesamtkosten von 205 EUR. In diesem Vertrag wird auf die Wohngemeinschaft und eventuelle Vereinbarungen zur Präsenzkraft nicht Bezug genommen. Ab dem 1. Januar 2017 wurde am 29. Dezember 2016 zwischen der Klägerin und dem "Pflegedienst Regenbogen" ein inhaltsgleicher Vertrag mit monatlichen Gesamtkosten i.H.v. 214 EUR vereinbart. Seit dem 1. Januar 2016 erhält die Klägerin Leistungen nach der Pflegestufe I, seit 1. Januar 2017 nach dem Pflegegrad 3.
Ebenfalls am 29. Dezember 2015 beantragte die Klägerin bei der vor ihrem Umzug zuständigen AOK Sachsen-Anhalt einen pauschalen Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. Mit Bescheid vom 11. Februar 2016 bewilligte daraufhin die AOK Sachsen-Anhalt zunächst für die Zeit vom 5. Januar 2016 bis zum 19. Februar 2016 befristet einen Wohngruppenzuschlag i.H.v. monatlich 205 EUR.
Am 27. Oktober 2016 beantragte die Klägerin den Wohngruppenzuschlag bei der nach ihrem Umzug in die Wohngemeinschaft nunmehr zuständigen beklagten AOK Nordost und reichte bei der Beklagten die oben erwähnten Verträge ein. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 8. November 2016 die Zahlung des begehrten Wohngruppenzuschlages ab. Von der Wohngruppe sei keine Person gemeinschaftlich beauftragt worden, die unabhängig von der individuellen häuslichen Pflege allgemein organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten oder hauswirtschaftlichen Unterstützungen erbringe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, es könne sich bei der so genannten Präsenzkraft auch um die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes handeln.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) setze ein Anspruch auf Wohngruppenzuschlag insbesondere die gemeinschaftliche Beauftragung einer Person zur Aufgabenerbringung voraus. Der vorliegende Vertrag zu dieser Präsenzkraft sei allerdings nur zwischen der Klägerin und dem "Pflegedienst Regenbogen" geschlossen worden und damit nicht gemeinschaftlich durch die Wohngemeinschaft.
Gegen diese Entscheidung hat die anwaltlich vertretene Klägerin am 3. Mai 2017 Klage bei dem Sozialgericht Cottbus erhoben. Es treffe nicht zu, dass durch die Wohngruppe eine Person nicht gemeinschaftlich beauftragt worden sei. Zwar sei in dem Vertrag "Präsenzkraft" keine konkrete Vereinbarung zu den auszuübenden Tätigkeiten festgelegt worden. Der Umfang der Tätigkeiten sei jedoch hinreichend erkennbar. Zudem sei am 1. Dezember 2015 eine gemeinschaftliche Präsenzkraft-Beauftragung nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI durch die Bewohner der Wohngemeinschaft erfolgt.
Hierzu hat die Klägerin einen Beschluss der Wohngemeinschaft vom 1. Dezember 2015 vorgelegt, der von den damaligen Bewohner/innen bzw. ihren Betreuer/innen aber nicht der Klägerin (die erst danach in die Wohngemeinschaft einzog) unterzeichnet war und in dem es unter anderem heißt:
"Präsenzkraft-Beauftragung nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI Wir, die unterzeichnenden Bewohner/innen der ambulant betreuten, selbstverantwortlich geführten Wohngemeinschaft Ludwig-Jahn- Straße 25,04916 Herzberg sowie die gegebenenfalls später beitretenden Bewohner/innen beauftragen gemeinschaftlich gemäß dem WEG Beschluss vom 01.12.2015 die in der Anl. 1 ausgewählte Person nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI als Präsenzkraft. Als Aufgaben der Präsenz kraft werden vereinbart. Herzberg, den 01.12.2015 Unterschriften"
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2017 zu verurteilen, ihr ab 27.10.2016 monatlich zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. März 2017 in dem Verfahren L 30 P 37/15 und der Notwendigkeit einer gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung.
Mit Urteil vom 1. März 2018 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Nach § 38a SGB XI hätten Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag i.H.v. 205 EUR (bis zum 31. Dezember 2016) bzw. 214 EUR (ab dem 1. Januar 2017) Pflegebedürftige, wenn insbesondere die Beauftragung der Präsenzkraft gemeinschaftlich erfolgt sei. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Vielmehr sei die Beauftragung ausweislich der vorgelegten Verträge jeweils allein durch die Klägerin und den Pflegedienst geschlossen worden. Hierin sei auch kein Beitritt zur Präsenzkraftbeauftragung zu sehen, da Leistungen und Gegenleistungen im "Vertrag Präsenzkraft" völlig eigenständig und abweichend von der gemeinschaftlichen Präsenzkraftbeauftragung vereinbart worden seien. Die Vereinbarungen seien von völlig unterschiedlichen Personen geschlossen worden. Der "Vertrag Präsenzkraft" durch die Klägerin und dem Pflegedienst. Demgegenüber sei die "Präsenzkraftbeauftragung nach § 38 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI" allein durch die (damaligen) Bewohner bzw. deren Bevollmächtigten unterzeichnet.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. März 2018 zugestellte Urteil hat sie am 12. April 2018 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Mit WG- Beschluss vom 1. Dezember 2015 sei eine bestimmte Person als Präsenzkraft gemeinschaftlich beauftragt worden. Dabei sei bereits vorgesehen worden, dass gegebenenfalls später weitere Bewohner dieser Beauftragung beitreten könnten. Diesen Beitritt habe dann die Klägerin konkludent mit dem Vertrag zur Präsenzkraft erklärt. Eine gemeinschaftliche Beauftragung liege daher vor. Im Übrigen hätten die Mitglieder der Wohngemeinschaft am 9. April 2018 erneut eine Person (Frau Sabine Werner) mit verschiedenen Aufgaben einer Präsenzkraft beauftragt. Zumindest ab dem 9. April 2018 liege daher eine gemeinschaftliche Beauftragung vor.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2018 bewilligte daraufhin die Beklagte der Klägerin ab Mai 2018 einen Wohngruppenzuschlag in monatlicher Höhe von 214 EUR.
Die Klägerin hat nach dieser Leistungsbewilligung den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, begehrt jedoch weiterhin auch für den Zeitraum von Oktober 2016 bis April 2018 die Gewährung des geltend gemachten Wohngruppenzuschlages.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 1. März 2018 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2018 zu verurteilen, ihr ab dem 27. Oktober 2016 bis zum 30. April 2018 einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. November 2018 sind die Beteiligten auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats hingewiesen (unter anderem Beschluss vom 24. September 2018, L 30 P 53/18 B PKH, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris und Urteil vom 11. Oktober 2018, L 30 P 71/18, noch nicht veröffentlicht) und zu einer beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden; beide Beteiligte sind mit einer solchen Entscheidung einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
Das Sozialgericht Cottbus hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf die begehrte Leistung des Wohngruppenzuschlages nach § 38a SGB XI insbesondere davon abhängt, ob eine gemeinschaftliche Beauftragung der so genannten Präsenzkraft durch die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohngruppe erfolgt ist. Das Sozialgericht ist dabei im Ergebnis der ständigen Rechtsprechung des erkennenden 30. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, insbesondere dem bereits im Klageverfahren von der Beklagten vorgelegten und damit den Beteiligten bekannten Urteil vom 22. März 2017 im Verfahren L 30 P 37/15, und des 3. Senats des Bundessozialgerichts (3. Senat, Urteil vom 18. Februar 2016, B 3 P 5/14 R, zitiert nach juris) zur gemeinschaftlichen Auftragserteilung gefolgt. Der Ansicht des 3. Senats des Bundessozialgerichts hat sich der 8. Senat des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Mai 2017, B 8 SO 14/16 R) angeschlossen.
Nach dieser Rechtsprechung muss schon nach dem Wortlaut des Gesetzes "eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt" (§ 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI) sein, "unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten ". Ein gemeinsamer Auftraggeber existiert aber gerade nicht, wenn durch die einzelnen Bewohner jeweils einzelvertraglich eine Person beauftragt wird. Selbst wenn alle Auftraggeber dieselbe Person beauftragen liegt rechtlich betrachtet nicht ein Vertrag mit einem Auftraggeber vor, sondern eine Vielzahl von Verträgen mit einer Vielzahl von Auftraggebern. Weitere Voraussetzung ist nach § 38a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI zudem die "gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung". Auch hieran fehlt es, wenn jeder Bewohner individuell seine pflegerische Personalversorgung selbst organisiert und entsprechend eigene Verträge schließt.
Danach kann offenbleiben, ob überhaupt bereits vor 2018 durch die Wohngemeinschaft eine wirksame Präsenzkraft-Beauftragung nach § 38a SGB XI erfolgt ist, zu der gegebenenfalls ein Beitritt durch die Klägerin hätte erfolgen können. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nach dem von der Klägerin vorgelegten Beschluss der damaligen Bewohnerinnen und Bewohner der Wohngemeinschaft vom 1. Dezember 2015 zwar beschlossen wurde, eine Präsenzkraft zu beauftragen, ein entsprechender Vertrag mit eben dieser Präsenzkraft aber wohl nicht erfolgt ist, zumindest nicht vorgelegt wurde. Ein solcher Vertrag, unterzeichnet von der Präsenzkraft (Frau Werner) und den Bewohnerinnen und Bewohnern der Wohngemeinschaft oder ihren Betreuerinnen und Betreuern, wurde erst mit Datum vom 9. April 2018 vorgelegt und führte schließlich zur Gewährung der begehrten Leistung durch die Beklagte ab Mai 2018. Zu dem behaupteten Beitritt der Klägerin zur vermeintlichen Präsenzkraft-Beauftragung der Wohngemeinschaft vom 1. Dezember 2015 ist zudem festzustellen, dass in dem durch die Klägerin und dem "Pflegedienst Regenbogen" am 29. Dezember 2015 geschlossenen Vertrag eine gemeinsame Beauftragung durch die Wohngemeinschaft nicht einmal erwähnt wurde. Das Sozialgericht ist daher auch insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass in dem Vertrag zwischen der Klägerin und dem Pflegedienst zur Präsenzkraft schon aus diesem Grund kein "Beitritt" zu einer vermeintlichen Beauftragung durch die Wohngemeinschaft gesehen werden könnte.
Für den noch streitigen Zeitraum von Oktober 2016 bis April 2017 ist danach eine gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft durch die Wohngruppe und ein Anspruch der Klägerin auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI nicht festzustellen und daher die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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