L 13 SB 135/18 WA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 161 SB 568/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 135/18 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Restitutionsklage des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg abgeschlossenen Berufungsverfahrens über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).

Auf den Antrag des Klägers vom 16. Mai 2011 stellte der Beklagte bei ihm mit Bescheid vom 16. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2012 einen GdB von 20 fest. Mit seiner Klage bei dem Sozialgericht Berlin begehrte der Kläger einen GdB von mindestens 50, jedoch nicht weniger als 30. Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 9. April 2015 ab.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein, mit der er sein Begehren weiter verfolgte. Nach Einholung des Gutachtens des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S vom 13. April 2016 und des Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin Dr. F vom 11. Juli 2017 wies der Senat die Berufung durch Urteil vom 14. Dezember 2017 (Az. L 13 SB 98/15), das dem Kläger am 5. Januar 2018 zugestellt wurde, mit der Begründung zurück, bei dem Kläger sei der Gesamt-GdB lediglich mit 20 festzusetzen.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2018, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger gegen dieses Urteil Restitutionsklage erhoben. Er bringt vor, es bestehe aus seiner Sicht "der Verdacht einer Falschbeurkundung durch das Gutachten des Gutachters Herrn Dr. F zu Gunsten der Beklagten/Berufungsbeklagten und des Gerichts". Dies werde noch durch die zuständige Staatsanwaltschaft zu prüfen sein. Ferner hat er Arztbriefe bzw. Befundberichte vom 15. Januar 2018, vom 20. Februar 2018, vom 22. Februar 2018 und vom 16. April 2018 eingereicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2017 aufzuheben sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. April 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 16. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2012 zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung ab dem 16. Mai 2011 einen GdB von mindestens 50 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Restitutionsklage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, es lägen keine Wiederaufnahmegründe vor.

Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Restitutionsklage des Klägers ist unzulässig.

Die Statthaftigkeit (und damit die Zulässigkeit) einer Restitutionsklage setzt voraus, dass die Restitutionsgründe schlüssig behauptet werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, Rn. 9 zu § 179 SGG, m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger versäumt, Restitutionsgründe im Sinne des § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) schlüssig vorzutragen.

Soweit seinem Vorbringen zu entnehmen ist, dass er sich auf die Restitutionsgründe des § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 580 Nr. 2 ZPO (Urkundenfälschung) bzw. in Verbindung mit § 580 Nr. 3 ZPO (strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch einen Sachverständigen) beruft, ist sein Vortrag unschlüssig. Denn nach § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 581 Abs. 1 ZPO findet in den Fällen des § 580 Nummern 1 bis 5 ZPO die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht der Fall.

Der klägerische Vortrag ermangelt ebenso der Schlüssigkeit, soweit er sich auf § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 580 Nr. 7b ZPO beruft. Danach findet die Restitutionsklage auch dann statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die von dem Kläger vorgelegten Arztbriefe bzw. Befundberichte stellen indes keine Urkunden im Sinne dieser Vorschrift dar. Denn vorliegend sollen die von dem Kläger behaupteten – und seiner Ansicht nach zu einem höheren GdB führenden – Funktionsbeeinträchtigungen gerade nicht durch Urkunden und die ihnen innewohnende Beweiskraft bewiesen, sondern (u.U. im Wege des Sachverständigenbeweises) durch Schlussfolgerungen aus den ärztlich bescheinigten Befunden abgeleitet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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