Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 192 SB 1140/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 203/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2018 aufzuheben sowie den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" vorläufig festzustellen,
ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Senat lässt hierbei offen, ob eine Statusfeststellung, hier der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG", überhaupt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verfolgt werden kann (so Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2011 – L 11 SB 288/10 B ER –). Denn vorliegend hat der Antrag der Antragstellerin schon mangels Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
Nach der Überzeugung des Senats ist es ausgeschlossen, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" hat.
Anspruchsgrundlage ist § 69 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist. Die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Gehbehinderung ergeben sich aus der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Regelung des § 229 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX).
Nach § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt nach der Legaldefinition des § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
In Abkehr von der bisherigen Rechtslage, die nach Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO durch die Differenzierung in Regelbeispiele und Gleichstellungsfälle geprägt war, normiert § 229 Abs. 3 SGB IX nunmehr zwei (kumulative) Voraussetzungen: Bei dem schwerbehinderten Menschen muss (1.) eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung bestehen, die (2.) einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 entspricht.
Auch wenn bei der Antragstellerin eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX vorliegt, erreichen ihre Behinderungen, die sich negativ auf die Mobilität auswirken können, eindeutig keinen GdB von mindestens 80 und kommen dieser Beeinträchtigung auch nicht gleich. Nach den aktuellen Feststellungen vom Juni 2018, die von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt werden, sind die Funktionsbehinderungen beider Kniegelenke, die Knorpelschäden an beiden Kniegelenken, die Funktionsbehinderungen beider Hüftgelenke und die Funktionsstörung durch Fußfehlform rechts mit einem Einzel-GdB von 40 sowie die Lungenfunktionsbehinderung, die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (LWS) und die außergewöhnliche Schmerzreaktion jeweils mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Da nach den hier entsprechend heranzuziehenden Vorgaben für die Ermittlung des Gesamt-GdS in Teil A Nr. 3a Satz 1 Halbsatz 2 der Anlage zu § 2 VersMedV die einzelnen Werte nicht addiert werden dürfen, liegt der mobilitätsbezogene GdB bei der Antragstellerin weit unter 80.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
Die nach §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2018 aufzuheben sowie den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" vorläufig festzustellen,
ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Senat lässt hierbei offen, ob eine Statusfeststellung, hier der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG", überhaupt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verfolgt werden kann (so Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2011 – L 11 SB 288/10 B ER –). Denn vorliegend hat der Antrag der Antragstellerin schon mangels Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
Nach der Überzeugung des Senats ist es ausgeschlossen, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" hat.
Anspruchsgrundlage ist § 69 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist. Die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Gehbehinderung ergeben sich aus der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Regelung des § 229 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX).
Nach § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt nach der Legaldefinition des § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
In Abkehr von der bisherigen Rechtslage, die nach Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO durch die Differenzierung in Regelbeispiele und Gleichstellungsfälle geprägt war, normiert § 229 Abs. 3 SGB IX nunmehr zwei (kumulative) Voraussetzungen: Bei dem schwerbehinderten Menschen muss (1.) eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung bestehen, die (2.) einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 entspricht.
Auch wenn bei der Antragstellerin eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX vorliegt, erreichen ihre Behinderungen, die sich negativ auf die Mobilität auswirken können, eindeutig keinen GdB von mindestens 80 und kommen dieser Beeinträchtigung auch nicht gleich. Nach den aktuellen Feststellungen vom Juni 2018, die von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt werden, sind die Funktionsbehinderungen beider Kniegelenke, die Knorpelschäden an beiden Kniegelenken, die Funktionsbehinderungen beider Hüftgelenke und die Funktionsstörung durch Fußfehlform rechts mit einem Einzel-GdB von 40 sowie die Lungenfunktionsbehinderung, die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (LWS) und die außergewöhnliche Schmerzreaktion jeweils mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Da nach den hier entsprechend heranzuziehenden Vorgaben für die Ermittlung des Gesamt-GdS in Teil A Nr. 3a Satz 1 Halbsatz 2 der Anlage zu § 2 VersMedV die einzelnen Werte nicht addiert werden dürfen, liegt der mobilitätsbezogene GdB bei der Antragstellerin weit unter 80.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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